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Document 32010R0091

    Verordnung (EU) Nr. 91/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Liste der von der Statistik ausgenommenen Güter, der Übermittlung von Informationen durch die Steuerbehörde und der Qualitätsbewertung

    ABl. L 31 vom 3.2.2010, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1197

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/91(1)/oj

    3.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 31/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 91/2010 DER KOMMISSION

    vom 2. Februar 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Liste der von der Statistik ausgenommenen Güter, der Übermittlung von Informationen durch die Steuerbehörde und der Qualitätsbewertung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 (2) durchgeführt.

    (2)

    Der Zugang der nationalen Behörden zu Angaben, die in den zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 verfügbar sind, ist zur Gewährleistung der Qualität der statistischen Daten auszuweiten.

    (3)

    Die Modalitäten und der Aufbau der Qualitätsberichte in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 sind zu ändern, um einen integrierten Qualitätssicherungsrahmen im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu gewährleisten (3).

    (4)

    In Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 ist die Liste der Waren, die von den an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ausgenommen sind, anzupassen, um sie in engere Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen zu bringen und um die erhobenen Daten klarer abzugrenzen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Angaben über Mehrwertsteuererklärungen

    (1)   Die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat stellt den nationalen Behörden die folgenden Angaben bereit, um die Personen zu identifizieren, die zu steuerlichen Zwecken Erwerbe und Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union gemeldet haben:

    a)

    vollständiger Name des/der Steuerpflichtigen;

    b)

    vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl;

    c)

    Identifikationsnummer gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004.

    (2)   Die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat übermittelt den nationalen Behörden für jede(n) Steuerpflichtige(n):

    a)

    die Steuerbemessungsgrundlage für Erwerbe und Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der Mehrwertsteuererklärungen gemäß Artikel 251 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) erhoben wird;

    b)

    den Besteuerungszeitraum.

    Artikel 6

    Angaben über zusammenfassende Mehrwertsteuer-Meldungen

    (1)   Für jede(n) Steuerpflichtige(n) übermittelt die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat den nationalen Behörden wenigstens

    a)

    die Angaben über Lieferungen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der zusammenfassenden Mehrwertsteuer-Meldungen gemäß Artikel 264 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erhoben werden, sowie insbesondere

    die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferer,

    die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat,

    die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferer und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat;

    b)

    die Angaben über Erwerbe innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 (5) mitgeteilt werden, sowie insbesondere

    die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber,

    die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat.

    (2)   Bei Erhalt der Angaben stellt die zuständige Steuerbehörde jedes Mitgliedstaats sie den nationalen Behörden ihres Landes unverzüglich zur Verfügung.

    2.

    Artikel 26 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 26

    (1)   Gemäß den Qualitätskriterien in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 führt die Kommission (Eurostat) jährlich eine Qualitätsbewertung durch, die sich auf Qualitätsindikatoren und zuvor mit den nationalen Behörden vereinbarte Anforderungen stützt.

    (2)   Die Kommission (Eurostat) bereitet einen teilweise ausgefüllten Entwurf des Qualitätsberichts für jeden Mitgliedstaat vor. Die Entwürfe der Qualitätsberichte sind den Mitgliedstaaten bis zum 30. November des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zuzusenden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die von ihnen ausgefüllten Qualitätsberichte binnen acht Wochen nach Eingang der vorausgefüllten Entwürfe der Qualitätsberichte.

    (4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten und Qualitätsberichte und erarbeitet für jeden Mitgliedstaat eine Qualitätsbewertung.

    (5)   Die Kommission (Eurostat) erarbeitet und verbreitet einen zusammenfassenden Qualitätsbericht über alle Mitgliedstaaten. Er enthält die wesentlichen Qualitätsindikatoren und die mittels der Qualitätsberichte erhobenen Angaben.“

    3.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    4.

    Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Februar 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.

    (3)  KOM(2005) 217 endg.

    (4)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    (5)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.“


    ANHANG

    „ANHANG I

    Liste der Waren, die von den an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ausgenommen sind

    a)

    Währungsgold;

    b)

    gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren dienen;

    c)

    Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operate Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt,

    die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,

    die Versendung/der Eingang ist nicht als Lieferung/Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen;

    d)

    Warenbewegungen zwischen

    einem Mitgliedstaat und seinen territorialen Exklaven in anderen Mitgliedstaaten und

    einem Mitgliedstaat und territorialen Exklaven anderer Mitgliedstaaten oder internationaler Organisationen auf seinem Hoheitsgebiet;

    zu den territorialen Exklaven gehören Botschaften sowie staatliche Streitkräfte, die außerhalb des Hoheitsgebietes ihres Entsendelandes stationiert sind;

    e)

    Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software;

    f)

    aus dem Internet heruntergeladene Software;

    g)

    unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:

    Werbematerial,

    Warenmuster;

    h)

    Warensendungen zur oder nach der Reparatur und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie ersetzte schadhafte Teile;

    i)

    Beförderungsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für die Raumfahrt während des Starts.“


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