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Document 32010G0624(01)
Council Resolution of 3 June 2010 concerning an updated handbook with recommendations for international police cooperation and measures to prevent and control violence and disturbances in connection with football matches with an international dimension, in which at least one Member State is involved
Entschließung des Rates vom 3. Juni 2010 betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen
Entschließung des Rates vom 3. Juni 2010 betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen
ABl. C 165 vom 24.6.2010, p. 1–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/1 |
ENTSCHLIEßUNG DES RATES
vom 3. Juni 2010
betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen
2010/C 165/01
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union verfolgt unter anderem das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, und dies insbesondere durch ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit bzw. durch entsprechende Maßnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit gemäß Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erreichen. |
(2) |
Der Rat hat am 21. Juni 1999 eine Entschließung betreffend ein Handbuch für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen angenommen (1). |
(3) |
Diese Entschließung wurde zunächst durch die Entschließung des Rates vom 6. Dezember 2001 und anschließend durch die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 2006 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (2), ersetzt. |
(4) |
In der geltenden Entschließung wird empfohlen, aufgrund der jüngsten Erfahrungen Änderungen zu dem Handbuch vorzuschlagen. |
(5) |
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren, etwa mit der Weltmeisterschaft 2006 und der Europameisterschaft 2008, und der Ergebnisse, zu denen die Sachverständigen bei der Beurteilung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit während dieser Turniere und der breiten polizeilichen Zusammenarbeit bei internationalen Fußballspielen und bei Spielen zwischen Vereinsmannschaften in Europa generell gelangt sind, sowie vergleichbarer Entwicklungen und Erfahrungen hinsichtlich anderer Sportveranstaltungen von internationaler Dimension wurde das Handbuch im Anhang der vorgenannten Entschließung vom 4. Dezember 2006 überarbeitet und aktualisiert. |
(6) |
Die an dem beigefügten Handbuch vorgenommenen Änderungen berühren weder die geltenden nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere was die Arbeitsteilung zwischen den verschiedenen Behörden und Dienststellen der betroffenen Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Zuständigkeiten angeht, noch die Befugnisse, die die Kommission gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausübt — |
NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:
(1) |
Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit ihrer Polizeibehörden in Bezug auf Fußballspiele (und gegebenenfalls weitere Sportveranstaltungen) mit internationaler Dimension weiter zu verstärken. |
(2) |
Zu diesem Zweck enthält das im Anhang beigefügte aktualisierte Handbuch Beispiele für äußerst empfehlenswerte Arbeitsmethoden, die den Polizeidienststellen zur Verfügung gestellt werden sollten. |
(3) |
Diese Entschließung ersetzt die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 2006. |
(1) ABl. C 196 vom 13.7.1999, S. 1.
(2) ABl. C 322 vom 29.12.2006, S. 1.
ANHANG
Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen
Einleitung – Grundprinzipien
1. |
Polizeiliches Informationsmanagement |
2. |
Veranstaltungsbezogene Vorbereitungen der Polizei |
3. |
Zusammenarbeit zwischen den Polizeidienststellen während der Veranstaltung |
4. |
Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Veranstalter |
5. |
Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden |
6. |
Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Fans |
7. |
Kommunikations- und Medienstrategie |
8. |
Treffen der Fußballsachverständigen aus der EU |
9. |
Verzeichnis relevanter Dokumente über Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Fußballspielen |
Anlagen
1. |
Dynamische Risikobewertung und Steuerung von Menschenmengen |
2. |
Zeitrahmen für die Anforderung der Produkte und Dienste von Europol |
3. |
Spezifikationen und Muster der Erkennungsweste der Polizei |
4. |
Einteilung der Fußballfans in Kategorien |
EINLEITUNG: GRUNDPRINZIPIEN
Der Zweck dieses Dokuments besteht darin, die Sicherheit und die Gefahrenabwehr bei Fußballspielen mit internationaler Dimension zu verbessern und insbesondere die Effizienz der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit zu maximieren.
Das Dokument kann inhaltlich gegebenenfalls auch für andere Sportveranstaltungen von internationaler Dimension genutzt werden.
Sein Inhalt berührt in keiner Weise die bestehenden nationalen Vorschriften; dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten und Aufgaben der verschiedenen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Obwohl dieses Dokument angesichts des behördenübergreifenden Charakters des Managements von Fußballveranstaltungen (und anderen Sportveranstaltungen) in erster Linie auf die internationale polizeiliche Zusammenarbeit abstellt, wird auch auf das Zusammenwirken zwischen der Polizei und anderen wichtigen Partnern, wie etwa dem Veranstalter, eingegangen.
Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Polizeieinsätze bei Fußballspielen müssen an den Grundsätzen der Legalität und der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet sein. Beispiele für bewährte Verfahrensweisen sind in Anlage 1 aufgeführt.
Obgleich die zuständige Behörde im ausrichtenden Mitgliedstaat für den sicheren und gewaltfreien Ablauf der Veranstaltung zu sorgen hat, müssen die Behörden der Teilnehmer-, Nachbar- und Transitstaaten gegebenenfalls Hilfestellung leisten.
Dieses Dokument sollte weit verbreitet und in jedem Mitgliedstaat und weiteren Ländern innerhalb und außerhalb Europas umgesetzt werden, um die Gefahren für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung weitestgehend zu verringern und eine wirksame polizeiliche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu gewährleisten.
KAPITEL 1
Polizeiliches Informationsmanagement
ABSCHNITT 1
Mögliche Kriterien für das Informationsmanagement
I. EINLEITUNG
Der rechtzeitige Austausch präziser Informationen ist von wesentlicher Bedeutung für die Verbesserung der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und die Verhinderung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen.
Nach dem Beschluss 2002/348/JI des Rates muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Fußballinformationsstelle (NFIP) einrichten, die als zentrale und einzige Kontaktstelle für den Austausch einschlägiger Informationen über Fußballspiele von internationaler Dimension und für den Ausbau der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit im Rahmen von Fußballspielen fungiert.
Bei direkten Kontakten zwischen Polizeibeamten des ausrichtenden Landes und ausländischen Polizeibeamten werden alle ausgetauschten Information gleichzeitig den zuständigen NFIP übermittelt. Die zentrale Rolle der NFIP bei der Gewährleistung der Qualität der Informationen und deren Weiterleitung an andere zuständige Partner und Behörden darf durch diese Kontakte nicht beeinträchtigt werden.
Die Beziehungen zwischen der NFIP und den zuständigen nationalen Behörden richten sich nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Gemäß dem Beschluss 2002/348/JI des Rates trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass
— |
die NFIP ihre Aufgaben effizient und sachgerecht ausführen kann; |
— |
die NFIP die notwendige technische Ausstattung erhält, damit sie ihre Aufgaben wirksam und schnell erfüllen kann; |
— |
das Personal der NFIP so geschult und ausgerüstet wird, dass eine nationale Fachwissensquelle für Polizeieinsätze bei Fußballspielen und damit verknüpfte Fragen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr entsteht. |
Die NFIP arbeiten als gleichberechtigte Partner zusammen.
II. AUFGABEN MIT EINER INTERNATIONALEN DIMENSION
Die NFIP unterstützt die zuständigen nationalen Behörden. Auf der Grundlage analysierter und ausgewerteter Informationen werden den zuständigen nationalen Behörden die Vorschläge oder Empfehlungen übermittelt, die erforderlich sind, um die Entwicklung einer behördenübergreifenden Strategie für die mit dem Fußballsport zusammenhängenden Probleme zu unterstützen.
Die NFIP unterstützt die örtlichen Polizeidienststellen bei nationalen oder internationalen Fußballspielen.
Jede NFIP hält für die NFIP anderer Länder eine Risikoanalyse (1) der eigenen Vereine und der eigenen Nationalmannschaft bereit, die laufend aktualisiert wird. Die Risikoanalyse wird generell mit anderen NFIP ausgetauscht; hierzu werden die auf der NFIP-Website (http://www.nfip.eu/) verfügbaren Formulare verwendet (2).
Jede NFIP erhält Zugang zu den einschlägigen nationalen Datenbanken der Polizei. Der Austausch personenbezogener Informationen erfolgt gemäß den geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß dem Beschluss des Rates zum Prümer Vertrag (3) oder binationalen bzw. multilateralen Vereinbarungen.
Die NFIP sorgt dafür, dass alle Informationen hinsichtlich ihres Inhalts einer Qualitätskontrolle unterzogen werden.
Die NFIP kann gegebenenfalls weitere Behörden, die zu Sicherheit und Gefahrenabwehr beitragen, in diesen Informationsaustausch einbeziehen.
Alle Informationen werden unter Verwendung der entsprechenden, auf der NFIP-Website abrufbaren Formulare ausgetauscht.
III. AUSTAUSCH POLIZEILICHER INFORMATIONEN
1.
Es kann zwischen allgemeinen und personenbezogenen Informationen unterschieden werden. Unter Veranstaltung ist ein bestimmtes Fußballspiel oder ein bestimmtes Turnier in all seinen Dimensionen zu verstehen.
a) Allgemeine Informationen
Die allgemeinen Informationen lassen sich in drei Kategorien einteilen:
— |
strategische Informationen: Daten, die die Veranstaltung in all ihren Dimensionen darstellen, wobei den mit der Veranstaltung verbundenen Risiken hinsichtlich Sicherheit und Gefahrenabwehr besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; |
— |
operative Informationen: Daten, anhand deren eine veranstaltungsbezogene Analyse potenzieller Risiken vorgenommen werden kann; |
— |
taktische Informationen: Daten, die es den für den operativen Bereich Verantwortlichen erleichtern, während der Veranstaltung angemessen auf Probleme betreffend Sicherheit und Gefahrenabwehr zu reagieren. |
b) Personenbezogene Informationen
Personenbezogene Informationen sind in diesem Zusammenhang Informationen über Einzelpersonen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ein potenzielles Risiko für die öffentliche Sicherheit im Rahmen der Veranstaltung darstellen. Dazu können Personen gehören, die bereits früher zu Gewalttätigkeiten oder Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen angestiftet oder dazu beigetragen haben.
2.
Es können drei Phasen unterschieden werden: vor, während und nach der Veranstaltung. Diese drei Phasen lassen sich nicht immer strikt trennen.
a) Aufgabe der NFIP des ausrichtenden Landes
1. Vor der Veranstaltung
wird der Informationsbedarf der NFIP des unterstützenden Landes/der unterstützenden Länder mitgeteilt. Dieser Bedarf umfasst Folgendes:
— |
eine Risikoanalyse der Fans der Gastmannschaft; |
— |
weitere Informationen, die für die Sicherheit der Veranstaltung und die Gefahrenabwehr relevant sind, z.B. Einzelheiten zur An- und Abreise der Fans und politische oder sonstige Bedrohungen. |
Die NFIP des ausrichtenden Landes übermittelt Informationen über die geltenden Rechtsvorschriften und die Politik der Behörden (z.B. das Vorgehen in der Frage des Alkoholkonsums), den Ablauf der Veranstaltung sowie über die Personen, die Schlüsselpositionen im Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr innehaben.
Alle einschlägigen Informationen werden den anderen betroffenen NFIP zur Verfügung gestellt und mittels der entsprechenden Formulare auf die NFIP-Website gestellt.
wird die NFIP des unterstützenden Landes/der unterstützenden Länder ersucht, rechtzeitig präzise Informationen über die Reisebewegungen von Risiko- und Nicht-Risiko-Fans, die teilnehmende Mannschaft (im Falle einer Bedrohung) und den Kartenverkauf sowie alle sonstigen sachdienlichen Informationen zu übermitteln.
Die NFIP des ausrichtenden Landes übermittelt der NFIP des unterstützenden Landes oder der unterstützenden Länder insbesondere Informationen über die Einbeziehung der ausländischen Polizeidelegation in die Polizeiarbeit des ausrichtenden Landes sowie Informationen für die ausländischen Fans usw.
2. Während der Veranstaltung
kann die NFIP des ausrichtenden Landes um eine Bestätigung der zuvor übermittelten Informationen und um eine aktualisierte Risikoanalyse ersuchen. Sind Verbindungsbeamte vorgesehen, so wird das Ersuchen an diese Beamten gerichtet und auch über sie beantwortet.
gibt die NFIP des ausrichtenden Landes eine Rückmeldung zur Richtigkeit der übermittelten Informationen.
Darüber hinaus werden allgemeine Informationen über die Rückkehr von Fans, einschließlich der zurückgewiesenen und/oder abgeschobenen Fans, an die NFIP des Herkunftslandes und der betroffenen Durchreiseländer übermittelt.
3. Nach der Veranstaltung
Die NFIP des ausrichtenden Landes übermittelt (mittels der entsprechenden Formulare auf der NFIP-Website) den unterstützenden NFIP Informationen über
— |
das Verhalten der Fans, so dass die Risikoanalyse von den NFIP des Landes bzw. des Clubs, das bzw. den diese Fans unterstützen, und/oder des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz haben, aktualisiert werden kann; |
— |
jeden Vorfall mit einer Beschreibung desselben. Informationen über Festnahmen oder Strafen werden gemäß den nationalen und internationalen Rechtsvorschriften ausgetauscht; |
— |
den operativen Nutzen der von ihnen übermittelten Informationen und der Unterstützung der ausländischen Polizeidelegation(en) (siehe Kapitel 2). |
b) Aufgaben der NFIP des unterstützenden Landes bzw. der unterstützenden Länder
1. Vor der Veranstaltung
Die NFIP des unterstützenden Landes/der unterstützenden Länder entspricht/entsprechen dem Informationsbedarf der NFIP des ausrichtenden Landes und übermittelt/übermitteln von sich aus allen anderen betroffenen NFIP sämtliche einschlägigen Informationen.
2. Während der Veranstaltung
Die übermittelten Informationen werden aktualisiert und die Reisebewegungen und der Aufenthalt der Fans werden verfolgt. Ferner werden der NFIP des ausrichtenden Landes und allen anderen betroffenen NFIP nützliche Informationen über veranstaltungsrelevante Vorfälle übermittelt, die sich während der Spiele oder Turniere in ihrem Land ereignen.
3. Nach der Veranstaltung
Die Risikoanalyse wird anhand der Informationen, die von der NFIP des ausrichtenden Landes und der ausländischen Polizeidelegation übermittelt wurden, aktualisiert (siehe Kapitel 2).
Der Informationsaustausch und die Arbeit der ausländischen Polizeidelegation werden einer Bewertung unterzogen.
ABSCHNITT 2
Zusätzliche Leitlinien zu den Aufgaben der NFIP
Auf nationaler Ebene koordinieren die NFIP den Informationsaustausch in Bezug auf Fußballspiele; ferner koordinieren und organisieren sie gegebenenfalls die Schulung und die Arbeit der Intelligence-Beamten und/oder der szenekundigen Beamten.
Die NFIP dienen als Kanal für den Informationsaustausch mit Nicht-EU-Ländern. Verfügen diese Länder über keine NFIP, sollten sie gebeten werden, eine einzige zentrale Kontaktstelle anzugeben. Die Einzelheiten für die Kontaktaufnahme sollten anderen NFIP übermittelt und in die NFIP-Website aufgenommen werden.
Auf nationaler Ebene fungieren die NFIP als Wissenszentrum. Neben der Polizei könnten auch Beamte und Wissenschaftler die NFIP in ihrer Rolle als Wissenszentrum unterstützen.
Eine NFIP kann eine formale bilaterale Vereinbarung mit einem Dritten über den Austausch bestimmter Informationen gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht schließen. Diese Informationen dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers weitergegeben werden.
steht die NFIP des ausrichtenden Landes mit der NFIP des unterstützenden Landes/ der unterstützenden Länder über den benannten nationalen Verbindungsbeamten in Kontakt, sofern ein solcher Beamter ernannt wurde.
steht die NFIP des ausrichtenden Landes mit der NFIP des unterstützenden Landes über den benannten Verbindungsbeamten oder operativen Koordinator des Landes in Kontakt.
Hinsichtlich Problembereichen wie etwa Terrorismusbekämpfung und schwere und organisierte Kriminalität laufen die Kontakte der NFIP des ausrichtenden Landes oder der zuständigen Polizeibehörde über bestehende Netze oder spezialisierte, zu diesem Zweck ernannte Verbindungsbeamte.
Das Europäische Polizeiamt Europol kann in Einklang mit seinem rechtlichen Mandat eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der zuständigen Behörden von Ländern, die große internationale Fußballturniere ausrichten, spielen, indem es auf Anfrage einschlägige Informationen und Analysen sowie allgemeine Risikobewertungen zur schweren und organisierten Kriminalität und zum Terrorismus bereitstellt. Zur Erleichterung des Informationsaustauschs kann ein Europol-Verbindungsbeamter auch während der Veranstaltung vor Ort stationiert werden (4).
Falls ein örtliches Fußballinformationszentrum besteht, arbeitet es mit der NFIP zusammen. Das örtliche Fußballinformationszentrum und die NFIP unterrichten einander. Bei dieser gegenseitigen Unterrichtung werden die Informationen berücksichtigt, die die ausländische Polizeidelegation bereitstellt.
KAPITEL 2
Veranstaltungsbezogene Vorbereitungen der Polizei
Ausländische Polizeidelegationen
Die Grundlage für eine effiziente Vorbereitung der Polizei des ausrichtenden Landes auf die jeweilige Veranstaltung bildet ein umfassender Informationsaustausch entsprechend den Grundsätzen in Kapitel 1 dieses Handbuchs.
Die NFIP des ausrichtenden Landes sollte nach enger Absprache mit der Polizei dieses Landes eine ausländische Polizeidelegation aus Ländern, deren Mitwirkung einen zusätzlichen Nutzen bringen kann, einladen. Für diesen zusätzlichen Nutzen sind eine Reihe von Faktoren ausschlaggebend, wie Berufserfahrung im Umgang mit ausländischen Fans, einschließlich Risikofans, und die Fähigkeit, die Polizei des ausrichtenden Landes mit Informationen zu versorgen, anhand deren sich die Risiken für die öffentliche Ordnung weitestgehend verringern lassen.
Die NFIP des ausrichtenden Landes kann auch Polizeibeamte einladen, die als Mitglied einer ausländischen Polizeidelegation Erfahrungen sammeln wollen, damit sie künftig bei Fußballspielen, an denen Fans aus ihrem Land beteiligt sind, mit ihrer Arbeit einen zusätzlichen Nutzen erbringen können.
Nach dem Beschluss 2002/348/JI des Rates wird bei einzelnen Fußballspielen mit internationaler Dimension die förmliche Einladung einer ausländischen Polizeidelegation über die NFIP des ausrichtenden Landes übermittelt, die von den zuständigen Polizeidienststellen beraten wird. In Anbetracht der konkreten Ziele der Zusammenarbeit sollte in der Einladung angegeben sein, wie sich die Delegationen zusammensetzen sollte und welche Rolle und Aufgaben ihre Mitglieder spielen bzw. wahrnehmen sollten. Es sollte auch angegeben werden, wie lange sich die ausländische Polizeidelegation im ausrichtenden Land aufhalten soll.
Bei internationalen Turnieren und einzelnen Spielen (auf Ersuchen einer NFIP) erfolgt die förmliche Einladung einer ausländischen Polizeidelegation durch das zuständige Ministerium des ausrichtenden Landes auf Anraten der NFIP dieses Landes und kann im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung geregelt werden.
Wird eine ausländische Polizeidelegation nicht von der NFIP des ausrichtenden Landes eingeladen, so kann die NFIP des entsendenden Landes der NFIP des ausrichtenden Landes proaktiv die Entsendung einer Delegation vorschlagen, wenn sie dies als zweckdienlich erachtet. Wird der Vorschlag von der NFIP des ausrichtenden Landes abgelehnt, so wird jede Polizeidelegation, die dennoch in dieses Land reist, inoffiziell außerhalb des Geltungsbereichs dieses Handbuchs tätig.
Die genauen Modalitäten des Einsatzes der ausländischen Polizeidelegation (polizeiliche Befugnisse, Ausrüstung, Uniformen usw.) werden durch Verhandlungen zwischen den jeweiligen NFIP nach Beratungen mit der örtlichen Polizei für das einzelne Spiel festgelegt. Besteht keine binationale zwischenstaatliche Vereinbarung, werden diese Modalitäten entsprechend den Bestimmungen von Artikel 17 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (5) und den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt.
Die ausländische Delegation, deren Personalstärke die von der NFIP des ausrichtenden Landes genehmigte Teilnehmerzahl nicht übersteigen darf, muss die Führungs- und Kontrollregelungen der Polizei des ausrichtenden Landes beachten. Handelt die ausländische Delegation in einer Weise, die nicht der Vereinbarung entspricht, steht ihr Handeln außerhalb des Geltungsbereichs dieses Handbuchs und der anwendbaren Beschlüsse des Rates der EU und der Verträge.
Über die Einzelheiten des Unterstützungsersuchens verständigen sich die betreffenden NFIP rechtzeitig vor einem Turnier und/oder einem einzelnen Spiel, damit die ausländische Polizeidelegation über eine ausreichende Vorbereitungszeit verfügt. Daher sollte ein Unterstützungsersuchen so schnell wie möglich nach Bekanntgabe des Spieltermins vorgelegt werden.
Handelt es sich um ein einzelnes Spiel mit internationaler Dimension, so benötigt die ausländische Polizeidelegation eine Vorbereitungszeit von mindestens drei Wochen. Beträgt die Vorankündigungszeit für ein Spiel weniger als drei Wochen (z.B. in den Endphasen eines europäischen Vereinswettbewerbs oder wegen eines erhöhten Risikogrades), wird das Ersuchen unverzüglich versandt. Bei internationalen Turnieren benötigt die ausländische Polizeidelegation eine Vorbereitungszeit von mindestens 16 Wochen.
Finanzierungsregelungen
Das ausrichtende Land kommt in allen Fällen für die Unterbringung, die Mahlzeiten (oder die Verpflegung) und weitere vor Ort bereitgestellte Einrichtungen auf, während das unterstützende Land für die Reisekosten und die Gehälter der beteiligten Delegationsmitglieder aufkommt. In Ausnahmefällen können die jeweiligen NFIP alternative Regelungen vereinbaren. Derartige Regelungen müssen im Protokoll für die Entsendung ausländischer Polizeidelegationen, das auf der NFIP-Website aufgerufen werden kann, näher ausgeführt werden.
Aufgaben der Polizei des ausrichtenden Landes
Die Polizei des ausrichtenden Landes ermöglicht es den Mitgliedern der ausländischen Polizeidelegation, die eine Schlüsselfunktion innehaben, sich über die Vorgehensweise der Polizei im ausrichtenden Land und/oder in der (den) betreffenden Stadt (Städten) sowie die Lage des Stadions zu informieren und die Einsatzleiter der Städte am Spieltag (an den Spieltagen) kennen zu lernen.
— |
Bei internationalen Turnieren erfolgt dies mindestens einen Monat im Voraus (z.B. durch Ausrichtung von Workshops oder Seminaren für die Mitglieder ausländischer Polizeidelegationen, die eine Schlüsselfunktion innehaben). |
— |
Bei einzelnen Spielen mit internationaler Dimension erfolgt dies einige Tage vor dem Spieltermin. |
Begleitung ausländischer Polizeidelegationen
Die Gewährleistung der Sicherheit sämtlicher Mitglieder einer ausländischen Polizeidelegation ist von höchster Wichtigkeit und muss in allen Risikobewertungen der Polizei des ausrichtenden und des unterstützenden Landes, die Polizeieinsätze betreffen, berücksichtigt werden.
Die Mitglieder einer ausländischen Polizeidelegation, insbesondere der Verbindungsbeamte, der operative Koordinator und die ausführenden Polizeibeamten (siehe unten) sollten Seite an Seite mit lokalen Polizeibeamten („Begleitern“) arbeiten; Letztere sollten aktive Polizeibeamte sein, möglichst über Erfahrung mit Polizeieinsätzen bei Fußballspielen in ihrer Stadt oder ihrem Land verfügen und mit den Gegebenheiten am Austragungsort und potenziellen Risikobereichen vertraut sein.
Die „Begleiter“
— |
müssen in den nationalen/lokalen Polizeieinsatz integriert werden und die Fähigkeit besitzen, Informationen weiterzuleiten, die es den Einsatzleitern ermöglichen, wichtige Entscheidungen zu treffen; |
— |
müssen die Organisationsweise, die Arbeitsverfahren und die Führungsstruktur ihrer Polizeidienste kennen; |
— |
dürfen nicht den Auftrag erhalten, „ihre“ Risikofans zu überwachen, wenn sie damit betraut sind, Mitglieder einer ausländischen Polizeidelegation zu begleiten; |
— |
sollten eingehend über den Polizeieinsatz des ausrichtenden Landes, über ihre Zuständigkeiten und über die Aufgaben, die die Mitglieder der ausländischen Polizeidelegation wahrnehmen sollen, unterrichtet werden; |
— |
sind verantwortlich für die Sicherheit der ausländischen Polizeidelegation und fungieren als Verbindungsglied für die Kommunikation mit der Polizei des ausrichtenden Landes; |
— |
sollten für die Dauer des Einsatzes zusammen mit der ausländischen Polizeidelegation eingesetzt werden; dies wird den Aufbau einer effizienten Arbeitsbeziehung fördern; |
— |
verständigen sich mit der ausländischen Polizeidelegation in einer gemeinsamen Arbeitssprache, die im Voraus festgelegt wird. |
Zusammensetzung und Aufgaben der ausländischen Polizeidelegation
Die ausländische Polizeidelegation wird so zusammengesetzt, dass sie in der Lage ist, den Polizeieinsatz des ausrichtenden Landes beispielsweise dadurch zu unterstützen, dass sie
1. |
eine fortlaufende dynamische Risikobewertung durchführt und der Polizei des ausrichtenden Landes zur Kenntnis bringt (siehe Anlage 1); |
2. |
mit den ausländischen Fans kommuniziert und interagiert; |
3. |
Erkenntnisse und Beweismaterial für die Polizei des ausrichtenden Landes oder für ihre eigenen Zwecke sammelt, sofern dies nach dem nationalen Recht des ausrichtenden Landes zulässig ist und das ausrichtende Land damit einverstanden ist. |
Je nachdem, welche Unterstützung konkret zu leisten ist, könnte sich die Delegation aus folgenden Personen zusammensetzen:
1. |
einem Delegationsleiter, der praktisch und hierarchisch für die ausländische Polizeidelegation verantwortlich ist; |
2. |
einem Verbindungsbeamten (oder mehreren Verbindungsbeamten, wenn zwischen den jeweiligen NFIP vereinbart), der insbesondere für den Informationsaustausch zwischen seinem Heimatland und dem ausrichtenden Land zuständig ist; |
3. |
einem operativen Koordinator, der mit der Koordination der Tätigkeiten der ausländischen Polizeibeamten betraut ist; |
4. |
ausführenden Polizeibeamten (in Zivil oder Uniform), die mit Beobachtungsaufgaben, Fankontakten und -betreuung und anderen Aufgaben befasst sind; |
5. |
einem Sprecher / Pressebeauftragten. Der Leiter der ausländischen Polizeidelegation kann – soweit dies als zweckdienlich erachtet wird – als Sprecher fungieren und/oder einen eigenen Pressebeauftragten haben. |
Hauptaufgaben:
Die Benennung eines Verbindungsbeamten und/oder eines operativen Koordinators sollte einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Behörden des unterstützenden und des ausrichtenden Landes im Zusammenhang mit einem einzelnen Fußballspiel oder einem Turnier ermöglichen.
Beide Funktionen können von demselben Beamten wahrgenommen werden. Ob dies angezeigt ist, ist im Einzelfall im Einvernehmen zwischen der Polizei des ausrichtenden Landes und der ausländischen Polizei vor dem Einsatz im ausrichtenden Land zu entscheiden.
Der Verbindungsbeamte/operative Koordinator muss zumindest über Folgendes verfügen:
— |
gute praktische Kenntnisse in der Verwendung dieses Handbuchs; |
— |
das Verständnis der zur Förderung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs erforderlichen Prozesse; |
— |
die Fähigkeit, bei Kontakten mit den Polizeidienststellen des ausrichtenden Landes sein Land und seine Funktion wirksam zu vertreten (d.h. er muss über diplomatisches Geschick, Selbstvertrauen, Unabhängigkeit und die Fähigkeit verfügen, in der zuvor vereinbarten gemeinsamen Sprache zu kommunizieren); |
— |
Hintergrundwissen über die Lage in Bezug auf Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen in seinem Land. |
Die Hauptaufgaben des Verbindungsbeamten/operativen Koordinators lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
— |
Beschaffung und Weitergabe von Informationen/Erkenntnissen zwischen seiner Delegation und der Polizei des ausrichtenden Landes bzw. der örtlichen Polizei; |
— |
Gewährleistung eines effizienten Einsatzes seiner ausführenden Polizeibeamten (in Uniform und/oder Zivil), damit sie vollständig in den Einsatz der Polizei des ausrichtenden Landes für die betreffende Veranstaltung eingebunden sind; |
— |
rechtzeitige und präzise Beratung des Einsatzleiters der Polizei des ausrichtenden Landes bzw. der örtlichen Polizei. |
Bei internationalen Turnieren wird der Verbindungsbeamte voraussichtlich in einem uni- oder binationalen Polizeikoordinierungszentrum (PICC) tätig sein, während der operative Koordinator in einem örtlichen Informationszentrum in der Zone eingesetzt werden dürfte, in der das jeweilige Spiel stattfindet. Bei einzelnen Spielen wird der Verbindungsbeamte/operative Koordinator möglicherweise in einer NFIP oder einer anderen geeigneten Struktur des ausrichtenden Landes eingesetzt.
Bei einzelnen Spielen arbeitet der Verbindungsbeamte/operative Koordinator eng mit der Polizei des Ausrichtungsortes zusammen.
Die Polizei des ausrichtenden Landes gewährt dem Verbindungsbeamten/operativen Koordinator Zugang zu der einschlägigen technischen Ausrüstung, damit er seine Funktionen wirksam wahrnehmen kann.
Ein wohldosierter Einsatz von ausführenden Beamten des ausrichtenden Landes – ob in Uniform oder Zivil (für gewöhnlich als szenekundige Beamte bezeichnet) – kann
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von der Polizei des ausrichtenden Landes als Mittel zur Interaktion mit den Fans der Gastmannschaft(en) genutzt werden, um die Steuerung der Menschenmengen zu unterstützen; |
— |
dabei helfen, dass Risikofans in einer Menschenmenge in geringerem Maß anonym bleiben und deshalb auch nicht mehr so leicht zu Gewalttätigkeiten oder Störungen anstiften oder daran teilnehmen können, ohne dass sie Konsequenzen befürchten müssen. |
Die Beamten sollten über Erfahrung mit Polizeieinsätzen bei Fußballspielen in ihrem eigenen Land verfügen.
Sie sollen
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über genügend Fertigkeiten und Erfahrungen verfügen, um (gegebenenfalls) wirksam zu kommunizieren und damit das Verhalten der Fans beeinflussen zu können, und/oder |
— |
über besondere Kenntnisse des Verhaltens der Fans aus ihrem Land und der von ihnen ausgehenden Risiken verfügen und |
— |
in der Lage sein, während der Veranstaltung den Einsatzleitern der Polizei des ausrichtenden Landes über ihre Verbindungsbeamten/operativen Koordinatoren Informationen über die Art der Risiken weiterzugeben, die von den Fans zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort ausgehen. |
Die Mitglieder der ausländischen Polizeidelegationen sollten in der Lage sein, sowohl positive als auch negative Aspekte in Bezug auf die Fans ihrer Mannschaft bzw. ihres Landes zu vermitteln. Dies wird den Einsatzleitern der Polizei des ausrichtenden Landes ermöglichen, ausgewogene Entscheidungen hinsichtlich der Notwendigkeit eines Einsatzes zu treffen oder auf ein ordnungsgemäßes Verhalten der Fans hinzuwirken.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Aufgabe der ausländischen Polizeibeamten in erster Linie in einer beratenden Tätigkeit, nicht aber in einer ausführenden Tätigkeit oder im Treffen von Entscheidungen besteht.
Vorbehaltlich der Zustimmung des ausrichtenden Landes können die ausländischen Polizeibeamten auch zur Sammlung von Erkenntnissen/Beweismaterial mithilfe der vereinbarten Ausrüstung für die Zwecke der Polizei des ausrichtenden Landes oder für die Zwecke der Strafverfolgung in ihrem eigenen Land eingesetzt werden.
KAPITEL 3
Zusammenarbeit zwischen den Polizeidienststellen während der Veranstaltung
Die Unterstützung seitens der ausländischen Polizeidelegation und der damit verbundene potenzielle Mehrwert für Einsätze der Polizei des ausrichtenden Landes sollten optimal genutzt werden.
Die ausländische Polizeidelegation sollte über den Einsatzplan der Polizei des ausrichtenden Landes unterrichtet werden (einschließlich des allgemeinen Konzepts für die Steuerung von Menschenmengen und der Verhaltenstoleranzgrenzen). Sie sollte vollständig in den Einsatz der Polizei des ausrichtenden Landes eingebunden werden (und die Möglichkeit erhalten, bei Vor- und Nachbesprechungen anwesend zu sein und sich daran aktiv zu beteiligen).
In Bezug auf die Sprache(n) treffen die beteiligten Länder vorab die erforderlichen Vereinbarungen.
Die Polizei des ausrichtenden Landes und die ausländische Polizeidelegation halten ihre jeweiligen NFIP über die Entwicklungen beim Einsatz auf dem Laufenden und legen ihrer NFIP innerhalb von 7 Tagen einen Bericht im Anschluss an das Spiel vor.
Die Mitglieder der ausländischen Polizeidelegation werden von den Medien abgeschirmt, soweit nicht besondere Vereinbarungen mit dem Delegationsleiter getroffen worden sind.
Die ausländische Polizeidelegation sollte stets gewährleisten, dass ihre Tätigkeiten die Sicherheit anderer Personen nicht unnötig gefährden. (6)
In Notfällen (d.h. bei unmittelbarer Gefahr für ihre physische Sicherheit) oder wenn dies aus taktischen Gründen einvernehmlich vereinbart wurde, verwendet bzw. verwenden der bzw. die in Zivil tätige(n) ausländische(n) Polizeibeamte(n) die in Anlage 3 beschriebene reflektierende Standard-Erkennungsweste für ausländische Polizeibeamte. Jeder Polizeibeamte hat diese Weste bei Auslandsreisen mitzuführen.
Die Polizeidienststelle des ausrichtenden Landes trägt in Absprache mit dem Veranstalter dafür Sorge, dass die ausländische Polizeidelegation gegebenenfalls hinreichend Zugang zum Stadion und Akkreditierung (ein Sitzplatz ist nicht obligatorisch) erhält, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Ordner und anderes für Gefahrenabwehr und Sicherheit zuständiges Personal sind hiervon bei der Besprechung vor dem Spiel zu unterrichten.
Länder, in denen es rechtlich zulässig ist, Risikofans an der Ausreise zu hindern, treffen die hierfür erforderlichen Vorkehrungen und setzen das ausrichtende Land davon in Kenntnis. Jedes Land trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die eigenen Staatsangehörigen sich an Störungen der öffentlichen Ordnung in einem anderen Land beteiligen können bzw. dass sie solche Störungen verursachen können.
Die Polizei des ausrichtenden Landes muss über eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern für die Sprachen der Fans der Gastmannschaft(en) verfügen. Dadurch ließe sich vermeiden, dass die ausländischen Delegationen Dolmetscheraufgaben übernehmen müssen und dadurch von den eigentlichen operativen Aufgaben abgehalten werden. Die Dolmetscher erleichtern auch die Verständigung zwischen der Polizei des ausrichtenden Landes und der ausländischen Polizeidelegation.
KAPITEL 4
Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Veranstalter
ABSCHNITT 1
Rolle der Veranstalter
Die Veranstalter von Fußballspielen von internationaler Dimension müssen alles unternehmen, um die Sicherheit und eine wirksame Steuerung der Menschenmengen im Stadion zu gewährleisten, und zwar vor, während und nach dem Spiel, um einen möglichst effizienten Einsatz der Polizeikräfte zu ermöglichen.
Ein zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Vorgehen ist die Grundvoraussetzung einer effizienten Strategie für die Veranstaltung von Fußballspielen von internationaler Dimension. Daher wird nachdrücklich empfohlen, dass der Veranstalter, die betreffenden privaten Akteure sowie die Behörden und Polizeidienststellen eng zusammenarbeiten.
Um die Sicherheitsrisiken so gering wie möglich zu halten, sollten die Behörden und/oder die Polizei den Veranstaltern Mindestauflagen erteilen, die diese bei der Veranstaltung von Fußballspielen von internationaler Dimension einhalten müssen. Zu diesem Zweck kann die Checkliste des Europarates verwendet werden (siehe Kapitel 9).
ABSCHNITT 2
Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Veranstalter
Der Veranstalter sollte einen Verantwortlichen für die Sicherheit im Stadium benennen (üblicherweise als Sicherheitsbeauftragter bezeichnet). Die Polizei muss mit dieser Person engen Kontakt halten.
Die Polizei und die für die Sicherheit im Stadium verantwortliche Organisation sollten unbeschadet ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Aufgaben, die sich nach dem nationalen Recht richten und/oder in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und der Polizei festgehalten sind, zusammenarbeiten und einander dabei ergänzen.
Soweit nicht durch das nationale Recht geregelt, sollte in dieser Vereinbarung angegeben werden, welche Aufgaben vom Veranstalter und welche von der Polizei wahrzunehmen sind, wobei insbesondere auf die jeweiligen Funktionen des Sicherheitsbeauftragten und des polizeilichen Einsatzleiters vor Ort sowie des Sicherheitspersonals und der Polizeibeamten einzugehen ist.
Soweit nicht durch das nationale Recht geregelt, sollte in der Vereinbarung auch eigens festgehalten werden,
— |
wer für Sicherheitsabsperrungen und Durchsuchungen vor dem Eingang zuständig sein sollte; |
— |
wer für Maßnahmen zur Überwachung und Steuerung von Bewegungen der Menschenmengen zuständig sein und Entscheidungen über die Öffnung und Schließung von Toren und Drehsperren treffen sollte; |
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wie die Polizeibeamten das Sicherheitspersonal bei der Vermeidung von Störungen und bei der Behandlung von Ordnungsstörern unterstützen sollen, und/oder umgekehrt; |
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wer unter welchen Umständen über eine Verzögerung des Spielbeginns zu entscheiden hat (üblicherweise bei Sicherheitsfragen der Veranstalter und bei eingetretenen oder potenziellen Störungen der öffentlichen Ordnung die Polizei); |
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wer unter welchen Umständen zu entscheiden hat, dass ein Spiel abgesagt wird, und wer für die Verbindung mit dem Schiedsrichter zuständig sein soll; |
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unter welchen Umständen die Polizei die Kontrolle über das gesamte Stadium oder Teile davon übernehmen soll, welche Verfahren hierfür gelten sollen und nach welchen Verfahren gegebenenfalls die Kontrolle wieder auf den Veranstalter übergehen kann; |
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wer die Evakuierung des Stadiums zu leiten und zu überwachen hat und unter welchen Umständen diese erfolgen soll; |
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wer die Hilfsdienste über Vorfälle zu unterrichten hat, die ihre Anwesenheit erfordern oder erfordern könnten; |
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wer die Notfallverfahren des Veranstalters einzuleiten hat. |
KAPITEL 5
Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz- und Strafverfolgungsbehörden
Der Inhalt dieses Kapitels ist im Zusammenhang mit der großen Vielfalt des Aufbaus und der Zuständigkeiten der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten zu sehen.
Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden kann sowohl bei einzelnen Spielen als auch bei Turnieren einen erheblichen Nutzen bewirken.
Während das ausrichtende Land über die Souveränität und die Gerichtsbarkeit verfügt, sich mit allen behaupteten Straftaten im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu befassen, haben die Polizei und die anderen Behörden in den Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen der EU (z.B. Eurojust) auch eine Verantwortung, den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden des ausrichtenden Landes zu helfen und sie zu unterstützen.
Alle Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass es möglich ist, rasch und angemessen auf veranstaltungsbezogene Straftaten zu reagieren.
Die Polizei und die anderen Behörden des ausrichtenden Landes sollten die ausländische Polizei und die ausländischen Fans über die in ihrem Land geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften und/oder straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren sowie die Höchststrafen für die häufigsten fußballbezogenen Straftaten informieren.
Bestehende multilaterale Übereinkommen über Rechtshilfe sollten soweit erforderlich bei allen Fußballspielen von internationaler Dimension umfassend in Anspruch genommen werden, und zusätzlich kann ein ausrichtendes Land bilaterale Vereinbarungen mit jedem anderen Land über eine verstärkte Rechtshilfe vor, während und nach der Veranstaltung eingehen.
Die NFIP des unterstützenden Landes bzw. der unterstützenden Länder sollte(n) die NFIP des ausrichtenden Landes informieren
— |
über alle ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten (z.B. Stadionverbot/Ausreiseverbot), um zu verhindern, dass Risikofans die Veranstaltung besuchen; |
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über die Möglichkeiten, die der ausländischen Polizeidelegation und/oder anderen zuständigen Behörde (z.B. ausländische Verbindungs-Staatsanwälte) gemäß nationalem oder internationalem Recht im Rahmen des bilateralen Abkommens zwischen den betreffenden Ländern für die Einholung von Beweisen für von ausländischen Fans begangene fußballbezogene Straftaten geboten werden können; |
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darüber, welche im ausrichtenden Land begangenen Straftaten im unterstützenden Land verfolgt werden könnten (nach der Rückkehr des Straftäters). |
Das ausrichtende Land kann andere Länder einladen, einen Verbindungs-Staatsanwalt/Richter oder einen Vertreter eines anderen Organs mit Strafverfolgungs-Befugnis zu der Veranstaltung zu entsenden.
Es wird empfohlen, dass die einschlägige Behörde des ausrichtenden Landes der ausländischen Polizeidelegation und/oder zuständigen Behörde (z.B. ausländische Verbindungs-Staatsanwälte) im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften – unter anderem über den Datenschutz – Informationen aus Gerichtsakten und Polizei- oder Ermittlungsberichten, einschließlich Verhaftungsprotokollen, über ihre Staatsangehörigen bereitstellt.
Alternativ dazu kann ein unterstützendes Land einwilligen, dass ein Verbindungs-Staatsanwalt/Richter oder ein Vertreter eines anderen Organs mit Strafverfolgungsbefugnis sich auf Abruf bereithält, um auf Ersuchen des ausrichtenden Landes dorthin zu reisen, oder es kann einen Verbindungs-Staatsanwalt/Richter oder Vertreter eines anderen Organs mit Strafverfolgungsbefugnis für die Verbindung zur Behörde des ausrichtenden Landes benennen.
Die unterstützende(n) NFIP wird (werden) im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften versuchen, Ersuchen um zusätzliche Informationen zu festgenommenen Personen – wie Angaben zu früheren Verurteilungen, auch wegen fußballbezogener Straftaten – umgehend nachzukommen.
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung von Verbindungs-Staatsanwälten/Richtern oder Vertretern anderer Organe mit Strafverfolgungsbefugnis in das ausrichtende Land sollten in einem bilateralen Abkommen geregelt werden.
Das ausrichtende Land stellt den ausländischen Verbindungs-Staatsanwälten/Richtern oder Vertretern eines anderen Organs mit Strafverfolgungsbefugnis die erforderlichen Kommunikations- und sonstigen Mittel zur Verfügung.
KAPITEL 6
Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Fans
Die Verbindungsarbeit der Polizei mit Fangruppen auf nationaler und lokaler Ebene kann wesentlich zur Minimierung der Sicherheitsrisiken bei Fußballspielen von internationaler Dimension beitragen. Diese Zusammenarbeit kann jedoch untergraben werden, wenn der Anschein entsteht, dass die Vertreter der Fans im Auftrag der Polizei arbeiten und beispielsweise personenbezogene Daten preisgeben.
Die Polizei und anderen Behörden des ausrichtenden Landes sollten dem potenziellen Nutzen im Zusammenhang mit fangeführten bzw. fanbezogenen Initiativen wie Fanbotschaften, Fanprojekten und Fanverbindungspersonen/-vertretern Rechnung tragen.
Die ausländischen Polizeidelegationen und Fanvertreter können dazu beitragen sicherzustellen, dass die Polizei des ausrichtenden Landes den Charakter und die Kultur der ausländischen Fans kennt. Dies sollte als Teil des Prozesses der dynamischen Risikobewertung durch die Polizei des ausrichtenden Landes berücksichtigt werden.
Eine laufende Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Polizei und Fangruppen kann dazu beitragen, dass die Grundlage für eine sichere und einladende Atmosphäre für alle Fans und somit ein Kanal für die Übermittlung wichtiger Informationen wie Reisetipps, Zugangswege zum Stadion, geltende Rechtsvorschriften und Verhaltenstoleranzgrenzen geschaffen wird. In diesem Zusammenhang wären auch leicht zugängliche Kontakt- und Informationsstellen zu nennen, an die die Fans sich mit ihren Fragen wenden könnten.
Dieser Ansatz hat erwiesenermaßen dazu beigetragen, eine Selbstkontrolle bei den Fans zu fördern und ein frühzeitiges und angemessenes Eingreifen bei aufkommenden Sicherheitsproblemen und -risiken zu erleichtern.
KAPITEL 7
Kommunikations- und Medienstrategie
Kommunikationsstrategie
Eine wirksame und transparente Kommunikationsstrategie ist unabdingbar für ein erfolgreiches Konzept der Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Fußballspielen, Turnieren und anderen Sportveranstaltungen von internationaler Dimension.
Die Polizei des ausrichtenden Landes sollte daher eng mit staatlichen und lokalen Einrichtungen, Fußballverbänden/Veranstaltern, den Medien und Fangruppen bei der Vorbereitung und Umsetzung einer umfassenden behördenübergreifenden Kommunikationsstrategie zusammenarbeiten.
Eine wirksame behördenübergreifende Medienstrategie ist ein entscheidender Aspekt jeder Kommunikationsstrategie im Hinblick auf die Bereitstellung wichtiger Informationen wie Reisetipps, Zugangswege zum Stadion, geltende Rechtsvorschriften und Verhaltenstoleranzgrenzen an alle Beteiligten, insbesondere die ausländischen Fans.
Das Kernziel sollte darin bestehen, den Fans der Heim- und Gastmannschaften, den örtlichen Gemeinschaften, der allgemeinen Öffentlichkeit und den für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr zuständigen Personen ein positives Bild von der Veranstaltung zu vermitteln. Dies kann dazu beitragen, ein einladendes Umfeld für alle Beteiligten zu schaffen, und es kann eine wesentliche Rolle bei der Minimierung von Sicherheitsrisiken und Gefahren spielen.
Medienstrategie
Die polizeiliche (und umfassendere behördenübergreifende) Medienstrategie sollte mindestens auf Folgendes ausgerichtet sein:
— |
Bereitstellung von Informationen in einer proaktiven, offenen und transparenten Art und Weise; |
— |
Bereitstellung von Informationen über Vorkehrungen für Sicherheit und Gefahrenabwehr in einer beruhigenden und positiven Art und Weise; |
— |
Vermittlung des Bemühens der Polizei, den legitimen Absichten der Fans keine Hindernisse in den Weg zu legen; |
— |
Klarstellung, welches Verhalten von der Polizei nicht toleriert wird. |
Die Polizei sollte eng mit staatlichen und lokalen Behörden, Fußballverbänden/Veranstaltern und gegebenenfalls Fangruppen bei der Erstellung und Umsetzung einer behördenübergreifenden Medienstrategie zusammenarbeiten, die folgende Punkte umfasst:
— |
proaktive Förderung eines positiven Images der Veranstaltung; |
— |
klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten der Polizei und der Partnerbehörden im Hinblick darauf, wer federführend bei der Kommunikation mit den Medien zu den verschiedenen Aspekten der Sicherheit und der Gefahrenabwehr (und darüber hinaus) ist; |
— |
Bereitstellung gemeinsamer Hintergrund- und Briefinginformationen für alle Sprecher der Polizei und der Partnerbehörden (die Briefingunterlagen sollten regelmäßig aktualisiert werden, um wiederholt auftretende Themen oder Fragen und aufkommende Risiken oder Ereignisse zu berücksichtigen); |
— |
Sicherstellung, dass vor, während und nach der Veranstaltung regelmäßig Sachinformationen an die Medien weitergegeben und/oder im Internet veröffentlicht werden; |
— |
Möglichkeit regelmäßiger Presse-/Medienbriefings; |
— |
Berücksichtigung der Bedürfnisse/Interessen verschiedener Kategorien von Journalisten/Medien. |
KAPITEL 8
Treffen von Fußballsachverständigen aus der EU
Es wird dringend empfohlen, dass jeder Vorsitz ein Sachverständigentreffen einberuft, auf dem folgende Fragen erörtert werden:
— |
die in den Kapiteln 1 bis 7 enthaltenen Empfehlungen, |
— |
neue Trends/Entwicklungen beim Verhalten der Fans, |
— |
internationale Verbindungen zwischen Fangruppen, |
— |
Austausch von vorbildlichen Vorgehensweisen der Polizei, |
— |
sonstige Fragen von allgemeinem Interesse. |
Auf dem Treffen von Fußballsachverständigen aus der EU kann Arbeitsgruppen der Auftrag erteilt werden, neue Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit bei Fußballspielen zu prüfen und Empfehlungen abzugeben.
Der Vorsitz erstattet dem Rat über die Ergebnisse des Treffens Bericht. Dieser Bericht ersetzt den jährlichen Fragebogen zum Fußballrowdytum (Dokument 8356/01 ENFOPOL 40).
KAPITEL 9
Verzeichnis relevanter Dokumente über Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Fußballspielen
ABSCHNITT 1
Übersicht über die bereits früher vom Rat der EU verabschiedeten Dokumente
1. |
Empfehlung des Rates vom 30. November 1993 über die Verantwortung der Organisatoren von Sportveranstaltungen; |
2. |
Empfehlung des Rates vom 1. Dezember 1994 über den direkten informellen Informationsaustausch mit den MOEL im Bereich internationaler Sportveranstaltungen (Korrespondentennetz); |
3. |
Empfehlung des Rates vom 1. Dezember 1994 über den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen und Versammlungen (Korrespondentennetz); |
4. |
Empfehlung des Rates vom 22. April 1996 über Leitlinien zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung bei Fußballspielen und zur Eindämmung dieser Störungen. Mit einheitlichem Formblatt für den Austausch polizeilicher Erkenntnisse über Fußballrowdies (ABl. C 131 vom 3.5.1996, S. 1); |
5. |
Gemeinsame Maßnahme vom 26. Mai 1997 betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1); |
6. |
Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 zur Verhinderung und Eindämmung des Fußballrowdytums durch Erfahrungsaustausch, Stadionverbote und Medienpolitik (ABl. C 193 vom 24.6.1997, S. 1); |
7. |
Entschließung des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend ein Handbuch für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen (ABl. C 196 vom 13.7.1999, S. 1); |
8. |
Entschließung des Rates vom 6. Dezember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. C 22 vom 24.1.2002, S. 1); |
9. |
Beschluss des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1); |
10. |
Entschließung des Rates vom 17. November 2003 über den Erlass von Zugangsverboten zum Austragungsort von Fußballspielen von internationaler Bedeutung durch die Mitgliedstaaten (ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 1); |
11. |
Entschließung des Rates vom 4. Dezember 2006 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. C 322 vom 29.12.2006, S. 1-39); |
12. |
Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 76-77). |
ABSCHNITT 2
Übersicht über die bereits früher vom Ständigen Komitee des Europäischen Übereinkommens zur Verringerung von Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (Europarat) verabschiedeten Dokumente
1. |
Europäisches Übereinkommen zur Verringerung von Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen; |
2. |
Empfehlung Rec (1991) 1 zur Arbeit der Ordner; |
3. |
Empfehlung Rec (1991) 2 zum Abbau der Absperrungen in Stadien; |
4. |
Empfehlung Rec (2001) 6 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung von Rassismus, Fremdenhass und Rassenintoleranz im Sport; |
5. |
Empfehlung Rec (1989) 1 über Leitlinien für den Ticketverkauf; |
6. |
Empfehlung Rec (2002) 1 über Leitlinien für den Ticketverkauf bei internationalen Fußballspielen; |
7. |
Empfehlung Rec (2003) 1 über die Rolle von sozialen und erzieherischen Maßnahmen bei der Vorbeugung von Gewalt im Sport und Handbuch über die Vorbeugung von Gewalt im Sport; |
8. |
Empfehlung Rec (2008) 1 über die Checkliste mit Maßnahmen, die die Veranstalter von professionellen Sportveranstaltungen und die öffentlichen Behörden zu ergreifen haben; |
9. |
Empfehlung Rec (2008) 2 zum Einsatz von auswärtigen Ordnern; |
10. |
Empfehlung Rec (2008) 3 zum Einsatz von pyrotechnischen Geräten bei Sportveranstaltungen; |
11. |
Empfehlung Rec (2009) 1 zu öffentlichen Übertragungsplätzen bei sportlichen Großveranstaltungen; |
12. |
Empfehlung über Grundsätze der Gastfreundschaft bei der Ausrichtung von Sportveranstaltungen (noch nicht fertiggestellt). |
(1) Unter „Risikoanalyse“ ist zu verstehen, dass ein Profil der Anhänger der Nationalmannschaft und der Vereine erstellt wird, einschließlich der Risikogruppen und deren Verhalten gegenüber anderen Fans und ortsansässigen Bevölkerungsgruppen bei Heim- und Auswärtsspielen sowie der Umstände, die potenzielle Risiken noch vergrößern können (einschließlich der Interaktion mit der Polizei und den Ordnern).
(2) Die NFIP-Website ist eine besonders gesicherte Website, die ausschließlich den NFIP zugänglich ist und Informationen über Fußballspiele von internationaler Dimension enthält (z.B. Übersicht über die Clubs, Vor- und Nachberichte zu Fußballspielen).
(3) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
(4) Siehe hierzu Anlage 2 zu Einzelheiten zum Zeitrahmen für die Anforderung der Produkte und Dienste von Europol.
(5) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
(6) Siehe Artikel 21 und 22 des Beschlusses des Rates zum Prümer Vertrag betreffend die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung.
Anhang 1
Dynamische Risikobewertung und Steuerung von Menschenmengen
Unter Berücksichtigung
— |
des Dokuments 8241/05 ENFOPOL 40 über die dynamische Risikobewertung im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen; |
— |
des Dokuments 8243/05 ENFOPOL 41 über Polizeitaktiken zum Schutz der öffentlichen Ordnung bei internationalen Fußballspielen; |
— |
der bei der Euro 2004 und nachfolgenden Turnieren gesammelten Erfahrungen und Erkenntnissen; |
— |
der Bewertung der bei der Euro 2008 im Rahmen der Polizeiarbeit verfolgten Philosophie (ausgerichtet auf Dialog, Deeskalation und Entschlossenheit); |
sollten die folgenden Erwägungen auf die Bewertung der Sicherheitsrisiken vor, während und nach der Veranstaltung angewandt werden.
Entscheidende Grundsätze
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand bezüglich der wirksamen Steuerung von Menschenmengen sind folgende Aspekte von Bedeutung:
— |
die Erhaltung des Eindrucks, dass die Polizei in der Menschenmenge auf angemessene Weise Präsenz zeigt; |
— |
die Vermeidung der Anwendung von Gewalt gegen Menschenmengen insgesamt, wenn nur eine Minderheit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt; |
— |
ein taktisches Konzept der Zurückhaltung oder des abgestuften Vorgehens bei der Polizeiarbeit, das die Fähigkeit der Polizei zur Kommunikation, zum Dialog und zur dynamischen Risikobewertung verstärkt. |
Erleichterung
— |
Das strategische Konzept sollte auf Vorbeugung durch zurückhaltendes Eingreifen anstatt auf Repression ausgerichtet sein; |
— |
es ist wichtig, dass die Polizei bei ihrer Strategie und Taktik zu jedem Zeitpunkt des Einsatzes die legitimen Absichten der Fans berücksichtigt und fördert, sofern diese Absichten friedlich sind (z.B. das Feiern ihrer Identität und Kultur, sichere Anreise zum und Abreise vom Austragungsort); |
— |
wenn es erforderlich ist, dem Verhalten der Fans Grenzen zu setzen, muss diesen Fans vermittelt werden, warum die Polizei eingegriffen hat und welche alternativen Mittel die Polizei aufbietet, mit denen die legitimen Ziele erreicht werden können. |
Gleichgewicht
— |
Bei jeder Veranstaltung, an der eine Menschenmenge teilnimmt, kann sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit in ihrem Ausmaß rasch ändern; |
— |
es ist wichtig, dass bei der Interaktion zwischen Polizei und Menschenmenge ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem Stil des Polizeieinsatzes und dem Niveau, der Quelle und der Art der Gefahr herrscht; |
— |
es ist wichtig, dass die Polizeiarbeit abgestuft ist und dabei in Reaktion auf die Art und das Niveau aufkommender und abnehmender Gefahren unmittelbar geändert werden kann; |
— |
wird ein Gleichgewicht erzielt, ist es eher wahrscheinlich, dass die meisten Menschen in der Menge die Maßnahmen der Polizei als angemessen betrachten, und weniger wahrscheinlich, dass sie jene, die die Konfrontation suchen, unterstützen und sich mit ihnen verbünden; |
— |
daher ist es entscheidend, dass die Risikobewertungen korrekt sind und bei der Taktik der Polizei jederzeit berücksichtigt werden, damit ein Beitrag zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes von Vorfällen geleistet werden kann. |
Differenzierung
— |
Die unterschiedslose Anwendung von Gewalt kann durch ihre Interaktion mit der der Menschenmenge innewohnenden Dynamik zu einer weitgehenden Eskalation bei der Störung der öffentlichen Ordnung beitragen; |
— |
die Differenzierung zwischen einzelnen Fans, die eine tatsächliche Gefahr darstellen, und jenen, die keine Gefahr darstellen, ist daher eine Erwägung, die in jede strategische und taktische Entscheidung in Bezug auf die Steuerung von Menschenmengen einfließen muss (d.h. Schulung, Planung, Briefing und Einsatz); |
— |
es ist nicht angemessen, gegen eine ganze Menschenmenge vorzugehen, die sich an einem bestimmten Ort befindet, sofern kein Nachweis dafür vorliegt, dass sie als Ganzes danach trachtet, die Ordnung zu stören. |
Dialog
— |
Es ist wichtig, proaktiv mit den Fans zu kommunizieren. Dies wird am besten von Polizeibeamten mit guten Kommunikationsfähigkeiten bewerkstelligt; |
— |
der Schwerpunkt sollte darauf liegen, eine einladende Atmosphäre zu schaffen und Konfliktpotenzial zu vermeiden; |
— |
dieser Ansatz kann bei der Zusammentragung äußerst hilfreicher Informationen über die momentanen und die weiteren Absichten der Fans, ihre Anliegen und Empfindsamkeiten sowie aller sonstigen Informationen über mögliche Risiken helfen; |
— |
er ermöglicht es der Polizei ebenfalls, Bedenken bezüglich des Verhaltens der Fans und potenzieller Risiken sowie Lösungen für etwaige aufkommende Schwierigkeiten zu vermitteln. |
Modelle bewährter Vorgehensweisen
Vor der Veranstaltung
Bei der Risikobewertung sollte Folgendes berücksichtigt werden:
— |
die zugrunde liegende Kultur der Fangruppe, die Gegenstand der Polizeiarbeit ist (z.B. typisches Verhalten, Motivation und Absichten); |
— |
alle Faktoren, die voraussichtlich Auswirkungen auf das Risiko haben, z.B. die Aktivitäten anderer Gruppen (wie gegnerischer Fans und/oder der Lokalbevölkerung), Empfindsamkeiten, Geschichte und alles andere, was von besonderer Bedeutung ist (Zeitpunkt, Ort, Art des Vorgehens, Symbole); |
— |
alle Umstände, die voraussichtlich Auswirkungen auf das Verhalten der Fans oder Fangruppen, bei denen man davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die öffentliche Ordnung darstellen, oder auf das von ihnen ausgehende Risiko haben. |
Es sollten Verhaltenstoleranzgrenzen festgesetzt werden, und es sollte vorrangig Wert darauf gelegt werden, den Fanorganisationen diese Grenzen zu vermitteln. Es sollte in Erwägung gezogen werden, die Fans dazu anzuhalten, sich in einer sicheren/kontrollierten Umgebung zu versammeln (z.B. in einer Fanzone).
Auf der Grundlage dieser Informationen und von Erkenntnissen bezüglich der spezifischen Veranstaltung sollte es möglich sein, zwischen Veranstaltungen mit normalem Risiko und solchen mit erhöhtem Risiko für die öffentliche Ordnung zu unterscheiden.
Es ist wichtig, klar zu unterscheiden zwischen den Risiken, die für bestimmte Arten von Vorfällen bestehen, beispielsweise Störung der öffentlichen Ordnung, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Straftaten im Zusammenhang mit Massenveranstaltungen sowie Terrorismus.
Erster Kontakt
Da der Grad des Risikos einer Störung der öffentlichen Ordnung nicht festliegt, sondern in hohem Maße dynamisch ist, kann er je nach Reaktion auf die Umstände rasch zu- oder abnehmen. Die Höhe des Risikos muss daher laufend überwacht und korrekt bewertet werden.
Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:
— |
Die Polizei sollte in hohem Maße eine positive zwischenmenschliche Interaktion mit den Fans eingehen (nicht-aggressive Haltung, Lächeln, Einsatz zu zweit oder in kleinen Gruppen in Standarduniform, überall verstreut in den Menschenmengen, Eingehen auf Wünsche nach Fotos usw.); |
— |
sofern die Sprache kein Hindernis ist, sollten die Beamten versuchen, mit den Fans zu kommunizieren, um Informationen über ihr Auftreten, ihre Absichten, ihre Anliegen, ihre Empfindsamkeiten und alle anderen Aspekte, die für ihr Verhalten von Belang sind, zu erhalten; |
— |
Spezialeinheiten (d.h. Bereitschaftspolizei mit Schutzausrüstung, Fahrzeugen usw.) sollten sich im Hintergrund halten, es sei denn, die Situation erfordert ein entschlosseneres Eingreifen. |
Dies wird es der Polizei des ausrichtenden Landes einfacher machen, Informationen zusammenzutragen und Entscheidungen über den taktischen Einsatz auf der Grundlage einer laufenden Risikobewertung zu treffen.
Zunehmendes Risiko
Werden Umstände festgestellt, die ein Risiko darstellen, ist es wichtig,
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jenen, von denen das Risiko ausgeht, zu vermitteln, dass ihr Verhalten ein Eingreifen der Polizei provoziert; |
— |
dass, sofern ausländische Fans an einem Vorfall beteiligt sind, die Bewertungen der Polizei des ausrichtenden Landes durch die ausländische Polizeidelegation validiert werden. |
Sollte die Situation durch die vorgenannten Maßnahmen nicht bereinigt werden, so kann Gewaltanwendung durch die Polizei erforderlich sein. Ziel des Polizeieinsatzes in dieser Phase ist es, weitere Risiken zu minimieren, und es ist daher von größter Bedeutung, dass das Vorgehen in keiner Weise zu einer Eskalation der Spannungen führt (z.B. unterschiedslose Gewaltanwendung). Sobald festgestellt wird, dass Potenzial für eine Zunahme des Risikos besteht,
— |
ist es entscheidend, dass den Einsatzkräften klare Informationen über die Personen, von denen das Risiko ausgeht, und über die Art des Risikos vermittelt werden, damit die Gewaltanwendung angemessen und gezielt erfolgen kann; |
— |
sollte es denjenigen, von denen kein Risiko ausgeht, ermöglicht werden, den Ort des Geschehens zu verlassen, und/oder es sollte ihnen Zeit gegeben werden, selbst die Kontrolle über die Situation zu übernehmen. |
Deeskalation
— |
Wenn der Vorfall bereinigt ist, sollte das Polizeiaufgebot wieder auf ein angemessenes Maß reduziert werden. |
Nach der Veranstaltung
— |
Es sollte eine eingehende Nachbesprechung geführt werden, und alle einschlägigen Informationen (z.B. die Qualität der vor und während der Veranstaltung erhaltenen Informationen, das Verhalten und die Steuerung der Fans, die Polizeitaktik und die Durchsetzung der Toleranzgrenzen) müssen von der NFIP aufgezeichnet werden. |
Anhang 2
Zeitrahmen für die Anforderung von Produkten und Diensten von Europol (1)
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Amtliches Ersuchen an Europol |
Erste allgemeine Risikobewertung bezüglich organisierter Kriminalität im Zusammenhang mit der Veranstaltung (ARB) |
D (2)-12 Monate |
Erste allgemeine Terrorismus-Risikobewertung im Zusammenhang mit der Veranstaltung (ATRB) |
D-12 Monate |
Aktualisierungen der ARB und/oder ATRB |
D-6 Monate |
Spezifische Risikobewertung(en) (nach Kriminalitätsbereich) |
D-6 Monate |
Operative analytische Unterstützung im Rahmen der bestehenden Europol-Arbeitsdateien zu Analysezwecken |
D-4 Monate |
Schulung in strategischer Analyse |
D-8 Monate |
Schulung in operativer Analyse |
D-8 Monate |
Spezialisierte Schulung (spezifische Kriminalitätsbereiche) |
D-6 Monate |
Europol-Verbindungsbeamter vor Ort |
D-12 Monate |
(1) Europol-Unterstützung für Mitgliedstaaten — Internationale sportliche Großveranstaltungen (Europol-Datei Nummer 2570-50rl).
(2) Beginn der Veranstaltung.
Anhang 3
Spezifikationen und Muster der Erkennungsweste der Polizei
Es handelt sich um eine (über den Kopf zu ziehende) Schlupfweste.
Farbe: NATO-BLAU
Farbbezeichnung: Pantone 279C
Markierungen
Aufdruck des Wortes „POLICE“ (nur in Englisch) mit rechteckiger Umrandung in der Mitte der Rückseite und der Vorderseite
Buchstaben des Wortes „POLICE“ und Umrandung: NATO-blauer Untergrund
Buchstaben und Umrandung in leuchtendem Silber
Maße der Umrandung |
= |
25 cm × 9 cm |
Buchstabengröße |
: |
|
Vorderseite:
Auf der linken Seite in Brusthöhe (über der rechteckigen Umrandung): Flagge des jeweiligen Staates, 10 cm × 7 cm – aufgestickt/aufgenäht oder in einer Plastikeinsteckhülle
Auf der rechten Seite in Brusthöhe (über der rechteckigen Umrandung): EU-Symbol 8 cm × 8 cm
Ein silbernes Band von 5 cm Breite sollte unterhalb der rechteckigen Umrandung horizontal über die Vorderseite verlaufen.
Rückseite:
Flagge des jeweiligen Staates über der rechteckigen Umrandung: 10 cm × 7 cm
Ein silbernes Band von 5 cm Breite sollte unterhalb der rechteckigen Umrandung horizontal über die Rückseite verlaufen.
Die Westen sollten an beiden Seiten mit Klett- oder Druckknopfverschlüssen gesichert werden können.
Anhang 4
Einteilung der Fussballfans in Kategorien
|
||
Kategorie A |
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Nicht-Risiko-Fan |
Kategorie B |
|
Risiko-Fan |
Kategorie C |
|
Definition des Begriffs „Risiko-Fan“
Eine namentlich bekannte oder nicht bekannte Person, von der anzunehmen ist, dass sie möglicherweise – geplant oder spontan – bei oder im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung die öffentliche Ordnung gefährden oder unsoziales Verhalten an den Tag legen wird (s. unten „Dynamische Risikobewertung“).
Definition des Begriffs „Nicht-Risiko-Fan“
Eine namentlich bekannte oder nicht bekannte Person, von der anzunehmen ist, dass sie weder geplant noch spontan zu Gewalttätigkeiten oder Unruhen bei oder im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung anstiften oder dazu beitragen wird.
CHECKLISTE FÜR RISIKO-FANS
Elemente |
Zusätzliche Bemerkungen |
ÖFFENTLICHE ORDNUNG Traditionelle Rivalität zwischen Vereinen Zu erwartende Gewalt Rassistisches Verhalten Auswärtige Fans im Block der heimischen Fans zu erwarten Invasion des Spielfelds Alkoholprobleme Waffengebrauch Kenntnis der Polizeitaktiken Sonstiges ÖFFENTLICHE SICHERHEIT Terroristische Bedrohung Politische Spannungen / Einsatz von Spruchbändern Einsatz von Leuchtkugeln / Feuerwerkskörpern zu erwarten Anreise von Fans ohne Eintrittskarte Verkauf von Eintrittskarten auf dem Schwarzmarkt Sonstiges STRAFTATEN Gefälschte Eintrittskarten Verkauf / Konsum illegaler Drogen Sonstiges |
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