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Document 32010D0623

    2010/623/EU: Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia

    ABl. L 275 vom 20.10.2010, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/623/oj

    20.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 275/9


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 11. Oktober 2010

    zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia

    (2010/623/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

    gestützt auf die Empfehlung EZB/2010/11 der Europäischen Zentralbank vom 23. August 2010 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banca d’Italia (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden, geprüft.

    (2)

    Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2009. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2010 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

    (3)

    Die Banca d’Italia hat PricewaterhouseCoopers SpA als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2010 bis 2015 ausgewählt.

    (4)

    Der EZB-Rat hat empfohlen, PricewaterhouseCoopers SpA als externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia für die Geschäftsjahre 2010 bis 2015 zu bestellen.

    (5)

    Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG (2) entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

    „(6)   PricewaterhouseCoopers SpA wird als der externe Rechnungsprüfer der Banca d’Italia für die Geschäftsjahre 2010 bis 2015 anerkannt.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. VAN QUICKENBORNE


    (1)  ABl. C 233 vom 28.8.2010, S. 1.

    (2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.


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