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Document 32009R1099R(03)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ( ABl. L 303 vom 18.11.2009 )
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ( ABl. L 303 vom 18.11.2009 )
ABl. L 326 vom 11.11.2014, p. 5–5
(FR, NL, FI, SV)
ABl. L 326 vom 11.11.2014, p. 6–7
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1099/corrigendum/2014-11-11/oj
11.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/6 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
( Amtsblatt der Europäischen Union L 303 vom 18. November 2009 )
Auf Seite 11 in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d:
anstatt:
„d) |
Empfehlungen für die Instandhaltung und erforderlichenfalls Eichung der Betäubungsgeräte.“ |
muss es heißen:
„d) |
Empfehlungen für die Instandhaltung und erforderlichenfalls Kalibrierung der Betäubungsgeräte.“ |
Auf Seite 11 in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1:
anstatt:
„Sie führen Aufzeichnungen über Wartungsmaßnahmen.“
muss es heißen:
„Sie führen Aufzeichnungen über Instandhaltungen.“
Auf Seite 12 in Artikel 13 Absatz 3:
anstatt:
„… dass sie gemäß Artikel 2 erstellt wurden …“
muss es heißen:
„… dass sie gemäß Absatz 2 erstellt wurden …“.
Auf Seite 12 in Artikel 14 Absatz 2 Satz 1:
anstatt:
„… übermitteln die Unternehmer auf Antrag der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten zuständigen Behörde …“
muss es heißen:
„… übermitteln die Unternehmer auf Verlangen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten zuständigen Behörde …“.
Auf Seite 14 in Absatz 2 Unterabsatz 2:
anstatt:
„Die zuständige Behörde bewertet die vom Unternehmer gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben bei der Genehmigung des Schlachthofs.“
muss es heißen:
„Die zuständige Behörde bewertet die vom Unternehmer gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben bei der Zulassung des Schlachthofs.“
Auf Seite 14 in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1:
anstatt:
„(1) Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellt die dafür zuständige Behörde …“
muss es heißen:
„(1) Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellt die für die Anordnung der Bestandsräumung zuständige Behörde …“
Auf Seite 22 in Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nr. 3 in der Spalte „Bezeichnung“:
anstatt:
„Edelgasen“
muss es heißen:
„inerten Gasen“.
Auf Seite 22 in Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nr. 3 in der Spalte „Beschreibung“:
anstatt:
„Edelgasen“
muss es heißen:
„inerten Gasen“.
Auf Seite 22 in Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nr. 4 in der Spalte „Beschreibung“:
anstatt:
„Gasgemisch mit Edelgas“
muss es heißen:
„Gasgemisch mit inertem Gas“.
Auf Seite 23 in Anhang I Kapitel II Nummer 1 Satz 2:
anstatt:
„Diese Methode darf nur bei Wiederkäuern mit einem Lebendgewicht von weniger als 10 kg angewandt werden.“
muss es heißen:
„Bei Wiederkäuern darf diese Methode nur bei Tieren mit einem Lebendgewicht von weniger als 10 kg angewendet werden.“
Auf Seite 23 in Anhang I Kapitel II Nummer 3 Satz 4:
anstatt:
„Bei Tieren von mehr als drei Kilogramm Lebendgewicht darf der Genickbruch nicht angewendet werden.“
muss es heißen:
„Bei Tieren von mehr als drei Kilogramm Lebendgewicht darf der manuelle Genickbruch nicht angewendet werden.“
Auf Seite 24 in der Überschrift von Nummer 8:
anstatt:
„8. |
Kohlendioxid, Edelgase oder eine Kombination dieser Gase“ |
muss es heißen:
„8. |
Kohlendioxid, inerte Gase oder eine Kombination dieser Gase“ |
.
Auf Seite 26 in Anhang II Nummer 3.2.:
anstatt:
„… die in Verbindung mit Bolzenschussapparaten genutzt werden …“
muss es heißen:
„… die in Verbindung mit pneumatischen Bolzenschussapparaten genutzt werden …“.
Auf Seite 28 in Anhang III Nummer 1.6.:
anstatt:
„1.6. |
Tiere, ausgenommen Kaninchen und Hasen, die nach …“ |
muss es heißen:
„1.6. |
Säugetiere, ausgenommen Kaninchen und Hasen, die nach …“ |
.
Auf Seite 29 in Anhang III Nummer 2.4.:
anstatt:
„2.4. |
An jedem Arbeitstag des Schlachthofs werden vor dem Eintreffen neuer Tiere jederzeit verfügbare Quarantänebuchten für Tiere eingerichtet, die eine besondere Pflege benötigen.“ |
muss es heißen:
„2.4. |
An jedem Arbeitstag des Schlachthofs werden vor dem Eintreffen neuer Tiere jederzeit verfügbare Buchten für die getrennte Haltung von Tieren eingerichtet, die eine besondere Pflege benötigen.“ |