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Document 32009R1099R(03)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ( ABl. L 303 vom 18.11.2009 )

    ABl. L 326 vom 11.11.2014, p. 5–5 (FR, NL, FI, SV)
    ABl. L 326 vom 11.11.2014, p. 6–7 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1099/corrigendum/2014-11-11/oj

    11.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 326/6


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 303 vom 18. November 2009 )

    Auf Seite 11 in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d:

    anstatt:

    „d)

    Empfehlungen für die Instandhaltung und erforderlichenfalls Eichung der Betäubungsgeräte.“

    muss es heißen:

    „d)

    Empfehlungen für die Instandhaltung und erforderlichenfalls Kalibrierung der Betäubungsgeräte.“

    Auf Seite 11 in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1:

    anstatt:

    „Sie führen Aufzeichnungen über Wartungsmaßnahmen.“

    muss es heißen:

    „Sie führen Aufzeichnungen über Instandhaltungen.“

    Auf Seite 12 in Artikel 13 Absatz 3:

    anstatt:

    „… dass sie gemäß Artikel 2 erstellt wurden …“

    muss es heißen:

    „… dass sie gemäß Absatz 2 erstellt wurden …“.

    Auf Seite 12 in Artikel 14 Absatz 2 Satz 1:

    anstatt:

    „… übermitteln die Unternehmer auf Antrag der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten zuständigen Behörde …“

    muss es heißen:

    „… übermitteln die Unternehmer auf Verlangen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten zuständigen Behörde …“.

    Auf Seite 14 in Absatz 2 Unterabsatz 2:

    anstatt:

    „Die zuständige Behörde bewertet die vom Unternehmer gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben bei der Genehmigung des Schlachthofs.“

    muss es heißen:

    „Die zuständige Behörde bewertet die vom Unternehmer gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben bei der Zulassung des Schlachthofs.“

    Auf Seite 14 in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1:

    anstatt:

    „(1)   Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellt die dafür zuständige Behörde …“

    muss es heißen:

    „(1)   Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellt die für die Anordnung der Bestandsräumung zuständige Behörde …“

    Auf Seite 22 in Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nr. 3 in der Spalte „Bezeichnung“:

    anstatt:

    „Edelgasen“

    muss es heißen:

    „inerten Gasen“.

    Auf Seite 22 in Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nr. 3 in der Spalte „Beschreibung“:

    anstatt:

    „Edelgasen“

    muss es heißen:

    „inerten Gasen“.

    Auf Seite 22 in Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nr. 4 in der Spalte „Beschreibung“:

    anstatt:

    „Gasgemisch mit Edelgas“

    muss es heißen:

    „Gasgemisch mit inertem Gas“.

    Auf Seite 23 in Anhang I Kapitel II Nummer 1 Satz 2:

    anstatt:

    „Diese Methode darf nur bei Wiederkäuern mit einem Lebendgewicht von weniger als 10 kg angewandt werden.“

    muss es heißen:

    „Bei Wiederkäuern darf diese Methode nur bei Tieren mit einem Lebendgewicht von weniger als 10 kg angewendet werden.“

    Auf Seite 23 in Anhang I Kapitel II Nummer 3 Satz 4:

    anstatt:

    „Bei Tieren von mehr als drei Kilogramm Lebendgewicht darf der Genickbruch nicht angewendet werden.“

    muss es heißen:

    „Bei Tieren von mehr als drei Kilogramm Lebendgewicht darf der manuelle Genickbruch nicht angewendet werden.“

    Auf Seite 24 in der Überschrift von Nummer 8:

    anstatt:

    „8.

    Kohlendioxid, Edelgase oder eine Kombination dieser Gase“

    muss es heißen:

    „8.

    Kohlendioxid, inerte Gase oder eine Kombination dieser Gase“

    .

    Auf Seite 26 in Anhang II Nummer 3.2.:

    anstatt:

    „… die in Verbindung mit Bolzenschussapparaten genutzt werden …“

    muss es heißen:

    „… die in Verbindung mit pneumatischen Bolzenschussapparaten genutzt werden …“.

    Auf Seite 28 in Anhang III Nummer 1.6.:

    anstatt:

    „1.6.

    Tiere, ausgenommen Kaninchen und Hasen, die nach …“

    muss es heißen:

    „1.6.

    Säugetiere, ausgenommen Kaninchen und Hasen, die nach …“

    .

    Auf Seite 29 in Anhang III Nummer 2.4.:

    anstatt:

    „2.4.

    An jedem Arbeitstag des Schlachthofs werden vor dem Eintreffen neuer Tiere jederzeit verfügbare Quarantänebuchten für Tiere eingerichtet, die eine besondere Pflege benötigen.“

    muss es heißen:

    „2.4.

    An jedem Arbeitstag des Schlachthofs werden vor dem Eintreffen neuer Tiere jederzeit verfügbare Buchten für die getrennte Haltung von Tieren eingerichtet, die eine besondere Pflege benötigen.“


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