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Document 32009R0767R(07)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 1. September 2009)

    ST/13194/2019/INIT

    ABl. L 296 vom 15.11.2019, p. 64–64 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/767/corrigendum/2019-11-15/oj

    15.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 296/64


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 1. September 2009 )

    1.

    Auf Seite 10, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b

    Anstatt:

    „b)

    einem anderen besonderen Ernährungszweck dienen oder andere Merkmale besitzen als den/die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 9 aufgeführten, es sei denn, sie erfüllen die darin festgelegten Bedingungen.“

    muss es heißen:

    „b)

    einem besonderen Ernährungszweck dienen, der im Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 9 aufgeführt ist, es sei denn, sie erfüllen die darin festgelegten Bedingungen.“.

    2.

    Auf Seite 13, Artikel 21 Absatz 6 Satz 2

    Anstatt:

    „In diesem Fall werden die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstabe a oder Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt.“

    muss es heißen:

    „In diesem Fall werden die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b, soweit einschlägig, dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt.“


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