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Document 32009R0272R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt ( ABl. L 91 vom 3.4.2009 )

    ABl. L 41 vom 15.2.2011, p. 10–10 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/272/corrigendum/2011-02-15/oj

    15.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 41/10


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 91 vom 3. April 2009 )

    Seite 12, Anhang Teil H Nummer 2 Punkt 2:

    anstatt:

    „Bekannte Lieferanten von Bordvorräten sind von dem Unternehmen oder der Stelle zu benennen, von denen sie beauftragt sind.

    Vor der Benennung als bekannter Lieferant von Bordvorräten stellt das ihn beauftragende Unternehmen oder die ihn beauftragende Stelle sicher, dass der zu benennende bekannte Lieferant Informationen über Luftsicherheitsstandards vorlegt, und unterzieht diese einer Validierung.“

    muss es heißen:

    „Bekannte Lieferanten von Bordvorräten sind von dem Betreiber oder der Stelle zu benennen, die sie beliefern.

    Vor der Benennung als bekannter Lieferant von Bordvorräten stellt der zu beliefernde Betreiber oder die zu beliefernde Stelle sicher, dass der zu benennende bekannte Lieferant Informationen über Luftsicherheitsstandards vorlegt, und unterzieht diese einer Validierung.“


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