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Document 32009D0479

    Beschluss des Rates vom 6. April 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (2009/479/EG)

    ABl. L 169 vom 30.6.2009, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/479/oj

    Related international agreement

    30.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 169/9


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 6. April 2009

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    (2009/479/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates (1) wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (2) zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Negativliste), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Positivliste), geändert, wobei unter anderem Barbados aus der Negativliste in die Positivliste übertragen wurde. In der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 ist ferner festgelegt, dass die Visumfreiheit erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt.

    (2)

    Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte auszuhandeln.

    (3)

    Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 7. Juli 2008 aufgenommen und am 16. Oktober 2008 abgeschlossen.

    (4)

    Das am 12. November 2008 in Brüssel paraphierte Abkommen sollte unterzeichnet werden, und die beigefügten Erklärungen sollten genehmigt werden. Das Abkommen sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.

    (5)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligten sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (nachstehend „das Abkommen“ genannt) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 4

    Das Abkommen wird ab seiner Unterzeichnung (3) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    Geschehen zu Luxemburg am 6. April 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. POSPÍŠIL


    (1)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23.

    (2)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

    (3)  Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

    Daher ist es wünschenswert, dass Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie Barbados andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN

    In dem Bestreben, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Berufstätigkeit/Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    In diese Personengruppe fallen nicht:

    Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein),

    Sportler und Künstler, die auf Ad-hoc-Basis einer Tätigkeit nachgehen,

    Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und

    innerbetriebliche Auszubildende.

    Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung gemäß seiner Verantwortung nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG DES DREI-MONATS-ZEITRAUMS INNERHALB EINES AUF DEN ZEITPUNKT DER ERSTEN EINREISE FOLGENDEN SECHS-MONATS-ZEITRAUMS GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS

    Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens drei Monaten innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet von Barbados oder den Schengen-Raum gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinander folgende Aufenthalte bezeichnet, deren Dauer innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums insgesamt drei Monate nicht übersteigt.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT

    In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und von Barbados vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.


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    30.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 169/10


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,

    und

    BARBADOS,

    nachstehend zusammenfassend „die Vertragsparteien“ genannt —

    IM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und im Wunsch, Reisen ihrer Bürger durch Sicherstellung von Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,

    GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), wobei unter anderem sechs Drittländer, darunter Barbados, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) befreit sind,

    ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 für diese sechs Länder erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Land zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht anwendbar ist,

    IN DER ANERKENNTNIS, dass die Bürger aller Mitgliedstaaten für Reisen nach Barbados von der Visumpflicht befreit sind, diese Befreiung allerdings für unterschiedliche Zeiträume (28 Tage oder sechs Monate) gilt,

    IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,

    EINGEDENK DER TATSACHE, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der Rechtsvorschriften von Barbados hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Zweck

    Das Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger von Barbados die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)   „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;

    b)   „Bürger der Europäischen Union“: ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

    c)   „Bürger von Barbados“: eine Person, die die Staatsangehörigkeit von Barbados besitzt;

    d)   „Schengen-Raum“: der Raum ohne Binnengrenzen, der die Hoheitsgebiete der unter Buchstabe a definierten Mitgliedstaaten umfasst, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden.

    Artikel 3

    Geltungsbereich

    (1)   Bürger der Europäischen Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen gewöhnlichen oder amtlichen Pass, Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet von Barbados einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.

    Bürger von Barbados, die einen von Barbados ausgestellten gültigen gewöhnlichen oder amtlichen Pass, Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, dürfen ohne Visum in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.

    (2)   Absatz 1 findet nicht Anwendung auf Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Für diese Personengruppe kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 einzeln beschließen, die Visumpflicht für die Bürger von Barbados festzulegen oder sie aufzuheben.

    Für diese Personengruppe kann Barbados für die Bürger jedes einzelnen Mitgliedstaats entsprechend seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Visumpflicht oder -freiheit beschließen.

    (3)   Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Barbados behalten sich das Recht vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

    (4)   Die Befreiung von der Visumpflicht findet unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel Anwendung.

    (5)   Fragen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, werden durch das Gemeinschaftsrecht, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften von Barbados geregelt.

    Artikel 4

    Aufenthaltsdauer

    (1)   Die Bürger der Europäischen Union dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise höchstens drei Monate im Hoheitsgebiet von Barbados aufhalten.

    (2)   Die Bürger von Barbados dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, höchstens drei Monate im Schengen-Raum aufhalten. Dieser Drei-Monats-Zeitraum innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet.

    Unabhängig von der für den Schengen-Raum berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger von Barbados innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet, dort jeweils höchstens drei Monate aufhalten.

    (3)   Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Barbados und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen des einzelstaatlichen und des Gemeinschaftsrechts zu verlängern.

    Artikel 5

    Räumlicher Geltungsbereich

    (1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

    (2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.

    Artikel 6

    Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens

    (1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und Vertretern von Barbados zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommission vertreten.

    (2)   Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:

    a)

    Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

    b)

    Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

    c)

    Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

    (3)   Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

    (4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 7

    Beziehung zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht

    Dieses Abkommen hat Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Barbados, sofern deren Bestimmungen Aspekte betreffen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen.

    Artikel 8

    Schlussbestimmungen

    (1)   Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (2)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.

    (3)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    (4)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der Volksgesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen.

    (5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    (6)   Barbados kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

    (7)   Die Gemeinschaft kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2009, in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    За Европейската общност

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Pentru Comunitatea Europeană

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    För Europeiska gemenskapen

    Image

    За Барбадос

    Por Barbados

    Za Barbados

    For Barbados

    Für Barbados

    Barbadose nimel

    Για τα Μπαρμπάντος

    For Barbados

    Pour la Barbade

    Per le Barbados

    Barbadosas vārdā

    Barbadoso vardu

    Barbados részéről

    Għal Barbados

    Voor Barbados

    W imieniu Barbadosu

    Por Barbados

    Pentru Barbados

    Za Barbados

    Za Barbados

    Barbadosin puolesta

    För Barbados

    Image


    (1)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23.

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