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Document 32008R0858

Verordnung (EG) Nr. 858/2008 der Kommission vom 1. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor

ABl. L 235 vom 2.9.2008, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/858/oj

2.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 858/2008 DER KOMMISSION

vom 1. September 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Reihe von Mitteilungen über die zur Verarbeitung gelieferten Mengen Industrierohstoff übermitteln. Um eine etwaige Doppelzählung dieser Mengen zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung in allen betreffenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind die Einzelheiten der betreffenden Mitteilungen festzulegen.

(2)

Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten KN-Codes der zum Brotaufstrich bestimmten Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von „Rinse appelstroop“ müssen präzisiert werden, um eine ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 betreffend diese Erzeugnisse zu gewährleisten.

(3)

Die Erfahrungen, die seit der Einführung neuer Bestimmungen über die Verwendung von Industriezucker durch die chemische und pharmazeutische Industrie infolge der Reform der Zuckerregelung gemacht wurden, lassen die Notwendigkeit erkennen, in die Liste der Erzeugnisse im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 auch Haarentfernungswachs des KN-Codes 3307 90 00 und Textilweichmacher des KN-Codes 3809 91 00 aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Jeder betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission folgende Angaben:

a)

spätestens bis Ende Mai die Menge Industrierohstoff, die die von ihm anerkannten Hersteller vom vorangegangenen 1. Oktober bis 31. März geliefert haben;

b)

spätestens bis Ende November für das vorangegangene Wirtschaftsjahr

die Menge Industrierohstoff, die die von ihm anerkannten Hersteller geliefert haben, aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose,

die Menge Industrierohstoff, für die die von ihm zugelassenen Verarbeiter den Nachweis gemäß Artikel 9 Absatz 2 erbracht haben, aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose und zum anderen nach den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen,

die Zuckermengen, die die von ihm anerkannten Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 3 geliefert haben.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird am 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.


ANHANG

„ANHANG

KN-Code

Warenbezeichnung

1302 32

– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

1302 39 00

– – andere

ex 1702 90 95

ex 2106 90 59

– – zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von ‚Rinse appelstroop‘

2102 10

– Hefen, lebend

ex 2102 20

– – Hefen, nicht lebend

2207 10 00

– Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt (Bioethanol)

ex 2207 20 00

– Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (Bioethanol)

ex 2208 40

– Rum

 

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

ex 2309 90

– Erzeugnisse mit einem Lysingehalt von mindestens 60 % in der Trockenmasse

29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44

3002 90 50

– – Kulturen von Mikroorganismen

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutisch oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur

3203 00 10

– Farbmittel pflanzlichen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe

3203 00 90

– Farbmittel tierischen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe

ex 3204

– Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage dieser Farbmittel

ex 3307 90 00

Haarentfernungswachs

ex ex 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3501 und der Unterpositionen 3505 10 10, 3505 10 90 und 3505 20

ex ex 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen diejenigen der Position 3809 — außer Textilweichmachern des KN-Codes ex 3809 91 00 — und der Unterposition 3824 60

3901 bis 3914

– Primärformen

ex 6809

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:

– Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren“


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