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Document 32008D0752

2008/752/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3040) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 261 vom 30.9.2008, p. 1–95 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0477

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/752/oj

30.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3040)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/752/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 Absatz 1 und Nummer 4,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Teil 1 der Anhänge I und II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (3) enthält eine Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte lebende Tiere und frisches Fleisch dieser Tiere einführen dürfen.

(2)

Gemäß der Entscheidung 79/542/EWG sind bei der Einfuhr solcher Tiere und von Fleisch solcher Tiere die Anforderungen der entsprechenden Musterveterinärbescheinigungen, die in den Anhängen der genannten Entscheidung festgelegt sind, zu erfüllen. Die Musterveterinärbescheinigungen für Tiere finden sich in Anhang I Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG, die Musterbescheinigungen für Fleisch in Anhang II Teil 2.

(3)

In Anbetracht der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (4), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (6) sowie der zugehörigen Durchführungsrechtsakte bedarf es einer Änderung und Aktualisierung der gemeinschaftlichen Hygienebedingungen und der Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr frischen Fleischs von Huftieren, die als Haustiere gehalten werden (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und als Haustiere gehaltene Einhufer), von zur Zucht gehaltenen Landsäugetieren — ausgenommen als Haustiere gehaltene Huftiere — sowie von wildlebenden Huftieren in die Gemeinschaft.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden (7) enthält die Bestimmungen über die Probenahme bei Fleisch von Rindern und Schweinen, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, sofern dieses für Finnland und Schweden bestimmt ist.

(5)

Die Muster der Veterinärbescheinigungen „BOV“ und „POR“ in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG sollten dahingehend geändert werden, dass aus den betreffenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen hervorgeht, dass die von diesen Bescheinigungen erfassten Fleischsendungen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 erfüllen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (8) enthält die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind. Gemäß der Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Lebensmittel den in der Verordnung genannten einschlägigen mikrobiologischen Kriterien entsprechen.

(7)

Die Muster der Veterinärbescheinigungen „BOV“, „POR“„OVI“, „EQU“, „RUF“, „RUW“, „SUF“, „SUW“ und „EQW“ in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG sollten dahingehend geändert werden, dass aus den betreffenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen hervorgeht, dass die von diesen Bescheinigungen erfassten Sendungen mit Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschiertem die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 erfüllen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (9) enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Untersuchungen von bestimmtem Fleisch auf Trichinen. Die Muster der Veterinärbescheinigungen „POR“, „EQU“, „SUF“, „SUW“ und „EQW“ in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG sollten dahingehend geändert werden, dass aus den betreffenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen hervorgeht, dass die von diesen Bescheinigungen erfassten Fleischsendungen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 erfüllen.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (10) dürfen keine spezifizierten Risikomaterialien in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(10)

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die in Bezug auf spongiforme Enzephalopathien geltenden Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen und Eizellen sowie von tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft, wobei der Klassifizierung der Länder nach ihrem BSE-Status Rechnung getragen wird. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten die in der genannten Verordnung im Hinblick auf TSE festgelegten Einfuhrbedingungen in die Musterveterinärbescheinigungen für lebende Rinder sowie für frisches Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen aufgenommen werden. Die Musterbescheinigungen „BOV-X“ und „BOV-Y“ in Anhang I Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG sowie die Musterbescheinigungen „BOV“ und „OVI“ in Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung sollten entsprechend geändert werden.

(11)

Angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (11) ist es notwendig, die Bescheinigung der Transportfähigkeit in den Bescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere zu aktualisieren.

(12)

TRACES ist ein integriertes EDV-System für das Veterinärwesen, das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (12) eingeführt wurde. Es kombiniert und ersetzt die Funktionen der Systeme ANIMO und SHIFT. Außerdem ist die Standardisierung der Verwendung von Veterinärbescheinigungen für eine effektive elektronische Verarbeitung der Bescheinigungen im TRACES-System von zentraler Bedeutung.

(13)

Die Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (13) sieht vor, dass die verschiedenen, im Zusammenhang mit der Einfuhr in die Gemeinschaft erforderlichen Veterinärbescheinigungen auf der Grundlage der vereinheitlichten Musterbescheinigungen im Anhang der genannten Entscheidung vorzulegen sind.

(14)

Das Format sämtlicher Musterveterinärbescheinigungen in der Entscheidung 79/542/EWG sollte dementsprechend geändert werden, um ihre Kompatibilität mit dem TRACES-System zu gewährleisten.

(15)

Zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Musterveterinärbescheinigungen für Rinder und andere Wiederkäuer ist es notwendig, in die Musterbescheinigung „RUM“ in Anhang I Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG einen neuen Absatz einschließlich Fußnote bezüglich der Blauzungenkrankheit aufzunehmen. Im Interesse der Klarheit sollten außerdem zwei neue Fußnoten bezüglich der Blauzungenkrankheit in die — ebenfalls in Teil 2 des genannten Anhangs festgelegten — Musterbescheinigungen „BOV-X“ und „OVI-X“ aufgenommen werden.

(16)

Mit der Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge V und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (14) wurde Neuseeland in Anhang V Abschnitt V Nummer 29 als frei von B. abortus und B. melitensis anerkannt. Dies sollte beim Eintrag zu Neuseeland in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG berücksichtigt werden.

(17)

Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß Entscheidung 79/542/EWG vor Einführung der mit der vorliegenden Entscheidung festgelegten Änderungen ausgestellt worden sind, für eine Dauer von drei Monaten zugelassen werden.

(18)

Die Entscheidung 79/542/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teile 1 und 2 sowie Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2008.

Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen, für die vor Einführung der mit der vorliegenden Entscheidung festgelegten Änderungen und vor dem 31. Dezember 2008 Veterinärbescheinigungen gemäß den Mustern in der Entscheidung 79/542/EWG ausgestellt worden sind, zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

(3)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

(7)  ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17.

(8)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(9)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60.

(10)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(12)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(13)  ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.

(14)  ABl. L 338 vom 5.12.2006, S. 1.


ANHANG

1.

In Anhang I erhalten die Teile 1 und 2 folgende Fassung:

„ANHANG I

LEBENDE TIERE

TEIL 1

Liste von Drittländern und Drittlandgebieten (1)

Land (a)

Gebietscode

Abgrenzung

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

POR-X

 

IVb IX

CA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region des Okanagan Valley in British Columbia, abgegrenzt wie folgt:

von einem Punkt auf 120o 15’ Länge und 49o Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA,

nördlich bis zu einem Punkt auf 119o 35’ Länge und 50o 30’ Breite,

nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119o Länge und 50o 45’ Breite und

südlich bis zu einem Punkt auf 118o 15’ Länge und 49o Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA

BOV-X, OVI-X, OVI-Y RUM (2)

A

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 (3)

 

 

CL — Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, OVI-X, RUM

 

 

POR-X, SUI

B

 

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI-X, RUM

 

V

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

 

POR-X, POR-Y

B

ME — Montenegro

ME-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

I

MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

I

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, POR-X, POR-Y, OVI-X, OVI-Y

 

III V

PM — St. Pierre und Miquelon

PM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y CAM

 

 

RS — Serbien (5)

RS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

I

Besondere Bedingungen (siehe Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen)

‚I‛

:

Für die Durchfuhr von aus einem Mitgliedstaat versandten und für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Schlachttieren durch das Hoheitsgebiet in Lastwagen, die mit einer mit einer Seriennummer versehenen Plombe verschlossen sind. Die Plombennummer ist in der Veterinärbescheinigung einzutragen, und zwar — bei Rindern und Schweinen — gemäß dem Muster in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen bzw. — bei Schafen und Ziegen — gemäß Muster I in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen. Des Weiteren muss die Plombe beim Eintreffen der Sendung an der angegebenen Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft intakt sein, und die Plombennummer ist im TRACES-System zu erfassen. Die Bescheinigung ist am Ausgangsort des Herkunftsmitgliedstaates von den zuständigen Veterinärbehörden vor der Durchfuhr durch ein Drittland mit dem Stempel ‚NUR FÜR DIE DURCHFUHR ZWISCHEN VERSCHIEDENEN TEILEN DER EUROPÄISCHEN UNION DURCH DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN/MONTENEGRO/SERBIEN (nicht zutreffendes Land streichen)‛ zu versehen.

‚II‛

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt tuberkulosefrei‛ zuerkannt wurde.

‚III‛

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‛ zuerkannt wurde.

‚IVa‛

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt leukosefrei‛ zuerkannt wurde.

‚IVb‛

:

Gebiet mit zugelassenen Betrieben, denen zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt leukosefrei‛ zuerkannt wurde.

‚V‛

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster OVI-X der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‛ zuerkannt wurde.

‚VI‛

:

Geografische Beschränkungen.

‚VII‛

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status ‚amtlich anerkannt tuberkulosefrei‛ zuerkannt wurde.

‚VIII‛

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‛ zuerkannt wurde.

‚IX‛

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster POR-X der Status ‚amtlich anerkannt frei von Aujeszky-Krankheit‛ zuerkannt wurde.

TEIL 2

Muster von Veterinärbescheinigungen

Muster

‚BOV-X‛

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausrindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihre Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind.

‚BOV-Y‛

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausrindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihre Kreuzungen), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.

‚OVI-X‛

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind.

‚OVI-Y‛

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.

‚POR-X‛

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschweinen (Sus scrofa), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind.

‚POR-Y‛

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschweinen (Sus scrofa), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.

‚RUM‛

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für Tiere der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie für Tiere der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae.

‚SUI‛

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für nicht domestizierte Suidae, Tayassuidae und Tapiridae.

‚CAM‛

:

Muster eines besonderen Gesundheitsattests für die Einfuhr von Tieren aus St. Pierre und Miquelon gemäß den Bedingungen nach Anhang I Teil 4.

ZG (Zusätzliche Garantien)

‚A‛

:

Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster BOV-X (Nummer II.2.8 B), OVI-X (Nummer II.2.6 D) und RUM (Nummer II.2.6) auf Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie.

‚B‛

:

Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Nummer II.2.4 B) und SUI (Nummer II.2.4 B) auf vesikuläre Schweinekrankheit und klassische Schweinepest.

‚C‛

:

Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Nummer II.2.4 C) und SUI (Nummer II.2.4 C) auf Brucellose.

Erläuterungen

a)

Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den in Anhang I Teil 2 für die betreffenden Tiere vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für jedes Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies für die betreffenden Tiere verlangt, ist die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Anforderungen ebenfalls in der Originalbescheinigung zu bestätigen.

b)

Für Tiere, die nur aus einem der Gebiete gemäß Anhang I Teil 1 Spalten 2 und 3 ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.

c)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

d)

Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch Bescheinigungen in einer anderen Gemeinschaftssprache als ihrer Landessprache zulassen, gegebenenfalls ergänzt durch eine amtliche Übersetzung.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der Waren, aus denen sich die Sendung zusammensetzt (Stückverzeichnis gemäß Nummer I.28 der Musterbescheinigung), weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als Seite … (1, 2, 3 usw.) von … (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

i)

Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen.

Im Fall des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert. Zu diesem Zwecke ist der Veterinärbescheinigung das Original einer entsprechenden Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Addendum nach Anhang I Teil 3 dieser Entscheidung beizufügen.

j)

Die Tiere dürfen nicht zusammen mit anderen Tieren befördert werden, die nicht für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind oder einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

k)

Während ihrer Beförderung in die Europäische Gemeinschaft dürfen die Tiere nicht in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlands entladen werden, das in Bezug auf die betreffende Tierart nicht zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist.

l)

Die Bescheinigungsnummer gemäß den Feldern I.2 und II.a ist von der zuständigen Behörde zu vergeben.

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Besonderes Gesundheitsattest für Tiere, die vor der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf St. Pierre und Miquelon in Quarantäne gehalten werden

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2.

In Anhang II erhält Teil 2 folgende Fassung

„TEIL 2

Muster von Veterinärbescheinigungen

Muster

‚BOV‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihre Kreuzungen);

‚OVI‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus);

‚POR‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, von Hausschweinen (Sus scrofa);

‚EQU‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen);

‚RUF‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Tieren der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae;

‚RUW‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden, nicht domestizierten Tieren der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihre Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae;

‚SUF‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Tieren der Familien der Suidae, Tayassuidae oder Tapiridae;

‚SUW‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden, nicht domestizierten Tieren der Familien der Suidae, Tayassuidae oder Tapiridae;

‚EQW‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra).

ZG (Zusätzliche Garantien)

‚A‘

:

Garantien hinsichtlich des Reifens, der pH-Messung und des Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Nummer II.2.6), OVI (Nummer II.2.6), RUF (Nummer II.2.7) und RUW (Nummer II.2.4);

‚B‘

:

Garantien hinsichtlich gereifter, zugerichteter Innereien im Sinne von Muster BOV (Nummer II.2.6);

‚C‘

:

Garantien hinsichtlich der Laboruntersuchung der Schlachtkörper, von denen das frische Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster SUW (Nummer II.2.3 B) gewonnen wurde, auf klassische Schweinepest;

‚D‘

:

Garantie hinsichtlich der Spültrankfütterung im (in) Haltungsbetrieb(en) von Tieren, von denen frisches Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster POR (Nummer II.2.3 d) gewonnen wurde;

‚E‘

:

Garantien hinsichtlich der Untersuchung der Tiere, von denen das frische Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Nummer II.2.4 d) gewonnen wurde, auf Tuberkulose;

‚F‘

:

Garantien hinsichtlich des Reifens und Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, mit Bescheingiungen nach Muster BOV (Nummer II.2.6), OVI (Nummer II.2.6), RUF (Nummer II.2.6) und RUW (Nummer II.2.7);

‚G‘

:

Garantien hinsichtlich Nummer 1, Ausschluss von Innereien und Rückenmark, und Nummer 2, Untersuchung und Herkunft von Hirschartigen im Zusammenhang mit der Chronic Wasting Disease gemäß den Angaben in den Mustern der Bescheinigungen RUF (Nummer II.1.9) und RUW (Nummer II.1.10);

‚H‘

:

Zusätzliche Garantien für Brasilien hinsichtlich der Tierkontakte, der Impfprogramme und der Überwachung. Da jedoch im Bundesstaat Santa Catarina nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, gilt die Bezugnahme auf ein Impfprogramm nicht für Fleisch, das von aus diesem Bundesstaat stammenden und dort geschlachteten Tieren gewonnen wurde.

Erläuterungen

a)

Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den in Anhang II Teil 2 für das betreffende Fleisch vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

b)

Für Fleisch, das nur aus einem der Gebiete gemäß Anhang II Teil 1 Spalten 2 und 3 ausgeführt und im selben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an denselben Bestimmungsort befördert wird, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.

c)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

d)

Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine amtliche Übersetzung beiliegt.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Nummer I.28 der Musterbescheinigung) zusätzliche Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — und am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

i)

Die Nummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a muss von der zuständigen Behörde vergeben werden.

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(1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)  Ausschließlich für andere lebende Tiere als Hirschartige.

(3)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code ohne Einfluss auf die endgültige Bezeichnung, die dem Land nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungen auf UN-Ebene zugesprochen wird.

(5)  Ohne den Kosovo im Sinne der Entschließung 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


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