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Document 32008D0752
2008/752/EC: Commission Decision of 27 June 2008 amending Annexes I and II to Council Decision 79/542/EEC as regards certification requirements for imports into the Community of certain live ungulate animals and their fresh meat (notified under document number C(2008) 3040) (Text with EEA relevance)
2008/752/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3040) (Text von Bedeutung für den EWR)
2008/752/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3040) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 261 vom 30.9.2008, p. 1–95
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0477
30.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/1 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2008
zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3040)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/752/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 Absatz 1 und Nummer 4,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Teil 1 der Anhänge I und II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (3) enthält eine Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte lebende Tiere und frisches Fleisch dieser Tiere einführen dürfen. |
(2) |
Gemäß der Entscheidung 79/542/EWG sind bei der Einfuhr solcher Tiere und von Fleisch solcher Tiere die Anforderungen der entsprechenden Musterveterinärbescheinigungen, die in den Anhängen der genannten Entscheidung festgelegt sind, zu erfüllen. Die Musterveterinärbescheinigungen für Tiere finden sich in Anhang I Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG, die Musterbescheinigungen für Fleisch in Anhang II Teil 2. |
(3) |
In Anbetracht der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (4), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (6) sowie der zugehörigen Durchführungsrechtsakte bedarf es einer Änderung und Aktualisierung der gemeinschaftlichen Hygienebedingungen und der Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr frischen Fleischs von Huftieren, die als Haustiere gehalten werden (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und als Haustiere gehaltene Einhufer), von zur Zucht gehaltenen Landsäugetieren — ausgenommen als Haustiere gehaltene Huftiere — sowie von wildlebenden Huftieren in die Gemeinschaft. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden (7) enthält die Bestimmungen über die Probenahme bei Fleisch von Rindern und Schweinen, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, sofern dieses für Finnland und Schweden bestimmt ist. |
(5) |
Die Muster der Veterinärbescheinigungen „BOV“ und „POR“ in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG sollten dahingehend geändert werden, dass aus den betreffenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen hervorgeht, dass die von diesen Bescheinigungen erfassten Fleischsendungen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 erfüllen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (8) enthält die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind. Gemäß der Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Lebensmittel den in der Verordnung genannten einschlägigen mikrobiologischen Kriterien entsprechen. |
(7) |
Die Muster der Veterinärbescheinigungen „BOV“, „POR“„OVI“, „EQU“, „RUF“, „RUW“, „SUF“, „SUW“ und „EQW“ in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG sollten dahingehend geändert werden, dass aus den betreffenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen hervorgeht, dass die von diesen Bescheinigungen erfassten Sendungen mit Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschiertem die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 erfüllen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (9) enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Untersuchungen von bestimmtem Fleisch auf Trichinen. Die Muster der Veterinärbescheinigungen „POR“, „EQU“, „SUF“, „SUW“ und „EQW“ in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG sollten dahingehend geändert werden, dass aus den betreffenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen hervorgeht, dass die von diesen Bescheinigungen erfassten Fleischsendungen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 erfüllen. |
(9) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (10) dürfen keine spezifizierten Risikomaterialien in die Gemeinschaft eingeführt werden. |
(10) |
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die in Bezug auf spongiforme Enzephalopathien geltenden Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen und Eizellen sowie von tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft, wobei der Klassifizierung der Länder nach ihrem BSE-Status Rechnung getragen wird. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten die in der genannten Verordnung im Hinblick auf TSE festgelegten Einfuhrbedingungen in die Musterveterinärbescheinigungen für lebende Rinder sowie für frisches Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen aufgenommen werden. Die Musterbescheinigungen „BOV-X“ und „BOV-Y“ in Anhang I Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG sowie die Musterbescheinigungen „BOV“ und „OVI“ in Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung sollten entsprechend geändert werden. |
(11) |
Angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (11) ist es notwendig, die Bescheinigung der Transportfähigkeit in den Bescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere zu aktualisieren. |
(12) |
TRACES ist ein integriertes EDV-System für das Veterinärwesen, das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (12) eingeführt wurde. Es kombiniert und ersetzt die Funktionen der Systeme ANIMO und SHIFT. Außerdem ist die Standardisierung der Verwendung von Veterinärbescheinigungen für eine effektive elektronische Verarbeitung der Bescheinigungen im TRACES-System von zentraler Bedeutung. |
(13) |
Die Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (13) sieht vor, dass die verschiedenen, im Zusammenhang mit der Einfuhr in die Gemeinschaft erforderlichen Veterinärbescheinigungen auf der Grundlage der vereinheitlichten Musterbescheinigungen im Anhang der genannten Entscheidung vorzulegen sind. |
(14) |
Das Format sämtlicher Musterveterinärbescheinigungen in der Entscheidung 79/542/EWG sollte dementsprechend geändert werden, um ihre Kompatibilität mit dem TRACES-System zu gewährleisten. |
(15) |
Zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Musterveterinärbescheinigungen für Rinder und andere Wiederkäuer ist es notwendig, in die Musterbescheinigung „RUM“ in Anhang I Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG einen neuen Absatz einschließlich Fußnote bezüglich der Blauzungenkrankheit aufzunehmen. Im Interesse der Klarheit sollten außerdem zwei neue Fußnoten bezüglich der Blauzungenkrankheit in die — ebenfalls in Teil 2 des genannten Anhangs festgelegten — Musterbescheinigungen „BOV-X“ und „OVI-X“ aufgenommen werden. |
(16) |
Mit der Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge V und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (14) wurde Neuseeland in Anhang V Abschnitt V Nummer 29 als frei von B. abortus und B. melitensis anerkannt. Dies sollte beim Eintrag zu Neuseeland in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG berücksichtigt werden. |
(17) |
Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß Entscheidung 79/542/EWG vor Einführung der mit der vorliegenden Entscheidung festgelegten Änderungen ausgestellt worden sind, für eine Dauer von drei Monaten zugelassen werden. |
(18) |
Die Entscheidung 79/542/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(19) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teile 1 und 2 sowie Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2008.
Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen, für die vor Einführung der mit der vorliegenden Entscheidung festgelegten Änderungen und vor dem 31. Dezember 2008 Veterinärbescheinigungen gemäß den Mustern in der Entscheidung 79/542/EWG ausgestellt worden sind, zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.
(3) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(5) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
(6) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.
(7) ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17.
(8) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.
(9) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60.
(10) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(11) ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.
(12) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.
(13) ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.
(14) ABl. L 338 vom 5.12.2006, S. 1.
ANHANG
1. |
In Anhang I erhalten die Teile 1 und 2 folgende Fassung: „ANHANG I LEBENDE TIERE TEIL 1 Liste von Drittländern und Drittlandgebieten (1)
Besondere Bedingungen (siehe Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen)
TEIL 2 Muster von Veterinärbescheinigungen Muster
ZG (Zusätzliche Garantien)
Erläuterungen
Besonderes Gesundheitsattest für Tiere, die vor der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf St. Pierre und Miquelon in Quarantäne gehalten werden
|
2. |
In Anhang II erhält Teil 2 folgende Fassung „TEIL 2 Muster von Veterinärbescheinigungen Muster
ZG (Zusätzliche Garantien)
Erläuterungen
|
(1) Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.
(2) Ausschließlich für andere lebende Tiere als Hirschartige.
(3) Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).
(4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code ohne Einfluss auf die endgültige Bezeichnung, die dem Land nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungen auf UN-Ebene zugesprochen wird.
(5) Ohne den Kosovo im Sinne der Entschließung 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.