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Document 32007R0487

Verordnung (EG) Nr. 487/2007 der Kommission vom 30. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

ABl. L 114 vom 1.5.2007, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/487/oj

1.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 487/2007 DER KOMMISSION

vom 30. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (2) ist die Einfuhrlizenz nur für das darin bezeichnete Erzeugnis gültig. Bei Einfuhren im Rahmen von Zollkontingenten können Schwierigkeiten auftreten, wenn die Mengen der Erzeugnisse, für die Lizenzen beantragt wurden, durch Zuteilungskoeffizienten gekürzt werden. Zur Erleichterung des Handels und zur besseren Ausschöpfung der Einfuhrkontingente sollten Einfuhrlizenzen auch für andere Erzeugnisse gelten, die unter dieselbe Kontingentsnummer fallen, sofern auf sie der gleiche Einfuhrzoll erhoben wird. Da die derzeitigen Bestimmungen dazu führen können, dass im Januar 2007 erteilte Einfuhrlizenzen nicht genutzt werden, sollten die neuen Vorschriften rückwirkend gelten.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (4) (nachstehend das „Abkommen mit der Schweiz“ genannt), sieht die Eröffnung von Zollkontingenten und die Senkung von Zöllen auf bestimmte Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz vor. Gemäß Ziffer 1 in Anhang 3 über Zugeständnisse bei Käse ist der bilaterale Handel mit Käse nach einem fünfjährigen Übergangsprozess ab 1. Juni 2007 vollständig zu liberalisieren.

(3)

Ziel des Abkommens mit der Schweiz ist es, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch schrittweisen Abbau der Hemmnisse für den größten Teil ihres Handels zu stärken. Der bilaterale Handel mit Käse wird ab 1. Juni 2007 nicht mehr durch Zollkontingente geregelt. Aus diesem Grund und wegen der sowohl mengen- als auch wertmäßig großen Bedeutung des Handels mit Käse zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz empfiehlt es sich, die Sicherheit für Einfuhrlizenzen für Käse mit Ursprung in der Schweiz deutlich zu senken.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5) wurden die KN-Codes 0406 90 02 bis 0406 90 06 gestrichen. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher gegenstandslos und sollte gestrichen werden.

(5)

Gemäß Anhang II des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (6) genehmigt mit dem Beschluss 2007/138/EG des Rates (7), sind jährliche Zollkontingente für bestimmte Milcherzeugnisse zu eröffnen. Titel 2 Kapitel I und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sollten entsprechend angepasst werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Werden jedoch Lizenzen im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten gemäß Titel 2 Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 2 erteilt, so sind sie unter der Voraussetzung, dass der gleiche Zollsatz angewandt wird, für alle unter dieselbe Kontingentsnummer fallenden KN-Codes gültig.“.

2.

Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

das Kontingent gemäß Anhang 2 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (8).

b)

Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)

die Kontingente gemäß Anhang II des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss 2007/138/EG des Rates (9).

4.

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstaben c bis f, h und i ist der Lizenzantrag jedoch für mindestens 10 Tonnen und höchstens die Menge zu stellen, die für jeden Zeitraum verfügbar ist.“.

5.

Dem Artikel 19 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)

Protokoll Nr. 3 zum Abkommen mit Island.“.

6.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Anhänge 2 und 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.“;

b)

folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 beträgt die Sicherheit bei Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Schweiz 1 EUR je 100 kg Nettowarengewicht.“.

7.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil F erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

b)

Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Teil I angefügt.

8.

Anhang II.D erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 2007.

Artikel 1 Absatz 1 gilt jedoch für ab 1. Januar 2007 erteilte Lizenzen, und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Absätze 4 und 5 sowie Absatz 7 Buchstabe b gelten ab 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 54).

(3)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(4)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 29.

(7)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28.

(8)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.“.

(9)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28.“.


ANHANG I

„I TEIL F

ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN VON ANHANG II DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZ ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

Kontingent vom 1. Juli bis 30. Juni

(in Tonnen)

09.4155

ex 0401 30

Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

frei

2 000“

ex 0403 10

Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao


ANHANG II

„I TEIL I

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN VON ANHANG II DES MIT DEM BESCHLUSS 2007/138/EG GENEHMIGTEN ABKOMMENS MIT ISLAND

Jahreskontingent vom 1. Juli bis 30. Juni

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Geltender Zollsatz

(% MBZ)

Mengen (in Tonnen)

Jahresmenge

Vom 1.7.2007 bis 31.12.2007

Halbjahresmenge ab 1.1.2008

09.4205

0405 10 11

0405 10 19

Natürliche Butter

Frei

350

262

175

09.4206

ex 0406 10 20 (2)

‚Skyr‘

Frei

380

285

190


(1)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2)  Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.“


ANHANG III

„II TEIL D

VERRINGERTE ZOLLSÄTZE IM RAHMEN DER ANHÄNGE II UND III DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZ ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

ab 1. Juni 2007

(EUR/100 kg Nettogewicht)

0402 29 11

ex 0404 90 83

Milch zur Ernährung von Säuglingen (1), in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

43,80

0406

Käse und Quark/Topfen

frei


(1)  Als ‚Milch zur Ernährung von Säuglingen‘ gelten nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen Keimen sind und weniger als 10 000 aerobe lebensfähige Bakterien und weniger als 2 Kolibakterien im Gramm enthalten.“


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