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Document 32006R1984R(03)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente ( ABl. L 387 vom 29.12.2006 )

    ABl. L 34 vom 7.2.2007, p. 3–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1984/corrigendum/2007-02-07/oj

    7.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 34/3


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 387 vom 29. Dezember 2006 )

    Die Verordnung (EG) Nr. 1984/2006 erhält folgende Fassung:

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1984/2006 DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2) bezieht sich auf Einfuhrlizenzen für die Kontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 enthält insbesondere Bestimmungen über die Lizenzanträge, die Art der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 gelten für Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (3) erteilt wurden, unbeschadet in der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festgelegter zusätzlicher Bedingungen oder Abweichungen wie beispielsweise der besonderen Regeln für die Zulassung von Einführern, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass nur wirkliche Einführer Lizenzen beantragen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 müssen daher erforderlichenfalls an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 angeglichen werden. Da die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 für Lizenzen für Einfuhrkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007 gilt, sollte eine spätere Anwendung für Zollkontingente im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 vorgesehen werden, für die der Einfuhrzeitraum am 1. Juli 2007 beginnt.

    (2)

    Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 gilt die Zulassung der Einführer im Juni 2006 vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 hinsichtlich der Zulassung sollten daher nicht vor dem 1. Juli 2007 gelten.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 des Rates vom 28. November 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) ist das jährliche Einfuhrzollkontingent für Magermilchpulver um 537 Tonnen aufgestockt worden. Daher ist es angezeigt, die Magermilchpulvermenge unter der Kontingentsnummer 09.4590 in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 anzupassen.

    (4)

    In dem Beschluss 2006/909/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über Änderungen der Handelspräferenzen für Käse auf der Grundlage von Artikel 19 des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (5) ist eine Zusammenfassung der beiden jährlichen zollfreien Kontingente für Käse mit Ursprung in Norwegen ab dem 1. Januar 2007 vorgesehen. Es ist daher angezeigt, Anhang I Teil H der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6) sieht ab dem 1. Januar 2007 Änderungen für bestimmte Erzeugnisse des KN-Codes ex 0406 vor. Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Mit dem Beschluss Nr. 2/2006 (7) wurde der gemeinschaftliche Standpunkt im Assoziationsrat EG-Türkei zur Änderung der Protokolle 1 und 2 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse angenommen. Die Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei wurde vom Assoziationsrat EG-Türkei mit seinem Beschluss Nr. 2/2006 angenommen.

    (7)

    Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, darunter auch Käse mit Ursprung in der Türkei, sieht das geänderte Protokoll 1 neue gemeinschaftliche Zollkontingente und Änderungen der bestehenden Zollkontingente vor, die mit der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 (8) eingerichtet wurden. Es ist daher angezeigt, die Kontingentsmengen und die Warenbeschreibungen in den entsprechenden Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 zu ändern.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    An Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

    „Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (9) findet Anwendung, wenn in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen.

    2.

    Artikel 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Zollkontingente, die anwendbaren Zollsätze, die einzuführenden Jahreshöchstmengen, die Einfuhrkontingentszeiträume sowie die gleichmäßige Aufteilung auf zwei Halbjahreszeiträume sind in Anhang I aufgeführt.“

    3.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erhält die Zulassung jeder Teilnehmer, der vor dem 1. April jedes Jahres bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig und mehrwertsteuerpflichtig ist, einen Antrag einreicht zusammen mit dem Beleg dafür, dass er in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 25 Tonnen Milcherzeugnisse des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt hat.“

    4.

    Artikel 12 entfällt.

    5.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstaben c bis f und h ist der Lizenzantrag jedoch für mindestens 10 Tonnen und höchstens die Menge zu stellen, die für jeden Zeitraum verfügbar ist.“

    b)

    Absatz 3 entfällt.

    6.

    Artikel 15 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 15

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der betreffenden Erzeugnisse gestellten Anträge. Diese Mitteilung enthält die beantragten Mengen, aufgeschlüsselt nach Kontingentsnummer und KN-Code. Die Meldungen werden für jedes der Kontingente auf separaten Formblättern vorgenommen.“

    7.

    Artikel 16 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem fünften Arbeitstag nach dem Meldungstag gemäß Artikel 15 erteilt.“

    b)

    Absatz 2 entfällt.

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen endet am letzten Tag des Halbjahreszeitraums gemäß Artikel 14 Absatz 1.“

    8.

    Artikel 18 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    in Feld 20, einen der in Anhang XV aufgeführten Vermerke.“

    b)

    Absatz 3 entfällt.

    9.

    Artikel 21 Absatz 3 entfällt.

    10.

    Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Die lizenzerteilende Stelle bewahrt die Originale sämtlicher bei ihr eingereichten Bescheinigungen IMA 1 auf.“

    11.

    Artikel 28 Absatz 3 entfällt.

    12.

    Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Eine ordnungsmäßig beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMA 1 ist bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vorzulegen. Unbeschadet Artikel 26 Absatz 1 wird die Bescheinigung außer im Falle höherer Gewalt während ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt.“

    13.

    Anhang I.A wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    14.

    Anhang I.D wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    15.

    Anhang I.H wird durch den Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    16.

    Anhang II.B wird durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    17.

    Die Anhänge VI und VII entfallen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2007.

    Artikel 1 Absätze 1, 2 und 4 bis 9 gelten jedoch ab 1. Juli 2007 hinsichtlich der in Anhang I Teile A, F und H der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Zollkontingente.

    Artikel 1 Absatz 3 gilt für Lizenzanträge, die ab dem 1. Juli 2007 gestellt werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission

    ANHANG I

    „I.A

    NICHT NACH URSPRUNGSLÄNDERN SPEZIFIZIERTE ZOLLKONTINGENTE

    Kontingentsnummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung (11)

    Ursprungsland

    Jahreskontingent

    (in Tonnen)

    Halbjahreskontingent

    (in Tonnen)

    Einfuhrzollsatz

    (in EUR/100 kg Nettogewicht)

    09.4590

    0402 10 19

    Magermilchpulver

    Alle Drittländer

    68 537

    34 268,5

    47,50

    09.4599

    0405 10 11

    0405 10 19

    0405 10 30

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

    Alle Drittländer

    11 360

    5 680

    94,80

    0405 10 50

    0405 10 90

    0405 90 10 (10)

    0405 90 90 (10)

    in Butteräquivalent

     

    09.4591

    ex 0406 10 20

    ex 0406 10 80

    Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr

    Alle Drittländer

    5 360

    2 680

    13,00

    09.4592

    ex 0406 30 10

    Schmelzkäse aus Emmentaler

    Alle Drittländer

    18 438

    9 219

    71,90

    0406 90 13

    Emmentaler

    85,80

    09.4593

    ex 0406 30 10

    Schmelzkäse aus Greyerzer

    Alle Drittländer

    5 413

    2 706,5

    71,90

    0406 90 15

    Greyerzer, Sbrinz

    85,80

    09.4594

    0406 90 01

    Käse für die Verarbeitung (12)

    Alle Drittländer

    20 007

    10 003,5

    83,50

    09.4595

    0406 90 21

    Cheddar

    Alle Drittländer

    15 005

    7 502,5

    21,00

    09.4596

    ex 0406 10 20

    Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der Kontingentnr. 09.4591

    Alle Drittländer

    19 525

    9 762,5

    92,60

    ex 0406 10 80

    106,40

    0406 20 90

    Anderer Käse, gerieben oder in Pulverform

    94,10

    0406 30 31

    Anderer Schmelzkäse

    69,00

    0406 30 39

    71,90

    0406 30 90

    102,90

    0406 40 10

    0406 40 50

    0406 40 90

    Käse mit Schimmelbildung im Teig und andere Käse, die Schimmelbildung durch Penicillium roqueforti enthalten

    70,40

    0406 90 17

    Bergkäse und Appenzeller

    85,80

    0406 90 18

    Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d’Or und Tête de Moine

     

     

     

    75,50

    0406 90 23

    Edamer

    0406 90 25

    Tilsiter

    0406 90 27

    Butterkäse

    0406 90 29

    Kashkaval

    0406 90 32

    Feta

    0406 90 35

    Kefalo-Tyri

    0406 90 37

    Finlandia

    0406 90 39

    Jarlsberg

    0406 90 50

    Schaf- oder Büffelkäse

    ex 0406 90 63

    Pecorino

    94,10

    0406 90 69

    andere

    0406 90 73

    Provolone

    75,50

    ex 0406 90 75

    Caciocavallo

    ex 0406 90 76

    Danbo, Fontal, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

    0406 90 78

    Gouda

    ex 0406 90 79

    Esrom, Italico, Kernhem, Saint-Paulin

     

    ex 0406 90 81

    Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

    0406 90 82

    Camembert

    0406 90 84

    Brie

    0406 90 86

    mehr als 47 bis 52 GHT

    0406 90 87

    mehr als 52 bis 62 GHT

    0406 90 88

    mehr als 62 bis 72 GHT

    0406 90 93

    mehr als 72 GHT

    92,60

    0406 90 99

    andere

    106,40

    ANHANG II

    „I.D

    ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS NR. 1 ZUM BESCHLUSS NR. 1/98 DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI

    Kontingentsnummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung (13)

    Ursprungsland

    Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

    (in Tonnen)

    Einfuhrzollsatz

    (EUR/100 kg Nettogewicht)

    09.4101

    0406 90 29

    Kashkaval-Käse

    Türkei

    2 300

    0

    ex 0406 90 32

    Feta-Käse, ausschließlich aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

    0406 90 50

    Anderer Käse, ausschließlich aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

    ex 0406 90 86

    ex 0406 90 87

    ex 0406 90 88

    Tulum Peyniri, aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Verpackungen mit einem Gewichtsinhalt von weniger als 10 kg

    ANHANG III

    „I.H

    ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN VON ANHANG I DES ABKOMMENS MIT DEM KÖNIGREICH NORWEGEN

    Kontingentsnummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung (14)

    Zollsatz

    Kontingent vom 1. Juli bis 30. Juni

    Menge in Tonnen

    jährlich

    Halbjährlich

    09.4179

    0406 10

    Frischkäse

    frei

    4 000

    2 000

    ex 0406 90 23

    Norwegischer Edamer

    0406 90 39

    Jarlsberg

    ex 0406 90 78

    Norwegischer Gouda

    0406 90 86

    Anderer Käse

    0406 90 87

     

    0406 90 88

     

    ANHANG IV

    „II.B

    PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN — TÜRKEI

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Ursprungsland

    Einfuhrzollsatz

    (EUR/100 kg Nettogewicht, wenn nicht anders angegeben)

    1

    0406 90 29

    Kashkaval

    Türkei

    67,19

    2

    ex 0406 90 32

    Feta, ausschließlich aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- und Ziegenfell

    Türkei

    67,19

     

    ex 0406 90 50

    Anderer Käse, ausschließlich aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- und Ziegenfell

     

     

    3

    ex 0406 90 86

    ex 0406 90 87

    ex 0406 90 88

    Tulum peyniri, aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Verpackungen mit einem Gewichtsinhalt von weniger als 10 kg

    Türkei

    67,19“


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (3)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 926/2006 (ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 8).

    (4)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 1.

    (5)  ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 30.

    (6)  ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 68.

    (8)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1712/2006 der Kommission (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 7).

    (9)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“

    (10)  1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter.

    (11)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

    (12)  Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.“

    (13)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.“

    (14)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.“


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