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Document 32006R1896R(03)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ( ABl. L 399 vom 30.12.2006 )

    ABl. L 46 vom 21.2.2008, p. 52–52 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1896/corrigendum/2008-02-21/oj

    21.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/52


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 399 vom 30. Dezember 2006 )

    Seite 5, Artikel 7 Absatz 3:

    anstatt:

    „(3)   In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und anerkannt, dass jede vorsätzliche falsche Auskunft angemessene Sanktionen nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats nach sich ziehen kann.“

    muss es heißen:

    „(3)   In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und anzuerkennen, dass jede vorsätzliche falsche Auskunft angemessene Sanktionen nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats nach sich ziehen kann.“

    Seite 14, Anhang I „Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“, Formblatt A, Nummer 9 „Kosten (falls zutreffend)“, Text in den vier Zeilen der zweiten Spalte:

    anstatt:

    „Erläuterungen (gilt nur für Code 03 und 04)“

    muss es heißen:

    „Erläuterungen (gilt nur für Code 02)“.


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