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Document 32006D0263

    2006/263/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/648/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 893) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 95 vom 4.4.2006, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 551–553 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/01/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/263/oj

    4.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 95/3


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. März 2006

    zur Änderung der Entscheidung 2005/648/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 893)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/263/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Newcastle-Krankheit ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, und es besteht die Gefahr, dass der Krankheitserreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird.

    (2)

    Die Entscheidung 2005/648/EG der Kommission vom 8. September 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (3) wurde nach einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Verwaltungsbezirk Vratsa verabschiedet. Mit dieser Entscheidung wird jede Einfuhr von lebendem Geflügel, lebenden Laufvögeln, lebendem Zuchtfederwild und lebendem Wildgeflügel sowie von Bruteiern dieser Arten ausgesetzt.

    (3)

    Am 23. Januar 2006 hat Bulgarien einen Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Verwaltungsbezirk Blagoevgrad bestätigt.

    (4)

    Die aktuelle Situation in Bulgarien in Bezug auf die Newcastle-Krankheit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass das Land bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche ergriffen und der Kommission weitere Informationen zur Seuchenlage übermittelt hat. Diesen Informationen zufolge ist die Tiergesundheitslage in Bulgarien, ausgenommen in den Regionen Vratsa und Blagoevgrad, weiterhin zufrieden stellend. Es erscheint daher angezeigt, die Aussetzung von Einfuhren auf diese Regionen zu begrenzen und den Anwendungszeitraum der Entscheidung 2005/648/EG zu verlängern.

    (5)

    Der Anhang zur Entscheidung 2005/648/EG ist entsprechend zu ändern.

    (6)

    Um die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zu ermöglichen, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, die ausreicht, um mögliche Erreger im Fleisch abzutöten, ist es erforderlich, die vorgeschriebene Behandlung für Geflügelfleisch in den Veterinärbescheinigungen zu präzisieren, die gemäß den Anhängen III und IV der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission (4) ausgestellt werden.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2005/648/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 5 wird das Datum „23. August 2006“ ersetzt durch das Datum „23. Januar 2007“.

    2.

    In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:

    „(4)   Die spezifische Behandlung gemäß Absatz 3 wird unter 9.1 Spalte B der nach Maßgabe von Anhang III der Entscheidung 2005/432/EG erstellten Veterinärbescheinigung präzisiert, und folgender Wortlaut wird der Bescheinigung hinzugefügt:

    ‚Fleischerzeugnisse gemäß der Entscheidung 2005/648/EG der Kommission‘.

    (5)   Zur Bescheinigung der spezifischen Behandlung gemäß Absatz 3 wird der nach Maßgabe von Anhang IV der Entscheidung 2005/432/EG erstellten Veterinärbescheinigung folgender Wortlaut hinzugefügt:

    ‚Fleischerzeugnisse gemäß der Entscheidung 2005/648/EG der Kommission‘ “.

    3.

    Der Anhang wird durch den Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. März 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    (3)  ABl. L 238 vom 15.9.2005, S. 16.

    (4)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.


    ANHANG

    „ANHANG

    Verwaltungsbezirk Blagoevgrad

    Verwaltungsbezirk Vratsa“


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