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Document 32005R1936

    Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 des Rates vom 21. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich Hering, Schwarzen Heilbutt und Tintenfisch

    ABl. L 311 vom 26.11.2005, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1936/oj

    26.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 311/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1936/2005 DES RATES

    vom 21. November 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich Hering, Schwarzen Heilbutt und Tintenfisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

    auf Vorschlag der Kommission

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates (2) wurden für 2005 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

    (2)

    Aufgrund neuer wissenschaftlicher Gutachten hat die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee empfohlen, die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Hering in den Untergebieten 30 und 31 der Ostsee um 15 000 Tonnen auf 86 856 Tonnen zu erhöhen. Diese Erhöhung sollte umgesetzt werden.

    (3)

    Gemäß den korrigierten Fangstatistiken sollte Litauen Zugang zu Fangmöglichkeiten für 10 Tonnen Schwarzen Heilbutt in den Gebieten IIa (Gemeinschaftsgewässer) und den Untergebieten IV, VI (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) haben. Die korrigierten Angaben sollten daher umgesetzt werden.

    (4)

    Um zur Erhaltung der Tintenfischbestände beizutragen und insbesondere die Jungtiere zu schützen, sollte 2005 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (3) eine Mindestgröße für Tintenfische in Meeresgewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum festgesetzt werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Aus Gründen der Dringlichkeit ist es wichtig, eine Ausnahme von der in Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union genannten sechswöchigen Frist zu gewähren —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge IA, IB und III der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).

    (3)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2005 (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 2).


    ANHANG

    Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang IA:

    Der Eintrag für Hering in den Untergebieten 30—31 erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiete

    :

    Untergebiete 30—31

    HER/3D30.; HER/3D31.

    Finnland

    72 625

     

    Schweden

    14 231

     

    EG

    86 856

     

    TAC

    86 856

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.“

    2.

    Anhang IB:

    Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den Gebieten IIa (Gemeinschaftsgewässer) IV, VI (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiete

    :

    IIa (Gemeinschaftsgewässer), IV, VI (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Dänemark

    10

     

    Deutschland

    18

     

    Estland

    10

     

    Spanien

    10

     

    Frankreich

    168

     

    Irland

    10

     

    Litauen

    10

     

    Polen

    10

     

    Vereinigtes Königreich

    661

     

    EG

    1 052

     

    Norwegen

    145 (1)  (2)

     

    TAC

    entfällt

     

    3.

    Anhang III:

    Folgender Teil wird eingefügt:

    „TEIL J

    CECAF

    Die Mindestgröße von Tintenfisch (Octopus vulgaris) in Meeresgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum beträgt 450 g (ausgenommen). Tintenfisch, der nicht die Mindestgröße von 450 g (ausgenommen) besitzt, darf weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.“


    (1)  Fischfang in VI nur mit Langleinen.

    (2)  In den EG-Gewässern von IIa und VI zu fischen.“


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