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Document 32005R1074

    Verordnung (EG) Nr. 1074/2005 der Kommission vom 7. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials

    ABl. L 175 vom 8.7.2005, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1074/oj

    8.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 175/12


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1074/2005 DER KOMMISSION

    vom 7. Juli 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Vereinheitlichung der Gemeinschaftsregelung für Flächenbeihilfen in allen Agrarbereichen sollten die für den Weinsektor geltenden Regeln bezüglich der Toleranz bei der Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen geändert werden.

    (2)

    Diese Änderung verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Da das Weinwirtschaftsjahr am 1. August eines jeden Jahres beginnt, sollte die vorliegende Verordnung ab 1. August 2005 auf die genehmigten Beihilfeanträge angewandt werden.

    (3)

    In den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission (2) sind die Bestimmungen für die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung festgelegt.

    (4)

    Mit der Entscheidung 2004/687/EG der Kommission vom 6. Oktober 2004 zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2004/05 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (3) wurden den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2005 finanzielle Mittel zugewiesen.

    (5)

    Nach den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 werden die einem Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel, bei dem die entsprechenden Ausgaben bis zum 30. Juni nicht gemeldet oder festgestellt wurden, den Mitgliedstaaten zugewiesen, bei denen alle getätigten und festgestellten Ausgaben den ihnen bewilligten Mittelzuweisungen entsprechen. Die Bestimmungen sehen auch eine Kürzung der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Beträge im darauf folgenden Haushaltsjahr vor, wenn die bis zum 30. Juni getätigten Ausgaben weniger als 75 % ihrer ursprünglichen Mittelzuweisung ausmachen.

    (6)

    Einige Mitgliedstaaten, die im Wirtschaftsjahr 2004/05 erstmalig die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung anwenden, haben Schwierigkeiten mit der Umsetzung dieser Regelung. Für sie hätte die Anwendung der Artikel 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 im laufenden und im nächsten Haushaltsjahr übermäßige Kürzungen dieser Mittel zur Folge.

    (7)

    Deshalb empfiehlt es sich, für das Haushaltsjahr 2004/05 vorübergehend übermäßige Kürzungen zu vermeiden, indem innerhalb angemessener Grenzen die Mittel, für die bis zum 30. Juni 2005 keine entsprechenden Ausgaben getätigt oder festgestellt wurden, den Mitgliedstaaten zugewiesen werden, die bis dahin die ihnen zugewiesenen Mittel noch nicht völlig ausgeschöpft haben und für die das Wirtschaftsjahr 2004/05 das erste Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellt.

    (8)

    Im Jahr 2001, dem ersten Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung für Rebflächen, wurde eine vergleichbare Bestimmung erlassen. Da die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, für die das Wirtschaftsjahr 2004/05 das erste Anwendungsjahr dieser Regelung darstellt, größer sind als die Anstrengungen, die bei bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2000/01 festgestellt wurden, sollten die Beträge, die neu zugewiesen werden können, höher sein als im Jahr 2001.

    (9)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 ist entsprechend zu ändern.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.   Bei der Anwendung dieses Artikels findet eine Toleranz von 5 % bei der Überprüfung der betreffenden Flächen Anwendung.

    Die Toleranzmarge gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die Zahlung der Beihilfen.“

    2.

    Artikel 15a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Bei der Anwendung dieses Artikels findet eine Toleranz von 5 % bei der Überprüfung der betreffenden Flächen Anwendung.

    Die Toleranzmarge gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die Zahlung der Beihilfen.“

    3.

    Dem Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird folgender Absatz 9 angefügt:

    „9.   Für das Haushaltsjahr 2005 gilt Folgendes:

    a)

    Jeder Mitgliedstaat, der im Wirtschaftsjahr 2004/05 erstmalig die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung anwendet und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b einen Betrag von weniger als 90 % der ihm durch die Entscheidung 2004/687/EG der Kommission (4) bewilligten Mittelzuweisung meldet, kann im Rahmen von 90 % dieser Mittelzuweisung bei der Kommission bis spätestens 10. Juli 2005 für das Haushaltsjahr 2005 die weitere Finanzierung von Ausgaben beantragen, die über den der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldeten Betrag hinausgehen;

    b)

    die nicht unter Buchstabe a fallenden Anträge auf weitere Finanzierung, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet haben, werden anteilmäßig bewilligt, wobei der Betrag zugrunde gelegt wird, der nach Abzug der Summe der von allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldeten und bewilligten Beträge vom bewilligten Gesamtbetrag gemäß Buchstabe a dieses Absatzes verfügbar ist;

    c)

    die Kommission teilt den Mitgliedstaaten sobald wie möglich die endgültigen Mittelzuweisungen für das Haushaltsjahr 2005 mit.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummern 1 und 2 gelten für die ab 1. August 2005 akzeptierten Beihilfeanträge.

    Artikel 1 Nummer 3 gilt ab 1. Juli 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Juli 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

    (2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1389/2004 (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 7).

    (3)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 23.

    (4)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 23.“.


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