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Document 32004R0853R(06)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( ABl. L 139 vom 30.4.2004 . Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004 )

ABl. L 46 vom 21.2.2008, p. 50–50 (ES, DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/corrigendum/2008-02-21/1/oj

21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/50


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 . Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004 )

Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt L 226 vom 25. Juni 2004.

 

Seite 23, Erwägungsgrund 11:

anstatt

:

„bei der direkten Abgabe kleiner Mengen … an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen“

muss es heißen

:

„bei der direkten Abgabe kleiner Mengen … an einen örtlichen Betrieb des Einzelhandels“.

 

Seite 23, Erwägungsgrund 12:

anstatt

:

„um die Lebensmittelsicherheit in Einzelhandelsunternehmen sicherzustellen“

muss es heißen

:

„um die Lebensmittelsicherheit in Betrieben des Einzelhandels sicherzustellen“.

 

Seite 23, Erwägungsgrund 13:

anstatt

:

„… die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von einem Einzelhandelsunternehmen an ein anderes Unternehmen“

muss es heißen

:

„… die Abgabe von Lebensmitteln von einem Betrieb des Einzelhandels an einen anderen Betrieb“.

 

Seite 25, Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii:

anstatt

:

„ii)

die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem Einzelhandelsunternehmen an andere Einzelhandelsunternehmen“

muss es heißen

:

„ii)

die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem Betrieb des Einzelhandels an andere Betriebe des Einzelhandels“.

 

Seite 26, Artikel 4:

a)

Absatz 1, Einleitungsteil:

anstatt

:

„… wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die …“

muss es heißen

:

„… wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, … die“.

b)

Absatz 2, Einleitungsteil:

anstatt

:

„Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen“

muss es heißen

:

„Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln“.

 

Seite 32, Anhang I Nummer 1.2:

anstatt

:

„1.2.

‚Huftiere‘ Haustiere der Gattungen …“

muss es heißen

:

„1.2.

‚als Haustiere gehaltene Huftiere‘ Haustiere der Gattungen …“.

 

Seite 44, Anhang III Abschnitt I Kapitel V Nummer 2 Buchstabe c:

anstatt

:

„… dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt.“

muss es heißen

:

„… dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten erforderlichenfalls zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt.“

 

Seite 52, Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe a:

anstatt

:

„a)

vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht tiefgefroren wird“

muss es heißen

:

„a)

vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht gefroren wird“.


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