Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R2205

    Verordnung (EG) Nr. 2205/2003 der Kommission vom 17. Dezember 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 330 vom 18.12.2003, p. 10–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R1810

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2205/oj

    32003R2205

    Verordnung (EG) Nr. 2205/2003 der Kommission vom 17. Dezember 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Amtsblatt Nr. L 330 vom 18/12/2003 S. 0010 - 0012


    Verordnung (EG) Nr. 2205/2003 der Kommission

    vom 17. Dezember 2003

    zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Zwecks Angleichung an die internationalen Normen des Codex Alimentarius und des Internationalen Olivenölrates sind bestimmte Grenzwerte für Olivenöle und Oliventresteröle in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung(2) und in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu überarbeiten.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/66/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 hinsichtlich der Geltungsdauer der Beihilferegelung und der Qualitätssicherung für Olivenöl(3) erfordert die Neufassung der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

    (3) Im Hinblick auf eine Angleichung der Rechtstexte ist die Fassung der Bezeichnung für die Unterposition 1509 10 10 der Kombinierten Nomenklatur in einigen Sprachen zu überarbeiten.

    (4) Daraus ergibt sich eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

    (5) Die letzte Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 gilt ab 1. November 2003. Folgerichtig sollte diese Verordnung von dem gleichen Tag an gültig sein.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Frederik Bolkestein

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1871/2003 der Kommission (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 5).

    (2) ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 57).

    (3) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

    ANHANG

    A. Die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 15 im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

    1. In der Zusätzlichen Anmerkung 2.A wird die Tabelle I durch folgende Tabelle ersetzt:

    "Tabelle 1

    Fettsäuregehalt in Prozent des Gesamtfettgehalts

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    2. Die Zusätzliche Anmerkung 2.B wird wie folgt geändert:

    a) Der einleitende Absatz erhält folgende Fassung:"Zur Unterposition 1509 10 gehören nur die in den nachstehenden Abschnitten I und II definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art sind von dieser Unterposition ausgenommen."

    b) Punkt 2.B.I wird wie folgt geändert:

    i) Der Ausdruck "natives" vor "Olivenöl" wird gestrichen.

    ii) Der Wortlaut unter Punkt B.I.c) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "c) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,5 %,".

    iii) Punkt 2.B.I.g) wird wie folgt geändert:

    - die Punkte 1 und 3 entfallen;

    - Punkt 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "4. organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian über 2,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91."

    c) Punkt 2.B.II erhält folgende Fassung:

    i) Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2,0 g/100 g,";

    ii) Buchstabe e) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "e) Extinktionskoeffizient K270 nicht größer als 0,25,";

    iii) Buchstabe g) erhält folgenden Wortlaut:

    "g) organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian von höchstens 2,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91,";

    iv) Buchstabe ij) erhält folgenden Wortlaut:

    "ij) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von höchstens 1,5 %,".

    3. Die Zusätzliche Anmerkung 2.C wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1,0 g/100 g,";

    b) Buchstaben c) und d) erhalten folgenden Wortlaut:

    "c) Extinktionskoeffizient K270 nicht größer als 0,90,

    d) Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich von 270 nm von höchstens 0,15,";

    c) Buchstabe f) erhält folgenden Wortlaut:

    "f) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von höchstens 1,8 %,".

    4. Die Zusätzliche Anmerkung 2.D wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe a) entfällt;

    b) Buchstabe c) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "c) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von höchstens 2,2 %,".

    5. Der zweite Satz der Zusätzlichen Anmerkung 2.E erhält folgenden Fassung:

    "Die Öle dieser Unterposition dürfen einen Gehalt an gesättigten Fettsäuren in der 2-Stellung der Triglyceride von höchstens 2,2 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere kleiner als 0,40 % und die Summe der Trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere kleiner als 0,35 % sein muss und ferner die Differenz zwischen dem mittels HPLC ermittelten und dem theoretisch bestimmten Gehalt der Triglyceride an ECN42 höchstens 0,5 betragen darf."

    B. Der Wortlaut des KN-Codes 1509 10 10 wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "Lampantöl"(1).

    (1) Dies betrifft nicht den deutschen Text.

    Top