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Document 32003R1234R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung (ABl. L 173 vom 11.7.2003)

ABl. L 214 vom 26.8.2003, p. 80–80 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1234/corrigendum/2003-08-26/oj

32003R1234R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung (ABl. L 173 vom 11.7.2003)

Amtsblatt Nr. L 214 vom 26/08/2003 S. 0080 - 0080


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung

(Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 11. Juli 2003)

1. Auf Seite 9, im Anhang, Nummer 2 - geänderter Anhang IV, Nummer 2.I Abschnitt A Buchstabe b):

anstatt:

die Verfütterung der unter den nachstehenden Ziffern i), ii) und iii) aufgeführten Proteine ... an Nichtwiederkäuer, vorausgesetzt, sie sind ...

muss es heißen:

die Verfütterung der unter den nachstehenden Ziffern i), ii) und iii) aufgeführten Proteine ... an Wiederkäuer, vorausgesetzt, sie sind ...

2. Auf Seite 10, im Anhang, Nummer 2 - geänderter Anhang IV, Nummer 2.I Abschnitt C:

anstatt:

Bedingungen für die Verwendung von aus Wiederkäuermaterial oder aus Fellen und Häuten von Nichtwiederkäuern gewonnenen hydrolysierten Proteinen und von Futtermitteln, die solche hydrolysierte Proteine enthalten, in der Verfütterung an Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind ...

muss es heißen:

Bedingungen für die Verwendung von aus Nichtwiederkäuermaterial oder aus Fellen und Häuten von Wiederkäuern gewonnenen hydrolysierten Proteinen und von Futtermitteln, die solche hydrolysierte Proteine enthalten, in der Verfütterung an Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind ...

3. Auf Seite 10, im Anhang, Nummer 2 - geänderter Anhang IV, Nummer 2.I Abschnitt C Buchstabe b) Ziffer i):

anstatt:

... ist eine besondere Zulassung ... die hydrolisierte Proteine enthalten, Selbstmischer nicht erforderlich, ...

muss es heißen:

... ist eine besondere Zulassung ... die hydrolisierte Proteine enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, ...

4. Seite 12, im Anhang, Nummer 2 - geänderter Anhang IV, Nummer 2.I Abschnitt E Buchstabe e):

anstatt:

Transportfahrzeuge, die ... das Fahrzeug ist nach erfolgter Reinigung und von der zuständigen Behörde ...

muss es heißen:

Transportfahrzeuge, die ... das Fahrzeug ist nach erfolgter Reinigung von der zuständigen Behörde ...

5. Seite 12, im Anhang, Nummer 2 - geänderter Anhang IV, Nummer 3.II Abschnitt A:

anstatt:

Jeder Mitgliedstaat hat ... die zur Herstellung von Futtermitten zugelassen sind, ...

muss es heißen:

Jeder Mitgliedstaat hat ... die zur Herstellung von Futtermitteln zugelassen sind, ...

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