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Document 32003R0527

Verordnung (EG) Nr. 527/2003 des Rates vom 17. März 2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

ABl. L 78 vom 25.3.2003, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
ABl. L 296M vom 26.10.2006, p. 3–4 (GA)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1229

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/527/oj

32003R0527

Verordnung (EG) Nr. 527/2003 des Rates vom 17. März 2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

Amtsblatt Nr. L 078 vom 25/03/2003 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 527/2003 des Rates

vom 17. März 2003

zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält die Möglichkeit, Ausnahmen für eingeführte Erzeugnisse vorzusehen, die Gegenstand von önologischen Verfahren waren, die in der Gemeinschaftsregelung nicht zugelassen sind.

(2) Im Hoheitsgebiet Argentiniens erzeugte Weine können durch Zusatz von Apfelsäure gesäuert werden, wobei dieses önologische Verfahren in der Gemeinschaftsregelung nicht zugelassen ist.

(3) Zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und Argentinien werden im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Handel mit Wein derzeit Verhandlungen geführt. Diese Verhandlungen betreffen insbesondere die jeweiligen önologischen Verfahren der beiden Vertragsparteien sowie den Schutz der geografischen Angaben.

(4) Zur Erleichterung des Ablaufs dieser Verhandlungen sollte übergangsweise - bis zum Inkrafttreten des aus diesen Verhandlungen hervorgehenden Abkommens, längstens jedoch bis zum 30. September 2003 - eine Ausnahme vorgesehen werden, die den Zusatz von Apfelsäure zu im Hoheitsgebiet Argentiniens erzeugten und in die Gemeinschaft eingeführten Weinen erlaubt.

(5) Da sich bereits argentinischer Wein, der Apfelsäure enthält, im Gemeinschaftsgebiet befindet, sollte die Ausnahmeregelung auf diese Weine erstreckt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21, 2204 29 und 2204 30 10, die aus im Hoheitsgebiet Argentiniens geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben gewonnen wurden und denen bei der Gewinnung möglicherweise Apfelsäure nach den Vorschriften Argentiniens zugesetzt worden ist, in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden.

Diese Genehmigung gilt jedoch nur bis zum Inkrafttreten des Abkommens, das aus den Verhandlungen mit Argentinien im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Weinhandel hervorgeht und das insbesondere die önologischen Verfahren und den Schutz geografischer Angaben betrifft; sie gilt längstens bis zum 30. September 2003.

Die Genehmigung gilt auch für die in diesem Absatz genannten argentinischen Weine, die ab dem 1. Januar 2001 in die Gemeinschaft eingeführt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbieten oder die Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von Wein aus im Hoheitsgebiet Argentiniens nach den dortigen Vorschriften geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben nicht mit der Begründung untersagen, dass dem Wein möglicherweise Apfelsäure zugesetzt worden ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10).

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