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Document 32003D0061

    2003/61/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 334)

    ABl. L 23 vom 28.1.2003, p. 31–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 29/11/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/61(1)/oj

    32003D0061

    2003/61/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 334)

    Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2003 S. 0031 - 0034


    Entscheidung der Kommission

    vom 27. Januar 2003

    zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 334)

    (Nur der spanische, der griechische, der italienische und der portugiesische Text sind verbindlich)

    (2003/61/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/89/EG(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    auf Antrag Italiens und Portugals,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Knollen von Pflanzkartoffeln mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden. Diese Richtlinie lässt jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift zu, sofern festgestellt wird, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

    (2) Seit 1981 wurden durch mehrere Entscheidungen, zuletzt durch die Entscheidung 1999/751/EG der Kommission(3), für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in Kanada befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG unter bestimmten Bedingungen genehmigt. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen sind weiterhin gültig.

    (3) Kanada ist inzwischen vollständig frei vom Spindelknollenviroid der Kartoffel, aber immer noch nicht von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. (im Folgenden "Clavibacter michiganensis").

    (4) Nach den Angaben Kanadas hat es sein Programm zur Tilgung von Clavibacter michiganensis in den Provinzen New Brunswick und Prince-Edward-Island weiter entwickelt, und man kann davon ausgehen, dass der Erreger in bestimmten Gebieten dieser Provinzen getilgt ist. Daher kann festgestellt werden, dass keine Gefahr der Ausbreitung von Clavibacter michiganensis besteht, sofern bestimmte technische Auflagen eingehalten werden.

    (5) Die Gefahr der Ansiedlung und Ausbreitung von Clavibacter michiganensis ist in nasskalten Regionen jedoch größer als in warmen und trockenen Regionen. Daher sollten Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG nicht für Mitgliedstaaten gelten, die dieser Gefahr in besonderem Maße ausgesetzt sind. Demnach ist eine entsprechende Ermächtigung nur Griechenland, Italien, Portugal und Spanien zu erteilen.

    (6) Die Ermächtigung sollte unbeschadet der Richtlinien 2002/56/EG(4) und 2002/53/EG(5) des Rates für die nächsten drei Vermarktungsperioden von Pflanzkartoffeln gelten.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Griechenland, Italien, Portugal und Spanien werden ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen von

    a) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich des Verbots in deren Anhang III Teil A Nummer 10;

    b) Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich hinsichtlich der besonderen Vorschriften in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 25.2 und 25.3.

    (2) Die Ermächtigung für Ausnahmen nach Absatz 1 gilt nur für

    a) Pflanzkartoffeln der Sorten "Atlantic", "Donna", "Kennebec", "Russet Burbank", "Sebago" und "Shepody" mit Ursprung in den Provinzen New Brunswick und Prince Edward Island in Kanada (im Folgenden "Pflanzkartoffeln");

    b) Pflanzkartoffeln, die neben den Anforderungen der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG die Voraussetzungen unter Artikel 2 bis 13 dieser Entscheidung erfuellen;

    c) die Vermarktungsperioden 1. Februar bis 31. März 2003, 1. Dezember 2003 bis 31. März 2004 und 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005.

    Artikel 2

    (1) Die Pflanzkartoffeln sind auf Feldern in einem Gebiet erzeugt worden, das den Voraussetzungen in Absatz 2 bis 8 genügt, unabhängig davon, ob sie von innerhalb oder außerhalb des Gebietes niedergelassenen Erzeugern bewirtschaftet werden.

    (2) Das Gebiet wurde von der "Canadian Food Inspection Agency" amtlich als frei vom Kartoffel-Spindelknollenviroid und von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. ("Clavibacter michiganensis") anerkannt.

    (3) Das Gebiet umfasst

    a) entweder Felder, die mindestens drei verschiedenen Kartoffelzuchtbetrieben gehören oder von mindestens drei verschiedenen Kartoffelzuchtbetrieben gepachtet sind,

    b) oder eine Fläche von mindestens vier Quadratkilometern, die vollständig von Wasser oder von Feldern umgeben ist, auf denen die in Absatz 2 genannten Schadorganismen in den vorangegangenen drei Jahren nicht aufgetreten sind.

    (4) Alle in diesem Gebiet erzeugten Kartoffeln stammen in erster Nachkommenschaft unmittelbar von Pflanzkartoffeln der Klassen "Pre-elite", "Elite I", "Elite II", "Elite III" oder "Elite IV", die in Betrieben erzeugt wurden, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln der Klasse "Pre-elite" oder "Elite I" qualifiziert sind, und die entweder amtliche Betriebe sind oder zu diesem Zweck amtlich beauftragt sind und überwacht werden.

    (5) Die auf die Erzeugung von nicht zertifizierten Pflanzkartoffeln entfallende Fläche beträgt höchstens ein Fünftel der zur Zertifizierung vorgesehenen Gesamtfläche.

    (6) Systematische, repräsentative jährliche Kontrollen einschließlich Laboranalysen, die von den zuständigen kanadischen Behörden zumindest in den letzten fünf Jahren unter geeigneten Bedingungen zum Nachweis der in Absatz 2 genannten Schadorganismen auf allen in diesem Gebiet gelegenen Kartoffelfeldern und an den dort geernteten Kartoffeln durchgeführt wurden, haben keine positiven Befunde oder sonstige Anzeichen erbracht, die einer Anerkennung als krankheitsfreies Gebiet entgegenstehen könnten.

    (7) Es wurden rechtliche, verwaltungstechnische oder andere Vorkehrungen getroffen, die gewährleisten, dass

    a) keine Kartoffeln, die aus anderen als den als krankheitsfrei anerkannten Gebieten Kanadas oder aus Ländern stammen, in denen die betreffenden Schadorganismen bekannterweise auftreten, in dieses Gebiet verbracht werden können und

    b) weder die aus diesem Gebiet stammenden Kartoffeln noch die dort verwendeten Behältnisse, Verpackungsmaterialien, Fahrzeuge, Umschlags-, Sortier- und Aufbereitungsausrüstung mit Kartoffeln, die aus anderen als den als krankheitsfrei anerkannten Gebieten stammen, oder mit vorgenanntem Material bzw. vorgenannter Ausrüstung, die in anderen Gebieten verwendet werden, in Berührung kommen.

    (8) Vor der Verbringung der Pflanzkartoffeln in die Gemeinschaft übermittelt die "Canadian Food Inspection Agency" der Kommission ein vollständiges Verzeichnis der als krankheitsfrei anerkannten Gebiete sowie einen jährlich auf den neuesten Stand gebrachten Bericht über den Pflanzengesundheitsstatus der Pflanzkartoffelerzeugung des Vorjahres.

    Artikel 3

    Die Pflanzkartoffeln wurden von den zuständigen kanadischen Behörden amtlich als Pflanzkartoffeln zertifiziert, die mindestens die Bedingungen der Klasse "Foundation" erfuellen.

    Artikel 4

    (1) Von jeder Partie, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist, werden amtliche Proben von mindestens 200 Knollen je Partie von 25 Tonnen oder weniger genommen.

    (2) Eine Partie darf nur aus Knollen einer einzigen Sorte und Klasse bestehen, die in einem einzigen Betrieb erzeugt worden sind und dieselbe Bezugsnummer tragen.

    (3) Die Proben werden von amtlichen Laboratorien auf etwaigen Befall mit Clavibacter michiganensis untersucht. Die gesamte Probe wird nach dem Verfahren zur Ermittlung und Identifizierung des Ringfäulebakteriums in Einheiten von Kartoffelknollen gemäß der Richtlinie 93/85/EWG des Rates(6) untersucht.

    Artikel 5

    Für Pflanzkartoffeln, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, wurden rechtliche, verwaltungstechnische oder andere Vorkehrungen getroffen, die Folgendes gewährleisten:

    a) eine direkte Überwachung und Kontrolle durch die "Canadian Food Inspection Agency"

    i) bei der Probenahme, d. h. Entnahme, Beschriftung und Versiegeln der Probe;

    ii) bei der Etikettierung durch angemessene Verfahren zur Nachweisführung, um zu gewährleisten, dass für jede Pflanzkartoffelpartie in allen für die Gemeinschaft bestimmten Sendungen ein nummeriertes Etikett, das getrennt von den Zertifizierungsetiketten auf die Säcke aufgenäht wird, und

    iii) der jeweilige Farbcode des Einführers im Einfuhrmitgliedstaat verwendet wird.

    b) Zum Zeitpunkt des Beladens des Schiffes werden jeweils zwei versiegelte Säcke Kartoffeln jeder in die Gemeinschaft verschifften Partie zurückbehalten und unter der Überwachung und Kontrolle der "Canadian Food Inspection Agency" mindestens so lange gelagert, bis die vollständigen Ergebnisse der in Artikel 10 genannten Untersuchungen vorliegen.

    c) Die Partien werden bei jedem Vorgang einschließlich Beförderung mindestens so lange getrennt gehalten, bis sie an den Betrieb des in Artikel 7 genannten Einführers geliefert worden sind.

    Artikel 6

    (1) Das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis wird für jede Sendung getrennt ausgestellt, sobald die betreffenden Prüfer festgestellt haben, dass keine der Untersuchungen gemäß Artikel 4 einen Verdacht auf Befall der Sendung mit Clavibacter michiganensis erbracht bzw. bei keiner der Untersuchungen ein Befall nachgewiesen wurde und dass insbesondere die Untersuchung anhand der IF-Methode negativ ausgefallen ist.

    (2) Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" folgende Angaben:

    a) Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2, 3 und 4 erfuellt sind,

    b) Namen der Pflanzkartoffelerzeugerbetriebe,

    c) Zertifizierungsnummern der Pflanzkartoffeln,

    d) Name des Gebiets gemäß Artikel 2,

    e) Name des Betriebs gemäß Artikel 2 Absatz 4,

    f) Zahl der Säcke.

    (3) Unter "Besondere Merkmale" enthält das Pflanzengesundheitszeugnis den Farbcode der einzelnen Einführer im Einfuhrmitgliedstaat sowie die Einzelheiten des für jede Pflanzkartoffelpartie jeder Sendung verwendeten nummerierten Etiketts.

    (4) Unterlagen, die dem Pflanzengesundheitszeugnis als Anlage beigefügt sind, dürfen sich hinsichtlich Bezeichnung und Menge der Pflanzkartoffeln nur auf das Zeugnis beziehen.

    Artikel 7

    (1) Der Einführer meldet jede Verbringung einer Pflanzkartoffelpartie in die Gemeinschaft vorab rechtzeitig den zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) der Richtlinie 2000/29/EG mit folgenden Angaben:

    a) Sorte der Pflanzkartoffeln,

    b) Menge,

    c) geplanter Zeitpunkt der Einfuhr,

    d) Namen und Anschriften der Betriebe der Einführer der Pflanzkartoffeln und der gemäß Artikel 1 der Richtlinie 93/50/EWG der Kommission(7) registrierten Erzeuger oder Stellen.

    Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt diese Angaben und jede spätere Änderung unverzüglich der Kommission.

    (2) Zum Zeitpunkt der Verbringung in die Gemeinschaft bestätigt der Einführer die in der Meldung gemäß Absatz 1 enthaltenen Angaben gegenüber den zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats.

    Artikel 8

    Die Pflanzkartoffeln dürfen nur über folgende Häfen in die Gemeinschaft verbracht werden:

    a) Aveiro,

    b) Lissabon,

    c) Porto,

    d) Genua,

    e) La Spezia,

    f) Livorno,

    g) Neapel,

    h) Ravenna,

    i) Salerno,

    j) Savona.

    Artikel 9

    Die Kontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG werden von den zuständigen amtlichen Stellen durchgeführt.

    Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/29/EG legt die Kommission fest, inwieweit die dort genannten Untersuchungen in das Untersuchungsprogramm nach Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 5 derselben Richtlinie aufgenommen werden.

    Die zuständigen amtlichen Stellen und gegebenenfalls die in Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG genannten Sachverständigen überprüfen die Betriebe der Einführer, um die aus Kanada eingeführten Mengen, die Farbcodes, die nummerierten Etiketten der Pflanzkartoffeln und deren Bestimmung als Pflanzgut in den gemäß Artikel 1 der Richtlinie 93/50/EWG registrierten Betrieben zu bestätigen.

    Artikel 10

    (1) Zur amtlichen Untersuchung auf Clavibacter michiganensis nach dem in der Richtlinie 93/85/EWG festgelegten Verfahren zum Nachweis dieses Schadorganismus entnehmen die zuständigen amtlichen Stellen der Einfuhrmitgliedstaaten eine Probe von mindestens 200 Knollen je Partie von 25 Tonnen oder weniger aus jeder nach dieser Entscheidung einzuführenden Partie abgepackter Pflanzkartoffeln.

    (2) Die Pflanzkartoffelpartien werden getrennt unter amtlicher Überwachung gelagert und dürfen erst in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn festgestellt worden ist, dass bei den Untersuchungen nach Absatz 1 weder ein Verdacht auf Befall mit Clavibacter michiganensis aufgetreten ist noch ein Befall nachgewiesen wurde. Die Gesamtheit der eingeführten Partien darf nicht eine Menge übersteigen, die unter Berücksichtigung der für die oben genannten Untersuchungen zur Verfügung stehenden Einrichtungen angemessen ist.

    (3) Die Proben gemäß Absatz 1 werden für die Nachuntersuchung durch andere Mitgliedstaaten bereitgehalten. Die zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats unterrichten die Kommission vor dem 15. April 2003, vor dem 15. April 2004 und nochmals vor dem 15. April 2005, damit diese Nachuntersuchung durchgeführt und protokolliert werden kann.

    Artikel 11

    Die Pflanzkartoffeln dürfen nur in Betrieben im Einfuhrmitgliedstaat gepflanzt werden, deren Name und Anschrift festgestellt werden können. Diese Vorschrift gilt nicht für Endverbraucher, die die eingeführten Pflanzkartoffeln anpflanzen, oder für Verwender, die diese nur auf dem örtlichen Markt verkaufen.

    Die bei den in Absatz 1 genannten Betrieben aus den Pflanzkartoffeln erzeugten Kartoffeln müssen entsprechend verpackt und etikettiert werden; auf der Verpackung muss die Nummer des gemäß der Richtlinie 93/50/EWG registrierten Betriebs sowie der kanadische Ursprung der verwendeten Pflanzkartoffeln angegeben werden. Diese Kartoffeln dürfen innerhalb der Mitgliedstaaten nur verbracht werden, nachdem die zuständigen amtlichen Stellen dies unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 12 genehmigt haben.

    Artikel 12

    In der auf die Verbringung der Pflanzkartoffeln in die Gemeinschaft folgenden Pflanzsaison untersuchen die zuständigen amtlichen Stellen in den in Artikel 11 genannten bzw. gemäß der Richtlinie 93/50/EWG registrierten Betrieben zu geeigneten Zeitpunkten einen angemessenen Prozentsatz der Kartoffelpflanzen.

    Artikel 13

    Kartoffeln, die aus den gemäß dieser Entscheidung eingeführten Pflanzkartoffeln erzeugt wurden, dürfen

    a) nicht als Pflanzkartoffeln zertifiziert werden;

    b) nur als Speisekartoffeln verwendet werden.

    Artikel 14

    Die Einfuhrmitgliedstaaten informieren die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mit der Meldung nach Artikel 7 von jeder Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß dieser Entscheidung.

    Die Einfuhrmitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeweils vor dem 1. Juni 2003, dem 1. Juni 2004 und dem 1. Juni 2005 die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen von Pflanzkartoffeln (mit den betreffenden Partien bzw. Sendungen) und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 10.

    Haben die Mitgliedstaaten amtliche Untersuchungen an Proben gemäß Artikel 10 durchgeführt, so sind die ausführlichen technischen Berichte darüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ebenfalls vor dem 1. Juni 2003, dem 1. Juni 2004 und dem 1. Juni 2005 zu übermitteln.

    Die Kommission erhält eine Kopie aller Pflanzengesundheitszeugnisse.

    Artikel 15

    Die Ermächtigung für Ausnahmen gemäß Artikel 1 wird vor dem 31. März 2005 widerrufen, wenn

    a) die Bestimmungen der Artikel 2 bis 13

    i) die Einschleppung von Clavibacter michiganensis in die Gemeinschaft nicht verhindern konnten oder

    ii) nicht eingehalten worden sind;

    b) sich Anhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren des Konzepts krankheitsfreier Gebiete in Kanada ergeben.

    Artikel 16

    Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Portugiesische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 27. Januar 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 45.

    (3) ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 36.

    (4) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

    (5) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

    (6) ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1.

    (7) ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22.

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