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Document 32001L0053

Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 204 vom 28.7.2001, p. 1–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/09/2016; Aufgehoben durch 32014L0090

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/53/oj

32001L0053

Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 204 vom 28/07/2001 S. 0001 - 0028


Richtlinie 2001/53/EG der Kommission

vom 10. Juli 2001

zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung(1), geändert durch Richtlinie 98/85/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17, erster und zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Sinne der Richtlinie 96/98/EG gelten als relevant die dort genannten internationalen Übereinkommen, einschließlich des SOLAS-Übereinkommens von 1974, und die Prüfnormen in ihrer bei Inkrafttreten der Richtlinie gültigen Fassung.

(2) Seit Erlass der Richtlinie sind Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und anderer internationaler Übereinkommen sowie neue Prüfnormen in Kraft getreten oder werden bald in Kraft treten.

(3) In den genannten Instrumenten wurden neue Regeln für an Bord zu nehmende Ausrüstungen festgelegt.

(4) Die Richtlinie 96/98/EG ist entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Richtlinie 93/75/EG des Rates(3) eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/98/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In den Buchstaben b), d) und n) werden die Worte "am 1. Januar 1999" durch die Worte "am 1. Januar 2001" ersetzt.

2. Anhang A erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1) In Anhang A.1 unter dem Titel "Bezeichnung" als "neuer Gegenstand" aufgeführte Ausrüstungen, die vor dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datum hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr und an Bord von Schiffen der Gemeinschaft gebracht werden, deren Zeugnisse durch einen Mitgliedstaat oder in in seinem Auftrag gemäß internationalen Übereinkommen erteilt wurden, sofern sie entsprechend den vor dem Verabschiedungsdatum dieser Richtlinie auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Verfahren für eine Bauartzulassung hergestellt wurden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens sechs Monate nach deren Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 10. Juli 2001

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsidentin

(1) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

(2) ABl. L 315 vom 25.11.1998, S. 14.

(3) ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19.

ANHANG

"ANHANG A

ANHANG A.1: AUSRÜSTUNG, FÜR DIE ES BEREITS GENAUE PRÜFNORMEN IN INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN GIBT

Bemerkungen zu Anhang A.1 insgesamt

Allgemein:

Zusätzlich zu den ausdrücklich erwähnten Prüfnormen finden sich einige Bestimmungen, die bei der in den Konformitätsbewertungsmodulen des Anhangs B genannten Baumusterprüfung (Bauartzulassung) zu überprüfen sind, in den geltenden Anforderungen der internationalen Übereinkommen und Rundschreiben der IMO.

Spalte 5:

Wo IMO-Entschließungen zitiert werden, gelten nur die in den einschlägigen Teilen der Anhänge zu den Entschließungen enthaltenen Prüfnormen und schließen damit die Bestimmungen der Entschließungen selbst aus.

Spalte 5:

Um die einschlägigen Normen korrekt zu bezeichnen, müssen die Prüfberichte und die geeigneten Bauartzulassungszeugnisse die zugrundegelegte Norm und ihre Fassung, wie in der Spalte bezeichnet, angeben.

Spalte 5:

Werden zwei Prüfnormensätze (abgetrennt durch ein ";") angegeben, so erfuellt jeder einzelne Normensatz alle Prüfanforderungen, um den IMO-Leistungsnormen zu entsprechen. Damit ist die Prüfung eines Normensatzes ausreichend für den Nachweis, dass die Anforderungen der betreffenden internationalen Instrumente erfuellt werden.

Spalte 6:

Erscheint Modell H in Spalte 6, so sind Modul H sowie eine Entwurfsprüfbescheinigung erforderlich.

1. Rettungsmittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Verhütung der Meeresverschnutzung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Brandschutz

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Navigationsausrüstung

Anmerkungen für Anhang A.1 Abschnitt 4 Navigationsausrüstung

Spalte 4:

Auf die angegebenen ITU-Empfehlungen wird in den internationalen Übereinkommen und den einschlägigen Entschließungen und Rundschreiben der IMO verwiesen.

Spalte 5:

Wenn auf EN/IEC 61162 verwiesen wird, ist anhand der jeweiligen Produktprüfnorm der in diesem Fall anzuwendende Teil von EN/IEC 61162 zu ermitteln.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Funkausrüstung

Anmerkungen für Anhang A.1 Abschnitt 5 Funkausrüstung

Spalte 4:

Auf die angegebenen ITU-Empfehlungen wird in den internationalen Übereinkommen und den einschlägigen Entschließungen und Rundschreiben der IMO verwiesen.

Spalte 5:

Sollten die Anforderungen des für mehrere Gegenstände zitierten IMO MSC/Circ. 862 im Widerspruch zu den Produktprüfnormen stehen, so haben die Anforderungen des IMO MSC/Circ. 862 Vorrang.

Spalte 5:

Wenn auf EN/IEC 61162 verwiesen wird, ist anhand der jeweiligen Produktprüfnorm der in diesem Fall anzuwendende Teil von EN/IEC 61162 zu ermitteln.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANLAGE A.2: AUSRÜSTUNG, FÜR DIE ES NOCH KEINE GENAUEN PRÜFNORMEN IN INTERNATIONALEN INSTRUMENTEN GIBT

1. Rettungsmittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Verhütung der Meeresverschnutzung

p.m.

3. Brandschutz

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Navigationsausrüstung

Anmerkungen für Anhang A.2 Abschnitt 4 Navigationsausrüstung

Spalte 3 und 4:

Die Verweise auf SOLAS-Kapitel II beziehen sich auf SOLAS 1974 in der durch MSC 73 geänderten Fassung, die am 1. Juli 2002 in Kraft tritt.

Spalte 4:

Auf die angegebenen ITU-Empfehlungen wird in den internationalen Übereinkommen und den einschlägigen Entschließungen und Rundschreiben der IMO verwiesen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Funkausrüstung

Anmerkungen für Anhang A.2 Abschnitt Funkausrüstung

Spalte 4:

Auf die angegebenen ITU-Empfehlungen wird in den internationalen Übereinkommen und den einschlägigen Entschließungen und Rundschreiben der IMO verwiesen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Ausrüstung nach Colreg 72

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Sicherheitsausrüstung für Massengutfrachter

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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