EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000R2356

Verordnung (EG) Nr. 2356/2000 der Kommission vom 24. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 272 vom 25.10.2000, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2356/oj

32000R2356

Verordnung (EG) Nr. 2356/2000 der Kommission vom 24. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 272 vom 25/10/2000 S. 0013 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 2356/2000 der Kommission

vom 24. Oktober 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 sind Parameter und Obergrenzen festgelegt worden, die klarer gefasst werden müssen, um die Strukturpolitik der Gemeinschaft besser widerzuspiegeln, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(2) durchgeführt wird.

(2) Insbesondere sollte deutlich gemacht werden, dass sich der Begriff "öffentliche Beihilfe" in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 auf jegliche öffentliche Beihilfe bezieht und nicht nur diejenige, die im Rahmen der Programme gemäß Artikel 9 derselben Verordnung gewährt wird.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission(3) kommen nur neue Maschinen und Ausrüstungen für Zuschüsse für die Verarbeitung und Vermarktung in Betracht. Es sollte die Möglichkeit gegeben werden, unter bestimmten Umständen auch gebrauchte Ausrüstungen einzusetzen.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 wird die Förderung von Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen auf Erzeugnisse mit Ursprung in den Bewerberländern oder in der Gemeinschaft beschränkt. Diese Beschränkung ist weder in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben, noch ist sie eine wünschenswerte Beschränkung für den Fischereisektor im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, einschließlich Fischerei, die unter Anhang I EG-Vertrag fallen, mit Ursprung in den Bewerberländern oder in der Gemeinschaft können entsprechend den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gefördert werden. Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse ausgenommen, müssen aus den Bewerberländern oder der Gemeinschaft stammen. Investitionen im Einzelhandel sind von der Förderung ausgeschlossen."

2. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) neue Maschinen und Ausrüstungen einschließlich EDV-Software; von Fall zu Fall kann die Kommission jedoch auch den Erwerb von gebrauchten Ausrüstungen genehmigen, sofern besondere Garantien vor allem hinsichtlich der Herkunft und der technischen Spezifikation geboten werden;"

3. Der Titel von Artikel 8 erhält folgende Fassung:"Zuschussfähigkeit und Beihilfeintensität".

4. An das Ende des Artikels 8 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 sind:

a) 'Einnahmen schaffende Investionen' alle Investitionen außer denjenigen Infrastrukturinvestitionen, die keine erheblichen Nettoeinnahmen schaffen;

b) 'öffentliche Beihilfe' jegliche öffentliche Beihilfe, auch wenn sie nicht im Rahmen des Programms gewährt wurde."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(3) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51.

Top