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Document 32000L0024

Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von SchädIingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

ABl. L 107 vom 4.5.2000, p. 28–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/24/oj

32000L0024

Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von SchädIingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 107 vom 04/05/2000 S. 0028 - 0037


Richtlinie 2000/24/EG der Kommission

vom 28. April 2000

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von SchädIingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/41/EG(2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/71/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/71/EG, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/71/EG, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandshöchstwerte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, daß die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandshöchstwerte den Verzehr an Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs wider, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, welche Rückstände in Tieren und tierischen Erzeugnissen hinterlassen. Außerdem werden gegebenenfalls die Direktfolgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln berücksichtigt.

(2) Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere Bestimmungsgrenze als Rückstandswert festgesetzt.

(3) Die Rückstandshöchstwerte sollten ständig überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

(4) Aramite, Barban, Chlorbenzilat, Chlorfenson, Chloroxuron, Chlorbensid, 1,1-Dichlor-2,2-bis(4-ethylphenyl)ethan und Diallat sind entweder nicht mehr zur Verwendung in der Gemeinschaft zugelassen oder werden auf Gemeinschaftsebene nicht mehr verwendet. Die Rückstände von Aramite und Chlorfenson wurden durch die Richtlinie 82/528/EWG des Rates(7) aus Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG des Rates gestrichen, wurden aber seitdem nicht in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates aufgenommen. Die Rückstände von Chlorbensid und 1,1-Dichlor-2,2-bis(4-ethylphenyl)ethan wurden durch die Richtlinie 93/58/EWG des Rates(8) aus Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG des Rates gestrichen, wurden aber seitdem nicht in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen. Alle diese Rückstände müssen in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle ihrer Verwendung zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen.

(5) Für Chlorbufam und Methoxychlor gibt es noch begrenzte Zulassungen in der Gemeinschaft. Die zugelassenen Verwendungen dürften nicht zu nachweisbaren Rückständen in Nahrungsmitteln führen. Für diese Rückstände wurden in Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG Hoechstwerte festgesetzt.

(6) Um Hoechstwerte für Rückstände der Schädlingsbekämpfungsmittel Barban, Chlorbufam, Chlorbenzilat, Chloroxuron, Diallat und Methoxychlor auf Gemeinschaftsebene festzulegen, müssen Bestimmungen der Richtlinie 76/895/EWG des Rates auf die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG übertragen werden. In Anbetracht des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie veränderter Verwendungen und Zulassungen auf nationaler und Gemeinschaftsebene müssen einige dieser Bestimmungen geändert werden.

(7) Die von der Gemeinschaft und vom Codex Alimentarius empfohlenen Rückstandshöchstwerte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet, für die unter diese Richtlinie fallenden Stoffe wurden keine Codex MRLs festgesetzt, ausgenommen Chlorbenzilat, für das die Codex MRLs zurückgezogen wurden(9). Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln in Drittländern können die Verwendung größerer Mengen oder kürzere Wartezeiten vor der Ernte als in der Gemeinschaft erforderlich machen und somit zu höheren Rückstandswerten führen. Die Handelspartner der Gemeinschaft sind über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie festgelegten Werten konsultiert und ihre diesbezüglichen Anmerkungen sind vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz erörtert und berücksichtigt worden. Die Europäische Gemeinschaft wird die Möglichkeit der Festlegung von Rückstandshöchstwerten für die Einfuhr von spezifischen Schädlingsbekämpfungsmittel/Erzeugnis-Kombinationen auf der Grundlage vertretbarer Daten prüfen.

(8) Die in dieser Richtlinie festgesetzten Rückstandshöchstwerte müssen möglicherweise im Rahmen der Überprüfung von Wirkstoffen gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/80/EG der Kommission(11), vorgesehenen Arbeitsprogramm erneut bewertet werden.

(9) Der Rückstandshöchstwert für Cartap in Tee war auf der Grundlage von Informationen des Codex Alimentarius in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf 20 mg/kg festgesetzt worden. Die 29. Sitzung des Codex-Komitees für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln hat empfohlen, alle Rückstandshöchstwerte für den Wirkstoff zurückzuziehen(12).

(10) Mangelnde Klarheit bei der Beschreibung von KN-Codes in den Anhängen I und II der Richtlinie 86/363/EWG des Rates hat zu Problemen bei der Klassifizierung von Proben für das Notifizierungsverfahren gemäß Artikel 7 der Richtlinie 86/363/EWG geführt.

(11) DDT ist in der Gemeinschaft nicht als Pflanzenschutzmittel zugelassen. Mit der Richtlinie 93/57/EWG des Rates(13) wurde ein Rückstandshöchstwert für DDT in Vogeleiern und Eigelb von 0,1 mg/kg festgesetzt, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, daß in der Umwelt noch vorhandene DDT-Kontamination zu DDT-Rückständen in Vogeleiern führen könnte. Die Daten über die Überwachung des DDT-Gehalts in Eiern in Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und in Norwegen deuten darauf hin, daß dieser Hoechstwert gesenkt werden kann.

(12) Diese Richtlinie entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die Einträge zu Chlorbenzilat, Chloroxuron und Methoxychlor werden gestrichen.

2. Die Gruppe "Barban, Chlorpropham, Chlorbufam" wird ersetzt durch "Chlorpropham".

3. Die Gruppe "Diallat, Triallat" wird ersetzt durch "Triallat".

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

Die folgenden Rückstandswerte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Anhang II Teil A eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Die Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Rückstandswerte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Anhang II Teil A eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die folgenden Rückstandswerte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Anhang II Teil B eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. In Anhang I wird der Text in der Spalte "Warenbezeichnung", der sich auf den KN-Code ex0208 bezieht, ersetzt durch "Anderes Fleisch und andere Schlachtnebenerzeugnisse von Haustauben, Hauskaninchen und Wild, frisch, gekühlt oder gefroren".

4. In Anhang II wird in den Tabellen in den Teilen A und B in der Spalte "Fleisch" die Angabe "ex 0201" durch die Angabe ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

0201" ersetzt:

5. In Anhang II in der Tabelle in Teil A wird in der Spalte. die sich auf Vogeleier und Eigelb bezieht, der Wert von 0,1 mg/kg für DDT durch den Wert 0,05 mg/kg ersetzt.

Artikel 4

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Rückstandswerte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Anhang II eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In der deutschen Fassung ist in den Anhängen I und II in der Gruppe "2.5(a) Salat u. ä." der Begriff "Kopfsalat" durch den Begriff "Salat" zu ersetzen.

3. In der niederländischen Fassung ist in den Anhängen I und II in der Gruppe "2.5(a) Sla en dergelijke" der Begriff "Kropsla/ijsbergsla'" durch den Begriff "Sla" zu ersetzen.

4. In Anhang II wird der Rückstandshöchstgehalt für Cartap in Tee (getrocknete Blätter und Stiele, fermentiert oder andere, Camellia sinensis) wird auf 0,1 (*) mg/kg festgesetzt (wobei (*) bedeutet, daß dieser Wert an der unteren analytischen Bestimmungsgrenze liegt).

Artikel 5

(1) Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2000 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2001 an.

(4) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26.

(2) ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33.

(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(4) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36.

(5) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(6) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(7) ABl. L 234 vom 9.8.1982, S. 1.

(8) ABl. L 211 vom 23.8.1993, S. 6.

(9) ALINORM 93/24A.

(10) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(11) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13.

(12) ALINORM 97/24A Anhang II.

(13) ABl. L 211 vom 23.8.1993, S. 1.

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