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Document 31998R2458

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98 des Rates vom 12. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der anderen auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbaren Verordnungen hinsichtlich der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge und der sonstigen finanziellen Ansprüche in Euro

    ABl. L 307 vom 17.11.1998, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2458/oj

    31998R2458

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98 des Rates vom 12. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der anderen auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbaren Verordnungen hinsichtlich der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge und der sonstigen finanziellen Ansprüche in Euro

    Amtsblatt Nr. L 307 vom 17/11/1998 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 2458/98 DES RATES vom 12. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der anderen auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbaren Verordnungen hinsichtlich der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge und der sonstigen finanziellen Ansprüche in Euro

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Gerichtshofs (3),

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Euro wird die Währung der Mitgliedstaaten, die den Euro ab 1. Januar 1999 einführen (5). Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in einhundert Cent unterteilt. Während einer Übergangszeit ist der Euro auch in die nationalen Währungseinheiten unterteilt (6).

    In den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sollten die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die sonstigen finanziellen Ansprüche der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ab 1. Januar 1999 in Euro-Einheiten festgesetzt werden.

    Die Kaufkraft der finanziellen Ansprüche darf durch diese Änderung der Verordnungsvorschrift nicht beeinträchtigt werden.

    Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (7) ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Statut, in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und in den anderen auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften anwendbaren Verordnungen werden die Worte "belgische Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt; die Beträge in belgischen Franken werden unter Zugrundelegung des vom Rat festgelegten Umrechnungskurses durch ihren Gegenwert in Euro-Einheiten ersetzt.

    Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über die Rundung der Geldbeträge finden Anwendung.

    Artikel 2

    In Artikel 16 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut werden die Worte "auf volle belgische Franken" durch "auf volle Cent" ersetzt.

    Artikel 3

    Bei der Umrechnung der in Artikel 66 des Statuts und Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten angegebenen monatlichen Grundgehälter ergeben sich die erste Dienstaltersstufe und die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe jeder Besoldungsgruppe aus der direkten Anwendung des vom Rat festgelegten Umrechnungskurses. Zur Ermittlung der übrigen Dienstaltersstufen wird diese Differenz der jeweils vorhergehenden Dienstaltersstufe hinzugezählt.

    Artikel 4

    Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wird der in Artikel 63 Unterabsatz 2 genannte Zeitpunkt durch den 1. Januar 1999 ersetzt.

    Demnach bestimmen sich die neuen Berichtigungskoeffizienten nach dem Verhältnis zwischen den jeweils geltenden Kaufkraftparitäten in Euro und den neuen Wechselkursen in Euro, die in Artikel 63 des Statuts vorgesehen sind.

    Bei der jährlichen Angleichung der Bezüge zum 1. Juli 1999 wird der in Artikel 63 Unterabsatz 2 des Statuts genannte Zeitpunkt durch den 1. Juli 1999 ersetzt.

    Artikel 5

    Ab 1. Januar 1999 werden die in den Drittländern geltenden Berichtigungskoeffizienten neu berechnet, wobei ebenfalls das Verhältnis zwischen den jeweils geltenden Kaufkraftparitäten und den entsprechenden neuen Wechselkursen in Euro vom 1. Januar 1999 zugrunde gelegt wird. Bei den Anpassungen der nach dem 1. Januar 1999 wirksam werdenden Berichtigungskoeffizienten wird wieder der entsprechende Wechselkurs des Monats vor dem Wirksamwerden zugrunde gelegt.

    Artikel 6

    In den Verordnungen (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 (8), (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 (9), Nr. 2150/82 (10), Nr. 1679/85 (11), Nr. 3518/85 (12), (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 (13), (EWG) Nr. 1857/89 (14), (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 (15) und Nr. 2689/95 (16) werden die Worte "belgische Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt; die Beträge in belgischen Franken werden unter Zugrundelegung des vom Rat festgelegten Umrechnungskurses durch ihren Gegenwert in Euro-Einheiten ersetzt.

    Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über die Rundung der Geldbeträge finden Anwendung.

    Artikel 7

    Am 1. Januar 1999 rechnet die Kommission gemäß dieser Verordnung die Beträge der verschiedenen Währungsbezeichnungen im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Euro um und paßt die Berichtigungskoeffizienten entsprechend der Veränderung der Wechselkurse an; die dabei festgesetzten Werte werden im Laufe des Monats Januar 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 8

    Jeder aufgrund des Statuts, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und der anderen auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften anwendbaren Verordnungen fällige Betrag, der sich hinsichtlich seiner Auszahlung auf ein vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung eingetretenes Ereignis oder auf vorausgegangene Zeiträume bezieht, wird weiterhin nach Maßgabe der vor diesem Zeitpunkt geltenden Statutsvorschriften festgesetzt.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. November 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. HOSTASCH

    (1) ABl. C 192 vom 19. 6. 1998, S. 7.

    (2) ABl. C 313 vom 12. 10. 1998.

    (3) Stellungnahme vom 15. September 1998.

    (4) Stellungnahme vom 16./17. September 1998.

    (5) Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1).

    (6) Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 1).

    (7) ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 781/98 (ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 4).

    (8) ABl. L 272 vom 5. 12. 1972, S. 1.

    (9) ABl. L 155 vom 11. 6. 1973, S. 1.

    (10) ABl. L 228 vom 4. 8. 1982, S. 1.

    (11) ABl. L 162 vom 21. 6. 1985, S. 1.

    (12) ABl. L 335 vom 13. 12. 1985, S. 56.

    (13) ABl. L 209 vom 31. 7. 1987, S. 1.

    (14) ABl. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 2.

    (15) ABl. L 280 vom 23. 11. 1995, S. 1.

    (16) ABl. L 280 vom 23. 11. 1995, S. 4.

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