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Document 31998L0083R(01)
Berichtigung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 330 vom 5. Dezember 1998)
Berichtigung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 330 vom 5. Dezember 1998)
ABl. L 45 vom 19.2.1999, p. 55–55
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/83/corrigendum/1999-02-19/oj
Berichtigung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 330 vom 5. Dezember 1998)
Amtsblatt Nr. L 045 vom 19/02/1999 S. 0055 - 0055
Berichtigung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 330 vom 5. Dezember 1998) 1. Seite 43, Anhang I Teil B Anmerkung 2 Absatz 2 zweite Zeile: anstatt: ". . . Brom", muß es heißen: ". . . Bromat". 2. Seite 44, Anhang I Teil C vierter Parameter: anstatt: "Clostridia perfringens (einschließlich Sporen)", muß es heißen: "Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)". 3. Seite 46, Anhang II Tabelle A Nummer 1 fünfte Zeile der Aufzählung: anstatt: "Clostridia perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)", muß es heißen: "Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)". 4. Seite 49, Anhang III Nummer 1 Anmerkung 1 in der Mitte: anstatt: ". . . und folgenden hinzufügen:", muß es heißen: ". . . und folgendes hinzufügen:". 5. Seite 50, Anhang III Nummer 2.1 Tabelle: a) Bei dem Parameter "Epichlorhydrin" muß es in der Spalte "Bedingungen" statt "Produktspezifikationen" "Produktspezifikation" heißen. b) Bei dem Parameter "Quecksilber" muß in der Spalte "Nachweisgrenze in % des Parameterwertes (Anm. 3)" die Zahl "10" durch "20" ersetzt werden. c) Bei dem Parameter "Oxidierbarkeit" muß in der Spalte "Präzision in % des Parameterwertes (Anm. 2)" die Zahl "250" durch "25" ersetzt werden. 6. Seite 51, Anhang III Nummer 2.2. Anmerkung 2: Der zweite Satz erhält folgende Fassung: "Eine zufällige Meßabweichung bis zum zweifachen Betrag der relativen Standardabweichung gilt als akzeptabel."