Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997R0866

    Verordnung (EG) Nr. 866/97 des Rates vom 12. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 im Hinblick auf die Einführenden Vorschriften zur zolltariflichen und statistischen Nomenklatur

    ABl. L 124 vom 16.5.1997, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R2086

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/866/oj

    31997R0866

    Verordnung (EG) Nr. 866/97 des Rates vom 12. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 im Hinblick auf die Einführenden Vorschriften zur zolltariflichen und statistischen Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 124 vom 16/05/1997 S. 0001 - 0001


    VERORDNUNG (EG) Nr. 866/97 DES RATES vom 12. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 im Hinblick auf die Einführenden Vorschriften zur zolltariflichen und statistischen Nomenklatur

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Titel II Abschnitt D der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Tolltarif (1) wird eine Verzollung mit einem pauschalen Zollsatz von 10 v. H. des Wertes auf Waren angewandt, die in Kleinsendungen an Privatpersonen enthalten sind oder die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, soweit solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen und der Gesamtwert dieser Waren je Sendung oder je Reisender 200 ECU nicht übersteigt.

    Der pauschale Zollsatz von 10 v. H. des Wertes wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden (2), festgesetzt. Der Hoechstbetrag von 200 ECU wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 (3) festgesetzt. Seitdem wurden diese Bestimmungen nicht angepaßt.

    Der durchschnittliche Zollsatz wurde seit 1969 herabgesetzt und wird 1999 entsprechend der letzten Verhandlungsrunde im Rahmen des GATT 3,5 % erreichen. Die Entwicklung des Preismittels für den Außenhandel sollte berücksichtigt werden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Titel II Abschnitt D der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird "10 v. H." durch "3,5 v. H." und "200 ECU" durch "350 ECU" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. ZALM

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 586/96 (ABl. Nr. L 84 vom 3. 4. 1996, S. 18).

    (2) ABl. Nr. L 191 vom 5. 8. 1969, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 1988, S. 2.

    Top