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Document 31996R2445

    Verordnung (EG) Nr. 2445/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    ABl. L 333 vom 21.12.1996, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R2086

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2445/oj

    31996R2445

    Verordnung (EG) Nr. 2445/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 333 vom 21/12/1996 S. 0005 - 0006


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2445/96 DES RATES vom 17. Dezember 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Auf die Waren, die in Tabelle 1 des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1) aufgeführt sind, wurde bis zum 30. Juni 1995 ein beweglicher Teilbetrag erhoben. Diese beweglichen Teilbeträge wurden tarifiziert und werden künftig durch spezifische Beträge ersetzt, die Teil des Angebots der Gemeinschaft im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde waren. Diese Beträge werden in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zollamtliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) aufgenommen.

    Bei einigen Waren ist die frühere Regelung aufrechtzuerhalten, die in diesen Fällen vorteilhafter ist als die von der Gemeinschaft vorgeschlagene.

    Insbesondere im Zusammenhang mit Zuckermais der KN-Codes 0710 40 00, 0711 90 30, 2001 90 30, 2001 90 40, 2004 90 10, 2005 80 00, 2008 99 85 und 2008 99 91 wurden die beweglichen Teilbeträge anhand des Abtropfgewichts berechnet. Der spezifische Betrag ist ebenfalls für das Abtropfgewicht zu berechnen. Bei Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus gerösteten Kaffeemitteln des KN-Codes 2101 30 99 ist der alte Wertzoll von 14 % beizubehalten, solange die Sätze, die in den Übereinkünften im Rahmen der Uruguay-Runde vereinbart wurden, einen höheren vertragsmäßigen Zollsatz ergeben. Dies gilt auch für Sorbit mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 % der KN-Codes 2905 44 19, 2905 44 99, 3824 60 19 und 3824 60 99, auf die autonom ein Wertzoll von 9 % Anwendung findet. Hefen werden im wesentlichen aus Melasse hergestellt. Diese zuvor bestehende Verbindung ist auch weiterhin zu beachten, so daß der auf der früheren Grundlage berechnete Agrarteilbetrag nicht zu erheben ist, da er weniger als 2 ECU/100 kg beträgt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

    1. Bei den Unterpositionen 0710 40 00, 0711 90 30, 2001 90 30, 2001 90 40, 2004 90 10, 2005 80 00, 2008 99 85 und 2008 99 91 wird in die Spalte 4 (vertragsmäßige Zollsätze) ein Verweis "(*)" und die nachstehende Fußnote aufgenommen:

    "(*) Der spezifische Betrag wird - als autonome Maßnahme - auf das Abtropfgewicht erhoben."

    2. Bei der Unterposition 2101 30 99 wird der in Spalte 3 (autonome Zollsätze) erscheinende Verweis auf die Fußnote mit dem Wortlaut "Dieser Wertzollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 14 % ermäßigt (Aussetzung)" auch in die Spalte 4 (vertragsmäßige Zollsätze) aufgenommen.

    Diese Maßnahme findet so lange Anwendung, wie der vertragsmäßige Zollsatz 14 % überschreitet.

    3. Bei den Unterpositionen 2905 44 19, 2905 44 99, 3824 60 19 und 3824 60 99 wird der in Spalte 3 (autonome Zollsätze) erscheinende Verweis auf die Fußnote mit dem Wortlaut "Dieser Wertzollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung)" auch in die Spalte 4 (vertragsmäßige Zollsätze) aufgenommen.

    4. Bei den Unterpositionen 2102 10 31 und 2102 10 39 erhält die Fußnote mit dem Wortlaut "Der spezifische Betrag wird nicht erhoben," auf die in Spalte 3 verwiesen wird, folgende Fassung:

    "(*) Der Zollsatz wird in Höhe des vertragsmäßigen Wertzollsatzes auf unbestimmte Zeit ausgesetzt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. YATES

    (1) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

    (2) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 (ABl. Nr. L 238 vom 19. 9. 1996, S. 1).

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