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Document 31995D0523

    95/523/EG: Beschluß des Rates vom 27. November 1995 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung

    ABl. L 300 vom 13.12.1995, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/523/oj

    Related international agreement

    31995D0523

    95/523/EG: Beschluß des Rates vom 27. November 1995 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung

    Amtsblatt Nr. L 300 vom 13/12/1995 S. 0018 - 0018


    BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 1995 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (95/523/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 126 und 127 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit seinem Beschluß vom 21. November 1994 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Abkommen zur Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika auszuhandeln.

    Die Gemeinschaft und Kanada gehen davon aus, gegenseitigen Nutzen aus einer solchen Zusammenarbeit zu ziehen, die für die Gemeinschaft einen zusätzlichen Nutzen bieten und eine Ergänzung zu den bilateralen Programmen zwischen den Mitgliedstaaten und Kanada darstellen soll.

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Erfuellung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Abkommens beläuft sich für den in Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren auf 3,24 Millionen ECU.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    Artikel 3

    Die Delegation der Europäischen Gemeinschaft in dem in Artikel 5 des Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschuß besteht aus einem Vertreter der Kommission, der von je einem Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Person oder die Personen zu bestellen, die befugt ist bzw. sind, das Abkommen im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen und die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Notifikationen vorzunehmen.

    Geschehen zu Brüssel am 27. November 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES

    (1) ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995.

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