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Document 31994D0515

    94/515/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern

    ABl. L 207 vom 10.8.1994, p. 30–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/06/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006D0427

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/515/oj

    31994D0515

    94/515/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern

    Amtsblatt Nr. L 207 vom 10/08/1994 S. 0030 - 0032
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0142
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0142


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (94/515/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/174/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die mit der Entscheidung 86/130/EWG der Kommission (3) festgelegten Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern sollten dem wissenschaftlich-technischem Fortschritt angepasst werden.

    Die Zuchtwertschätzung von Rindern im Wege statistischer Analysen sollte von Stellen vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eigens dafür zugelassen sind.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 86/130/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Juli 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8.

    (2) ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37.

    (3) ABl. Nr. L 101 vom 17. 4. 1986, S. 37.

    ANHANG

    I. Die Zulassung der für die Regelung von Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung und Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse für reinrassige Zuchtrinder zuständigen Stellen obliegt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Namen der zugelassenen Stellen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu notifizieren.

    Die Stellen müssen insbesondere die Methoden der Leistungsprüfung, das Muster der Leistungsbeschreibung, die statistische Auswertungsmethode und die genetischen Parameter für jedes Merkmal angeben.

    II. Leistungsprüfung

    Alle Angaben werden unter der Verantwortung der zugelassenen Stellen eingetragen.

    1. Fleischleistung

    a) Eigenleistungsprüfung und Nachkommenprüfung auf Station:

    i) Anzugeben sind Prüfungsverfahren und Anzahl der Prüftiere.

    ii) Das Prüfungsprotokoll muß folgende Angaben enthalten:

    - Aufnahmebedingungen der Station,

    - gegebenenfalls Leistung der Prüftiere im landwirtschaftlichen Betrieb vor ihrer Einstellung in die Station,

    - Identität des Tiereigentümers im Falle einer Eigenleistungsprüfung,

    - Hoechstalter der in die Station einzustellenden Prüftiere und Altersgruppen der bereits in der Station gehaltenen Prüftiere,

    - Dauer der Eingewöhnung und der Prüfung in der Station,

    - Art der Futtermittel und Fütterungsmethode.

    iii) Prüfmerkmale: zu erfassen sind zumindest Lebendgewichtszunahme und Bemuskelung (Fleischansatz) sowie gegebenenfalls weitere Merkmale wie Futterverwertung und Schlachtkörpermerkmale.

    Spezialeinheiten können in Verantwortung der zugelassenen Stellen Stationsaufgaben wahrnehmen.

    b) Feldprüfung (im landwirtschaftlichen Betrieb)

    Die Prüfmethode und die Methode zur Absicherung der Prüfungsergebnisse sind von den zugelassenen Stellen mitzuteilen. Zu erfassen sind zumindest Lebendgewicht und Alter sowie etwa verfügbare weitere Merkmale, wie Fleischansatz.

    c) Prüfung durch Erhebung in landwirtschaftlichen Betrieben, an Auktionsplätzen und Schlachthöfen

    Lebend- und Schlachtgewicht, Verkaufspreise, Einstufung in das gemeinschaftliche Handelsklassenschema, Fleischqualität und andere Fleischleistungsmerkmale sind soweit vorhanden und zweckdienlich zu erfassen.

    2. Milchleistungsprüfung

    Die Durchführung der Milchleistungsprüfung muß den von zuständigen internationalen Gremien (z. B. internationales Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (IKLT) anerkannten Grundsätzen entsprechen.

    3. Fortpflanzung (sekundäre Merkmale)

    Werden Fruchtbarkeit, Abkalbeverhalten und Langlebigkeit beurteilt, so sind diese Kriterien anhand von Befruchtungserfolg (z. B. Non-Return-Rate), Angaben zum Abkalbeverhalten und zur funktionalen Lebensdauer (z. B. Verbleiberate, Abgangsalter und Nutzungsdauer) zu schätzen.

    4. Exterieurbewertung (Typ)

    Wird eine Exterieurbewertung durchgeführt, ist sie anhand eines zugelassenen Bewertungssystems durchzuführen.

    III. Zuchtwertschätzung

    1. Grundsätze

    Die Zuchtwertschätzung von Zuchttieren ist in Verantwortung der zugelassenen Stelle durchzuführen und muß je nach Zuchtziel folgenden Leistungsmerkmalen Rechnung tragen:

    - Milchleistungsmerkmale bei Milchvererbern,

    - Fleischleistungsmerkmale bei Fleischvererbern,

    - Milchleistungs- und Fleischleistungsmerkmale bei Zweinutzungsrassen.

    Bei Zuchttieren, bei denen gemeinhin eine Bewertung der Fortpflanzungsleistung und des Exterieurs durchgeführt wird, sollte die Zuchtwertschätzung diesen beiden Merkmalen ebenfalls Rechnung tragen.

    Der Zuchtwert des Tieres wird anhand der Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung und/oder anhand der Verwandtenleistungen berechnet.

    Die statistischen Verfahren der Zuchtwertschätzung müssen den von zuständigen internationalen Gremien (z. B. IKLT) anerkannten Grundsätzen entsprechen und eine von den wesentlichen Umwelteinfluessen und Einfluessen der Datenstruktur unverzerrte Zuchtwertschätzung sicherstellen.

    Die Zuverlässigkeit der Zuchtwertschätzung wird ermittelt als Bestimmtheitsköffizient r2 gemäß den Grundsätzen der zuständigen internationalen Gremien (z. B. IKLT). Bei Veröffentlichung der Zuchtwertschätzungsergebnisse sind Zuverlässigkeit und Zeitpunkt der Zuchtwertschätzung anzugeben.

    Besondere Erbmerkmale und Erbfehler eines Tieres, wie sie von den amtlich zugelassenen Stellen für die Bestimmung dieser Merkmale im Einvernehmen mit den anerkannten Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen gemäß der Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher über reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (1), festgelegt wurden, müssen veröffentlicht werden.

    2. Zuchtwertschätzung von KB-Bullen

    Bullen sind einer Zuchtwertschätzung auf die vorgeschriebenen Merkmale zu unterziehen. Ihre Zuchtwerte sind zu veröffentlichen. Auch andere verfügbare Zuchtwerte sind zu veröffentlichen.

    Diese Bestimmungen gelten nicht für vom Aussterben bedrohte Rassen.

    a) Zuchtwertschätzung von KB-Bullen auf Milchleistung

    Die Zuchtwertschätzung auf Milchleistung erfolgt anhand von Milchmenge und Gehalt (Fett und Eiweiß) sowie weiterer vorliegender Daten, die Aufschluß über die Milchvererbeignung geben.

    Die Zuverlässigkeit der Zuchtwertschätzung von KB-Milchvererberbullen muß bei den Hauptleistungsmerkmalen gemäß den vom IKLT anerkannten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Daten für das gesamte Familienkollektiv mindestens 0,5 betragen.

    b) Zuchtwertschätzung von KB-Bullen hinsichtlich der Fleischleistung

    Die Zuchtwertschätzung dieser Bullen erfolgt anhand der Ergebnisse einer oder mehrerer oder folgenden Leistungsprüfungsmethoden:

    i) Eigenleistungsprüfung auf Station,

    ii) Nachkommen- und/oder Geschwisterprüfung auf Station oder in spezialisierten Einheiten,

    iii) Nachkommen- und/oder Geschwisterprüfung im landwirtschaftlichen Betrieb; dabei ist die Nachzucht so auf die Prüfbestände zu verteilen, daß ein zuverlässiger Bullenvergleich möglich ist;

    iv) Nachkommen- und/oder Geschwisterprüfung durch Erhebung von Daten in landwirtschaftlichen Betrieben, auf Auktionen oder in Schlachthöfen, in einer Form, die einen zuverlässigen Bullenvergleich ermöglicht.

    Wenn das Schlachtgewicht und gegebenenfalls die Qualitätsmerkmale des Fleisches, die Zuchtmerkmale und die Abkalbeergebnisse eingetragen werden, sind diese Angaben ebenso wie jedes andere Merkmal, das von Interesse ist, bei der Zuchtwertschätzung des Bullen zu berücksichtigen.

    (1) ABl. Nr. L 125 vom 12. 5. 1984, S. 58.

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