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Document 31993R1574

    Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier, der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch, der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse und der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 152 vom 24.6.1993, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1574/oj

    31993R1574

    Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier, der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch, der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse und der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Amtsblatt Nr. L 152 vom 24/06/1993 S. 0001 - 0004


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1574/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier, der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch, der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse und der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der letzten Zeit hat sich gezeigt, daß die Einstufung bestimmter Eiprodukte im Rahmen der Position 0408 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) die zuständigen Behörden vor Probleme stellt. Um dem abzuhelfen, ist die Struktur der Unterposition innerhalb der Position 0408 zu verbessern.

    In den Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 (5) und (EWG) Nr. 2777/75 (6) ist bisher kein System vor Einfuhrlizenzen vorgesehen. In Anbetracht der zunehmenden Zahl von internationalen Übereinkommen, die unter anderem den Handel mit Eiern und Gefluegelfleisch betreffen, sollte auch für diese Sektoren ein solches System eingeführt werden, um durch die Stellung einer Sicherheit zu gewährleisten, daß die Einfuhr tatsächlich erfolgt und die Einfuhrmengen kontrolliert werden können.

    Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 werden bei der Ausfuhr von Eiern und Eiprodukten sowie der im Anhang dieser Verordnung genannten Verarbeitungserzeugnisse nach Drittländern Erstattungen gewährt. Um dieses Verzeichnis künftig leichter ändern zu können, sollten die entsprechenden Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 17 dieser Verordnung festgelegt werden.

    Zubereitungen von Gänse- und Entenlebern der KN-Unterposition 1602 20 10 fallen unter die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (7). Diese Zubereitungen sollten unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallen, damit gemeinsame Vermarktungsnormen für diese Erzeugnisse festgelegt werden können, die eine einheitliche Unterrichtung der Verbraucher und einen lauteren Wettbewerb sicherstellen helfen. Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 ist entsprechend anzupassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Eier findet auf folgende Erzeugnisse Anwendung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Es wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 8a

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz verlangt werden, die von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt wird.

    Diese Lizenz gilt für Einfuhren in die Gemeinschaft.

    Voraussetzung für die Erteilung der Lizenz ist die Stellung einer Sicherheit, die gewährleisten soll, daß die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt wird; die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen."

    3. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen. Nach demselben Verfahren wird der Anhang I geändert."

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch findet auf nachstehende Erzeugnisse Anwendung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Absatz 2 Buchstabe d) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    "6. Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f), ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 1602 20 11 und 1602 20 19 der Kombinierten Nomenklatur."

    2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    Bei der Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen die Erzeugnisse der Unterpositionen 1602 20 11 und 1602 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, wird eine Abschöpfung erhoben, die nach dem Verfahren des Artikels 17 für jedes Vierteljahr im voraus festgesetzt wird.

    Die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätze sind auf die Erzeugnisse der Unterpositionen 1602 20 11 und 1602 20 19 der Kombinierten Nomenklatur anwendbar."

    3. Es wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 8a

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz verlangt werden, die von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt wird.

    Diese Lizenz gilt für Einfuhren in die Gemeinschaft.

    Voraussetzung für die Erteilung der Lizenz ist die Stellung einer Sicherheit, die gewährleisten soll, daß die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt wird; die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen."

    Artikel 3

    Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 werden die folgende Position und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gestrichen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 4

    In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Position 0408 folgende Fassung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. WESTH

    (1) ABl. Nr. C 326 vom 11. 12. 1992, S. 13.

    (2) ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993.

    (3) ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 5.

    (4) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 697/93 (ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 12).

    (5) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1235/89 (ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 29).

    (6) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 (ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23).

    (7) ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 638/93 (ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7).

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