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Document 31992R1429R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1429/92 der Kommission vom 26. Mai 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. Nr. L 150 vom 2. 6. 1992)

    ABl. L 290 vom 6.10.1992, p. 15–16 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1429/corrigendum/1992-10-06/oj

    31992R1429R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1429/92 der Kommission vom 26. Mai 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. Nr. L 150 vom 2. 6. 1992)

    Amtsblatt Nr. L 290 vom 06/10/1992 S. 0015 - 0015


    Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1429/92 der Kommission vom 26. Mai 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 150 vom 2. Juni 1992)

    1. Der Text auf den Seiten 19 und 20 wird durch folgenden Text ersetzt:

    "II. Anhang XA wird wie folgt geändert:

    1. Unter Punkt 4.1.2 wird folgender Wortlaut angefügt:

    Der Auflösungsindex Ir wird berechnet nach der Formel:

    a

    ---

    b

    Dabei sind:

    a = Höhe des kleinsten Peaks, gemessen von der Grundlinie;

    b = Höhe des niedrigsten Punktes im Tal zwischen den beiden angrenzenden Peaks, gemessen von der Grundlinie.

    2. Folgender Punkt 6 wird angefügt:

    6. SONDERFALL, BESTIMMUNG VON TRANS-ISOMEREN Der Gehalt an trans-Isomeren in Fettsäuren mit 10-24 Kohlenstoffatomen kann durch Trennung der Methylester bestimmt werden, wobei Kapillarsäulen mit besonderer Polarität verwendet werden.

    6.1. Kapillarsäulen (fused silica) mit einem Innendurchmesser von 0,25 - 0,32 mm, einer Länge von 50 m und belegt mit einer Cyanopropylsiliconschicht von 0,1 bis 0,3ìm (Typ SP 2340, SP 2380, CP Sil 88, Silar 10 und ähnlichen Typen).

    6.2. Die Methylester werden nach dem im Anhang XB unter B beschriebenen Verfahren hergestellt. Fette mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von mehr als 3 % müssen nach dem im Anhang VII unter Punkt 6.1 beschriebenen Verfahren neutralisiert werden.

    6.3. Die Arbeitsbedingungen für die Gaschromatographie sind wie folgt:

    - Säulentemperatur programmiert von 150-220 °C (z. B. 15 Minuten bei 165 °C, danach Anstieg von 5 °C/Minute auf 200 °C;

    - Injektortemperatur: 250 °C bei Verwendung eines Split-Systems oder Anfangstemperatur der Säule bei Verwendung eines "on column"-Systems;

    - Detektortemperatur: 260 °C;

    - Trägergasstrom: (Helium oder Wasserstoff) 1,2 ml/min.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Abbildung 1

    Musterchromatogramm einer kapillargaschromatographischen Bestimmung von trans-Fettsäuren Die Einspritzmenge soll so bemessen sein, daß unter den gegebenen Empfindlichkeitsbedingungen die Höhe des Peaks für Arachinsäuremethylester 20 % oder mehr des Vollausschlags beträgt.

    6.4. Die Identifizierung der verschiedenen Methylester erfolgt mit Hilfe der Retentionszeiten, die mit denen eines Referenzgemisches verglichen werden (vgl. 2.3).

    Die Ester der trans-Fettsäuren werden vor den entsprechenden cis-Isomeren eluiert. In Abbildung 2 wird ein Beispiel eines entsprechenden Chromatogramms gezeigt.

    6.5. Die Leistungsfähigkeit der Säule, bestimmt nach Punkt 4.1.2, soll die Trennung bestimmter kritischer Paare ermöglichen. So soll z. B. die Gruppe der trans-Isomere der Ölsäuren von dem Peak der Ölsäure getrennt werden (trans C18 :1/cis C18 :1), und zwar mit einem Auflösungsindex, der über 2 liegt.

    6.6. Der prozentuale Gehalt der verschiedenen trans-Fettsäuren wird berechnet aus dem Verhältnis der entsprechenden Peakfläche zur Summe der Flächen aller vorkommenden Peaks.

    Bestimmt werden die prozentualen Gehalte nachstehender Fettsäuren:

    - "trans"-Oktadecensäuren (T 18 :1), im Anhang I dieser Verordnung als Summe der trans-Isomere der Ölsäure bezeichnet;

    - "cis-trans"- und "trans-cis"-Oktadecadiensäure (CT/TC 18 :2), im Anhang I dieser Verordnung als Summe der trans-Isomere der Linolsäure bezeichnet;

    - "trans-cis-trans"-, "cis-cis-trans"-, "cis-trans-cis"-, "trans-cis-cis"-Oktadecatriensäure [(TCT + CCT + CTC + TCC) 18 :3], im Anhang I dieser Verordnung als Summe der trans-Isomere der Linolensäure bezeichnet.

    Anmerkung 8: Im Hinblick auf die Besonderheiten dieser Methode sind die Ergebnisse mit zwei Dezimalstellen anzugeben.

    3. Die Punkte 6 bzw. 7 werden zu Punkt 7 bzw. 8."

    2. Seite 18, Tabelle, Spalte 7: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Seite 18, Tabelle, Spalte 8: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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