Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991R3917

Verordnung ( EWG ) Nr. 3917/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 372 vom 31.12.1991, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3917/oj

31991R3917

Verordnung ( EWG ) Nr. 3917/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1991 S. 0029 - 0030


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3917/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Einführung des Harmonisierten Systems sind die bei der Einfuhr anwendbaren Zollsätze für bestimmte ungenießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle erhöht worden.

Diese Erhöhung erweist sich als nachteilig für die Wirtschaftsteilnehmer. Es ist daher zweckmässig, wieder die vor den Verhandlungen anwendbaren Zollsätze einzuführen.

Jedoch darf das Gleichgewicht der Zugeständnisse und Verpflichtungen aufgrund des GATT nicht in Frage gestellt werden.

Es ist angebracht, die für die betreffenden Waren geltenden autonomen Zollsätze zu ändern. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) ist daher entsprechend zu ändern.

Die nachteiligen Folgen für die Wirtschaftsteilnehmer sollten rückgängig gemacht werden. Daher ist vorzusehen, die Änderung der autonomen Zollsätze rückwirkend zum 1. Januar 1988, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Harmonisierten Systems, anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gelten als Taric-Unterpositionen, bis sie nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in die Kombinierte Nomenklatur übernommen werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3916/91 (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top