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Document 31985R3143

    Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission vom 11. November 1985 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett

    ABl. L 298 vom 12.11.1985, p. 9–14 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/12/2005; Aufgehoben durch 32005R1898

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3143/oj

    31985R3143

    Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission vom 11. November 1985 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett

    Amtsblatt Nr. L 298 vom 12/11/1985 S. 0009 - 0014
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0129
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0129
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0199
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0199


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3143/85 DER KOMMISSION

    vom 11. November 1985

    über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1298/85 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 28,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festsetzung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3521/83 (4), insbesondere auf Artikel 7a,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/85 (6), insbesondere auf Artikel 6,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1302/85 (8), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Lage auf dem Buttermarkt in der Gemeinschaft ist durch umfangreiche Bestände gekennzeichnet, die infolge von Interventionen auf dem Buttermarkt gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 entstanden sind.

    Es ist nicht möglich, diese gesamten Butterbestände im laufenden Milchwirtschaftsjahr zu normalen Bedingungen abzusetzen. Eine länger andauernde Lagerung, sollte wegen der damit verbundenen hohen Kosten vermieden werden. Es ist daher angebracht, Maßnahmen zur Förderung des Butterabsatzes zu treffen.

    Die Verbrauchssteigerung dieses Erzeugnisses kann durch Verkäufe der Butter zu herabgesetzten Preisen in Form von Butterfett erzielt werden. Zu diesem Zweck war die Möglichkeit solcher Aktionen seit 1972 in verschiedenen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen.

    Die Lage auf dem Buttermarkt rechtfertigt die Fortsetzung und Verstärkung dieser Maßnahmen. In Anbetracht des Umfangs der öffentlichen Bestände sind diese vorrangig abzusetzen.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1741/84 (10), ist eine Regelung für den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett eingeführt worden. Infolge der bei der Anwendung der Verordnung gewonnenen Erfahrungen sind nunmehr zahlreiche Anpassungen erforderlich. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist es daher zweckmässig, die Verordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

    Der Preisabschlag für die Butter soll so festgesetzt werden, daß ein zusätzlicher Verbrauch in Form von Butterfett erzielt wird. Der Preisabschlag muß sich deshalb bis auf die Stufe des unmittelbaren Verbrauchs auswirken.

    Es ist erforderlich, auf allen Handelsstufen die Unterscheidung zwischen der unter den Voraussetzungen dieser Verordnung abgesetzten Butter und anderer Butter sicherzustellen. Dazu sind Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Bezeichnung des Butterfetts vorzusehen. Um die Einhaltung der Ziele dieser Verordnung zu gewährleisten, ist eine Frist für die Verarbeitung der Butter zu Butterfett und dessen Verpackung festzusetzen.

    Es ist ausserdem zweckmässig, einen ausreichend hohen Satz für den Anteil an Butterfett festzusetzen.

    Eine Kontrollregelung soll sicherstellen, daß die Butter ausschließlich ihrem Verwendungszweck zugeführt wird. Daher ist diese Verordnung im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2602/85 (12), aufzuführen. Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Maßnahme ist es ferner angezeigt, zusätzliche Kontrollbedingungen, insbesondere anläßlich der Verarbeitung der Butter und hinsichtlich der Buchführung der Betreffenden, vorzusehen; die Kontrollen enden jedoch unmittelbar vor der Einzelhandelsstufe.

    Es ist sicherzustellen, daß die im Rahmen dieser Verordnung gekaufte Butter nicht zweckentfremdet wird für Bestimmungen, wie sie vorgesehen sind in der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 der Kommission vom 12. Februar 1979 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3021/85 (2), und in der Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 der Kommission vom 13. Juli 1981 über die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 453/85 (4).

    Es ist angezeigt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben über den Absatz der Butter im Rahmen dieser Verordnung übermitteln.

    Bei den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 festgesetzten Währungsausgleichsbeträgen ist der Wert der Butter bzw. des Butterfetts zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist die Anwendung eines Koeffizienten vorzusehen, mit dem die für das Butterfett erhobenen Beträge vervielfältigt werden, wie er derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 343/85 der Kommission vom 24. Mai 1985 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge und bestimmter für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Umrechnungskurse (5) angegeben ist.

    Für die Finanzierung gelten die aus diesem zusätzlichen Absatz entstehenden Kosten als Folge einer der in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten Maßnahmen.

    Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 gekaufte Butter, die vor einem noch festzulegenden Zeitpunkt eingelagert worden ist, wird zu herabgesetzten Preisen für den unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft in Form von Butterfett verkauft.

    Als unmittelbarer Verbrauch im Sinne dieser Verordnung gelten die Käufe durch Verbraucher zum Zwecke der Endverwendung, einschließlich der Käufe durch Hotels, Gaststätten, Kliniken, Altersheime, Internate, Gefängnisse und aller ähnlichen Anstalten zum Zwecke der Zubereitung von Gerichten für den unmittelbaren Verbrauch.

    (2) Die in dieser Verordnung vorgesehene Verkaufsregelung gilt, solange Butter aus öffentlichen Beständen vorhanden ist und in jedem Fall für einen Zeitraum, der frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt beendet ist, an dem eine diesbezuegliche Ankündigung, die nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 beschlossen wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

    Artikel 2

    (1) Die in Artikel 1 genannte Butter wird ab Kühlhaus zu einem Preis verkauft, der dem am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags von der betreffenden Interventionsstelle gezahlten Ankaufspreis, abzueglich 224 ECU/100 kg, entspricht.

    (2) Ein Kaufantrag darf sich nur auf Butter mit dem gleichen Fettgehalt (82 % und mehr, oder unter 82 %) beziehen.

    (3) Die Butter wird nur in Mengen von 1 Tonne oder mehr verkauft. Liegt die in einem Lager verfügbare Menge jedoch unter 1 Tonne, so stellt die verfügbare Menge die Mindestmenge für den Kaufvertrag dar.

    (4) Am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags

    - erbringt der Käufer den Nachweis, daß er eine Kaution für die Gewährleistung der Bestimmung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 in Höhe von 234 ECU/100 kg gestellt hat;

    - bezahlt der Käufer die Butter.

    Im Kaufvertrag werden insbesondere das Unternehmen, in dem die gesamte Butter gemäß den Artikeln 4 und 5 verarbeitet und verpackt wird, und gegebenenfalls das Unternehmen angegeben, in dem das gesamte Butterfett für die Vermarktung gemäß Artikel 4 Absatz 3 verpackt wird.

    Die Übernahme der Butter erfolgt spätestens zwölf Tage nach dem Abschluß des Kaufvertrags. Nach Ablauf dieser Frist sind die Lagerkosten für die Butter vom Käufer zu tragen.

    Artikel 3

    (1) Die in Artikel 1 genannte Butter verbleibt bis zu ihrer Verarbeitung zu Butterfett in ihrer ursprünglichen Verpackung.

    Es ist eine zusammenfassende Liste über die Butterpakete beizufügen, die eine Identifizierung der Butter ermöglicht.

    (2) Die Verpackungen, die die ausgelagerte Butter enthalten, tragen in deutlich sichtbaren und leserlichen Buchstaben eine oder mehrere der folgenden Aufschriften:

    - »Smör bestemt til forarbejdning til koncentreret smör (forordning (EÖF) nr. 3143/85)",

    - »Butter zur Verarbeitung zu Butterfett (Verordnung (EWG) Nr. 3143/85)",

    - »Voýtyro poy proorízetai na metapoiitheí se sympyknoméno voýtyro (kanonismós (EOK) arith. 3143/85)",

    - »Butter for processing into butteroil or concentrated butter (Regulation (EEC) No 3143/85)",

    - »Beurre destiné à être transformé en beurre concentré (règlement (CEE) no 3143/85)",

    - »Burro destinato ad essere trasformato in burro concentrato (regolamento (CEE) n. 3143/85)",

    - »Boter bestemd voor verwerking tot bak- en braadboter (Verordening (EEG) nr. 3143/85)" oder »Boter bestemd voor verwerking tot boterconcentraat (Verordening (EEG) nr. 3143/85)".

    Artikel 4

    (1) Die gesamte Butter muß gemäß diesem Artikel und Artikel 5 in einem Unternehmen zu Butterfett verarbeitet und verpackt werden, das von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet es sich befindet, dafür anerkannt wurde.

    Die verwendete Butter muß mindestens 100 kg Butterfett

    - je 122,5 kg Butter ergeben, wenn der Fettgehalt der verwendeten Butter 82 % oder mehr beträgt,

    - je 125,5 kg Butter ergeben, wenn der Fettgehalt der verwendeten Butter weniger als 82 % beträgt,

    wobei es sich um Butterreinfett mit einem Butterfettgehalt von mindestens 99,8 % handelt.

    Bei einem geringeren Mindestfettgehalt werden die vorgenannten Buttermengen jeweils proportional um 1,23 kg und 1,26 kg je Prozent Butterfett verringert, um das der Gehalt des Butterreinfetts unter 99,8 % liegt.

    (2) Als Unternehmen gemäß Absatz 1 darf nur ein Betrieb anerkannt werden,

    a) der über die geeigneten technischen Einrichtungen verfügt, um monatlich eine Durchschnittsmenge von mindestens 2 Tonnen Butter zu verarbeiten;

    b) der über Räume verfügt, die eine Isolierung und Identifizierung der etwaigen Bestände an Fetten ermöglicht, die kein Butterfett sind;

    c) der sich zur ständigen Führung von Aufzeichnungen verpflichtet, in denen der Ursprung der verwendeten Rohstoffe, die verarbeiteten Mengen sowie die Mengen und die Zusammensetzung der gewonnenen Erzeugnisse, der Zeitpunkt, an dem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen, sowie Namen und Anschriften der Käufer eingetragen sind,

    und

    d) der sich verpflichtet, sein Herstellungsprogramm der mit der Kontrolle nach Artikel 6 beauftragten Stelle nach den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Regeln zu übermitteln.

    Verarbeitet das Unternehmen auch Butter, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 verkauft wurde oder die unter die Beihilferegelung nach Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 fällt, muß er sich ferner verpflichten,

    - die Aufzeichnungen nach dem ersten Unterabsatz Buchstabe c) getrennt zu führen;

    - die Butter, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 verkauft wurde oder unter die Beihilferegelung nach Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 fällt, und die Gesamtheit der im Rahmen dieser Verordnung erworbenen und im Unternehmen eingelagerten Butter nacheinander zu verarbeiten. Auf Antrag des Betroffenen können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, daß diese Verpflichtung nicht einzuhalten ist, falls das Unternehmen über Räume verfügt, die die Trennung und Identifizierung der diesbezueglichen etwaigen Butterbestände ermöglichen.

    Die Zulassung wird zurückgenommen, falls diese Bestimmungen nicht eingehalten werden; sie kann auch zurückgenommen werden, wenn festgestellt wurde, daß das betreffende Unternehmen eine andere Verpflichtung aus dieser Verordnung nicht eingehalten hat.

    (3) Das gesamte Butterfett, das Artikel 5 Absätze 1 und 2 entspricht, kann für die Vermarktung in einem anderen Unternehmen gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 verpackt werden, das von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet es sich befindet, dafür anerkannt wurde.

    (4) Die Verarbeitung und Verpackung einschließlich der Verpackung nach Absatz 3 haben innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach dem Abschluß des Kaufvertrags gemäß Artikel 2 Absatz 4 zu erfolgen.

    Artikel 5

    (1) Das Butterfett muß

    - mindestens 96 % Butterfett enthalten,

    - Gegenstand der Beimischung nach Absatz 2 gewesen sein, ausschließlich jeder anderen Behandlung als der Behandlung nach Absatz 3.

    Es können ihm jedoch höchstens 2 % Bestandteile fettfreier Milchtrockenmasse und 0,5 % Lezithin (E 322) beigemischt werden.

    (2) Während der Verarbeitung der Butter zu Butterfett werden je 100 kg verarbeitetes Butterfett je nach der gewählten Formel folgende Stoffe beigemischt, so daß sich eine einheitliche Verteilung ergibt:

    Formel I:

    15 g Stigmasterin (C29H48O = D 5,22-Stigmastadien-3 v-ol) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet auf das beizumischende Erzeugnis,

    oder

    17 g Stigmasterin (C29H48O = D 5,22-Stigmastadien-3 v-ol) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 %, berechnet auf das beizumischende Erzeugnis mit höchstens 7,5 % Brassicasterin (C28H46O= D 5,22-Ergostadien-3 v-ol) und höchstens 4 % Sitosterin (C29H50O= D 5-Stigmasten-3 v-ol) oder

    1,1 kg Önanthsäuretriglycerid (n-Heptansäuretriglyceride) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3 %, mit einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und mit einem Mindestgehalt an Önanthsäure von 95 %, bezogen auf den veresterten Säureanteil;

    Formel II:

    10 g Äthylester der Buttersäure und 15 g Stigmasterin (C29H48O= D 5,22-Stigmastadien-3 v-ol) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet auf das beizumischende Erzeugnis,

    oder

    10 g Äthylester der Buttersäure und 17 g Stigmasterin (C29H48O= D 5,22-Stigmastadien-3 v-ol) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 %, berechnet auf das beizumischende Erzeugnis mit höchstens 7,5 % Brassicasterin (C28H46O= D 5,22-Ergostadien-3 v-ol) und höchstens 4 % Sitosterin (C29H50O= D 5-Stigmasten-3 v-ol),

    oder

    10 g Äthylester der Buttersäure und 1,1 kg Önanthsäuretriglyzerid (n-Heptansäuretriglyzeride) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglyzerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3 %, mit einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und mit einem Mindestgehalt an Önanthsäure von 95 %, bezogen auf den veresterten Säureanteil.

    Die zuständige Stelle vergewissert sich, daß Qualität und Merkmale, insbesondere der Reinheitsgrad, der dem Butterfett beizumischenden Erzeugnisse, eingehalten worden sind.

    (3) Das den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Butterfett kann unmittelbar vor seiner Verpackung einem Zusatz von Stickstoff in Gasform unter Schaumbildung ausgesetzt werden; die Vergrösserung des Volumens des Butterfetts, die aus dieser Behandlung entsteht, darf 10 % des Volumens des Butterfetts vor der Behandlung nicht übersteigen.

    (4) Das der Kennzeichnung nach Formel I unterzogene Butterfett muß in verschlossenen Verpackungen vermarktet werden. Nach Maßgabe der gemäß den Absätzen 1 und 2 beigemischten Erzeugnisse und unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die Bezeichnung von Lebensmitteln tragen diese Verpackungen in deutlich sichtbaren und lesbaren, gegebenenfalls identischen Buchstaben eine oder mehrere der folgenden Angaben:

    - »Bage- og stegesmör",

    - »Butterfett" oder »Butterkonzentrat",

    - »Sympyknoméno voýtyro" oder »Sympyknoméno voýtyro gia ti mageirikí" oder »Sympyknoméno voýtyro gia ti mageirikí kai ti zacharoplastikí",

    - »Butteroil" oder »concentrated butter for cooking and baking",

    - »Beurre concentré" oder »beurre concentré pour la cuisine" oder »beurre concentré pour la cuisine et la pâtisserie",

    - »Burro concentrato" oder »burro concentrato da cucina" oder »burro concentrato da cucina e pasticceria",

    - »Bak- en braadboter" oder »boterconcentraat".

    Das der Kennzeichnung nach Formel II unterzogene Butterfett muß in Verpackungen vermarktet werden, die hermetisch geschlossen sind und in identischen, deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben eine der folgenden Angaben tragen:

    - »Ghee",

    - »Aus Butter gewonnenes Ghee",

    - »Voýtyro ghee",

    - »Butter ghee",

    - »Ghee obtenu de beurre",

    - »Ghee ottenuto da burro",

    - »Ghee".

    (5) Die Verpackungen nach Absatz 4 besitzen einen Hoechstnettoinhalt von 2 kg.

    Artikel 6

    (1) Bei der Verarbeitung der Butter zu Butterfett gewährleistet die zuständige Stelle häufige und unerwartete Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe des Herstellungsprogramms des Unternehmens. Die Kosten der Kontrolle gehen zu Lasten des betreffenden Betriebes.

    Diese Kontrollen beziehen sich insbesondere auf die Herstellungsbedingungen, die Menge und Zusammensetzung der nach Maßgabe der verwendeten Butter gewonnenen Erzeugnisse und die Verpackungen. Sie umfassen die Entnahme von Proben je hergestellter Partie Butterfett.

    Die Kontrollen werden in regelmässigen Abständen nach Maßgabe der verarbeiteten Mengen durch eine gründliche Untersuchung der Aufzeichnungen und eine Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Unternehmens ergänzt.

    (2) Unter hergestellter Partie versteht man eine Menge Butterfett, die einem Kaufvertrag nach Artikel 2 entspricht, von einheitlicher Qualität ist und ohne Unterbrechung in ein und demselben Betrieb hergestellt wurde.

    Artikel 7

    (1) Bis zur Übernahme durch den Einzelhandel muß jeder Besitzer des Butterfetts über jede Lieferung in der Weise Buch führen, daß Name und Anschrift der Käufer des Butterfetts und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.

    Für den Fall, daß der Besitzer des Butterfetts gemäß dieser Verordnung auch Butterfett besitzt, das aus im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 gekaufter Butter hergestellt wurde oder eine Beihilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 erhalten hat, muß eine getrennte Sachbuchhaltung über die im Rahmen der einzelnen Verordnungen im Besitz gehaltenen Erzeugnisse geführt werden. (2) Im Fall des Weiterverkaufs des Butterfetts an einen Zwischenhändler muß sich dieser bei der ersten Bestellung gegenüber dem Verkäufer schriftlich verpflichten, die Verpflichtungen betreffend die Bestimmung des Erzeugnisses einzuhalten. In dieser Verpflichtung, die stillschweigend auch für alle anderen Verkäufe gilt, wird festgestellt, daß dem Käufer die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sanktionen bekannt sind, denen er sich bei Nichterfuellung der vorgenannten Verpflichtungen aussetzt.

    (3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als Übernahme durch den Einzelhandel auch die Ankäufe durch die in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Unternehmen sowie Ankäufe durch Handelsunternehmen, deren Zutritt auf Inhaber von Einkaufskarten beschränkt ist (»Cash and Carry").

    (4) Um die Einhaltung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 zu gewährleisten, wird die Kontrolle nach Artikel 6 durch eine gründliche und ohne Ankündigung erfolgende Untersuchung der Handelsunterlagen und der in Absatz 1 genannten Bestandsbuchhaltung aller Besitzer von Butterfett ergänzt.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich der Preisnachlaß für die Butter in vollem Umfang auf der Stufe des Direktverbrauchs auswirkt.

    Artikel 9

    (1) Im Falle höherer Gewalt, für den die Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 nicht ausreichen, bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts des angeführten Tatbestandes für notwendig erachtet.

    (2) Im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich einerseits auf die Verarbeitung der Butter zu Butterfett bis zu seiner Endverpackung und andererseits auf die Übernahme durch den Einzelhandel in der Gemeinschaft beziehen, verfällt die Kaution für die in Artikel 2 Absatz 4 bezeichnete Gewährleistung der Bestimmung in voller Höhe.

    Wenn jedoch das festgestellte Vergehen weniger als 20 % der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Beimischung ausmacht, so werden nur 25 % der Kaution einbehalten.

    (3) Im Falle der Überschreitung der Verarbeitungsfrist nach Artikel 4 Absatz 4 werden nach Abzug von 15 % des Betrages der Kaution für die Gewährleistung der Bestimmung je Verspätungstag 5 % des Betrages einbehalten.

    (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jedes Vierteljahr die Fälle mit, in denen sie Absatz 1 angewandt haben, und führen die angeführten Tatbestände, die betreffende Menge sowie diesbezueglich erlassene Maßnahmen auf.

    (5) Ausser im Falle höherer Gewalt verfällt die Kaution für die Gewährleistung der Bestimmung für die Mengen, für welche die Nachweise nach Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 nicht innerhalb einer Hoechstfrist von zwölf Monaten, berechnet ab dem Tag des Vertragsabschlusses, erbracht werden.

    Werden die Nachweise innerhalb von 18 Monaten nach der obengenannten Frist vorgelegt, so werden 85 % des Kautionbetrags erstattet.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Dienstag jeder Woche die verkauften Buttermengen mit, wobei die voraussichtlich in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitete Butter getrennt angegeben wird.

    Artikel 11

    Die auf die Butter bzw. das Butterfett anwendbaren Währungsausgleichsbeträge sind gleich den aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 festgesetzten Währungsausgleichsbeträgen, multipliziert mit den in Anhang I Teil 5 der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge aufgeführten Koeffizienten.

    Artikel 12

    In Teil II des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 »Erzeugnisse für eine andere Verwendung und/oder Bestimmung als die unter I angeführten Erzeugnisse" werden folgender Punkt sowie die diesbezuegliche Anmerkung hinzugefügt:

    »33. Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission vom 11. November 1985 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett (33):

    a) beim Versand der Butter in unverarbeitetem Zustand zwecks späteren Schmelzens:

    - Feld 104:

    »Bestemt til forarbejdning til koncentreret smör og senere direkte forbrug (forordning (EÖF) nr. 3143/85)",

    »Zur Verarbeitung zu Butterfett und zum anschließenden unmittelbaren Verbrauch (Verordnung (EWG) Nr. 3143/85)",

    »Proorizómeno na metapoiitheí se sympyknoméno voýtyro kai en synecheía gia ámesi katanálosi (kanonismós (EOK) arith. 3143/85)",

    »For processing into butteroil or concentrated butter and subsequent private consumption (Regulation (EEC) No 3143/85)",

    »Destiné à être transformé en beurre concentré et à la consommation directe ultérieure (règlement (CEE) no 3143/85)",

    »Destinato ad essere trasformato in burro concentrato ed all'ulteriore consumo diretto (regolamento (CEE) n. 3143/85)",

    »Bestemd voor verwerking tot boterconcentraat en voor later onmiddellijk verbruik (Verordening (EEG) nr. 3143/85)". - Feld 106:

    Datum des Kaufs der Butter;

    b) beim Versand der Butter nach dem Schmelzen:

    - Feld 104:

    »Til emballering for direkte forbrug (forordning (EÖF) nr. 3143/85)",

    »Zur Verpackung für den unmittelbaren Verbrauch (Verordnung (EWG) Nr. 3143/85)",

    »Proorizómeno na syskevastheí gia ámesi katanálosi (kanonismós (EOK) arith. 3143/85)",

    »For packaging for private consumption (Regulation (EEC) No 3143/85)",

    »Destiné à être emballé pour la consommation directe (règlement (CEE) no 3143/85)",

    »Destinato a essere imballato per il consumo diretto (regolamento (CEE) n. 3143/85)",

    »Bestemd om verpakt te worden voor onmiddellijk verbruik (Verordening (EEG) nr. 3143/85)".

    - Feld 106:

    Menge der Butter, die zur Herstellung der in Feld 103 angegebenen Menge Butterfett verwendet wurde;

    c) beim Versand der Butter nach dem Schmelzen und Verpacken:

    - Feld 104:

    »Til direkte forbrug (forordning (EÖF) nr. 3143/85)",

    »Zum unmittelbaren Verbrauch (Verordnung (EWG) Nr. 3143/85)",

    »Proorizómeno gia ámesi katanálosi (kanonismós (EOK) arith. 3143/85)",

    »For private consumption (Regulation (EEC) No 3143/85)",

    »Destiné à la consommation directe (règlement (CEE) no 3143/85)",

    »Destinato al consumo diretto (regolamento (CEE) n. 3143/85)",

    »Voor onmiddellijk verbruik (Verordening (EEG) nr. 3143/85)".

    - Feld 106:

    Menge der Butter, die zur Herstellung der in Feld 103 angegebenen Menge Butterfett verwendet wurde.

    (33) ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9".

    Artikel 13

    Für die Finanzierung gilt diese Maßnahme im Hinblick auf die Kosten, die durch den zusätzlichen Absatz entstehen, der aus der Erhöhung der jährlich nach Maßgabe dieser Verordnung verkauften Buttermengen im Vergleich zu den bisher gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 verkauften Mengen entsteht, als eine der in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten Maßnahmen.

    Artikel 14

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 649/78 wird aufgehoben.

    (2) Sie bleibt jedoch anwendbar auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Ermächtigungen und abgeschlossene Verträge. Auf Antrag des Beteiligten werden diese Verträge aber für die Buttermengen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu Butterfett verarbeitet worden sind, und sofern die Verarbeitungsfrist zum Zeitpunkt der Beantragung noch nicht abgelaufen ist, dahingehend geändert, daß der gemäß dieser Verordnung anwendbare Verkaufspreis für die Butter gilt.

    Artikel 15

    Diese Verordnung tritt am 25. November 1985 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. November 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1983, S. 4.

    (5) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 193 vom 25. 7. 1985, S. 33.

    (7) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6.

    (8) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 9.

    (9) ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1978, S. 33.

    (10) ABl. Nr. L 164 vom 22. 6. 1984, S. 20.

    (11) ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1976, S. 1.

    (12) ABl. Nr. L 248 vom 17. 9. 1985, S. 12.

    (1) ABl. Nr. L 41 vom 16. 2. 1979, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 289 vom 31. 10. 1985, S. 14.

    (3) ABl. Nr. L 191 vom 14. 7. 1981, S. 6.

    (4) ABl. Nr. L 52 vom 22. 2. 1985, S. 40.

    (5) ABl. Nr. L 138 vom 27. 5. 1985, S. 2.

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