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Document 22018X0210(01)

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

ABl. L 38 vom 10.2.2018, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

Die Europäische Union und die Republik Mosambik haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (1) notwendigen Verfahren nach Artikel 113 dieses Abkommens notifiziert. Folglich wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik ab dem 4. Februar 2018 vorläufig angewandt. Artikel 12 Absatz 4 wird aufgrund des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2016/1623 des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens nicht vorläufig angewandt.


(1)  ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3.


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