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Document 22018A1218(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ST/11261/2016/INIT

    ABl. L 322 vom 18.12.2018, p. 3–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2018/2003/oj

    Related Council decision
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    18.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 322/3


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE UNION

    einerseits und

    DIE REGIERUNG DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN

    (im Folgenden die „Philippinen“)

    andererseits,

    (im Folgenden die „Vertragsparteien“) —

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Philippinen bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Union verstoßende Bestimmungen enthalten,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Union nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Union widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Philippinen mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang zu bringen sind, um eine sichere Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Union und den Philippinen zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Union grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

    IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Philippinen, die i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, die den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindern, verzerren oder einschränken, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Union und den Philippinen zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Luftfahrtunternehmen der Philippinen zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    (2)   In den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    (3)   In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

    Artikel 2

    Benennung durch einen Mitgliedstaat

    (1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch einen Mitgliedstaat, die ihnen von den Philippinen erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse des Luftfahrtunternehmens vor.

    (2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilen die Philippinen unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i)

    das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt und

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

    iii)

    das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

    (3)   Die Philippinen können Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen vorenthalten, widerrufen, aussetzen oder einschränken, sofern

    i)

    das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen nicht im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt oder

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

    iii)

    das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird oder

    iv)

    das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen den Philippinen und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Philippinen nachweisen, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, umgehen würde.

    Die Philippinen üben ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    Artikel 3

    Sicherheit

    (1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

    (2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Philippinen aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihnen und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießen, auch auf die Annahme, Ausübung und Aufrechterhaltung der Sicherheitsvorschriften durch den anderen Mitgliedstaat, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

    Artikel 4

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    (1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

    (2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von den Philippinen benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen von einem Ort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu einem anderen Ort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verwendet wird.

    Artikel 5

    Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

    (1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verlangen oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

    (2)   Die Bestimmungen, die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthalten sind und die mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

    Artikel 6

    Anhänge des Abkommens

    Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 7

    Überarbeitung oder Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

    Artikel 8

    Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

    (1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (3)   Das vorliegende Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind.

    Artikel 9

    Beendigung

    (1)   Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, die sich auf jenes in Anhang 1 aufgeführte Abkommen beziehen, außer Kraft.

    (2)   Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Abgefasst in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Съставено в Брюксел на двадесет и девети ноември две хиляди и осемнадесета година.

    Hecho en Bruselas, el veintinueve de noviembre de dos mil dieciocho.

    V Bruselu dne dvacátého devátého listopadu dva tisíce osmnáct.

    Udfærdiget i Bruxelles den niogtyvende november to tusind og atten.

    Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten November zweitausendachtzehn.

    Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta novembrikuu kahekümne üheksandal päeval Brüsselis.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εννέα Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.

    Done at Brussels on the twenty-ninth day of November in the year two thousand and eighteen.

    Fait à Bruxelles, le vingt-neuf novembre deux mille dix-huit.

    Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset devetog studenoga godine dvije tisuće osamnaeste.

    Fatto a Bruxelles, addì ventinove novembre duemiladiciotto.

    Briselē, divi tūkstoši astoņpadsmitā gada divdesmit devītajā novembrī.

    Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų lapkričio dvidešimt devintą dieną Briuselyje.

    Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennyolcadik év november havának huszonkilencedik napján.

    Magħmul fi Brussell, fid-disgħa u għoxrin jum ta’ Novembru fis-sena elfejn u tmintax.

    Gedaan te Brussel, negenentwintig november tweeduizend achttien.

    Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego dziewiątego listopada roku dwa tysiące osiemnastego.

    Feito em Bruxelas, em vinte e nove de novembro de dois mil e dezoito.

    Întocmit la Bruxelles la douăzeci și nouă noiembrie două mii optsprezece.

    V Bruseli dvadsiateho deviateho novembra dvetisícosemnásť.

    V Bruslju, dne devetindvajsetega novembra leta dva tisoč osemnajst.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.

    Som skedde i Bryssel den tjugonionde november år tjugohundraarton.

    За Европейския съюз

    Рог la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Za Europsku uniju

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

    Image

    За правителството на Република Филипини

    Por el Gobierno de la República de Filipinas

    Za vládu Filipínské republiky

    For Republikken Filippinernes regering

    Für die Regierung der Republik der Philippinen

    Filipiini Vabariigi valitsuse nimel

    Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας των Φιλιππίνων

    For the Government of the Republic of the Philippines

    Pour le Gouvernement de la République des Philippines

    Za Vladu Republike Filipina

    Per il Governo della Republica delle Filippine

    Filipīnu Republikas valdības vārdā –

    Filipinų Respublikos Vyriausybės vardu

    a Fülöp-szigeteki Köztársaság Kormánya részéről

    Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Filippini

    Voor de regering van de Republiek der Filipijnen

    W imieniu rządu Republiki Filipin

    Pelo Governo da República das Filipinas

    Pentru Guvernul Republicii Filipine

    Za vládu Filipínskej republiky

    Za vlado Republike Filipini

    Filippiinien tasavallan hallituksen puolesta

    För Republiken Filippinernas regering

    Image


    ANHANG 1

    LISTE DER ABKOMMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 BEZUG GENOMMEN WIRD

    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossene, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen und sonstige Abkommen zwischen den Philippinen und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der jeweils geänderten Fassung

    Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 12. August 1992 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Österreich“ bezeichnet,

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 30. Januar 1970 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Belgien“ bezeichnet,

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 23. April 1992 in Prag, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Tschechische Republik“ bezeichnet,

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 8. Mai 1969 in Oslo, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Dänemark“ bezeichnet,

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik der Philippinen und dem Königreich Schweden, unterzeichnet am 8. Mai 1969 in Oslo, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Schweden“ bezeichnet,

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 6. August 1971 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Deutschland“ bezeichnet,

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 8. Oktober 1949 in Athen, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Griechenland“ bezeichnet,

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik der Philippinen über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 21. Mai 1992 in Budapest, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Ungarn“ bezeichnet,

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 21. November 2001 in Luxemburg, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Luxemburg“ bezeichnet,

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik der Philippinen über zivile Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 1. Juli 1993 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Polen“ bezeichnet.


    ANHANG 2

    LISTE DER ARTIKEL, DIE TEIL DER IN ANHANG 1 GENANNTEN ABKOMMEN SIND UND AUF DIE IN DEN ARTIKELN 2 BIS 4 DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD

    a)

    Benennung:

    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Österreich

    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Belgien

    Artikel III des Abkommens Philippinen/Tschechische Republik

    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Dänemark

    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Schweden

    Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens Philippinen/Deutschland

    Artikel 2 und 3 des Abkommens Philippinen/Griechenland

    Artikel III des Abkommens Philippinen/Ungarn

    Artikel III des Abkommens Philippinen/Luxemburg

    Artikel III des Abkommens Philippinen/Polen

    b)

    Vorenthaltung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Österreich

    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Belgien

    Artikel III des Abkommens Philippinen/Tschechische Republik

    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Dänemark

    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Schweden

    Artikel 3 Absätze 4 und 5 und Artikel 3 Absatz 6 Satz 1 des Abkommens Philippinen/Deutschland

    Artikel 6 des Abkommens Philippinen/Griechenland

    Artikel IV des Abkommens Philippinen/Ungarn

    Artikel III des Abkommens Philippinen/Luxemburg

    Artikel III des Abkommens Philippinen/Polen

    c)

    Sicherheit:

    Artikel 6 des Abkommens Philippinen/Österreich

    Artikel 11 des Abkommens Philippinen/Belgien

    Artikel X des Abkommens Philippinen/Tschechische Republik

    Artikel 11 des Abkommens Philippinen/Dänemark

    Artikel 11 des Abkommens Philippinen/Schweden

    Artikel 10 des Abkommens Philippinen/Deutschland

    Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Griechenland

    Artikel XIII des Abkommens Philippinen/Ungarn

    Artikel XI des Abkommens Philippinen/Luxemburg

    Artikel XII des Abkommens Philippinen/Polen

    d)

    Besteuerung von Flugkraftstoff:

    Artikel 7 des Abkommens Philippinen/Österreich

    Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Belgien

    Artikel IV des Abkommens Philippinen/Tschechische Republik

    Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Dänemark

    Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Schweden

    Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Deutschland

    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Griechenland

    Artikel V des Abkommens Philippinen/Ungarn

    Artikel IV des Abkommens Philippinen/Luxemburg

    Artikel IV des Abkommens Philippinen/Polen


    ANHANG 3

    LISTE DER SONSTIGEN STAATEN, AUF DIE IN ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

    a)

    Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    b)

    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    c)

    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    d)

    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)


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