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Document 22017X1024(01)

    Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits

    ABl. L 273 vom 24.10.2017, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 273/1


    Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (1)

    Die Europäische Union und die Islamische Republik Afghanistan haben am 3. Oktober 2017 den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits erforderlichen Verfahren notifiziert. Somit wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 59 Absatz 3 ab dem 1. Dezember 2017 vorläufig angewandt.

    Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2017/434 des Rates vom 13. Februar 2017 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens werden die folgenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Union und der Islamischen Republik Afghanistan vorläufig angewandt, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

     

    Artikel 2 (Allgemeine Grundsätze),

     

    Artikel 3 (Politischer Dialog),

     

    Artikel 4 (Menschenrechte),

     

    Artikel 5 (Gleichstellung der Geschlechter),

     

    Titel III (Entwicklungszusammenarbeit),

     

    Titel IV (Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen),

     

    Artikel 28 (Zusammenarbeit im Bereich der Migration),

     

    Titel VII (Regionale Zusammenarbeit),

     

    Titel VIII (Institutioneller Rahmen) — soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen,

     

    Titel IX (Schlussbestimmungen) — soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen.


    (1)  ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 3.


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