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Document 22017A0422(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    ABl. L 106 vom 22.4.2017, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    Related Council decision

    22.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 106/3


    ÜBERSETZUNG

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    Die Europäische Union, im Folgenden „EU“,

    und

    die Republik Moldau

    im Folgenden „die Vertragsparteien“ —

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien die gleichen Ziele verfolgen, nämlich ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken und ihren Bürgerinnen und Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten;

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass die Zusammenarbeit zwischen ihnen in Sicherheitsfragen von gemeinsamem Interesse ausgebaut werden sollte;

    IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ein ständiger Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen;

    IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Zusammenarbeit und Konsultation den Zugang zu und den Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material der Vertragsparteien erfordern kann;

    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu und der Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    (1)   Zur Erreichung des Ziels der Vertragsparteien, ihre Sicherheit auf jede Weise zu stärken, findet dieses Abkommen zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Abkommen“) Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen und als Verschlusssache eingestuftes Material jeder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

    (2)   Jede Vertragspartei schützt die als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelt werden, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei vor Verlust oder unbefugter Weitergabe.

    Artikel 2

    Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff „Verschlusssachen“

    i)

    im Falle der EU alle Informationen oder Materialien,

    ii)

    im Falle der Republik Moldau alle Informationen oder Materialien, die Staatsgeheimnissen zugerechnet werden,

    jeder Form,

    a)

    für die eine der beiden Vertragsparteien festgelegt hat, dass sie geschützt werden müssen, da ihr Verlust oder ihre unbefugte Weitergabe den Interessen der Republik Moldau oder der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, und

    b)

    die mit einem Geheimhaltungsgrad gemäß Artikel 7 gekennzeichnet sind.

    Artikel 3

    (1)   Dieses Abkommen findet Anwendung auf die folgenden Organe und Rechtsträger der EU: den Europäischen Rat, den Rat der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“), das Generalsekretariat des Rates, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und die Europäische Kommission.

    (2)   Diese Organe und Rechtsträger der EU können die ihnen im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Verschlusssachen mit anderen Organen und Rechtsträgern der EU austauschen, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und geeigneter Zusicherungen, dass die empfangende Stelle die Informationen angemessen schützen wird.

    Artikel 4

    Jede der Vertragsparteien stellt sicher, dass sie über angemessene Geheimschutzsysteme und -maßnahmen verfügt, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards beruhen, die in ihren jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und in den nach Artikel 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ihren Niederschlag finden, sodass die Anwendung eines gleichwertigen Schutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens gewährleistet ist.

    Artikel 5

    Beide Vertragsparteien

    a)

    schützen Verschlusssachen, die ihnen im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder mit dieser ausgetauscht werden, auf einem Niveau, das mindestens gleichwertig mit dem Schutz ist, der von der bereitstellenden Vertragspartei geboten wird;

    b)

    stellen sicher, dass Verschlusssachen, die gemäß diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordneten Geheimhaltungsgrad beibehalten und dass dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei nicht herabgestuft oder aufgehoben wird. Die empfangende Vertragspartei schützt die Verschlusssachen gemäß den Bestimmungen ihrer eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad gemäß der Festlegung in Artikel 7;

    c)

    verwenden solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber festgelegten Zwecke oder nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden;

    d)

    geben solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte weiter;

    e)

    gewähren den Zugang zu solchen Verschlusssachen nur Personen, die davon Kenntnis haben müssen und die eine angemessene Sicherheitsermächtigung gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei erhalten haben;

    f)

    gewährleisten die angemessene Sicherheitszertifizierung der Anlagen, in denen Verschlusssachen behandelt und aufbewahrt werden;

    g)

    stellen sicher, dass alle Personen mit Zugang zu Verschlusssachen über ihre Verantwortung für deren Schutz gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet werden.

    Artikel 6

    (1)   Verschlusssachen werden gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers weitergegeben oder freigegeben.

    (2)   Zur Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien wird von der empfangenden Vertragspartei in jedem Einzelfall vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers ein Beschluss über die Weitergabe oder die Freigabe der betreffenden Verschlusssache gefasst.

    (3)   Eine allgemeine Freigabe ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien Verfahren für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre spezifischen Erfordernisse relevant sind, vereinbart werden.

    (4)   Dieses Abkommen kann nicht als Grundlage für die zwingende Freigabe von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien herangezogen werden.

    (5)   Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergegeben werden. Vor einer solchen Weitergabe stellt die empfangende Vertragspartei sicher, dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer und dessen Anlagen in der Lage ist bzw. geeignet sind, diese Informationen zu schützen, und dass er/sie einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist/sind.

    Artikel 7

    Um einen gleichwertigen Schutz der von den Vertragsparteien bereitgestellten oder unter ihnen ausgetauschten Verschlusssachen sicherzustellen, gilt für die einzelnen Geheimhaltungsgrade folgende Entsprechungstabelle:

    EU

    Republik Moldau

    TRES SECRET UE / EU TOP SECRET

    STRICT SECRET

    SECRET UE / EU SECRET

    SECRET

    CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL

    CONFIDENŢIAL

    RESTREINT UE / EU RESTRICTED

    RESTRICŢIONAT

    Artikel 8

    (1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu — im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten — Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder CONFIDENȚIAL haben müssen, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten können, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

    (2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung werden so ausgestaltet, dass sie — über die in Artikel 5 Buchstabe e festgelegte Anforderung der „Kenntnis nur, wenn nötig“ hinaus — die Feststellung erlauben, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

    Artikel 9

    Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 12 genannten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Beurteilungsbesuche durch, um die Wirksamkeit der gemäß Artikel 12 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen.

    Artikel 10

    (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

    a)

    Für die EU ist die gesamte Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates zuzustellen, der sie vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels an die Mitgliedstaaten und die in Artikel 3 genannten Organe oder Rechtsträger weiterleitet.

    b)

    Für die Republik Moldau ist die gesamte Korrespondenz an die Zentralregistratur des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration zu richten.

    (2)   In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei, die speziell als Empfänger benannt sind, gerichtet werden und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU wird diese Korrespondenz durch den Chief Registry Officer des Rates, den Chief Registry Officer des EAD oder die Zentralregistratur (Chief Registry) der Europäischen Kommission übermittelt, je nachdem, was angemessen ist. Für die Republik Moldau wird diese Korrespondenz in geeigneter Weise durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration übermittelt.

    Artikel 11

    Der Direktor des Sicherheits- und Nachrichtendienstes der Republik Moldau, der Generalsekretär des Rates, das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

    Artikel 12

    (1)   Zur Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den nachstehend bezeichneten für die Sicherheit zuständigen Stellen, von denen jede unter der Leitung und im Auftrag der ihr übergeordneten Stelle und in Abstimmung mit den anderen zuständigen Stellen handelt, Sicherheitsvorkehrungen festgelegt, um die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens festzulegen:

    einerseits der Sicherheits- und Nachrichtendienst der Republik Moldau,

    andererseits

    i)

    die Direktion Sicherheit des Generalsekretariats des Rates,

    ii)

    die Direktion HR.DS — Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission,

    iii)

    die für Sicherheitsfragen zuständige Direktion des EAD.

    (2)   Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens müssen die in Absatz 1 genannten, für die Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, die Information nach Maßgabe der in Absatz 1 festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zu schützen.

    Artikel 13

    (1)   Die in Artikel 12 genannte zuständige Stelle einer Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei über jede erwiesene oder mutmaßliche unbefugte Weitergabe oder jeden erwiesenen oder mutmaßlichen Verlust von Verschlusssachen, die von der anderen Vertragspartei bereitgestellt wurden. Die zuständige Stelle führt — soweit erforderlich mit Unterstützung der anderen Vertragspartei — eine Untersuchung durch und erstattet der anderen Vertragspartei über die Ergebnisse Bericht.

    (2)   Die in Artikel 12 genannten Stellen legen Verfahren fest, nach denen in solchen Fällen vorzugehen ist.

    Artikel 14

    Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen.

    Artikel 15

    Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien sowie Übereinkünfte zwischen der Republik Moldau und Mitgliedstaaten der EU bleiben durch dieses Abkommen unberührt. Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht unvereinbar mit den aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind.

    Artikel 16

    Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Während der Verhandlungen erfüllen beide Vertragsparteien weiterhin alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

    Artikel 17

    (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

    (2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei schriftlich über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.

    (3)   Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien zur Erwägung etwaiger Änderungen überprüft werden.

    (4)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

    Artikel 18

    Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

    Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu Brüssel am einunddreißigsten März zweitausendsiebzehn, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

    Für die Republik Moldau

    Für die Europäische Union


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