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Document 22010A0306(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 56 vom 6.3.2010, p. 16–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2010/144/oj

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22010A0306(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Amtsblatt Nr. L 056 vom 06/03/2010 S. 0016 - 0036


Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE WESTAFRIKANISCHE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

andererseits

(nachstehend "Vertragsparteien" genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die in Bezug auf die Benennung dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen enthalten, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Beschlüssen vom November 2002 festgestellt hat,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA die Luftfahrtunternehmen grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken sollen,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA, die

i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder

ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder

iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen,

die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Vertragsparteien nicht beabsichtigen, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der UEMOA zu beeinflussen oder Änderungen zu den verkehrsrechtlichen Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen auszuhandeln,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Luftverkehrsbeziehungen der Mitgliedstaaten der UEMOA mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über 80 % ihrer internationalen Luftverkehrsverbindungen ausmachen, die traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen geregelt werden,

IN ANBETRACHT des Beschlusses Nr. 08/2002/CM/UEMOA vom 27. Juni 2002 über die Annahme des gemeinsamen Luftverkehrsprogramms der Mitgliedgliedstaaten der UEMOA,

IN ANBETRACHT der Richtlinie Nr. 08/2006/CM/UEMOA vom 16. Dezember 2006, die der Kommission der UEMOA den Auftrag erteilt, mit Unterstützung der Vertreter der Mitgliedstaaten der UEMOA Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über die Einfügung einer Benennungsklausel der Gemeinschaft in die Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten der UEMOA aufzunehmen und zu führen,

IN KENNTNISNAHME des Vorschlags der Europäischen Kommission, von der Möglichkeit, die ihr das Gemeinschaftsrecht und die Bestimmungen des Vertrags über die Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion bieten, um Verhandlungen über die Einfügung einer Benennungsklausel der Gemeinschaft in die von Mitgliedstaaten der UEMOA und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten Luftverkehrsabkommen auf Ebene der zwischenstaatlichen Organisationen zu führen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke mit folgender Bedeutung:

i) UEMOA : Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion,

ii) EG : Europäische Gemeinschaft.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck "EG-Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck "UEMOA-Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion und der Ausdruck "afrikanische Staaten" die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union sowie Marokko.

(3) In den in Teil A der Anhänge genannten bilateralen Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des betreffenden EG-Mitgliedstaats und auf Staatsangehörige des UEMOA-Mitgliedstaats als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten bzw. der UEMOA-Mitgliedstaaten.

(4) In den in Teil A der Anhänge genannten bilateralen Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des betreffenden EG-Mitgliedstaats und des UEMOA-Mitgliedstaats, die Vertragsparteien des betreffenden Abkommens sind, als Bezugnahmen auf die von diesen Staaten benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung und Genehmigung

(1) Die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels haben in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens und die ihm gewährten Genehmigungen und Erlaubnisse Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Teil B Buchstabe a der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten Artikel.

(2) Benennt ein Mitgliedstaat einer der Vertragsparteien ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der Staat der anderen Vertragspartei unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

a) im Falle eines von einem EG-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden EG-Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, und

ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist;

b) im Falle eines von einem UEMOA-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i) das Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet des benennenden UEMOA-Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der UEMOA verfügt, und

ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins gemäß den einschlägigen Anhängen des Abkommens von Chicago (insbesondere Anhänge 1, 6 und 8) zuständige UEMOA-Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist, und

iii) entweder

a) sich das Unternehmen unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von UEMOA-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen afrikanischen Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird, oder

b) die Strecken, die von dem nach dem Recht der UEMOA zugelassenen Luftfahrtunternehmen bedient werden, mehrheitlich einen oder mehrere Flughäfen in einem UEMOA-Mitgliedstaat als Ausgangs- oder als Zielpunkt haben und das technische Personal des Luftfahrtunternehmens für Betrieb und Verwaltung mehrheitlich aus Angehörigen von UEMOA-Mitgliedstaaten besteht, wenn der betroffene EG-Mitgliedstaat die Anwendung der Bestimmungen dieses Unterabsatzes b bestätigt.

Artikel 3

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung

(1) Die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels haben in Bezug auf Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen des Luftfahrtunternehmens Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Teil B Buchstabe b der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten Artikel.

(2) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat der anderen Vertragspartei benanntes Luftfahrtunternehmen können von jedem betroffenen Mitgliedstaat verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

a) im Falle eines von einem EG-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden EG-Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige EG-Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist;

b) im Falle eines von einem UEMOA-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i) das Luftfahrtunternehmen nicht im Hoheitsgebiet des UEMOA-Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der UEMOA verfügt, oder

ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins gemäß den einschlägigen Anhängen des Abkommens von Chicago (insbesondere Anhänge 1, 6 und 8) zuständige UEMOA-Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii) entweder

a) sich das Unternehmen nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von UEMOA-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen afrikanischen Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder

b) die Strecken, die von dem nach dem gemeinschaftlichen Recht der UEMOA zugelassenen Luftfahrtunternehmen bedient werden, nicht mehrheitlich einen oder mehrere Flughäfen in einem UEMOA-Mitgliedstaat als Ausgangs- oder als Zielpunkt haben und das technische Personal des Luftfahrtunternehmens für Betrieb und Verwaltung nicht mehrheitlich aus Angehörigen von UEMOA-Mitgliedstaaten besteht.

(3) Der betroffene Mitgliedstaat übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 4

Rechte in Bezug auf die wirksame gesetzliche Kontrolle

(1) Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 ergänzen die in Teil B Buchstabe c der Anhänge zu diesem Abkommen genannten Artikel.

(2) Benennt ein EG-Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer EG-Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die der betroffene UEMOA-Mitgliedstaat aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem benennenden EG-Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser andere EG-Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

(3) Benennt ein UEMOA-Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer UEMOA-Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die der betroffene EG-Mitgliedstaat aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem benennenden UEMOA-Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser andere UEMOA-Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

(4) Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, dass eine wirksame gesetzliche Kontrolle mindestens bedeutet, dass der Mitgliedstaat, der die Betriebsgenehmigung oder Zulassung ausgestellt hat, kontinuierlich und effektiv die Durchführung der geltenden Programme zur Überwachung der Sicherheit und der Luftsicherheit zumindest unter Einhaltung der Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gewährleistet, und dass das Luftfahrtunternehmen die von den zuständigen Behörden aufgestellten Kriterien für die Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste erfüllt und seine Tätigkeit im Einklang mit sämtlichen geltenden ICAO-Normen ausübt.

Artikel 5

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1) Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Teil B Buchstabe d der Anhänge zu diesem Abkommen genannten Artikel.

(2) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Teil B Buchstabe d der Anhänge zu diesem Abkommen genannten bilateralen Abkommen einen EG-Mitgliedstaat nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in seinem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem UEMOA-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen zwischen diesem EG-Mitgliedstaat und einem anderen EG-Mitgliedstaat verwendet wird.

(3) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Teil B Buchstabe d der Anhänge zu diesem Abkommen genannten bilateralen Abkommen einen UEMOA-Mitgliedstaat nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in seinem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem EG-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen zwischen diesem UEMOA-Mitgliedstaat und einem anderen UEMOA-Mitgliedstaat verwendet wird.

(4) Die Vertragsparteien beschließen, dass sie, wenn ein Vorhaben zur Einführung einer Kraftstoffsteuer gemäß diesem Artikel ausgearbeitet wurde, möglichst bald zusammentreffen und dieses Vorhaben erörtern werden.

Artikel 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen genannten bilateralen Abkommen keine Bestimmungen, die

i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern,

ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder

iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Die in den in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 7

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteile des Abkommens.

Artikel 8

Änderung

(1) Beide Vertragsparteien können jederzeit Konsultationen mit der jeweils anderen Vertragspartei zur Änderung dieses Abkommens beantragen. Diese Konsultationen beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang des Antrags.

(2) Die auf diesem Wege beschlossenen Änderungen treten in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 9

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten der beiden Notifizierungen in Kraft, mit denen die Vertragsparteien einander schriftlich unterrichten, dass ihre jeweiligen zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3) Die zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den UEMOA-Mitgliedstaaten bestehenden Abkommen und sonstigen Übereinkünfte, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 10

Beendigung

(1) Bei Beendigung eines der in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2) Bei Beendigung aller in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November 2009 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der französische Wortlaut maßgebend.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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За Западноафриканския икономически и валутен съюз

Por la Unión Económica y Monetaria del África Occidental

Za Západoafrickou hospodářskou a měnovou unii

For den Vestafrikanske Økonomiske og Monetære Union

Für die Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion

Lääne-Aafrika majandus- ja rahaliidu nimel

Για τη Δυτικοαφρικανική Οικονομική και Νομισματική Ένωση

For the West African Economic and Monetary Union

Pour l'Union économique et monétaire Ouest-africaine

Per l'Unione economica e monetaria dell'Africa occidentale

Rietumāfrikas Ekonomiskās un monetārās savienības vārdā

Vakarų Afrikos Ekonominės ir pinigų sajungos vardu

A Nyugat-afrikai Gazdasági és Monetáris Unió részéről

Għall-Unjoni Ekonomika u Monetarja tal-Afrika tal-Punent

Voor de West-Afrikaanse Economische en Montaire Unie

W imieniu Unii Gospodarczej i Walutowej Afryki Zachodniej

Pela União Económica e Monetária da África Ocidental

Pentru Uniunea Economică și Monetară a Africii de Vest

Za Západoafrickú hospodársku a menovú úniu

Za Ekonomsko in monetarno unijo Zahodne Afrike

Länsi-Afrikan talous- ja rahaliiton puolesta

För Västafrikanska ekonomiska och monetära unionen

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ANHANG I

BENIN

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Benin und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Dahomey, unterzeichnet am 15. Februar 1971 in Brüssel, nachstehend in Teil B "Abkommen Benin-Belgien" genannt

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Volksrepublik Benin, unterzeichnet am 16. September 1982 in Sofia, nachstehend in Teil B "Abkommen Benin-Bulgarien" genannt

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Dahomey, unterzeichnet am 9. Dezember 1963 in Paris, nachstehend in Teil B "Abkommen Benin-Frankreich" genannt

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Volksrepublik Benin, unterzeichnet am 13. Mai 1988 in Cotonou, nachstehend in Teil B "Abkommen Benin-Polen" genannt

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Volksrepublik Benin und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Volksrepublik Benin, unterzeichnet am 16. September 1999 in London, nachstehend in Teil B "Abkommensentwurf Benin-Vereinigtes Königreich" genannt.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 10 des Abkommens Benin-Belgien,

Artikel 3 des Abkommens Benin-Bulgarien,

Artikel 13 des Abkommens Benin-Frankreich,

Artikel 9 des Abkommens Benin-Polen,

Artikel 4 des Abkommensentwurfs Benin-Vereinigtes Königreich;

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 11 des Abkommens Benin-Belgien,

Artikel 4 des Abkommens Benin-Bulgarien,

Artikel 6 des Abkommens Benin-Frankreich,

Artikel 10 des Abkommens Benin-Polen,

Artikel 4 und 5 des Abkommensentwurfs Benin-Vereinigtes Königreich;

c) Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 10 des Abkommens Benin-Belgien,

Artikel 3 des Abkommens Benin-Bulgarien,

Artikel 11 des Abkommens Benin-Frankreich,

Artikel 9 des Abkommens Benin-Polen,

Artikel 14 des Abkommensentwurfs Benin-Vereinigtes Königreich;

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 3 des Abkommens Benin-Belgien,

Artikel 10 des Abkommens Benin-Bulgarien,

Artikel 3 des Abkommens Benin-Frankreich,

Artikel 3 des Abkommens Benin-Polen,

Artikel 8 des Abkommensentwurfs Benin-Vereinigtes Königreich.

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ANHANG II

BURKINA FASO

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Burkina Faso und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Obervolta, unterzeichnet am 15. Februar 1984 in Brüssel, nachstehend in Teil B "Abkommen Burkina Faso-Belgien" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Obervolta, unterzeichnet am 29. Mai 1962 in Paris, nachstehend in Teil B "Abkommen Burkina Faso-Frankreich" genannt;

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Burkina Faso und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 9 des Abkommens Burkina Faso-Belgien,

Artikel 13 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich;

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 10 des Abkommens Burkina Faso-Belgien,

Artikel 6 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich;

c) Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 9 des Abkommens Burkina Faso-Belgien,

Artikel 11 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich;

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 2 des Abkommens Burkina Faso-Belgien,

Artikel 3 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich.

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ANHANG III

GUINEA-BISSAU

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Guinea-Bissau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Portugal und der Republik Guinea-Bissau, paraphiert am 30. August 2007 in Lissabon, nachstehend in Teil B "Abkommen Guinea-Bissau-Portugal" genannt;

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Guinea-Bissau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal;

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 4 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal;

c) Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 15 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal;

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 6 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal.

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ANHANG IV

ELFENBEINKÜSTE/CÔTE D’IVOIRE

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 3. Oktober 1978 in Bonn, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Deutschland" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Regierung der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 21. September 1963 in Abidjan, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Belgien" genannt,

zuletzt geändert durch die am 31. August 2002 in Abidjan geschlossene Konsultationsvereinbarung,

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 7. Juni 1966 in Abidjan, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Dänemark" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und dem Königreich Spanien, unterzeichnet am 15. Juli 1976 in Madrid, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Spanien" genannt,

zuletzt geändert durch die am 17. Mai 1994 in Madrid geschlossene Konsultationsvereinbarung,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 19. Oktober 1962 in Abidjan, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Frankreich" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und der Italienischen Republik, unterzeichnet am 19. Februar 1968 in Abidjan, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Italien" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 9. Oktober 1963 in Abidjan, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Niederlande" genannt,

- Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet am 13. Juli 1984 in Abidjan, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Polen" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und der Republik Portugal, unterzeichnet am 16. September 1987 in Lissabon, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Portugal" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 25. Mai 1979 in Abidjan, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Rumänien" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Schweden und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 1. Juli 1966 in Abidjan, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Schweden" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 1. Dezember 1976 in London, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich" genannt;

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Elfenbeinküste und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Elfenbeinküste, paraphiert am 14. Januar 2009 in Brüssel, nachstehend in Teil B "Abkommensentwurf Elfenbeinküste-Belgien" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und der Republik Portugal, paraphiert am 12. Juli 1990 in Lissabon, nachstehend in Teil B "Abkommen Elfenbeinküste-Portugal" genannt.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland,

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien,

Artikel 4 des Abkommensentwurfs Elfenbeinküste-Belgien,

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark,

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien,

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich,

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien,

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande,

Artikel IX des Abkommens Elfenbeinküste-Polen,

Artikel 6 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal,

Artikel 8 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien,

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden,

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich;

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland,

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien,

Artikel 5 des Abkommensentwurfs Elfenbeinküste-Belgien,

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark,

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien,

Artikel 12 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich,

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien,

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande,

Artikel X des Abkommens Elfenbeinküste-Polen,

Artikel 21 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal,

Artikel 9 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien,

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden,

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich;

c) Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 4 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien,

Artikel 7 des Abkommensentwurfs Elfenbeinküste-Belgien,

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark,

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien,

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich,

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien,

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande,

Artikel IX des Abkommens Elfenbeinküste-Polen,

Artikel 6 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal,

Artikel 8 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien,

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden,

Artikel 14 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich;

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 6 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland,

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien,

Artikel 11 des Abkommensentwurfs Elfenbeinküste-Belgien,

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark,

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien,

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich,

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien,

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande,

Artikel III des Abkommens Elfenbeinküste-Polen,

Artikel 5 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal,

Artikel 2 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien,

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden,

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich.

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ANHANG V

MALI

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Mali und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Mali, unterzeichnet am 9. Mai 1985 in Brüssel, nachstehend in Teil B "Abkommen Mali-Belgien" genannt,

zuletzt geändert durch die am 11. April 2002 in Brüssel geschlossene Konsultationsvereinbarung,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Mali, unterzeichnet am 27. November 1961 in Prag, nachstehend in Teil B "Abkommen Mali-Tschechoslowakei" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Republik Mali, unterzeichnet am 5. November 1990 in Madrid, nachstehend in Teil B "Abkommen Mali-Spanien" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Mali, unterzeichnet am 5. August 1961 in Paris, nachstehend in Teil B "Abkommen Mali-Frankreich" genannt,

- Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Mali über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet am 21. Juni 1983 in Bukarest, nachstehend in Teil B "Abkommen Mali-Rumänien" genannt;

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Mali und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 6 des Abkommens Mali-Belgien,

Artikel 2 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei,

Artikel 6 des Abkommens Mali-Spanien,

Artikel 14 des Abkommens Mali-Frankreich,

Artikel 3 des Abkommens Mali-Rumänien;

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 7 des Abkommens Mali-Belgien,

Artikel 2 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei,

Artikel 6 und 7 des Abkommens Mali-Spanien,

Artikel 7 des Abkommens Mali-Frankreich,

Artikel 6 des Abkommens Mali-Rumänien;

c) Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 5 des Abkommens Mali-Belgien,

Artikel 2 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei,

Artikel 5 des Abkommens Mali-Spanien,

Artikel 14 des Abkommens Mali-Frankreich,

Artikel 3 des Abkommens Mali-Rumänien;

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 9 des Abkommens Mali-Belgien,

Artikel 4 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei,

Artikel 9 des Abkommens Mali-Spanien,

Artikel 3 des Abkommens Mali-Frankreich,

Artikel 8 des Abkommens Mali-Rumänien.

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ANHANG VI

NIGER

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Niger und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Niger, unterzeichnet am 19. August 1963 in Niamey, nachstehend in Teil B "Abkommen Niger-Belgien" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Niger, unterzeichnet am 28. Mai 1962 in Paris, nachstehend in Teil B "Abkommen Niger-Frankreich" genannt;

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Niger und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 10 des Abkommens Niger-Belgien,

Artikel 13 des Abkommens Niger-Frankreich;

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 11 des Abkommens Niger-Belgien,

Artikel 6 des Abkommens Niger-Frankreich;

c) Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 10 des Abkommens Niger-Belgien,

Artikel 11 des Abkommens Niger-Frankreich;

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 3 des Abkommens Niger-Belgien,

Artikel 3 des Abkommens Niger-Frankreich.

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ANHANG VII

SENEGAL

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Senegal und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal, unterzeichnet am 29. Oktober 1964 in Bonn, nachstehend in Teil B "Abkommen Senegal-Deutschland" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Österreich und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 4. Februar 1987 in Dakar, nachstehend in Teil B "Abkommen Senegal-Österreich" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Senegal, unterzeichnet am 25. November 1966 in Dakar, nachstehend in Teil B "Abkommen Senegal-Belgien" genannt,

zuletzt geändert durch die am 4. Juni 2002 in Dakar geschlossene Konsultationsvereinbarung,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Senegal, unterzeichnet am 21. Oktober 1969 in Sofia, nachstehend in Teil B "Abkommen Senegal-Bulgarien" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Senegal, unterzeichnet am 20. Juni 1962 in Prag, nachstehend in Teil B "Abkommen Senegal-Tschechoslowakei" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Senegal und dem Königreich Spanien, unterzeichnet am 26. Juni 1968 in Dakar, nachstehend in Teil B "Abkommen Senegal-Spanien" genannt,

zuletzt geändert durch die am 22. Februar 2006 in Dakar geschlossene Konsultationsvereinbarung,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Senegal, unterzeichnet am 16. September 1974 in Paris, nachstehend in Teil B "Abkommen Senegal-Frankreich" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Italienischen Republik und der Republik Senegal, unterzeichnet am 20. April 1972 in Rom, nachstehend in Teil B "Abkommen Senegal-Italien" genannt,

zuletzt geändert durch die am 21. Juli 2004 in Rom geschlossene Konsultationsvereinbarung,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 27. Juli 1977 in Dakar, nachstehend in Teil B "Abkommen Senegal-Niederlande" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 1. August 1969 in Dakar, nachstehend in Teil B "Abkommen Senegal-Polen" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Portugal und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 21. Februar 1977 in Lissabon, nachstehend in Teil B "Abkommen Senegal-Portugal" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 25. Februar 1977 in Dakar, nachstehend in Teil B "Abkommen Senegal-Rumänien" genannt;

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Senegal und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Senegal und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, unterzeichnet am 21. Juni 2006 in Dakar, nachstehend in Teil B "Abkommensentwurf Senegal-Vereinigtes Königreich" genannt.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 14 des Abkommens Senegal-Deutschland,

Artikel 8 des Abkommens Senegal-Österreich,

Artikel 10 des Abkommens Senegal-Belgien,

Artikel 12 des Abkommens Senegal-Bulgarien,

Artikel 10 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei,

Artikel 11 des Abkommens Senegal-Frankreich,

Artikel 5 des Abkommens Senegal-Italien,

Artikel 7 des Abkommens Senegal-Niederlande,

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Polen,

Artikel VIII des Abkommens Senegal-Portugal,

Artikel 8 des Abkommens Senegal-Rumänien,

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Spanien,

Artikel 4 des Abkommensentwurfs Senegal-Vereinigtes Königreich;

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 7 des Abkommens Senegal-Deutschland,

Artikel 8 und 9 des Abkommens Senegal-Österreich,

Artikel 11 des Abkommens Senegal-Belgien,

Artikel 13 des Abkommens Senegal-Bulgarien,

Artikel 5 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei,

Artikel 6 des Abkommens Senegal-Frankreich,

Artikel 6 des Abkommens Senegal-Italien,

Artikel 9 des Abkommens Senegal-Niederlande,

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Polen,

Artikel X des Abkommens Senegal-Portugal,

Artikel 9 des Abkommens Senegal-Rumänien,

Artikel 4 des Abkommens Senegal-Spanien,

Artikel 5 des Abkommensentwurfs Senegal-Vereinigtes Königreich;

c) Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 8 des Abkommens Senegal-Österreich,

Artikel 4 des Abkommens Senegal-Belgien,

Artikel 12 des Abkommens Senegal-Bulgarien,

Artikel 10 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei,

Artikel 11 des Abkommens Senegal-Frankreich,

Artikel 4 des Abkommens Senegal-Italien,

Artikel 7 des Abkommens Senegal-Niederlande,

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Polen,

Artikel VIII des Abkommens Senegal-Portugal,

Artikel 8 des Abkommens Senegal-Rumänien,

Anhang VI der Konsultationsvereinbarung Senegal-Spanien,

Artikel 14 des Abkommensentwurfs Senegal-Vereinigtes Königreich;

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Deutschland,

Artikel 5 des Abkommens Senegal-Österreich,

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Belgien,

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Bulgarien,

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei,

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Frankreich,

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Italien,

Artikel 5 des Abkommens Senegal-Niederlande,

Artikel 8 des Abkommens Senegal-Polen,

Artikel V des Abkommens Senegal-Portugal,

Artikel 5 des Abkommens Senegal-Rumänien,

Artikel 5 des Abkommens Senegal-Spanien,

Artikel 8 des Abkommensentwurfs Senegal-Vereinigtes Königreich.

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ANHANG VIII

TOGO

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Togo und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Togo, unterzeichnet am 12. Mai 1981 in Brüssel, nachstehend in Teil B "Abkommen Togo-Belgien" genannt,

zuletzt geändert durch die am 21. Januar 2004 in Brüssel geschlossene Konsultationsvereinbarung,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Republik Togo, unterzeichnet am 6. Juli 1990 in Lomé, nachstehend in Teil B "Abkommen Togo-Bulgarien" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo, unterzeichnet am 27. Mai 1971 in Bonn, nachstehend in Teil B "Abkommen Togo-Deutschland" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Togo und der Regierung der Französischen Republik, unterzeichnet am 16. April 1982 in Lomé, nachstehend in Teil B "Abkommen Togo-Frankreich" genannt,

zuletzt geändert durch die am 20. Oktober 2003 in Paris geschlossene Konsultationsvereinbarung,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Togo und dem Großherzogtum Luxemburg, unterzeichnet am 24. März 1992 in Lomé, nachstehend in Teil B "Abkommen Togo-Luxemburg" genannt,

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Togo, unterzeichnet am 17. März 1981 in Lomé, nachstehend in Teil B "Abkommen Togo-Niederlande" genannt;

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Togo und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Togo, unterzeichnet am 15. Februar 1999 in London, nachstehend in Teil B "Abkommensentwurf Togo-Vereinigtes Königreich" genannt.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 9 des Abkommens Togo-Belgien,

Artikel 12 des Abkommens Togo-Bulgarien,

Artikel 9 des Abkommens Togo-Frankreich,

Artikel 14 des Abkommens Togo-Deutschland,

Artikel 11 des Abkommens Togo-Luxemburg,

Artikel 11 des Abkommens Togo-Niederlande,

Artikel 4 des Abkommensentwurfs Togo-Vereinigtes Königreich;

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 10 des Abkommens Togo-Belgien,

Artikel 13 des Abkommens Togo-Bulgarien,

Artikel 10 des Abkommens Togo-Frankreich,

Artikel 7 des Abkommens Togo-Deutschland,

Artikel 12 des Abkommens Togo-Luxemburg,

Artikel 12 des Abkommens Togo-Niederlande,

Artikel 5 des Abkommensentwurfs Togo-Vereinigtes Königreich;

c) Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 3 des Abkommens Togo-Belgien,

Artikel 12 des Abkommens Togo-Bulgarien,

Artikel 9 des Abkommens Togo-Frankreich,

Artikel 11 des Abkommens Togo-Luxemburg,

Artikel 11 des Abkommens Togo-Niederlande,

Artikel 14 des Abkommensentwurfs Togo-Vereinigtes Königreich;

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 2 des Abkommens Togo-Belgien,

Artikel 3 des Abkommens Togo-Bulgarien,

Artikel 2 des Abkommens Togo-Frankreich,

Artikel 3 des Abkommens Togo-Deutschland,

Artikel 2 des Abkommens Togo-Luxemburg,

Artikel 2 des Abkommens Togo-Niederlande,

Artikel 8 des Abkommensentwurfs Togo-Vereinigtes Königreich.

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