Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22008A0517(01)

    Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft

    ABl. L 129 vom 17.5.2008, p. 40–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2008/372/oj

    Related Council decision

    22008A0517(01)

    Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 129 vom 17/05/2008 S. 0040 - 0043


    Protokoll

    zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits

    und

    DER STAAT ISRAEL, nachstehend "Israel" genannt,

    andererseits —

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits [1] wurde am 20. November 1995 unterzeichnet.

    (2) Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

    (3) Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet.

    (4) Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2006 skizzierte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den ENP-Partnern nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen, Agenturen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

    (5) Israel hat den Wunsch geäußert, an einer Reihe von Programmen der Gemeinschaft teilzunehmen.

    (6) Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Israels an jedem einzelnen Programm, unter anderem der finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sollten im Einvernehmen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und Israel festgelegt werden —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Israel kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Gemeinschaft teilnehmen, die nach den Vorschriften zur Annahme dieser Programme Israel zur Teilnahme offen stehen.

    Artikel 2

    Israel leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamtshaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den Programmen richtet, an denen Israel teilnimmt.

    Artikel 3

    Vertreter Israels können bei den Israel betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen Israel einen finanziellen Beitrag leistet.

    Artikel 4

    Für die von Teilnehmern aus Israel unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

    Artikel 5

    Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Israels an jedem Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, werden im Einvernehmen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und den zuständigen Behörden Israels festgelegt (Vereinbarungsprotokoll).

    Ersucht Israel für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Gemeinschaft um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments [2] oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Gemeinschaft für Israel vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Israel in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

    Artikel 6

    In jedem Vereinbarungsprotokoll wird im Einklang mit der Finanzierungsregelung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen von der Kommission, OLAF und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

    Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die Verwaltungsmaßnahmen, die Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden Durchführungsvorschriften festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Gemeinschaft ansässigen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

    Artikel 7

    Dieses Protokoll zum Rahmenabkommen gilt für den Zeitraum, in dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits in Kraft ist.

    Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und von Israel nach ihren Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

    Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    Artikel 8

    Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre können die beiden Vertragsparteien die Durchführung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Israels an einem oder mehreren Programmen der Gemeinschaft überprüfen.

    Artikel 9

    Dieses Protokoll gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Israels andererseits.

    Artikel 10

    Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Für die Zeit bis zum Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, die Bestimmungen dieses Protokolls ungeachtet des Abschlusses ihrer internen Verfahren ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig anzuwenden.

    Artikel 11

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst.

    Jede dieser Sprachfassungen ist gleichermaßen verbindlich.

    Artikel 12

    Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits.

    Съставено в Брюксел на петнадесетия ден от месец април две хиляди и осма година.

    Hecho en Bruselas, el quince de abril de dos mil ocho.

    V Bruselu dne patnáctého dubna dva tisíce osm.

    Udfærdiget i Bruxelles, den femtende april to tusind og otte.

    Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten April zweitausendacht.

    Kahe tuhande kaheksanda aasta aprillikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Απριλίου δύο χιλιάδες οκτώ.

    Done at Brussels on the fifteenth day of April in the year two thousand and eight, which corresponds to the tenth day of Av in the year five thousand seven hundred and sixty eight in the Hebrew calendar.

    Fait à Bruxelles, le quinze avril deux mille huit.

    Fatto a Bruxelles, addì quindici aprile duemilaotto.

    Briselē, divtūkstoš astotā gada piecpadsmitajā aprīlī.

    Priimta du tūkstančiai aštuntų metų balandžio penkioliktą dieną Briuselyje.

    Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év április havának tizenötödik napján.

    Magħmul fi Brussell, fil- ħmistax-il jum ta' April tas-sena elfejn u tmienja.

    Gedaan te Brussel, de vijftiende april tweeduizend acht.

    Sporządzono w Brukseli, dnia piętnastego kwietnia roku dwa tysiące ósmego.

    Feito em Bruxelas, em quinze de Abril de dois mil e oito.

    Adoptat la Bruxelles, cincisprezece aprilie două mii opt.

    V Bruseli dňa pätnásteho apríla dvetisícosem.

    V Bruslju, dne petnajstega aprila leta dva tisoč osem.

    Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

    Som skedde i Bryssel den femtonde april tjugohundraåtta.

    +++++ TIFF +++++

    За Европейската общнoст

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Pentru Comunitatea Europeană

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    För Europeiska gemenskapen

    +++++ TIFF +++++

    +++++ TIFF +++++

    За държавата Израел

    Por el Estado de Israel

    Za Stát Izrael

    For Staten Israel

    Für den Staat Israel

    Iisraeli Riigi nimel

    Για το Κράτος του Ισραήλ

    For the State of Israel

    Pour l'État d'Israël

    Per lo Stato di Israele

    Izraēlas Valsts vārdā

    Izraelio Valstybės vardu

    Izrael Állam részéről

    Għall-Istat ta' l-Iżrael

    Voor de staat Israël

    W imieniu państwa Izrael

    Pelo Estado de Israel

    Pentru Statul Israel

    Za Izraelský štát

    Za Državo Izrael

    Israelin valtion puolesta

    För Staten Israel

    +++++ TIFF +++++

    +++++ TIFF +++++

    [1] ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

    [2] ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

    --------------------------------------------------

    Top