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Document 21997A1128(01)

    Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits - Protokoll 1 über die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle und Stahl - Protokoll 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Briefwechsel - Unterzeichnungsprotokoll zum Abkommen

    ABl. L 327 vom 28.11.1997, p. 3–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/04/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1997/800/oj

    Related Council decision

    21997A1128(01)

    Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits - Protokoll 1 über die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle und Stahl - Protokoll 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Briefwechsel - Unterzeichnungsprotokoll zum Abkommen

    Amtsblatt Nr. L 327 vom 28/11/1997 S. 0003 - 0069


    ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits

    Das KÖNIGREICH BELGIEN,

    das KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    die GRIECHISCHE REPUBLIK,

    das KÖNIGREICH SPANIEN,

    die FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    die ITALIENISCHE REPUBLIK,

    das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    die PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    das VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

    die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

    im folgenden "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    die RUSSISCHE FÖDERATION,

    im folgenden "Rußland" genannt,

    andererseits,

    EINGEDENK der Bedeutung der historischen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Rußland sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen Werte,

    IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft und Rußland diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen zwischen ihnen vertieft und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden "Abkommen von 1989" genannt), hergestellt wurden,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die im Rahmen der durch den Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 gegründeten Europäischen Union handeln, sowie Rußlands für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,

    IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen, der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und anderer Gremien zusammenzuarbeiten,

    EINGEDENK der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Rußlands zur vollen Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, "Die Herausforderungen des Wandels",

    IN BESTÄTIGUNG der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Rußlands an die Ziele und Grundsätze der Gesamteuropäischen Energiecharta vom 17. Dezember 1991 und der Erklärung der Konferenz in Luzern vom April 1993,

    ÜBERZEUGT von der überragenden Bedeutung, die der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft zukommt,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die volle Verwirklichung der Partnerschaft die Fortsetzung und die Vollendung der politischen und der wirtschaftlichen Reformen in Rußland zur Voraussetzung hat,

    IN DEM WUNSCH, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachfolgestaaten der UdSSR in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in der Region zu fördern,

    IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und zu entwickeln,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, soweit angebracht, technische Hilfe bei der Wirtschaftsreform in Rußland und bei der Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu leisten,

    EINGEDENK der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung einer schrittweisen Annäherung zwischen Rußland und einem größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarregionen sowie der schrittweisen Integration Rußlands in das offene internationale Handelssystem,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für eine Liberalisierung des Handels, die auf den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden "GATT" genannt), wie es in den Verhandlungen der Uruguay-Runde geändert worden ist, beruht und die der Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO" genannt) Rechnung trägt,

    IN DER ERKENNTNIS, daß Rußland kein Staatshandelsland mehr ist - es ist nun ein Land mit einer Übergangswirtschaft - und daß weitere Fortschritte auf dem Weg zur Marktwirtschaft durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den in diesem Abkommen festgelegten Formen gefördert werden,

    EINGEDENK der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und insbesondere für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Modernisierung der Wirtschaft wesentlich sind,

    IN DEM WUNSCH, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt wird,

    EINGEDENK der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumfahrt im Hinblick darauf auszubauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich ergänzen,

    IN DEM WUNSCH, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern und den Informationsfluß zu verbessern,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rußland andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,

    - einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger Beziehungen zwischen ihnen auf diesem Gebiet ermöglicht;

    - auf der Grundlage der Prinzipien der Marktwirtschaft die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung in den Vertragsparteien zu begünstigen;

    - die politischen und die wirtschaftlichen Freiheiten zu stärken;

    - die Bestrebungen Rußlands zur Festigung seiner Demokratie und zur Entwicklung seiner Wirtschaft sowie zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen;

    - eine Grundlage für eine Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Finanzen und Kultur zu schaffen, die auf den Prinzipien des beiderseitigen Vorteils, der beiderseitigen Verantwortung und der gegenseitigen Unterstützung beruht;

    - Aktivitäten von gemeinsamem Interesse zu fördern;

    - einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration zwischen Rußland und einem größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa zu schaffen;

    - die notwendigen Voraussetzungen für die künftige Errichtung einer Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Rußland, die im wesentlichen den gesamten Handel zwischen ihnen umfaßt, sowie für die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften, für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr und für den Kapitalverkehr zu schaffen.

    TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    Artikel 2

    Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Schlußakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und dieses Abkommens.

    Artikel 3

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Weiterentwicklung der einschlägigen Titel dieses Abkommens, insbesondere des Titels III und des Artikels 53, im Hinblick auf die Errichtung einer Freihandelszone zwischen ihnen zu erwägen, wenn die Umstände dies erlauben. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für eine derartige Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten. Eine derartige Weiterentwicklung kann nur aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirksam werden. Die Vertragsparteien prüfen im Jahr 1998 gemeinsam, ob die Umstände die Aufnahme von Verhandlungen über die Errichtung einer Freihandelszone erlauben.

    Artikel 4

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam zu prüfen, welche Teile des Abkommens wegen veränderter Umstände, insbesondere der sich aus dem Beitritt Rußlands zum GATT/zur WTO ergebenden Lage, im gegenseitigen Einvernehmen gegebenenfalls zu ändern sind. Die erste Prüfung findet drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens statt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Rußland Vertragspartei des GATT/der WTO wird, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.

    Artikel 5

    (1) Die von Rußland nach diesem Abkommen gewährte Meistbegünstigung gilt während einer Übergangszeit, die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens endet, nicht für die Vorteile des Anhangs 1, die Rußland anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt. Die Übergangszeit kann, soweit angebracht, für einzelne Sektoren im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

    (2) Für die nach Titel III gewährte Meistbegünstigung endet die Übergangszeit nach Absatz 1 drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Rußland dem GATT/der WTO beitritt, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.

    TITEL II POLITISCHER DIALOG

    Artikel 6

    Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Rußland, unterstützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in Rußland und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog

    - stärkt die Bindungen zwischen Rußland und der Europäischen Union. Die durch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren politischen Beziehungen führen;

    - ermöglicht eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse und erhöht dadurch Sicherheit und Stabilität;

    - sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammenarbeit in den Fragen bemühen, die mit der Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte zusammenhängen, und erforderlichenfalls Konsultationen zu Fragen ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung abhalten.

    Artikel 7

    (1) Zwischen dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und dem Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und dem Präsidenten Rußlands andererseits finden grundsätzlich zweimal jährlich Treffen statt.

    (2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch Artikel 90 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anlässen, auch mit der Troika der Europäischen Union, im gegenseitigen Einvernehmen statt.

    Artikel 8

    Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien insbesondere in folgender Form eingeführt:

    - zweimal jährlich Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwischen der Troika der Europäischen Union einerseits und Beamten Rußlands andererseits;

    - volle Nutzung der Möglichkeiten der diplomatischen Kanäle;

    - alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Expertentagungen, die zur Festigung und zur Entwicklung dieses Dialogs beitragen können.

    Artikel 9

    Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im Rahmen des durch Artikel 95 eingesetzten Parlamentarischen Kooperationsausschusses geführt.

    TITEL III WARENVERKEHR

    Artikel 10

    (1) Die Vertragsparteien gewähren einander die in Artikel I Absatz 1 des GATT beschriebene allgemeine Meistbegünstigung.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für

    a) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden;

    b) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden. "Zollunion" und "Freihandelszone" sind diejenigen, die in Artikel XXIV Absatz 8 des GATT definiert werden oder nach dem Verfahren des Artikels XXIV Absatz 10 des GATT errichtet worden sind;

    c) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem GATT oder gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden.

    Artikel 11

    (1) Auf Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, werden weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben, als sie unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren angewandt werden.

    (2) Darüber hinaus wird für diese Waren eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Verteilung und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht der Anwendung differenzierter interner Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels und nicht auf der Herkunft der Waren beruhen.

    (3) Artikel III Absätze 8, 9 und 10 des GATT finden zwischen den Vertragsparteien entsprechende Anwendung.

    Artikel 12

    (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.

    In diesem Zusammenhang ermöglicht jede Vertragspartei die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

    (2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

    Artikel 13

    Die folgenden Artikel des GATT finden zwischen den Vertragsparteien entsprechende Anwendung:

    1. Artikel VII Absätze 1, 2 und 3, Absatz 4 Buchstaben a), b) und d) sowie Absatz 5;

    2. Artikel VIII;

    3. Artikel IX;

    4. Artikel X.

    Artikel 14

    Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Diese Rechtsvorschriften werden auf der Grundlage der Meistbegünstigung und somit vorbehaltlich der in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Ausnahmen angewandt. Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.

    Artikel 15

    (1) Ursprungswaren Rußlands werden in die Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 17, 20 und 21 dieses Abkommens sowie der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft frei von mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt.

    (2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden nach Rußland unbeschadet der Artikel 17, 20 und 21 und des Anhangs 2 dieses Abkommens frei von mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt.

    Artikel 16

    Bis zum Beitritt Rußlands zum GATT/zur WTO halten die Vertragsparteien im Kooperationsrat Konsultationen über ihre Einfuhrzollpolitik, einschließlich Änderungen des Zollschutzes, ab. Konsultationen werden insbesondere vor Erhöhung des Zollschutzes angeboten.

    Artikel 17

    (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft und Rußland, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.

    (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft beziehungsweise Rußland dem Kooperationsausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien nehmen umgehend Konsultationen im Kooperationsausschuß auf.

    (3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsausschusses keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren zu beschränken oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen, soweit und solange dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist.

    (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.

    (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

    (6) Ergreift eine Vertragspartei eine Schutzmaßnahme gemäß diesem Artikel, so steht es der anderen Vertragspartei frei, von ihren Verpflichtungen aus diesem Titel gegenüber der ersten Vertragspartei für Waren von im wesentlichen gleichem Wert abzuweichen.

    Eine derartige Maßnahme wird nicht getroffen, bevor die andere Vertragspartei Konsultationen angeboten hat oder wenn innerhalb von 45 Tagen nach Anbieten der Konsultationen eine Einigung erzielt worden ist.

    (7) Das Recht auf Abweichung von den in Absatz 6 genannten Verpflichtungen wird in den drei Jahren nach Wirksamwerden der Schutzmaßnahme nicht ausgeübt, sofern die Schutzmaßnahme infolge einer absoluten Erhöhung der Einfuhren für höchstens vier Jahre und im Einklang mit diesem Abkommen getroffen wird.

    Artikel 18

    Dieser Titel, insbesondere Artikel 17, berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder gemäß diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.

    Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen das Vorbringen der anderen Vertragspartei zu prüfen und den betroffenen Dritten die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, auf deren Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird. Vor der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle bemühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften, eine konstruktive Lösung des Problems zu finden.

    Artikel 19

    Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 20

    Dieser Titel berührt nicht die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren, das am 12. Juni 1993 paraphiert wurde und rückwirkend ab 1. Januar 1993 angewandt wird. Ferner gilt Artikel 15 dieses Abkommens nicht für den Handel mit den Textilwaren, die unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

    Artikel 21

    (1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, unterliegt

    - den Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme des Artikels 15, und

    - mit dessen Inkrafttreten den Bestimmungen des Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Stahlerzeugnissen.

    (2) Die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen wird in Protokoll 1 geregelt.

    Artikel 22 Handel mit Kernmaterial

    (1) Der Handel mit Kernmaterial unterliegt

    - den Bestimmungen dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 15 und des Artikels 17 Absätze 1 bis 5 und 7;

    - den Artikeln 6, 7 und 14 und Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und Absätze 4 und 5 des Abkommens von 1989;

    - dem beigefügten Briefwechsel.

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um bis zum 1. Januar 1997 zu einer Vereinbarung über den Handel mit Kernmaterial zu kommen.

    (3) Bis zu einer solchen Vereinbarung findet dieser Artikel weiter Anwendung.

    (4) Es werden Schritte unternommen, um ein Abkommen über Sicherungsmaßnahmen, Objektschutz und administrative Zusammenarbeit bei der Weitergabe von Kernmaterial zu schließen. Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens finden auf die Weitergabe von Kernmaterial die jeweiligen Rechtsvorschriften und internationalen Nichtverbreitungsverpflichtungen der Vertragsparteien Anwendung.

    (5) Für die Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung

    - ist die Bezugnahme in Artikel 6 und Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens von 1989 auf "dieses Abkommen" als Bezugnahme auf die Regelung des Absatzes 1 dieses Artikels zu verstehen;

    - ist die Bezugnahme in Artikel 17 Absatz 6 dieses Abkommens auf "diesen Artikel" als Bezugnahme auf Artikel 15 des Abkommens von 1989 zu verstehen;

    - ist die Bezugnahme in den Artikeln 6, 7, 14 und 15 des Abkommens von 1989 auf die "Vertragsparteien" als Bezugnahme auf die Vertragsparteien dieses Abkommens zu verstehen;

    - ist die Bezugnahme auf den "Gemischten Ausschuß" in Artikel 15 des Abkommens von 1989 als Bezugnahme auf den Kooperationsausschuß nach Artikel 92 dieses Abkommens zu verstehen.

    TITEL IV BESTIMMUNGEN ÜBER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND INVESTITIONEN

    KAPITEL I ARBEITSBEDINGUNGEN

    Artikel 23

    (1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sicher, daß den Staatsangehörigen Rußlands, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

    (2) Rußland gewährt vorbehaltlich der in Rußland geltenden Bedingungen und Modalitäten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, die in Absatz 1 vorgesehene Behandlung.

    Artikel 24 Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit

    Die Vertragsparteien schließen Abkommen, um

    1. vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmungen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Arbeitnehmer zu erlassen, die Staatsangehörige Rußlands und im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, sowie gegebenenfalls für deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehörigen. Diese Bestimmungen werden insbesondere sicherstellen, daß

    - alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für diese Arbeitnehmer und gegebenenfalls für deren Familienangehörigen zusammengerechnet werden;

    - Alters-, Hinterbliebenen-, Betriebsunfall- und Berufskrankheitsrenten sowie Invaliditätsrenten wegen Betriebsunfall oder Berufskrankheit, mit Ausnahme der nicht beitragsbezogenen Sonderleistungen, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnerstaats bzw. der Schuldnerstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden können;

    - die betreffenden Arbeitnehmer gegebenenfalls Familienbeihilfen für ihre genannten Familienangehörigen erhalten;

    2. vorbehaltlich der in Rußland geltenden Bedingungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in Rußland rechtmäßig beschäftigt sind, sowie deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehörigen eine ähnliche Behandlung zu gewähren wie unter Nummer 2 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehen.

    Artikel 25

    Die gemäß Artikel 24 zu treffenden Maßnahmen berühren nicht die Rechte und Pflichten aus den bilateralen Abkommen zwischen Rußland und den Mitgliedstaaten, soweit diese Abkommen eine günstigere Behandlung der Staatsangehörigen Rußlands oder der Mitgliedstaaten vorsehen.

    Artikel 26

    Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden können.

    Artikel 27

    Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 23 und 26 aus.

    KAPITEL II BEDINGUNGEN FÜR DIE NIEDERLASSUNG UND DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT VON GESELLSCHAFTEN

    Artikel 28

    (1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und Rußland andererseits gewähren einander gemäß den in der jeweiligen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Bedingungen für die Niederlassung von Gesellschaften in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die einem Drittland gewährte Behandlung.

    (2) Unbeschadet der in Anhang 3 aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den Tochtergesellschaften von Gesellschaften Rußlands in der Gemeinschaft gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung der anderen Gesellschaften der Gemeinschaft oder der Gesellschaften der Gemeinschaft, die Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands sind, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

    (3) Unbeschadet der in Anhang 4 aufgeführten Vorbehalte gewährt Rußland den Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft in Rußland gemäß seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung der anderen Gesellschaften Rußlands oder der Gesellschaften Rußlands, die Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands sind, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

    (4) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und Rußland andererseits gewähren den Zweigniederlassungen von Gesellschaften Rußlands und von Gesellschaften der Gemeinschaft gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung der Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands.

    (5) Von den Absätzen 2 und 3 darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser ersten Vertragspartei niedergelassenen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Sektoren oder Tätigkeiten Anwendung finden.

    Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften, die in der Gemeinschaft beziehungsweise in Rußland bei Inkrafttreten dieses Abkommens niedergelassen sind, und die Gesellschaften, die sich nach diesem Zeitpunkt dort niederlassen, sobald sie niedergelassen sind.

    Artikel 29

    Artikel 28 und die nachstehenden Bestimmungen finden auf die in Anhang 6 genannten Bank- und Versicherungsdienstleistungen Anwendung.

    (1) Für die in Anhang 6 Teil B genannten Bankdienstleistungen ist die Art der von Rußland gemäß Artikel 28 Absatz 1 hinsichtlich der Niederlassung nur durch Gründung von Tochtergesellschaften und gemäß Artikel 28 Absatz 3 gewährten Behandlung in Anhang 7 Teil A dargelegt.

    Für die in Anhang 6 Teil A Absätze 1 und 2 genannten Versicherungsdienstleistungen ist die Art der von Rußland gemäß Artikel 28 Absatz 1 gewährten Behandlung in Anhang 7 Teil B dargelegt.

    (2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbindlichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu ergreifen. Von diesen Maßnahmen darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus diesem Abkommen zu umgehen.

    Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden.

    (3) Unbeschadet des Anhangs 7 Teil A Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlassen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits und Rußland andererseits keine neuen Rechtsvorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Bedingungen, die bei Unterzeichnung dieses Abkommens für die Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet gelten, eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften begründen oder verstärken.

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Begriff "Diskriminierung verstärken" die Verschärfung der diskriminierenden Bedingungen sowie ihre Verlängerung und Wiedereinführung nach dem laufenden Geltungszeitraum umfaßt.

    (4) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt hinsichtlich der Banktätigkeiten eine Gesellschaft als Tochtergesellschaft einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Rußland, wenn die Gesellschaft der Gemeinschaft mehr als fünfzig Prozent (50 v. H.) ihres Aktienkapitals besitzt.

    Artikel 30

    Im Sinne dieses Abkommens

    a) bedeutet "Niederlassung" das Recht der Gesellschaften der Gemeinschaft und Rußlands im Sinne des Buchstabens h) auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Rußland beziehungsweise in der Gemeinschaft.

    Hinsichtlich der in Artikel 29 genannten Finanzdienstleistungen bedeutet "Niederlassung" das Recht der Gesellschaften der Gemeinschaft und Rußlands im Sinne des Buchstabens h) auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Rußland beziehungsweise in der Gemeinschaft nach Erhalt einer von den zuständigen Behörden gemäß den in der jeweiligen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilten Lizenz;

    b) ist eine "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;

    c) sind "Erwerbstätigkeiten" gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeiten, einschließlich Finanzdienstleistungen;

    d) ist eine "Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls eine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;

    e) ist eine "Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft" beziehungsweise eine "Tochtergesellschaft in Rußland" eine "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise "Gesellschaft Rußlands" im Sinne der nachstehenden Definition, die eine Tochtergesellschaft einer "Gesellschaft Rußlands" beziehungsweise einer "Gesellschaft der Gemeinschaft" ist;

    f) ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats beziehungsweise Rußlands eine natürliche Person, die gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Rußlands besitzt;

    g) ist "Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

    Hinsichtlich der in Artikel 29 genannten Finanzdienstleistungen ist "Geschäftstätigkeit" die Ausübung aller Erwerbstätigkeiten, die nach der der Gesellschaft von den zuständigen Behörden gemäß den in der jeweiligen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilten Lizenz erlaubt sind;

    h) ist eine "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise eine "Gesellschaft Rußlands" eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Rußlands gegründet wurde und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Rußlands hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Rußlands gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Rußlands, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise Rußlands, sofern ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Rußlands aufweisen.

    Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen Seeverkehr für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Rußlands niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise Rußlands kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Rußland gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

    Im Sinne dieser Bestimmung gelten als internationaler Seeverkehr auch intermodale Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, unbeschadet der geltenden Beschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit im Güter- und Personenverkehr auf den anderen Verkehrsträgern;

    i) Gilt im Sinne des Artikels 29 und des Anhangs 7 hinsichtlich der in Anhang 6 Teil B genannten Bankdienstleistungen als "Tochtergesellschaft in Rußland" oder "Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft" im Sinne des Buchstabens e) eine Tochtergesellschaft, die eine Bank gemäß den Rechtsvorschriften Rußlands beziehungsweise eines Mitgliedstaats ist.

    Im Sinne des Artikels 29 und des Anhangs 7 gilt hinsichtlich der in Anhang 6 Teil B genannten Bankdienstleistungen als "Gesellschaft der Gemeinschaft" oder "Gesellschaft Rußlands" im Sinne des Buchstabens h) eine Gesellschaft, die eine Bank gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Rußlands ist.

    Artikel 31

    Ungeachtet des Artikels 100 schließt dieser Titel nicht aus, daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.

    Artikel 32

    (1) Ungeachtet des Kapitels I sind die im Gebiet Rußlands niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften Rußlands berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet Rußlands beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen oder von Joint-ventures beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise Rußlands besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Joint-ventures beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

    (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obengenannten Gesellschaften (im folgenden "Organisationen" genannt) ist "gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstabens c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

    a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder Joint-venture) leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären oder Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

    - die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung;

    - die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte;

    - die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen;

    b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse können neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;

    c) das "gesellschaftsintern versetzte Personal" umfaßt die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

    Artikel 33

    Die Vertragsparteien erkennen an, daß es wichtig ist, einander die Inländerbehandlung für die Niederlassung und, soweit in diesem Abkommen nicht vorgesehen, Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu gewähren, und kommen überein zu prüfen, wie dieses Ziel auf eine für beide Seiten befriedigende Weise und auf der Grundlage von Empfehlungen des Kooperationsrats erreicht werden kann.

    Artikel 34

    (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie am Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens sind.

    (2) Bis spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Unterzeichnung dieses Abkommens und danach in jährlichen Abständen prüfen die Vertragsparteien im Kooperationsrat:

    - die von den Vertragsparteien seit Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführten Maßnahmen, welche die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei berühren und Gegenstand der in Artikel 28 eingegangenen Verpflichtungen sind; und

    - ob es den Vertragsparteien möglich ist, hinsichtlich der in Artikel 28 eingegangenen Verpflichtungen in den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bereichen

    - die Verpflichtung einzugehen, soweit dies nicht bereits in diesem Abkommen vorgesehen ist, keine Maßnahmen zu ergreifen, welche die Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie zum Zeitpunkt der Prüfung sind, oder

    - andere Verpflichtungen einzugehen, die ihre Handlungsfreiheit berühren.

    Ist nach einer solchen Prüfung eine Vertragspartei der Ansicht, daß die von der anderen Vertragspartei seit Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführten Maßnahmen eine Situation zur Folge haben, die hinsichtlich der Niederlassung oder Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der ersten Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblich einschränkender ist, als sie bei Unterzeichnung dieses Abkommens war, so kann diese Vertragspartei die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. In diesem Fall finden die Bestimmungen des Anhangs 8 Teil A Anwendung.

    (3) Um die Erreichung der Ziele dieses Artikels zu fördern, werden die in Anhang 8 Teil B angegebenen Maßnahmen ergriffen.

    (4) Dieser Artikel läßt Artikel 51 unberührt. Für die Fälle des Artikels 51 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 51 maßgeblich.

    Artikel 35

    (1) Artikel 28 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.

    (2) Hinsichtlich der nachstehend angegebenen Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, einschließlich internationaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei gemäß ihren geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die geschäftliche Präsenz in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedingungen sind.

    (3) Diese Tätigkeiten umfassen folgendes:

    a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung;

    b) Kauf und Weiterverkauf von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenmarkt, die für die Erbringung einer intermodalen Dienstleistung erforderlich sind;

    c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförderungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;

    d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, einschließlich computergestützter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nichtdiskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);

    e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit anderen Schiffsagenturen;

    f) Handeln im Namen der Gesellschaften, unter anderem beim Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.

    KAPITEL III GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

    Artikel 36

    Für die in Anhang 5 aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien einander gemäß ihren geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft im Gebiet Rußlands beziehungsweise durch Gesellschaften Rußlands im Gebiet der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die einem Drittland gewährte Behandlung.

    Artikel 37

    Vorbehaltlich des Artikels 48 gestatten die Vertragsparteien für die in Anhang 5 aufgeführten Sektoren die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die Vertreter von Gesellschaften der Gemeinschaft oder Rußlands sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Aufträgen über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen für diese Gesellschaft ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

    Artikel 38

    (1) Für die in Anhang 5 aufgeführten Sektoren kann jede Vertragspartei die Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf ihrem Gebiet selbst regeln. Soweit diese Regelungen allgemein anwendbar sind, werden sie auf vernünftige, objektive und unparteiische Weise angewandt.

    (2) Absatz 1 läßt die Artikel 36 und 50 unberührt.

    (3) Bis spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Unterzeichnung dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Kooperationsrat:

    - die von den Vertragsparteien seit Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführten Maßnahmen, welche die unter Artikel 36 fallende grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen berühren; und

    - ob es den Vertragsparteien möglich ist, hinsichtlich der in Artikel 36 eingegangenen Verpflichtungen in den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bereichen

    - die Verpflichtung einzugehen, keine Maßnahmen zu ergreifen, welche die Bedingungen für die unter Artikel 36 fallende grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen einschränkender gestalten, als sie zum Zeitpunkt der Prüfung sind, oder

    - andere Verpflichtungen einzugehen, die ihre Verhandlungsfreiheit berühren.

    Ist nach einer solchen Prüfung eine Vertragspartei der Ansicht, daß die von der anderen Vertragspartei seit Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführten Maßnahmen eine Situation zur Folge haben, die hinsichtlich der unter Artikel 36 fallenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen erheblich einschränkender ist, als sie bei Unterzeichnung dieses Abkommens war, so kann diese erste Vertragspartei die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. In diesem Fall finden die Bestimmungen des Anhangs 8 Teil A Anwendung.

    (4) Um die Erreichung der Ziele dieses Artikels zu fördern, werden die in Anhang 8 Teil B angegebenen Maßnahmen ergriffen.

    (5) Dieser Artikel läßt Artikel 51 unberührt. Für die Fälle des Artikels 51 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 51 maßgeblich.

    Artikel 39

    (1) Hinsichtlich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.

    a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für die Vertragsparteien dieses Abkommens anwendbar ist. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.

    b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und fluessigen Massengütern.

    (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

    a) wenden die Vertragsparteien in ihrem gegenseitigen Handel ab Inkrafttreten dieses Abkommens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der ehemaligen UdSSR nicht mehr an;

    b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern und Frachtliniendienste keine Ladungsanteilvereinbarungen auf. Dies schließt jedoch die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen über Frachtliniendienste nicht aus, wenn der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß die Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

    c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

    Jede Vertragspartei gewährt den im Güter- und/oder Personenverkehr eingesetzten und unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für ausländische Schiffe geöffneten Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

    (3) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Inkrafttreten dieses Abkommens, aber nicht später als am 31. Dezember 1996 Verhandlungen darüber zu führen, die Binnenwasserstraßen der Vertragsparteien im Hinblick auf die freie Erbringung internationaler Fluß-See-Verkehrsdienstleistungen schrittweise für die Staatsangehörigen und Schiffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei zu öffnen.

    Artikel 40

    Zur Schaffung günstiger Bedingungen für den Schienenverkehr zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, daß beide Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens und durch geeignete bilaterale und multilaterale Mechanismen folgendes fördern:

    - die Erleichterung der Zoll- und der sonstigen Grenzabfertigungsverfahren für Fracht und für das rollende Material;

    - die Zusammenarbeit bei der Schaffung von geeignetem rollenden Material, das den Erfordernissen des internationalen Verkehrs entspricht;

    - die Angleichung der Regelungen und Verfahren, denen der internationale Verkehr unterliegt;

    - die Sicherung und die Entwicklung des internationalen Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Rußland.

    Artikel 41

    Die Zusammenarbeit gewährleistet faire, ausgewogene und wettbewerbsfähige Bedingungen für den Markt für Raumfahrt-Trägerdienste, die auf soliden wirtschaftlichen Faktoren beruhen, und es werden insbesondere Schritte unternommen, um die Aushandlung und Durchführung multilateraler Regeln für den internationalen Handel mit Raumfahrt-Trägerdiensten zu fördern.

    Während der Übergangszeit bis zum Jahr 2000 werden Bedingungen für die Erbringung von Raumfahrt-Trägerdiensten vereinbart.

    Artikel 42

    Die Vertragsparteien bemühen sich, einander gemäß ihren Rechtsvorschriften, Praktiken und Bedingungen jede mögliche Hilfe bei Maßnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Handels mit mobilen Satellitenfunkdiensten in ihrem Gebiet zu leisten. Im Jahre 1996 kommen die Vertragsparteien zusammen, um die Möglichkeiten zu prüfen, einander die Meistbegünstigung für mobile Satellitenfunkdienste zu gewähren.

    Artikel 43

    Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens Sonderabkommen über die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Verkehrssektor schließen, soweit diese Bedingungen nicht bereits in diesem Abkommen behandelt werden. Die Sonderabkommen können für mehr als einen oder für einen einzigen Verkehrsträger gelten.

    KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 44

    Für die Zwecke der Kapitel II und III und des Titels V bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder Rußland in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.

    Artikel 45

    Die Kapitel II und III und Titel V gelten auch für Gesellschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften der Gemeinschaft und Gesellschaften Rußlands befinden und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

    Artikel 46

    (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

    (2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

    Artikel 47

    Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die weitere Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs aus und berücksichtigt dabei die Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien und die anderen von den Vertragsparteien eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere vor dem Hintergrund der Endergebnisse der Verhandlungen über das Allgemeine Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (im folgenden "GATS" genannt).

    Artikel 48

    Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 46.

    Artikel 49

    (1) Die gemäß diesem Titel oder Titel V gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, welche die Vertragsparteien aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstigen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren werden.

    (2) Dieser Titel und Titel V sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die Vertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder Steuerflucht verhindert werden soll.

    (3) Dieser Titel und Titel V sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die Mitgliedstaaten oder Rußland daran, bei der Anwendung ihrer einschlägigen Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 50

    Unbeschadet der Artikel 32 und 37 sind die Kapitel II, III und IV nicht so auszulegen, als verliehen sie

    - den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Rußlands das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung nach Rußland beziehungsweise in die Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;

    - den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften Rußlands in der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige Rußlands zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;

    - den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft in Rußland das Recht, im Gebiet Rußlands Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;

    - den Gesellschaften Rußlands oder den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften Rußlands in der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die Staatsangehörige Rußlands sind und die für andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu stellen;

    - den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft in Rußland das Recht, Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und die für andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu stellen.

    Artikel 51

    (1) Die Behandlung, welche die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, welche diese erste Vertragspartei gemäß den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.

    (2) Unbeschadet der automatischen Geltung des Absatzes 1 unterrichtet die Vertragspartei, die Verpflichtungen gemäß dem GATS eingegangen ist, die andere Vertragspartei über die entsprechenden Bestimmungen des GATS und die Änderungen, die sich daraus für dieses Abkommen ergeben.

    (3) Binnen einem Monat nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 durch die Vertragspartei, welche die Verpflichtungen gemäß dem GATS eingegangen ist, kann die andere Vertragspartei der ersten Vertragspartei ihre Absicht notifizieren, eine Anpassung ihrer Verpflichtungen aus diesem Titel vorzunehmen, und diese Anpassung vornehmen wie folgt:

    - Ist ein Dienstleistungssektor, -teilsektor oder eine Art der Erbringung einer Dienstleistung gemäß Absatz 1 von diesem Abkommen ausgenommen, im Geltungsbereich beschränkt oder der Erfuellung von Bedingungen unterworfen worden, so kann der entsprechende Sektor, Teilsektor oder die entsprechende Erbringungsart ausgeschlossen oder auf gleiche Weise im Geltungsbereich beschränkt oder der Erfuellung gleicher oder ähnlicher Bedingungen unterworfen werden.

    (4) Diese Anpassung durch die zweite Vertragspartei soll zu einer Wiederherstellung des Gleichgewichts der Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien führen.

    (5) Falls eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß die gemäß Absatz 3 vorgenommene Anpassung nicht zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien geführt hat, kann diese Vertragspartei die andere Vertragspartei ersuchen, binnen 30 Tagen Konsultationen aufzunehmen, um durch eine andere geeignete Anpassung von deren Verpflichtungen aus diesem Titel eine befriedigende Lösung zu finden.

    (6) Wird binnen 30 Tagen nach Aufnahme der Konsultationen keine befriedigende Lösung gefunden, so finden auf Antrag einer Vertragspartei die Verfahren des Artikels 101 Anwendung.

    TITEL V ZAHLUNGEN UND KAPITAL

    Artikel 52

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die laufenden Zahlungen zwischen den Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Rußlands in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Warenverkehr, dem Dienstleistungsverkehr oder der Freizügigkeit gemäß diesem Abkommen geleistet werden.

    (2) Der freie Kapitalverkehr zwischen den Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Rußlands wird gewährleistet für Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und für Direktinvestitionen, die gemäß den Bestimmungen von Titel IV Kapitel II getätigt werden, sowie für den Transfer dieser Investitionen, einschließlich Entschädigungsleistungen für Maßnahmen wie Enteignung, Verstaatlichung oder Maßnahmen gleicher Wirkung, und daraus resultierender Gewinne ins Ausland.

    (3) Absatz 2 hindert Rußland nicht daran, die Direktinvestitionen der Gebietsansässigen Rußlands im Ausland Beschränkungen zu unterwerfen. Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Konsultationen über die Beibehaltung dieser Beschränkungen abzuhalten und dabei alle relevanten währungs-, steuer- und finanzpolitischen Erwägungen zu berücksichtigen.

    (4) Für die Transfers im Rahmen des unter Absatz 2 fallenden Kapitalverkehrs gelten dieselben Wechselkursbedingungen wie für laufende Geschäfte.

    (5) Unbeschadet der Absätze 6 und 7 führen die Vertragsparteien nach einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen den Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Rußlands ein und gestalten die bestehenden Regelungen nicht einschränkender. Die Einführung von Beschränkungen während der in Satz 1 genannten Übergangszeit berührt jedoch nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Absätzen 2, 3, 4 und 9.

    (6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Rußlands ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Rußlands, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise Rußland nach Wirksamwerden des Verbots des Absatzes 5 unbeschadet der Absätze 1 und 2 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Rußland treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.

    (7) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der russischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf Rußland im Geltungsbereich dieses Artikels devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche Beschränkungen Rußland für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status Rußlands im IWF zulässig sind.

    Rußland wendet diese Beschränkungen auf eine nichtdiskriminierende Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Rußland unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einführung und den Änderungen dieser Maßnahmen.

    (8) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Rußland zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um die weitere Liberalisierung des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit Portfolio-Investitionen und Handelskrediten sowie des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit Finanzkrediten, die Gebietsansässigen Rußlands von Gebietsansässigen der Gemeinschaft gewährt werden. Der Kooperationsrat spricht innerhalb der fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zweckdienliche Empfehlungen aus.

    (9) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung für die Freiheit der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie für die Zahlungsweisen.

    TITEL VI WETTBEWERB, SCHUTZ DES GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS, ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER GESETZGEBUNG

    Artikel 53 Wettbewerb

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbeiten, daß durch Unternehmen oder durch staatliches Eingreifen verursachte Wettbewerbsbeschränkungen durch Anwendung ihres Wettbewerbsrechts oder auf sonstige Weise beseitigt werden, soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Rußland zu beeinträchtigen geeignet sind.

    (2) Zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1

    1. stellen die Vertragsparteien sicher, daß in ihrem Zuständigkeitsbereich Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen bestehen und durchgesetzt werden;

    2. sehen die Vertragsparteien von der Gewährung von Ausfuhrbeihilfen ab, die bestimmte Unternehmen oder die Produktion von Waren begünstigen, die keine Grundstoffe sind. Die Vertragsparteien erklären ferner ihre Bereitschaft, ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens für sonstige Beihilfen, die den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen, soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Rußland beeinträchtigen, strenge Disziplinen einzuführen, einschließlich des völligen Verbots bestimmter Beihilfen. Diese Beihilfearten und die auf sie anwendbaren Disziplinen werden binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gemeinsam festgelegt.

    Auf Antrag der einen Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über ihre Beihilfensysteme oder über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen;

    3. kann Rußland während einer Übergangszeit, die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens endet, Maßnahmen ergreifen, die im Widerspruch zu Nummer 2 Satz 2 stehen, sofern diese Maßnahmen unter den in Anhang 9 genannten Umständen eingeführt und angewandt werden;

    4. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der staatlichen Handelsmonopole ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen und Gesellschaften der Vertragsparteien ausgeschlossen ist.

    Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten oder Rußland ausschließliche Rechte gewähren, erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahme getroffen oder beibehalten wird, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Rußland in einem Ausmaß verzerrt, das den jeweiligen Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft. Diese Bestimmung verhindert weder rechtlich noch tatsächlich die Erfuellung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben;

    5. kann der unter den Nummern 2 und 4 genannte Zeitraum durch Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden.

    (3) Vorbehaltlich der durch die Rechtsvorschriften über die Weitergabe von Informationen, den Datenschutz und das Geschäftsgeheimnis auferlegten Beschränkungen können auf Antrag der Gemeinschaft oder Rußlands im Kooperationsausschuß Konsultationen über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Wettbewerbsbeschränkungen oder -verzerrungen und über die Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln stattfinden. Die Konsultationen können auch Fragen der Auslegung der Absätze 1 und 2 umfassen.

    (4) Die Vertragspartei, die Erfahrung in der Anwendung von Wettbewerbsregeln hat, zieht in Erwägung, der anderen Vertragspartei auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel technische Hilfe bei der Ausarbeitung und Durchführung von Wettbewerbsregeln zu leisten.

    (5) Die obigen Bestimmungen berühren nicht das Recht der Vertragsparteien, angemessene Maßnahmen, insbesondere die des Artikels 18, gegen Handelsverzerrungen zu ergreifen.

    Artikel 54 Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums

    (1) Gemäß diesem Artikel und Anhang 10 bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie dem angemessenen und wirksamen Schutz und der angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum beimessen.

    (2) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:

    - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

    - Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

    - Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);

    - Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

    - Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984);

    - Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989).

    (3) Die Umsetzung dieses Artikels und des Anhangs 10 wird von den Vertragsparteien gemäß Artikel 90 regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

    Artikel 55 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung

    (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der Rechtsvorschriften eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Rußland und der Gemeinschaft darstellt. Rußland wird sich darum bemühen, seine Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

    (2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Gesellschaftsrecht, Bankrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftragswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, Zollrecht, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr.

    TITEL VII WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 56

    (1) Die Gemeinschaft und Rußland fördern eine weitreichende wirtschaftliche Zusammenarbeit, um zur Ausweitung ihrer Wirtschaft, zur Schaffung eines günstigen internationalen wirtschaftlichen Umfelds und zur Integration zwischen Rußland und einem größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen beider Vertragsparteien stärken und ausbauen.

    (2) Politische und sonstige Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesem Titel werden insbesondere zur Förderung der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der Umstrukturierung in Rußland vorbereitet und auf die Erfordernisse der Dauerhaftigkeit und der Umweltgerechtigkeit sowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Umweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.

    (3) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgendes:

    - Entwicklung der Wirtschaftszweige und des Verkehrs in den Vertragsparteien;

    - Erforschung neuer Versorgungsquellen und neuer Märkte;

    - Förderung des technischen und des wissenschaftlichen Fortschritts;

    - Förderung einer stabilen sozialen Entwicklung und einer stabilen Entwicklung der Humanressourcen sowie Entwicklung örtlicher Beschäftigungsmöglichkeiten;

    - Förderung der regionalen Zusammenarbeit mit dem Ziel ihrer harmonischen, dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung.

    (4) Die Vertragsparteien sehen es als wesentlich an, neben der Aufnahme von Beziehungen der Partnerschaft und der Zusammenarbeit die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Staaten und mit den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR im Hinblick auf eine harmonische Entwicklung der Region aufrechtzuerhalten und auszubauen, und unternehmen alle Anstrengungen, um diesen Prozeß zu fördern.

    (5) Soweit in Betracht kommend, können die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen Formen der Zusammenarbeit von der Gemeinschaft auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungen des Rates über die technische Hilfe für die Nachfolgestaaten der UdSSR unterstützt werden, wobei den von den Vertragsparteien vereinbarten Prioritäten Rechnung zu tragen ist. Unterstützung kann auch durch andere verfügbare Gemeinschaftsinstrumente gewährt werden.

    Besondere Aufmerksamkeit wird von den Vertragsparteien den Maßnahmen gewidmet, welche die Zusammenarbeit mit den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR fördern können.

    (6) Dieser Titel berührt nicht die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Vertragsparteien und der für Unternehmen geltenden besonderen Wettbewerbsbestimmungen dieses Abkommens.

    Artikel 57 Industrielle Zusammenarbeit

    (1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes gefördert werden:

    - Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen;

    - Verbesserung des Managements auf der Ebene der Unternehmen;

    - Prozeß der Privatisierung im Rahmen der Umstrukturierung der Wirtschaft und Stärkung des privaten Sektors;

    - Bemühungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Umstrukturierung und Modernisierung der Industrie während der Zeit des Übergangs zur Marktwirtschaft und unter Bedingungen, die den Schutz der Umwelt sowie eine umweltgerechte und dauerhafte Entwicklung sicherstellen;

    - Konversion der Rüstungsindustrie;

    - Entwicklung geeigneter marktorientierter Regeln und Praktiken für den Handel sowie Transfer von Know-how.

    (2) Die Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit tragen den von der Gemeinschaft und von Rußland gesetzten Prioritäten Rechnung. Durch die Maßnahmen soll insbesondere ein geeigneter Rahmen für Unternehmen geschaffen, das Management-Know-how verbessert und die Transparenz hinsichtlich der Märkte und der Bedingungen für Unternehmen gefördert werden.

    Artikel 58 Investitionsförderung und Investitionsschutz

    (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Investitionen, insbesondere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten.

    (2) Die Ziele dieser Zusammenarbeit sind insbesondere:

    - Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Investitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und Rußland, soweit angebracht;

    - Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Rußland, soweit angebracht;

    - Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen;

    - Austausch von Informationen über Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbereich.

    Artikel 59 Öffentliches Auftragswesen

    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für die offene und wettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln.

    Artikel 60 Normen und Konformitätsprüfung; Verbraucherschutz

    (1) Im Rahmen ihrer Kompetenzen und gemäß ihren Rechtsvorschriften ergreifen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Unterschiede in den Bereichen Metrologie, Normung und Zertifizierung durch die Förderung der Übernahme international vereinbarter Regelwerke in diesen Bereichen zu verringern.

    Die Vertragsparteien arbeiten in den genannten Bereichen eng mit den europäischen und sonstigen internationalen Fachorganisationen zusammen.

    Die Vertragsparteien fördern insbesondere die praktische Interaktion ihrer Fachorganisationen mit dem Ziel, Verhandlungen über Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung aufzunehmen.

    (2) Die Vertragsparteien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.

    Ziel dieser Zusammenarbeit ist insbesondere die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Verbraucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austausches zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen und eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik.

    Artikel 61 Bergbau und Rohstoffe

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung der Sektoren Bergbau und Rohstoffe zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit im Sektor Nichteisenmetalle gewidmet.

    (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

    - Austausch von Informationen über die Sektoren Bergbau und Rohstoffe zu allen Fragen, die für die Vertragsparteien von Interesse sind, einschließlich Handelsfragen;

    - Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes;

    - Ausbildung.

    (3) Diese Zusammenarbeit wird von den Vertragsparteien in einem gemäß Artikel 93 einzusetzenden Sonderausschuß oder -gremium regelmäßig überprüft.

    (4) Dieser Artikel läßt die Artikel unberührt, die sich eingehender mit Rohstoffen befassen, insbesondere die Artikel 21, 65 und 66.

    Artikel 62 Wissenschaft und Technik

    (1) Die Vertragsparteien fördern die bilaterale Zusammenarbeit in ziviler Forschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen Eigentums).

    (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt folgendes:

    - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;

    - gemeinsame FTE-Tätigkeiten;

    - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE befaßt sind.

    Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 63 durchzuführen.

    Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaffen befaßt sind oder waren.

    (3) Diese Zusammenarbeit wird gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über geistiges Eigentum enthalten.

    Artikel 63 Allgemeine und berufliche Bildung

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben.

    (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

    - Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der beruflichen Bildung in Rußland;

    - Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten Sektor sowie von hohen Beamten in noch zu bestimmenden vorrangigen Bereichen;

    - Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen;

    - Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, jungen Wissenschaftlern und Forschern, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;

    - Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehranstalten;

    - Unterrichtung der Sprachen der Gemeinschaft und Rußlands;

    - nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;

    - Ausbildung von Journalisten;

    - Austausch von Unterrichtsmethoden und Förderung des Einsatzes moderner Ausbildungsprogramme und technischer Mittel;

    - Aufbau des Fernunterrichts und Entwicklung neuer Ausbildungstechniken;

    - Ausbildung von Ausbildern.

    (3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezogen werden; soweit angebracht, könnten dann institutionelle Rahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt werden, die auf der Teilnahme Rußlands am TEMPUS-Programm der Gemeinschaft aufbauen.

    Artikel 64 Agrar- und Ernährungswirtschaft

    Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung, Umstrukturierung und Privatisierung der Landwirtschaft und der Ernährungswirtschaft in Rußland unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet wird. Bei dieser Zusammenarbeit geht es unter anderem um die Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und privater Vertriebsnetze, der Lagerungs-, Vermarktungs- und Managementtechniken, die Modernisierung der Infrastruktur und die Verbesserung der Raumordnung im ländlichen Raum, die Steigerung der Produktivität, der Qualität und der Effizienz sowie den Technologie- und Know-how-Transfer. Die Vertragsparteien streben die Kompatibilität ihrer Normen für Gesundheit und Pflanzengesundheit an.

    Artikel 65 Energie

    (1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in Europa.

    (2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Bereiche:

    - Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energieversorgung auf ökonomisch und ökologisch vernünftige Weise;

    - Formulierung einer Energiepolitik;

    - Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Energiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;

    - Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich;

    - Förderung der Energieeinsparung und der rationellen Energienutzung;

    - Modernisierung der Energieinfrastruktur, einschließlich des Verbunds der Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetze;

    - Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und -verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umweltschäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten;

    - Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endverbrauch bei allen Energiearten;

    - Managementausbildung und technische Ausbildung im Energiesektor.

    Artikel 66 Nuklearsektor

    Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befugnisse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten erfolgt die zivile Zusammenarbeit im Nuklearsektor unter anderem durch die Durchführung von zwei zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarenden Abkommen über die Kernfusion und über die nukleare Sicherheit.

    Artikel 67 Raumfahrt

    Unbeschadet des Artikels 41 fördern die Vertragsparteien, soweit angebracht, die langfristige Zusammenarbeit in den Bereichen zivile Weltraumforschung, Entwicklung und kommerzielle Anwendungen. Sie schenken den Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit, bei denen die Komplementarität ihrer Aktivitäten zum beiderseitigen Nutzen in vollem Umfang genutzt wird.

    Artikel 68 Bauwirtschaft

    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bauwirtschaft zusammen, insbesondere in den unter die Artikel 55, 57, 60, 62, 63 und 77 fallenden Bereichen.

    Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Modernisierung und die Umstrukturierung der Bauwirtschaft in Rußland nach den Grundsätzen der Marktwirtschaft und unter gebührender Berücksichtigung der baubezogenen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltaspekte.

    Artikel 69 Umwelt

    (1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Energiecharta und der Erklärung der Konferenz in Luzern von 1993 entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.

    (2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Verschlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgendes:

    - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zustand der Umwelt;

    - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Luft- und Wasserverschmutzung;

    - ökologische Wiederherstellung;

    - dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung und -nutzung; Sicherheit von Industrieanlagen;

    - Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;

    - Wasserqualität;

    - Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen, Durchführung des Baseler Übereinkommens;

    - Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenerosion und chemische Verschmutzung;

    - Schutz der Wälder;

    - Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen;

    - Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtplanung;

    - Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;

    - globale Klimaveränderung;

    - Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;

    - Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

    (3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:

    - Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;

    - Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der Biotechnologien;

    - gemeinsame Forschungsaktivitäten;

    - Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der Gemeinschaftsnormen;

    - Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der von der Gemeinschaft gegründeten Europäischen Umweltagentur, und auf internationaler Ebene;

    - Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung;

    - Umweltverträglichkeitsstudien.

    Artikel 70 Verkehr

    Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich.

    Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens in Rußland und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassenderen Verkehrssystems.

    Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:

    - Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßenverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;

    - Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasserstraßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur, einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbindungen der genannten Verkehrsträger;

    - Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;

    - Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprogramme;

    - Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors.

    Artikel 71 Postdienste und Telekommunikation

    (1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusammenarbeit in diesem Bereich mit dem Ziel, ihre Telekommunikations- und Postnetze auf technischer Ebene schrittweise zu integrieren. Zu diesem Zweck leiten sie insbesondere folgende Maßnahmen ein:

    - Informationsaustausch über die Politik in den Bereichen Post und Telekommunikation sowie Rundfunk und Fernsehen;

    - Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;

    - Technologie- und Know-how-Transfer;

    - Ausarbeitung und Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständigen Einrichtungen beider Vertragsparteien;

    - Förderung neuer Kommunikationseinrichtungen, in erster Linie zur Deckung des Bedarfs von Handel und öffentlichen Stellen;

    - Einführung europäischer Normen, Kennzeichnungssysteme und Regulierungskonzepte;

    - Zusammenarbeit bei der Sicherung der Kommunikation unter kritischen Umständen, Konsultationen über die Ausarbeitung von Leitlinien für die Zusammenarbeit der Betreiber in Katastrophenfällen usw.

    (2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich unter anderem auf die folgenden vorrangigen Bereiche:

    - Entwicklung und Modernisierung eines integrierten Telekommunikationssektors in Rußland im Rahmen der marktwirtschaftlichen Reformen und Schaffung einer angemessenen Rechtsgrundlage;

    - Modernisierung des Telekommunikationsnetzes Rußlands und seine Integration in die europäischen und internationalen Netze;

    - Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Systemen für den Informationsaustausch und die Datenübermittlung zwischen den Organisationen der Gemeinschaft und Rußland;

    - Integration der transeuropäischen Telekommunikationsnetze auf technischer Ebene;

    - Modernisierung der Post- und Rundfunkdienste Rußlands, einschließlich rechtlicher Aspekte;

    - Verwaltung der Telekommunikations-, Post-, Rundfunk- und Fernsehdienste in dem sich ändernden wirtschaftlichen Umfeld beider Vertragsparteien, einschließlich Organisationsstrukturen, Strategie und Planung, Gebührenpolitik, Beschaffungsgrundsätze.

    Artikel 72 Finanzdienstleistungen

    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen geeigneten Rahmen für das Bank- und Versicherungswesen und die Finanzdienstleistungen in Rußland zu schaffen und zu entwickeln, der den Bedürfnissen der Marktwirtschaft entspricht.

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:

    - Entwicklung von Normen für das Rechnungswesen, die für eine freie Marktwirtschaft geeignet und mit den von den Mitgliedstaaten angenommenen Normen kompatibel sind;

    - Umstrukturierung des Bank-, Versicherungs- und Finanzsystems;

    - Verbesserung der Aufsicht und der Regelungen für den Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektor;

    - Entwicklung kompatibler Verfahren für die Rechnungsprüfung;

    - Austausch von Informationen über geltende oder geplante Rechtsvorschriften;

    - Modernisierung der Infrastruktur von Geschäfts- und Privatbanken.

    Artikel 73 Regionalentwicklung

    Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.

    Sie fördern den Austausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.

    Sie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Organisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.

    Artikel 74 Zusammenarbeit im sozialen Bereich

    (1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.

    Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:

    - Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbereiche mit hohem Unfallrisiko;

    - Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Leiden;

    - Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Chemikalien;

    - Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

    (2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit insbesondere technische Hilfe für folgendes:

    - Optimierung des Arbeitsmarkts;

    - Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste;

    - Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;

    - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;

    - Informationsaustausch über die Programme für flexible Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums.

    (3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in Rußland einschließt.

    Ziel dieser Reformen ist es, in Rußland Schutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und alle Tätigkeitsbereiche der sozialen Sicherheit umfassen.

    Die Zusammenarbeit umfaßt ferner technische Hilfe bei der Entwicklung von Sozialversicherungseinrichtungen mit dem Ziel, den schrittweisen Übergang zu einem System zu fördern, das zwischen beitragsbezogenen Formen des Schutzes und Sozialhilfe unterscheidet, sowie bei der Entwicklung nichtstaatlicher Organisationen, die Sozialleistungen anbieten.

    Artikel 75 Fremdenverkehr

    Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei folgendem:

    - Erleichterung des Fremdenverkehrs;

    - Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorganisationen;

    - Intensivierung des Informationsflusses;

    - Transfer von Know-how;

    - Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen.

    Artikel 76 Kleine und mittlere Unternehmen

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Rußland.

    (2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen und Know-how unter anderem auf folgenden Gebieten:

    - rechtliche, administrative, technische, steuerliche, finanzielle und sonstige notwendige Voraussetzungen für die Gründung und Erweiterung von KMU sowie für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit;

    - Bereitstellung der von den KMU benötigten unternehmensspezifischen Dienstleistungen wie Management- und Marketingausbildung, Rechnungswesen, Qualitätskontrolle sowie Gründung und Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen erbringen;

    - Herstellung kontinuierlicher und stabiler Verbindungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Rußlands mit dem Ziel der Verbesserung der Unterrichtung der KMU und der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unter anderem durch den Zugang zu und den Betrieb von Business Cooperation Network und Euro-Info-Zentren, sofern die Voraussetzungen für diese Netze erfuellt sind.

    Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, daß die Voraussetzungen für den Zugang zu den Netzen erfuellt sind.

    Artikel 77 Kommunikations-, Informatik- und Informationsinfrastruktur

    (1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der Medien. Sie unternehmen geeignete Schritte, um den effektiven Informationsaustausch zu fördern. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit und Fachinformationen für interessierte Kreise, unter anderem Geschäftskreise vermitteln.

    (2) Die Vertragsparteien unternehmen die notwendigen Anstrengungen zur Erweiterung und Verstärkung der Zusammenarbeit, um eine angemessene Informationsinfrastruktur aufzubauen. Zu diesem Zweck leiten sie insbesondere die folgenden Maßnahmen ein:

    - Austausch von Informationen über die Politik für den Aufbau von Informationsinfrastrukturen einschließlich der Ordnungspolitik;

    - Prüfung der Möglichkeit gemeinsamer Projekte für Forschung und Entwicklung in der Informations- und Kommunikationstechnologie und für den Aufbau einer Informationsinfrastruktur, die den Bedürfnissen der Marktwirtschaft entspricht, dem Konversionspotential der russischen Unternehmen und dem russischen Interesse an der Informatisierung Rechnung trägt und die Interoperabilität mit den Informationsinfrastrukturen der Gemeinschaft ermöglicht;

    - Entwicklung gemeinsamer Programme für die Ausbildung von Fachleuten in der Informationstechnologie und in den Informationsdiensten;

    - Förderung der Übernahme der europäischen technischen Normen, Kennzeichnungssysteme und Regelungskonzepte.

    Artikel 78 Zoll

    (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Kompatibilität der Zollsysteme der Vertragsparteien zu erreichen.

    (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:

    - Austausch von Informationen;

    - Verbesserung der Arbeitsmethoden;

    - Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien;

    - Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Rußlands;

    - Unterstützung bei der Einführung und Verwaltung moderner Zollinformationssysteme, einschließlich computergestützter Systeme in den Zollkontrollstellen;

    - Amtshilfe und gemeinsame Maßnahmen im Hinblick auf Waren mit doppeltem Verwendungszweck und nichttarifären Beschränkungen unterliegende Waren;

    - Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungszeiten.

    Soweit erforderlich, wird technische Hilfe geleistet.

    (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß den Artikeln 82 und 84 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien in Protokoll 2 geregelt.

    Artikel 79 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    (1) Ziel der Zusammenarbeit ist die Weiterentwicklung leistungsfähiger Statistiksysteme sowie die informationelle und programmtechnologische Kompatibilität statistischer Daten, damit rechtzeitig zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die zur Förderung und Überwachung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und des wirtschaftlichen Reformprozesses in Rußland und zur Entwicklung von Privatunternehmen in Rußland benötigt werden.

    (2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere bei folgendem zusammen:

    - Förderung der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems in Rußland, insbesondere Erarbeitung eines angemessenen institutionellen Rahmens;

    - Erhöhung des Ausbildungsstandards und der beruflichen Qualifikation des statistischen Personals;

    - Angleichung an die international und insbesondere in der Gemeinschaft angewendeten Methoden, Normen und Klassifikationen;

    - Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Daten für die Wirtschaftsteilnehmer des privaten und des öffentlichen Sektors;

    - Gewährleistung des Datenschutzes;

    - Austausch statistischer Informationen und Aufbau und/oder angemessene Nutzung von Datenbanken zu diesem Zweck.

    Artikel 80 Wirtschaftswissenschaften

    (1) Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reformprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.

    Die Vertragsparteien

    - tauschen Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten sowie über die Entwicklungsstrategien aus;

    - analysieren Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für deren Umsetzung;

    - fördern eine ausgedehnte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaftlern und hohen Beamten, um den Transfer von Informationen und Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weite Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.

    Artikel 81 Geldwäsche

    (1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.

    (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

    Artikel 82 Drogen

    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Verringerung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien, umfaßt unter anderem den Austausch von Ausbildungsprogrammen und schließt, soweit verfügbar, technische Hilfe der Gemeinschaft ein.

    Artikel 83 Zusammenarbeit im Bereich der Regelung des Kapitalverkehrs und der Zahlungen in Rußland

    In Erkenntnis der Notwendigkeit, daß der russische Inlandswährungsmarkt beständig funktioniert und sich beständig entwickelt, arbeiten die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 52 bei der Schaffung eines wirksamen Systems zur Regelung des Kapitalverkehrs und der Zahlungen in Rußland zusammen.

    Eingedenk der Erfahrung, der Kompetenz und der jeweiligen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft umfaßt die durch technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützte Zusammenarbeit in diesem Bereich unter anderem folgendes:

    - Aufbau von Beziehungen zwischen den zuständigen Behörden der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Rußlands;

    - regelmäßiger Informationsaustausch;

    - Hilfe bei der Entwicklung angemessener Regelungen.

    Um die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, stellen die Vertragsparteien die enge Koordinierung mit den Maßnahmen anderer Länder und internationaler Organisationen sicher.

    TITEL VIII ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERHÜTUNG VON STRAFTATEN

    Artikel 84

    Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten:

    - illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von natürlichen Personen ihrer Staatsangehörigkeit in ihrem Gebiet, unter Berücksichtigung des Grundsatzes und der Praxis der Wiederzulassung;

    - Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;

    - illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll;

    - Fälschung;

    - illegaler Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen.

    Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen wird auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion beruhen, und es wird technische und administrative Hilfe insbesondere für folgendes bereitgestellt:

    - Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der Verhütung von Straftaten;

    - Einrichtung von Informationszentren;

    - Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhütung von Straftaten befaßt sind;

    - Ausbildung des Personals und Entwicklung einer Forschungsinfrastruktur;

    - Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten.

    TITEL IX KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 85

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, um die bestehenden Beziehungen zwischen ihren Völkern zu stärken und um die Kenntnis der Sprachen und Kulturen der jeweils anderen Vertragspartei zu fördern, wobei die künstlerische Freiheit und der gegenseitige Zugang zu künstlerischen Werten geachtet werden.

    (2) Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende Bereiche:

    - Austausch von Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erhaltung und des Schutzes von Denkmälern und Örtlichkeiten (architektonisches Erbe);

    - Kulturaustausch zwischen Einrichtungen, Künstlern und sonstigen im Bereich der Kultur tätigen Personen;

    - Übersetzung von Werken der Literatur.

    (3) Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für die Durchführung dieses Artikels aussprechen.

    TITEL X FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 86

    Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens, insbesondere der Titel VI und VII, und im Einklang mit den Artikeln 87, 88 und 89 erhält Rußland vorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische Hilfe in Form von Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestaltung Rußlands zu beschleunigen.

    Artikel 87

    Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen TACIS-Programms der Gemeinschaft gewährt.

    Artikel 88

    Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Prioritäten enthält und zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Rußlands, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Kooperationsrat.

    Artikel 89

    Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

    TITEL XI INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 90

    Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann nach Vereinbarung der Vertreter der Vertragsparteien im Kooperationsrat auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

    Artikel 91

    (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern der Regierung der Russischen Föderation andererseits.

    (2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von einem Mitglied der Regierung der Russischen Föderation ausgeübt.

    Artikel 92

    (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung der Russischen Föderation andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Kooperationsausschusses wird abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von einem Vertreter der Regierung der Russischen Föderation ausgeübt.

    Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats und die in den Artikeln 16, 17 und 53 sowie in Anhang 2 vorgesehenen Aufgaben gehören.

    (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats sorgt.

    Artikel 93

    Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen, und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.

    Artikel 94

    Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel des GATT verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des GATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT erfährt.

    Artikel 95

    Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß eingesetzt. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.

    Artikel 96

    (1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Bundesparlaments der Russischen Föderation andererseits zusammen.

    (2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß führt abwechselnd ein Mitglied des Europäischen Parlaments und ein Mitglied des Bundesparlaments der Russischen Föderation nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

    Artikel 97

    Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durchführung dieses Abkommens ersuchen; der Kooperationsrat erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen Informationen.

    Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

    Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.

    Artikel 98

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.

    (2) Im Rahmen ihrer Befugnisse

    - fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Rußlands ergeben;

    - kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt;

    - werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;

    - fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am 10. Juni 1958 in New York angenommenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

    Artikel 99

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

    1. die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtet:

    a) um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b) die spaltbare Stoffe oder Stoffe betreffen, aus denen sie gewonnen werden;

    c) welche die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

    d) im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit; oder

    2. die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder ihre autonomen, diesen allgemein anerkannten internationalen Verpflichtungen und Zusagen entsprechenden Maßnahmen einzuhalten.

    Artikel 100

    (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

    - dürfen die von Rußland gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;

    - dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Rußland angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen Rußlands bewirken.

    (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 101

    (1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens befassen.

    (2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.

    (3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

    Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.

    Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.

    (4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streitbeilegung erlassen.

    Artikel 102

    Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

    Dieser Artikel läßt die Artikel 17, 18, 101 und 107 unberührt.

    Artikel 103

    Die Behandlung, die Rußland gemäß diesem Abkommen gewährt wird, darf nicht günstiger als diejenige sein, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

    Artikel 104

    Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Rußland andererseits.

    Artikel 105

    Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Vertrag über die Gesamteuropäische Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.

    Artikel 106

    Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zunächst zehn Jahren geschlossen. Danach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen spätestens sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt.

    Artikel 107

    (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

    (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

    Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, sofern die andere Vertragspartei dies beantragt.

    Artikel 108

    Die Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie die Protokolle 1 und 2 sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 109

    Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund von Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Rußland andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.

    Artikel 110

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet Rußlands andererseits.

    Artikel 111

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und russischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 112

    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

    Unbeschadet des Artikels 22 Absätze 1, 3 und 5 ersetzt dieses Abkommen mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Rußland angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

    Hecho en Corfú, el veinticuatro de junio de mil novecientos noventa y cuatro.

    Udfærdiget i Corfu den fireogtyvende juni nitten hundrede og fireoghalvfems.

    Geschehen zu Korfu am vierundzwanzigsten Juni neunzehnhundertvierundneunzig.

    ¸ãéíå óôçí ÊÝñêõñá, óôéò åßêïóé ôÝóóåñéò Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ôÝóóåñá.

    Done at Corfu on the twenty-fourth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-four.

    Fait à Corfou, le vingt-quatre juin mil neuf cent quatre-vingt-quatorze.

    Fatto a Corfù, addì ventiquattro giugno millenovecentonovantaquattro.

    Gedaan te Korfoe, de vierentwintigste juni negentienhonderd vierennegentig.

    Feito em Corfu, em vinte e quatro de Junho de mil novecentos e noventa e quatro.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    På Kongeriget Danmarks vegne

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Für die Bundesrepublik Deutschland

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Ãéá ôçí ÅëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Por el Reino de España

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Pour la République française

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Per la Repubblica italiana

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Pela República Portuguesa

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Por las Comunidades Europeas

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    ANHANG 1

    NICHT BINDENDES VERZEICHNIS DER DEN NACHFOLGESTAATEN DER UdSSR VON RUSSLAND GEWÄHRTEN VORTEILE IN BEREICHEN, DIE UNTER DIESES ABKOMMEN FALLEN (Stand Januar 1994)

    Die Vorteile werden aufgrund entsprechender bilateraler Abkommen oder der üblichen Praxis gewährt. Sie umfassen unter anderem folgendes:

    1. Einfuhr-/Ausfuhrabgaben

    Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.

    Es werden keine Ausfuhrzölle auf Waren erhoben, die gemäß jährlichen bilateralen zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen im Rahmen der darin festgelegten Nomenklatur und Mengen geliefert und als "Ausfuhr für den Bedarf des Föderalstaats" im Sinne des entsprechenden russischen Gesetzes betrachtet werden.

    Bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben.

    Bei der Einfuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben.

    2. Zuteilung von Kontingenten und Lizenzverfahren

    Die Ausfuhrkontingente für die Lieferung russischer Waren gemäß den jährlichen bilateralen zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in gleicher Weise eröffnet wie für "Lieferungen für den Bedarf des Staates".

    3. Besondere Bedingungen für alle Arten von Banktätigkeiten und den Finanzsektor (einschließlich Niederlassung und Betrieb), den Kapitalverkehr und die laufenden Zahlungen, den Zugang zu Wertpapieren usw.

    4. Preissystem für die Ausfuhr verschiedener Rohstoffe und Halbfertigwaren (Kohle, Rohöl, Erdgas, Erdöl-Raffinerieerzeugnisse) aus Rußland

    Die Preise werden auf der Grundlage des entsprechenden durchschnittlichen Weltmarktpreises bestimmt, der zu dem amtlichen Wechselkurs der Zentralbank Rußlands vom 15. des Monats vor dem Ausfuhrmonat in Rubel oder in die jeweilige Landeswährung umgerechnet wird.

    5. Beförderungs- und Durchfuhrbedingungen

    Auf die Beförderung und Zollabfertigung von Waren (einschließlich Durchfuhrwaren) und die Durchfuhr von Fahrzeugen werden im Fall der Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, die Vertragsparteien des multilateralen Übereinkommens über die "Grundsätze und Bedingungen der Beziehungen auf dem Gebiet des Verkehrs" sind, und/oder auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen zum Verkehr und zur Durchfuhr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit keine Abgaben oder Gebühren erhoben.

    6. Kommunikationsdienstleistungen einschließlich Post-, Kurier-, Telekommunikations-, audiovisuelle und sonstige Dienstleistungen

    7. Zugang zu Informationssystemen und Datenbanken

    ANHANG 2

    AUSNAHMEREGELUNGEN ZU ARTIKEL 15 (MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN)

    1. Ausnahmeregelungen zu Artikel 15 können von Rußland in Form mengenmäßiger Beschränkungen auf nichtdiskriminierender Grundlage gemäß Artikel XIII des GATT eingeführt werden. Derartige Regelungen können erst nach dem Ende des ersten Kalenderjahres nach der Unterzeichnung des Abkommens eingeführt werden.

    2. Die Regelungen können nur unter den in Anhang 9 genannten Umständen eingeführt werden.

    3. Der Gesamtwert der Einfuhren von Waren, für die diese Regelungen gelten, darf folgende Anteile an den Gesamteinfuhren von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nicht übersteigen:

    - 10 v. H. im zweiten und im dritten Kalenderjahr nach der Unterzeichnung des Abkommens;

    - 5 v. H. im vierten und im fünften Kalenderjahr nach der Unterzeichnung des Abkommens;

    - danach 3 v. H. bis zum Beitritt Rußlands zum GATT zur WTO.

    Die vorgenannten Anteile werden anhand des Wertes der Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft ermittelt, die während des letzten Jahres vor der Einführung der mengenmäßigen Beschränkungen, für das Statistiken vorliegen, von Rußland eingeführt wurden.

    Diese Bestimmungen dürfen nicht durch einen erhöhten Zollschutz für die betreffenden Einfuhrwaren umgangen werden.

    4. Die Regelungen werden nicht mehr nach dem Beitritt Rußlands zum GATT/zur WTO angewandt, es sei denn, daß in dem Protokoll zum Beitritt Rußlands zum GATT/zur WTO etwas anderes bestimmt ist.

    5. Rußland unterrichtet den Kooperationsausschuß über Regelungen, die es gemäß diesem Anhang einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor deren Einführung Konsultationen im Kooperationsausschuß über diese Regelungen sowie über die betreffenden Wirtschaftszweige statt.

    ANHANG 3

    VORBEHALTE DER GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 28 ABSATZ 2

    Bergbau

    In einigen Mitgliedstaaten können für nicht von der Gemeinschaft kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.

    Fischerei

    Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterliegen, sowie ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Erwerb von Grundstücken

    In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken (Immobilien) Beschränkungen.

    Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk

    Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfuellen.

    Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk

    Dienstleistungen vorbehalten.

    In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastrukturen beschränkt.

    Berufliche Dienstleistungen

    Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesellschaften gründen.

    Landwirtschaft

    In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht von der Gemeinschaft kontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nicht von der Gemeinschaft kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderlichenfalls genehmigungspflichtig.

    Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

    In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.

    ANHANG 4

    VORBEHALTE RUSSLANDS GEMÄSS ARTIKEL 28 ABSATZ 3

    Nutzung des Untergrunds und der Bodenschätze einschließlich Bergbau

    1. Zum Abbau bestimmter Erze und Metalle durch nicht von Rußland kontrollierte Gesellschaften kann eine Konzession erforderlich sein.

    2. Gesellschaften, die nicht von Rußland kontrolliert werden, können von besonderen Versteigerungen zur Nutzung des Untergrunds und der Bodenschätze für kleine Unternehmen oder in Rekonversion befindliche Rüstungsbetriebe ausgeschlossen werden.

    Fischerei

    Für die Ausübung der Fischerei ist eine Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörde erforderlich.

    Erwerb von und Maklerei mit Grundstücken (Immobilien)

    a) Der Erwerb von Grundstücken durch nicht von Rußland kontrollierte Gesellschaften ist nicht erlaubt. Diese Gesellschaften können jedoch Grundstücke für eine Dauer von bis zu 49 Jahren pachten.

    b) Abweichend von Buchstabe a) können Gesellschaften, die nicht von Rußland kontrolliert werden, in den Fällen Grundstücke erwerben, in denen diese Gesellschaften in folgenden Fällen nach dem Gesetz der Russischen Föderation zur Privatisierung staatlicher und kommunaler Unternehmen in der Russischen Föderation und anderen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, einschließlich der Vorschriften der Privatisierungsprogramme, als Käufer anerkannt werden:

    - im Rahmen der Privatisierung staatlicher und kommunaler Unternehmen durch Ausschreibung von gewerblichen Investitionen oder Versteigerung,

    - im Rahmen der Erweiterung von Unternehmen und der Gründung zusätzlicher Unternehmen durch Ausschreibung gewerblicher Investitionen oder Versteigerungen.

    Telekommunikation

    Die Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk sowie der Bau, die Einrichtung, der Betrieb und die Wartung von Kommunikationseinrichtungen unterliegen Beschränkungen.

    Dienstleistungen von Massenmedien

    Es bestehen verschiedene Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Massenmedienunternehmen.

    Berufliche Tätigkeiten

    Verschiedene Tätigkeiten sind für natürliche Personen, die nicht Staatsangehörige Rußlands sind, nicht zugänglich oder unterliegen Beschränkungen oder besonderen Anforderungen.

    Verpachtung von Vermögen der Föderation

    Vermögen der Föderation, dessen Wert 100 Millionen Rubel übersteigt, wird nur mit Zustimmung der zur Verwaltung dieses Vermögens ermächtigten staatlichen Behörde an Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung verpachtet. Dieser Hoechstbetrag soll angehoben und in konvertibler Währung ausgedrückt werden.

    ANHANG 5

    GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR VERZEICHNIS DER DIENSTLEISTUNGEN, FÜR DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN DIE MEISTBEGÜNSTIGUNG GEWÄHREN

    a) Wirtschaftszweige gemäß der vorläufigen Zentralen Gütersystematik (CPC) der Organisation der Vereinten Nationen, die in diese Regelung einbezogen werden

    Mit der Rechnungsprüfung verbundene Beratung: Teil von CPC 86212 außer "Buchprüfung"

    Mit der Buchführung verbundene Beratung CPC 86220

    Dienstleistungen von Ingenieurbüros CPC 8672

    Von Ingenieuren erbrachte Verbundleistungen CPC 8673

    Beratung und planungsbezogene Dienstleistungen von Architekten CPC 86711

    Bauentwurf CPC 86712

    Städteplanung und Landschaftsgestaltung CPC 8674

    Dienstleistungen in der Datenverarbeitung, Datenbanken:

    Hardwareberatung CPC 841

    Dienstleistungen von Softwarehäusern CPC 842

    Dienstleistungen von Datenbanken CPC 844

    Werbung CPC 871

    Markt- und Meinungsforschung CPC 864

    Mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen CPC 866

    Technische, physikalische und chemische Untersuchung CPC 8676

    Beratung in Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

    Beratung in der Fischerei

    Beratung im Bergbau

    Verlags- und Druckgewerbe CPC 88442

    Mit Tagungen verbundene Dienstleistungen

    Übersetzung CPC 87905

    Innenarchitektur CPC 87907

    Telekommunikation:

    Mehrwert-Dienstleistungen einschließlich (aber nicht beschränkt auf) elektronische Post, Voice Mail, Online-Informationen und Datenbankretrieval, Datenverarbeitung, EDI, Code- und Protokollumsetzung

    Paket- und leitungsvermittelte Datendienste

    Bauleistungen und damit verbundene Ingenieurdienstleistungen: Baugrunduntersuchung CPC 5111

    Franchising CPC 8929

    Dienstleistungen in der Erwachsenenbildung durch Fernunterricht, Teil von CPC 924

    Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros CPC 962

    Vermietung/Leasing von anderen Fahrzeugen (ohne Bedienungspersonal) (CPC 83101 Pkw, 83102 Lkw, 83105) und von sonstigen Maschinen und Geräten (CPC 83106, 83107, 83108, 83109)

    Handelsvermittlung und Großhandel im Ein- und Ausfuhrhandel (Teil von CPC 621 und 622)

    Forschung und Entwicklung im Softwarebereich

    Rückversicherung und Retrozession sowie mit dem Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung.

    Versicherung gegen Risiken im Zusammenhang mit:

    i) dem Seeverkehr und dem gewerblichen Luftverkehr sowie mit der Raumfahrt und der Fracht (einschließlich Satelliten), sofern die Versicherung folgendes ganz oder teilweise deckt: die beförderten Personen, die ausgeführten oder eingeführten Waren, das Fahrzeug, mit dem die Waren befördert werden, und jede sich daraus ergebende Haftung;

    ii) Waren im grenzüberschreitenden Durchfuhrverkehr;

    iii) der Unfall- und Krankenversicherung sowie der Kraftfahrzeug-Privathaftpflichtversicherung im Fall des grenzüberschreitenden Verkehrs.

    b) Datenverarbeitungsdienste CPC 843

    Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Finanzdatenverarbeitung (siehe B.11 und B.12 in Anhang 6).

    Für die unter Buchstabe b) aufgeführten Dienstleistungen wird vorbehaltlich des Artikels 38 die Meistbegünstigung gewährt (ohne Anhang 8 Teil A).

    ANHANG 6

    DEFINITIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT FINANZDIENSTLEISTUNGEN

    Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:

    A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

    1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

    i) Lebensversicherung,

    ii) Nichtlebensversicherung.

    2. Rückversicherung und Folgerückversicherung.

    3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertretertätigkeiten.

    4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Versicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienstleistungen.

    B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)

    1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kundschaft.

    2. Ausleihungen aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Handelsfinanzierung.

    3. Finanzierungs-Leasing.

    4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Zahlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks.

    5. Bürgschaften und Kreditzusagen.

    6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem Freiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:

    a) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.);

    b) Fremdwährungen;

    c) abgeleitete Produkte einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte und Optionen;

    d) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich Produkten wie Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen usw.;

    e) übertragbare Wertpapiere;

    f) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich Gold- und Silberbarren.

    7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen.

    8. Betätigung als Finanzmakler.

    9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles, alle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds sowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen.

    10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Produkten und anderen verkehrsfähigen Instrumenten.

    11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer von Finanzdienstleistungen.

    12. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, Beratung bei Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie.

    Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:

    a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden;

    b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können;

    c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen Ruhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

    ANHANG 7

    FINANZDIENSTLEISTUNGEN

    A. Für die in Anhang 6 Teil B genannten Bankdienstleistungen bedeuten die nach Artikel 28 Absatz 1 von Rußland gewährte Meistbegünstigung bei der Niederlassung durch Gründung einer Tochtergesellschaft (mit Ausnahme der Niederlassung durch Gründung einer Zweigniederlassung) und die Inländerbehandlung gemäß Artikel 28 Absatz 3 eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von Rußland den eigenen Gesellschaften gewährte Behandlung - mit folgenden Ausnahmen:

    1. Rußland behält sich das Recht vor,

    a) auf russische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltende Hoechstgrenze für den Gesamtanteil des ausländischen Kapitals am Bankensystem Rußlands aufrechtzuerhalten;

    b) von russischen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ein höheres Mindestkapital zu verlangen als von den eigenen Gesellschaften, sofern das verlangte Mindestkapital nicht höher ist als dasjenige, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens vor Gewährung der Inländerbehandlung hinsichtlich des verlangten Mindestkapitals gilt;

    c) die Zahl der Zweigniederlassungen der Tochtergesellschaften von russischen Gesellschaften der Gemeinschaft zu begrenzen;

    d) die zulässigen Guthaben auf Konten natürlicher Personen bei russischen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft auf 55 000 ECU zu beschränken;

    e) es russischen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft zu untersagen, Transaktionen mit Aktien und in Aktien wandelbaren Wertpapieren von russischen Aktiengesellschaften durchzuführen;

    f) es russischen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft zu untersagen, Transaktionen mit russischen Gebietsansässigen durchzuführen.

    2. Die Abweichungen in Nummer 1 gelten nur unter der Bedingung, daß sie

    i) auf die Tochtergesellschaften von Gesellschaften aller Länder angewandt werden und,

    ii) soweit es sich um die Ausnahmen nach Nummer 1 Buchstaben c), d) und e) handelt,

    a) spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens - Ausnahmen unter Buchstabe c) und d) - beziehungsweise von drei Jahren - Ausnahme unter Buchstabe e) - außer Kraft treten und

    b) in den Fällen gelten, wo der Anteil am Aktienkapital von russischen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft, der von russischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften gehalten wird, fünfzig vom Hundert (50 v. H.) nicht übersteigt und

    c) auf russische Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft angewandt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Ausnahmen gegründet wurden;

    iii) soweit es sich um die Ausnahme nach Nummer 1 Buchstabe f) handelt, bis zum 1. Januar 1996 angewandt werden, und zwar nur auf russische Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach dem 15. November 1993 gegründet wurden oder die ihre Geschäfte mit russischen Gebietsansässigen nicht vor dem 15. November 1993 aufgenommen haben.

    3. a) Nach Ablauf von fünf Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens prüft Rußland, ob

    i) die Hoechstgrenze für den Gesamtanteil des ausländischen Kapitals am russischen Bankensystem nach Nummer 1 Buchstabe a), die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, unter Berücksichtigung der einschlägigen währungs-, steuer-, finanz- und zahlungsbilanzpolitischen Erwägungen und des Entwicklungsstands des Bankensystems Rußlands angehoben werden kann;

    ii) das verlangte Mindestkapital nach Nummer 1 Buchstabe b) unter Berücksichtigung der einschlägigen währungs-, steuer-, finanz- und zahlungsbilanzpolitischen Erwägungen und des Entwicklungsstands des Bankensystems Rußlands gesenkt werden kann.

    b) Nach Ablauf von drei Jahren nach der Unterzeichnung dieses Abkommens prüft Rußland, ob die Beschränkungen nach Nummer 1 Buchstaben c) und d) unter Berücksichtigung der einschlägigen währungs-, steuer-, finanz- und zahlungsbilanzpolitischen Erwägungen und des Entwicklungsstands des Bankensystems Rußlands gelockert werden können.

    B. Für die Versicherungsdienstleistungen nach Anhang 6 Teil A Nummern 1 und 2 ist die nach Artikel 28 Absatz 1 gewährte Meistbegünstigung bei der Niederlassung ausschließlich durch Gründung einer Tochtergesellschaft, die für Versicherungsgeschäfte zugelassen ist, in den am Tag der Niederlassung in Rußland geltenden Gesetzen und Verordnungen festgelegt, wobei folgendes zu beachten ist:

    1. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens hebt Rußland die Hoechstgrenze von 49 v. H. für die ausländische Beteiligung am Aktienkapital von Unternehmen auf.

    2. Während des Übergangszeitraumes von 5 Jahren hindert eine Aufhebung der Hoechstgrenze für die ausländische Beteiligung am Aktienkapital Rußlands nicht daran, Lizenzregelungen für Gesellschaften der Gemeinschaft in bestimmten Versicherungszweigen einzuführen. Diese Regelungen können nur für Pflichtversicherungen im Bereich der Sozialversicherung, des öffentlichen Auftragswesens oder aus den in Artikel 29 Absatz 2 genannten Gründen eingeführt werden und dürfen die Wirkung, die durch die Aufhebung der Hoechstgrenze von 49 v. H. für die ausländische Beteiligung am Aktienkapital erzielt werden soll, nicht aufheben oder wesentlich beeinträchtigen.

    ANHANG 8

    BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN ARTIKELN 34 UND 38

    Teil A

    Die Konsultationen beginnen innerhalb von dreißig Tagen nach dem entsprechenden Ersuchen der ersten Vertragspartei. Ziel ist es, eine Einigung herbeizuführen über

    - die Rücknahme der Maßnahmen durch die andere Vertragspartei, die zu einer wesentlichen Zunahme der Beschränkungen geführt haben, oder über

    - eine Anpassung der Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien oder über

    - Anpassungen, die von der ersten Vertragspartei zum Ausgleich für die von der anderen Vertragspartei eingeführten größeren Beschränkungen vorzunehmen sind.

    Kommt innerhalb von sechzig Tagen nach dem Ersuchen der ersten Vertragspartei um Konsultationen keine Einigung zustande, so kann diese geeignete ausgleichende Anpassungen ihrer Verpflichtungen vornehmen. Diese Anpassungen berücksichtigen in Ausmaß und Dauer die von der anderen Vertragspartei eingeführten wesentlich größeren Beschränkungen. Dabei ist Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören, Vorrang einzuräumen. Die Rechte, die Wirtschaftsbeteiligte gemäß dem Abkommen zum Zeitpunkt der Anpassungen erworben haben, bleiben unberührt.

    Teil B

    1. Die Regierung Rußlands wird die Gemeinschaft im Geiste der Partnerschaft und Kooperation während einer dreijährigen Übergangszeit nach Unterzeichnung des Abkommens unterrichten, wenn sie neue Gesetze oder neue Verordnungen zu erlassen beabsichtigt, die größere Beschränkungen für die Niederlassung oder den Betrieb russischer Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft einführen könnten, als am Tage vor der Unterzeichnung des Abkommens bestanden. Die Gemeinschaft kann Rußland darum ersuchen, die Entwürfe dieser Gesetze oder Verordnungen mitzuteilen und Konsultationen zu diesen Entwürfen aufzunehmen.

    2. Werden in der in Absatz 1 genannten Übergangszeit durch neue Gesetze oder Verordnungen größere Beschränkungen hinsichtlich der Bedingungen für den Betrieb russischer Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eingeführt, als am Tag der Unterzeichnung des Abkommens bestanden, so gelten diese Gesetze und Verordnungen für die Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Rechtsvorschrift bereits in Rußland niedergelassen waren, nicht vor Ablauf von drei Jahren nach deren Inkrafttreten.

    ANHANG 9

    ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN UND DIE EINFÜHRUNG MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN

    Die in Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 und in Anhang 2 Nummer 2 genannten Umstände beziehen sich auf russische Wirtschaftszweige,

    - die sich in der Umstrukturierung befinden oder

    - die mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert sind, insbesondere, wenn sich dadurch ernsthafte soziale Probleme in Rußland ergeben, oder

    - in denen der Verlust oder ein drastischer Rückgang des von russischen Unternehmen oder Staatsangehörigen gehaltenen Marktanteils in einem bestimmten Wirtschafts- oder Industriezweig Rußlands droht oder

    - die neu entstehende Wirtschaftszweige in Rußland sind.

    ANHANG 10

    SCHUTZ DES GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GEMÄSS ARTIKEL 54

    1. Rußland wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um bis Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens ein Schutzniveau zu erreichen, das dem in der Gemeinschaft vergleichbar ist, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

    2. Rußland wird bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens den multilateralen Übereinkünften über Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehören oder die von Mitgliedstaaten de facto angewandt werden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte beitreten:

    - Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);

    - Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

    - Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1978).

    3. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Nummer 2 dieses Anhangs auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.

    4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Rußland den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährte Behandlung.

    5. Nummer 4 gilt nicht für die von Rußland einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von Rußland einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.

    PROTOKOLL 1 über die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle und Stahl

    1. Zwischen den Vertragsparteien wird eine Kontaktgruppe eingesetzt. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Rußlands zusammen.

    2. Die Kontaktgruppe tauscht Auskünfte über die Lage der Kohle- und Stahlindustrie in den Gebieten der beiden Vertragsparteien sowie über den Handel zwischen ihnen aus, insbesondere, um etwa auftauchende Probleme zu erkennen.

    3. Die Kontaktgruppe untersucht auch die weltweite Lage der Kohle- und Stahlindustrie einschließlich der Entwicklungen im internationalen Handel.

    4. Kontaktgruppe tauscht alle zweckdienlichen Auskünfte über die Struktur der betreffenden Industrien, die Entwicklung ihrer Produktionskapazitäten, den Fortschritt in Wissenschaft und Forschung auf den betreffenden Gebieten sowie über die Entwicklung der Beschäftigung aus. Die Gruppe untersucht außerdem Fragen der Umweltbelastung und des Umweltschutzes.

    5. Die Kontaktgruppe untersucht ferner den Fortschritt im Rahmen der gegenseitigen technischen Hilfe der Vertragsparteien, einschließlich der Hilfe im Bereich des Finanz-, kommerziellen und technischen Managements.

    6. Die Kontaktgruppe tauscht alle zweckdienlichen Auskünfte über die Standpunkte aus, die in den einschlägigen internationalen Organisationen oder Gremien eingenommen werden oder eingenommen werden sollen.

    7. Sofern sich die beiden Vertragsparteien darüber einig sind, daß die Anwesenheit und/oder Teilnahme von Vertretern der betreffenden Industrien zweckdienlich ist, wird die Kontaktgruppe entsprechend erweitert.

    8. Die Kontaktgruppe tritt zweimal jährlich zusammen, und zwar abwechselnd im Gebiet jeder Vertragspartei.

    9. Den Vorsitz in der Kontaktgruppe führen abwechselnd der Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Vertreter der Regierung der Russischen Föderation.

    PROTOKOLL 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts

    Artikel 1 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls gelten als

    a) "Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und von den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Beschränkungen und Kontrollen;

    b) "Zollabgaben" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, mit Ausnahme von Gebühren und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;

    c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

    d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

    e) "Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Verletzungen des Zollrechts.

    Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich

    (1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung in Zollsachen.

    (2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen einschließlich Schriftstücke, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.

    Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen

    (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über aufgedeckte oder geplante Handlungen, die eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen beziehungsweise darstellen würden oder sich als solche herausstellen.

    (2) Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die Überwachung von

    a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammengestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragspartei dienen sollen;

    c) Warenbewegungen, die den mitgeteilten Angaben zufolge möglicherweise eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen;

    d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 4 Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, soweit dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

    - aufgedeckte oder geplante Handlungen, die eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen beziehungsweise darstellen würden oder sich als solche herausstellen;

    - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

    - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder sonstige Zollverfahren sind.

    Artikel 5 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.

    (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

    b) Maßnahme, um die ersucht wird;

    c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

    d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere Übereinkünfte;

    e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

    f) Zusammenfassung des Sachverhalts.

    (3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

    (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

    Artikel 6 Erledigung von Amtshilfeersuchen

    (1) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei.

    (2) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.

    (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

    (4) Beamte der einen Vertragspartei können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

    (5) Sind unter den in diesem Protokoll vorgesehenen Umständen Beamte der einen Vertragspartei bei im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Ermittlungen zugegen, so müssen sie jederzeit in der Lage sein, den Nachweis für ihre amtliche Eigenschaft zu erbringen. Sie dürfen weder Uniform noch Waffen tragen.

    Artikel 7 Form der Auskunftserteilung

    (1) Unter den Bedingungen und im Rahmen dieses Protokolls teilen die Vertragsparteien einander Informationen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

    (2) Die Originalakten oder -schriftstücke werden auf Antrag nur in den Fällen übermittelt, in denen beglaubigte Kopien unzulänglich wären. Diese Akten oder Schriftstücke werden so bald wie möglich zurückgesandt.

    (3) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte Angaben ersetzt werden. Auf Antrag werden alle sachdienlichen Informationen für die Verwendung des Materials übermittelt.

    Artikel 8 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1) Die Vertragsparteien können die Amtshilfe nach diesem Protokoll ablehnen, sie nur zum Teil gewähren oder sie von Bedingungen oder Erfordernissen abhängig machen, sofern anderenfalls

    a) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen wahrscheinlich wäre oder

    b) Währungs- oder Steuerbestimmungen mit Ausnahme von Zollbestimmungen betroffen wären oder

    c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

    (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens seitens einer anderen Partei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

    (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    Artikel 9 Datenschutz

    (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Vorschriften.

    (2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem Betroffenen daraus ein Nachteil hinsichtlich seiner grundlegenden Menschenrechte erwachsen würde. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.

    (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.

    (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.

    (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

    Artikel 10 Verwendung der Auskünfte

    (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.

    (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.

    (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

    Artikel 11 Sachverständige und Zeugen

    Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

    Artikel 12 Kosten der Amtshilfe

    Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht, Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 13 Durchführung

    (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und, soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und den zentralen Zolldienststellen Rußlands andererseits übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie können dem Kooperationsrat Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.

    (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.

    Artikel 14 Ergänzender Charakter des Protokolls

    (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und Rußland geschlossen worden sind, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner eine im Rahmen dieser geschlossenen oder zu schließenden Abkommen gewährte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

    (2) Unbeschadet des Artikels 10 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

    SCHLUSSAKTE

    Die Bevollmächtigten

    des KÖNIGREICHS BELGIEN,

    des KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

    der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    der GRIECHISCHEN REPUBLIK,

    des KÖNIGREICHS SPANIEN,

    der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

    IRLANDS,

    der ITALIENISCHEN REPUBLIK,

    des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

    des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

    der PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

    des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

    der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

    im folgenden "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    der Bevollmächtigte der RUSSISCHEN FÖDERATION, im folgenden "Rußland" genannt,

    andererseits,

    die in Korfu am vierundzwanzigsten Juni neunzehnhundertvierundneunzig zur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, im folgenden "Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit" genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Dokumente angenommen:

    das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit einschließlich seiner Anhänge und der folgenden Protokolle:

    Protokoll 1 über die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen

    Protokoll 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts.

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Rußlands haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

    Gemeinsame Erklärung zu Titel III und Artikel 94 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 22 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 26, 32 und 37 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30 Buchstaben a) und g) des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zum Begriff der "Kontrolle" in Artikel 30 Buchstabe b) und Artikel 45 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30 Buchstabe h) Unterabsatz 3 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 31 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34 und 38 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c) Unterabsatz 2 des Abkommens über die Öffnung der Häfen

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c) Unterabsatz 2 des Abkommens über unter der Flagge eines Drittstaats fahrende Schiffe

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Absatz 2 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 48 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 52 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 53 Absatz 2 Nummer 2 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 54 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 99 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 101 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 107 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 107 Absatz 2 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 2 und 107 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 112 des Abkommens

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Protokolls 2.

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Rußlands haben ferner die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

    Briefwechsel zu Artikel 22 des Abkommens

    Briefwechsel zu Artikel 52 des Abkommens.

    Der Bevollmächtigte Rußlands hat die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

    Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 36 des Abkommens

    Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 54 des Abkommens.

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

    Erklärung Rußlands zu Artikel 36 des Abkommens.

    Hecho en Corfú, el veinticuatro de junio de mil novecientos noventa y cuatro.

    Udfærdiget i Corfu den fireogtyvende juni nitten hundrede og fireoghalvfems.

    Geschehen zu Korfu am vierundzwanzigsten Juni neunzehnhundertvierundneunzig.

    ¸ãéíå óôçí ÊÝñêõñá, óôéò åßêïóé ôÝóóåñéò Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ôÝóóåñá.

    Done at Corfu on the twenty-fourth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-four.

    Fait à Corfou, le vingt-quatre juin mil neuf cent quatre-vingt-quatorze.

    Fatto a Corfù, addì ventiquattro giugno millenovecentonovantaquattro.

    Gedaan te Korfoe, de vierentwintigste juni negentienhonderd vierennegentig.

    Feito em Corfu, em vinte e quatro de Junho de mil novecentos e noventa e quatro.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    På Kongeriget Danmarks vegne

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Für die Bundesrepublik Deutschland

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Ãéá ôçí ÅëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Por el Reino de España

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Pour la République française

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Per la Repubblica italiana

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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    Pela República Portuguesa

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    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    Por las Comunidades Europeas

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

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    Gemeinsame Erklärung zu Titel III und Artikel 94

    Für die Zwecke des Titels III und des Artikels 94 ist unter "GATT" das 1947 in Genf unterzeichnete Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen in seiner geänderten Fassung zu verstehen, wie es bei Unterzeichnung dieses Abkommens angewendet wird, sofern die Vertragsparteien innerhalb des durch Artikel 90 eingesetzten Kooperationsrates nichts anderes vereinbaren.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Artikel 10 Absatz 1 nicht gilt für die Bedingungen für die Einfuhr von Waren in das Gebiet Rußlands im Rahmen von Darlehen und Krediten für entwicklungspolitische und humanitäre Zwecke, Vereinbarungen über technische und humanitäre Hilfe und sonstiger ähnlicher Vereinbarungen zwischen Rußland und Drittstaaten oder internationalen Organisationen, sofern solche Staaten oder internationale Organisationen für diese Einfuhren eine besondere Behandlung verlangen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12

    Artikel 12 in Titel III über den Warenverkehr betrifft die Durchfuhr. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, daß Artikel 12 ausschließlich die freie Durchfuhr von Waren betrifft. Dies entspricht der üblichen GATT-Praxis. Die Frage des Transitverkehrs kann gemäß Artikel 43 in den künftigen Verhandlungen über Verkehrsabkommen aufgegriffen werden.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17

    Die Gemeinschaft und Rußland erklären, daß durch den Wortlaut der Schutzklausel (Artikel 17) nicht die Behandlung gewährt wird, die das GATT im Bereich der Schutzmaßnahmen vorsieht.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18

    Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 18 sowie der nachstehende Absatz eine Verzögerung oder Behinderung der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen vorgesehenen Verfahren weder bezwecken noch bewirken.

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften und ihrer Praxis natürliche komparative Vorteile der betroffenen Hersteller im Hinblick auf Faktoren wie Rohstoffzugang, Produktionsverfahren, Nähe der Produktion zu den Abnehmern und spezifische Eigenschaften der Ware bei der Ermittlung des Normalwertes in jedem Einzelfall insgesamt gebührend berücksichtigt werden.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 22 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Für die Gemeinschaft umfassen die Rechtsvorschriften in Artikel 6 des Abkommens von 1989 unter anderem den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und die einschlägigen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen, in denen die Rechte, Befugnisse und Zuständigkeiten der Euratom-Versorgungsagentur und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24

    Es besteht Einigung darüber, daß der Begriff "Familienangehörige" gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes definiert wird.

    Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 26, 32 und 37

    Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Erteilung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Mitgliedstaaten und Rußlands auf eine Weise erfolgt, die im Einklang mit den Grundsätzen des Dokuments der KSZE-Konferenz von Bonn steht, um insbesondere die zügige Einreise, den Aufenthalt und die freie Bewegung von Geschäftsleuten in den Mitgliedstaaten und in Rußland zu erleichtern. Entsprechende Maßnahmen betreffen insbesondere das in Artikel 32 genannte Personal in Schlüsselpositionen sowie die in Artikel 37 genannten Verkäufer grenzüberschreitender Dienstleistungen und gewährleisten, daß die Vorteile, die einer Vertragspartei aus diesen Artikeln des Abkommens erwachsen, durch die Verwaltungsverfahren nicht zunichte gemacht oder verringert werden.

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in diesem Zusammenhang der rechtzeitige Abschluß von Wiederaufnahmeabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Rußland einen wichtigen Faktor darstellt.

    Der Kooperationsrat prüft regelmäßig die Entwicklungen in diesen Bereichen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28

    Unbeschadet der Artikel 50 und 51 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte "gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften" in Artikel 28 Absätze 1 und 4 bedeuten, daß jede Vertragspartei die Niederlassung von Gesellschaften durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 30 sowie die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen regeln kann, sofern durch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften keine Vorbehalte eingeführt werden, die eine weniger günstige Behandlung zur Folge haben, als sie für die Gesellschaften oder die Zweigniederlassungen eines Drittlandes gewährt werden.

    Unbeschadet der in den Anhängen 3 und 4 aufgeführten Vorbehalte und der Artikel 50 und 51 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte "gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften" in Artikel 28 Absätze 2 und 3 bedeuten, daß jede Vertragspartei die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln kann, sofern durch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften keine neuen Vorbehalte für die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen Vertragspartei eingeführt werden, die eine weniger günstige Behandlung zur Folge haben, als sie für ihre eigenen Gesellschaften oder - sofern die auf sie anwendbare Regelung günstiger ist - für die Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlandes gewährt werden.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 29 Absatz 3

    Die Vertragsparteien bestätigen, daß Artikel 29 Absatz 3 Rußland nicht daran hindert, neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zu erlassen, die hinsichtlich der Bedingungen, die bei Unterzeichnung des Abkommens für die Niederlassung von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Gesellschaften in ihrem Gebiet gelten, eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften begründen oder verstärken.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30

    Die Vertragsparteien bestätigen, daß es wichtig ist sicherzustellen, daß die Erteilung von Lizenzen gemäß Artikel 30 Buchstaben a) und g):

    - unter Zugrundelegung objektiver und transparenter Kriterien erfolgt, wie der Kompetenz und der Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung;

    - nicht mit mehr Auflagen verbunden ist als notwendig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten;

    - nicht selbst eine Beschränkung im Hinblick auf die Erbringung der Dienstleistung darstellt.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30 Buchstaben a) und g)

    Artikel 30 Buchstabe a) Unterabsatz 2 und Buchstabe g) Unterabsatz 2 berücksichtigt den besonderen Charakter des Zugangs zu Finanzdienstleistungen, wie er im Rahmen dieses Abkommens vereinbart ist, und berührt nicht die Definitionen der Begriffe "Niederlassung" und "Geschäftstätigkeit", wie sie für andere Zwecke als die Zwecke dieses Abkommens auf Finanzdienstleistungen Anwendung finden.

    Gemeinsame Erklärung zum Begriff der "Kontrolle" in Artikel 30 Buchstabe b) und Artikel 45

    1. Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles abhängt.

    2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft "kontrolliert" und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn

    - die andere Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt oder

    - die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist.

    3. Beide Vertragsparteien sehen die Kriterien der Nummer 2 als nicht erschöpfend an.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30 Buchstabe h) Unterabsatz 3

    Unter Berücksichtigung der derzeitigen Beschränkungen im Güter- und Personenverkehr auf den Verkehrsträgern im Binnenverkehr sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß bis zur Beseitigung solcher Beschränkungen unter dem Begriff "intermodale Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird" die Organisation solcher Transporte zu verstehen ist.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 31

    Artikel 31 ermöglicht es den Vertragsparteien, Maßnahmen anzuwenden, um zu verhindern, daß eine Gesellschaft eines Drittlands durch eine der nach diesem Abkommen eröffneten Möglichkeiten die Maßnahmen der Vertragsparteien betreffend die Niederlassung von Gesellschaften dieses Drittlands in ihrem Gebiet umgeht.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 Absatz 1

    Unter Berücksichtigung der Erklärungen Rußlands gegenüber der Gemeinschaft, wonach die Behandlung von russischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft in bestimmter Hinsicht und in bestimmten Bereichen günstiger ist als die Behandlung von Gesellschaften Rußlands im allgemeinen, also günstiger ist als die Inländerbehandlung, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß Rußland seine in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung, sich nach besten Kräften zu bemühen, nicht verletzt, wenn es Maßnahmen einführt, um die Behandlung von russischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften an die Inländerbehandlung anzugleichen.

    Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34 und 38

    Die Vertragsparteien kommen überein, daß in den Fällen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß die andere den Begriff "erheblich einschränkender" in Artikel 34 Absatz 2 oder in Artikel 38 Absatz 3 nicht richtig ausgelegt hat, diese Vertragspartei die Verfahren nach Artikel 101 in Anspruch nehmen kann.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Tätigkeiten unter Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a) und b) nicht die Tätigkeit als Verkehrsunternehmer einschließen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c) Unterabsatz 2 über die Öffnung der Häfen

    Anhand der Informationen, die die russische Seite über ihre für ausländische Schiffe geöffneten Häfen vorgelegt hat, nimmt die Gemeinschaft zur Kenntnis, daß Rußland beabsichtigt, die Zahl der für ausländische Schiffe geöffneten Häfen weiter zu erhöhen. Die russische Seite nimmt ihrerseits die Politik der Gemeinschaft zur Kenntnis, alle für den internationalen Handel geöffneten Häfen für ausländische Schiffe offen zu halten. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß der Umfang der Öffnung von Häfen für ausländische Schiffe einen wesentlichen Faktor bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr darstellt. Sie verpflichten sich daher, die Lage betreffend die für ausländische Schiffe geöffneten Häfen mindestens alle zwei Jahre im Zuge von Konsultationen im Rahmen des Kooperationsrats zu prüfen. Sollte die Offenhaltung eines Hafens für ausländische Schiffe ernste Schwierigkeiten aufwerfen, so unterrichtet die Vertragspartei, in deren Gebiet sich der betreffende Hafen befindet, die andere Vertragspartei; auf Ersuchen der letztgenannten Vertragspartei finden Konsultationen statt, um sicherzustellen, daß etwaige Maßnahmen die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr so wenig wie möglich berühren.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c) Unterabsatz 2 über unter der Flagge eines Drittstaats fahrende Schiffe

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit zu erwägen, Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c) Unterabsatz 2 auf unter der Flagge eines Drittstaats fahrende Schiffe anzuwenden, die von Schiffahrtsgesellschaften oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder Rußlands betrieben werden.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44

    Für die Zwecke dieses Abkommens ist unter einem Abkommen über wirtschaftliche Integration ein Abkommen im Einklang mit den Grundsätzen in Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) zu verstehen. Im Hinblick auf alle Aspekte dieses Abkommens, die andere Bereiche als den Dienstleistungsverkehr betreffen, ist unter einem Abkommen über wirtschaftliche Integration ein Abkommen im Einklang mit den Grundsätzen in Artikel XXIV des GATT über die Gründung von Freihandelszonen oder Zollunionen zu verstehen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Absatz 2

    Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage, ob Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind, je nach Lage des Einzelfalls zu beantworten ist. Dazu kann es hilfreich sein, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob solche Tätigkeiten verbunden sind

    - mit dem Recht, körperlichen Zwang auszuüben, oder

    - mit der Ausübung richterlicher Funktionen oder

    - mit dem Recht, einseitig bindende Vorschriften zu erlassen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 48

    Die bloße Tatsache, daß für natürliche Personen einiger Vertragsparteien, nicht aber für natürliche Personen anderer Vertragsparteien ein Visum gefordert wird, darf nicht als Maßnahme betrachtet werden, die die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsenden Vorteile zunichte macht oder verringert.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 52 (Begriffsbestimmungen)

    "Laufende Zahlungen"

    "Laufende Zahlungen" sind Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren- oder dem Dienstleistungsverkehr oder der Freizügigkeit von Personen, die im Einklang mit der üblichen internationalen Geschäftspraxis geleistet werden; sie umfassen nicht Vorgänge, die materiell eine Kombination aus einer laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion darstellen - wie Zahlungsaufschübe und Vorauszahlungen - und dazu bestimmt sind, die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien in diesem Bereich zu umgehen.

    Diese Begriffsbestimmung schließt nicht aus, daß Rußland Rechtsvorschriften anwendet oder erläßt, denen zufolge solche Zahlungen über solche russischen Banken erfolgen müssen, denen die Zentralbank der Russischen Föderation eine Lizenz zur Durchführung solcher Zahlungsvorgänge in frei konvertierbarer Währung erteilt hat.

    "Direktinvestitionen"

    "Direktinvestitionen" sind Investitionen zur Aufnahme dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen mit einem Unternehmen wie beispielsweise Investitionen, die es Nicht-Gebietsansässigen in dem betreffenden Land oder Gebietsansässigen im Ausland ermöglichen, tatsächlich auf die Geschäftsführung des Unternehmens Einfluß zu nehmen, und zwar durch:

    1. die Gründung oder die Erweiterung eines in ihrem Alleineigentum stehenden Unternehmens, einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung beziehungsweise den Erwerb des Alleineigentums an einem bestehenden Unternehmen;

    2. die Beteiligung an einem neuen oder bestehenden Unternehmen;

    3. ein Darlehen über fünf Jahre oder mehr.

    "Frei konvertierbare Währung"

    Eine "frei konvertierbare Währung" ist eine Währung, die der Internationale Währungsfonds als frei konvertierbar betrachtet.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 53 Absatz 2 Nummer 2

    "Grundstoffe" sind Grundstoffe im Sinne des GATT.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 54

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das "geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum" für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Bezeichnungen einschließlich der Herkunftsbezeichnungen, die Warenzeichen und die Dienstleistungsmarken, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 99

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Maßnahmen gemäß Artikel 99 nicht mit dem Ziel getroffen werden dürfen, den Wettbewerb auf den einschlägigen Märkten zu verzerren und damit die Inlandsproduktion zu schützen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 101

    Die Vertragsparteien fordern den Kooperationsrat auf, umgehend die Verfahrensregeln zu prüfen, die für die Streitbeilegung im Rahmen dieses Abkommens nützlich sein können.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 107

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 107 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

    a) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfuellung des Abkommens oder

    b) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 107 Absatz 2

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß unter "geeignete Maßnahmen" in Artikel 107 Absatz 2 Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht zu verstehen sind.

    Trifft eine Vertragspartei gemäß Artikel 107 Absatz 2 eine Maßnahme in einem "besonders dringenden Fall", so kann die andere Vertragspartei das Verfahren nach Artikel 101 in Anspruch nehmen.

    Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 2 und 107

    Die Vertragsparteien erklären, daß die in das Abkommen aufgenommene Bezugnahme auf die Achtung der Menschenrechte als wesentlichem Bestandteil des Abkommens sowie auf die besonders dringenden Fälle herrührt aus

    - der Menschenrechtspolitik der Gemeinschaft im Einklang mit der Erklärung des Rates vom 11. Mai 1992, die die Aufnahme dieser Bezugnahme in die Kooperations- oder Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren KSZE-Partnern vorsieht, sowie

    - der Politik Rußlands in diesem Bereich und

    - der Bedeutung, die beide Vertragsparteien der Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen beimessen, die sich insbesondere aus der Schlußakte von Helsinki sowie der Charta von Paris für ein neues Europa ergeben.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 112

    Die Vertragsparteien bestätigen, daß dieses Abkommen, obwohl es das Abkommen vom 18. Dezember 1989 im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ersetzt, Maßnahmen oder Abkommen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit dem Abkommen von 1989 getroffen beziehungsweise zwischen ihnen geschlossen wurden, nicht beeinträchtigt oder anderweitig berührt, und dies zu den Bedingungen und für die Anwendungszeit, die für diese Maßnahmen oder Abkommen vorgesehen sind.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Protokolls 2

    1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich hinsichtlich des Verkehrs mit den nachstehend genannten Waren unverzüglich Amtshilfe gemäß diesem Protokoll zu leisten:

    a) Waffen, Munition, Sprengstoffe und Sprengvorrichtungen;

    b) Kunstgegenstände und Antiquitäten, die für eine der Vertragsparteien von erheblichem historischen, kulturellen oder archäologischen Wert sind;

    c) Giftstoffe sowie umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe;

    d) empfindliche und strategische Güter, die gemäß den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Listen nichttarifären Beschränkungen unterliegen.

    2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die angemessene Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter, gemäß den Verfahren dieses Protokolls angenommener Durchführungsbestimmungen zu ermöglichen, sofern die Grundsätze ihrer jeweiligen Rechtssysteme dies zulassen.

    3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einem in ihrem Gebiet ansässigen oder niedergelassenen Empfänger auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter, gemäß den Verfahren dieses Protokolls angenommener Durchführungsvorschriften

    - alle Dokumente zu übermitteln und

    - alle Entscheidungen zu notifizieren,

    die unter dieses Protokoll fallen. In diesem Fall findet Artikel 5 Absatz 3 Anwendung.

    4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in den Fällen, in denen die ersuchte Behörde nicht selbst tätig werden kann, die Dienststelle, die von dieser Behörde mit dem Ersuchen erfaßt wird, unter denselben Bedingungen tätig wird wie die ersuchte Behörde.

    BRIEFWECHSEL zu Artikel 22

    A. Schreiben Rußlands

    Herr . . .,

    dieses Schreiben dient dazu zu bestätigen, daß wir im Hinblick auf den Handel mit Kernmaterial, der unter Artikel 22 des heute unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens fällt, zu folgender Vereinbarung gelangt sind:

    Rußland hat die Absicht, die Gemeinschaft als beständiger, zuverlässiger und langfristiger Lieferant mit Kernmaterial zu versorgen, und die Gemeinschaft erkennt diese Absicht an. Die russische Regierung nimmt zur Kenntnis, daß die Gemeinschaft Rußland insbesondere im Rahmen ihrer Versorgungspolitik im nuklearen Bereich als Lieferquelle ansieht, die separat und getrennt von anderen Lieferanten besteht.

    Zur Vermeidung von Handelsproblemen finden regelmäßig oder auf Antrag Konsultationen über die Entwicklung des Handels mit Kernmaterial zwischen Rußland und der Gemeinschaft statt. Diese Konsultationen können einen ständigen und regelmäßigen Dialog über Marktentwicklungen und -voraussagen umfassen.

    Die Konsultationen finden im Rahmen von Artikel 92 statt.

    Gemäß Artikel 13 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens werden die Rechtsvorschriften, auf die in Artikel 6 des Abkommens von 1989 verwiesen wird, einheitlich, unparteiisch und gerecht angewendet.

    Ich verweise auf unseren gemeinsamen Wunsch, den eingeleiteten Kernwaffen-Abrüstungsprozeß mit allen machbaren Mitteln zu erleichtern. Wir sind übereingekommen, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um mit allen betroffenen Ländern Konsultationen zu führen, wenn sich zeigt, daß die Anwendung von bilateralen beziehungsweise multilateralen Übereinkünften eine erhebliche Schädigung der Betriebe der Vertragsparteien verursacht oder zu verursachen droht.

    Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine förmliche Übereinkunft zwischen uns begründen.

    Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Russischen Föderation

    B. Schreiben der Gemeinschaft

    Herr . . .,

    ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das folgenden Wortlaut hat:

    "Dieses Schreiben dient dazu zu bestätigen, daß wir im Hinblick auf den Handel mit Kernmaterial, der unter Artikel 22 des heute unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens fällt, zu folgender Vereinbarung gelangt sind:

    Rußland hat die Absicht, die Gemeinschaft als beständiger, zuverlässiger und langfristiger Lieferant mit Kernmaterial zu versorgen, und die Gemeinschaft erkennt diese Absicht an. Die russische Regierung nimmt zur Kenntnis, daß die Gemeinschaft Rußland insbesondere im Rahmen ihrer Versorgungspolitik im nuklearen Bereich als Lieferquelle ansieht, die separat und getrennt von anderen Lieferanten besteht.

    Zur Vermeidung von Handelsproblemen finden regelmäßig oder auf Antrag Konsultationen über die Entwicklung des Handels mit Kernmaterial zwischen der Russischen Föderation und der Gemeinschaft statt. Diese Konsultationen könnten einen ständigen und regelmäßigen Dialog über Marktentwicklungen und -voraussagen umfassen.

    Die Konsultationen finden im Rahmen von Artikel 92 statt.

    Gemäß Artikel 13 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens werden die Rechtsvorschriften, auf die in Artikel 6 des Abkommens von 1989 verwiesen wird, einheitlich, unparteiisch und gerecht angewendet.

    Ich verweise auf unseren gemeinsamen Wunsch, den eingeleiteten Kernwaffen-Abrüstungsprozeß mit allen machbaren Mitteln zu erleichtern. Wir sind übereingekommen, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um mit allen betroffenen Ländern Konsultationen zu führen, wenn sich zeigt, daß die Anwendung von bilateralen beziehungsweise multilateralen Übereinkünften eine erhebliche Schädigung der Betriebe der Vertragsparteien verursacht oder zu verursachen droht.

    Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine förmliche Übereinkunft zwischen uns begründen."

    Ich bestätige Ihnen, daß Ihr Schreiben und mein Antwortschreiben eine förmliche Übereinkunft zwischen uns begründen.

    Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen der Europäischen Gemeinschaften

    BRIEFWECHSEL zu Artikel 52

    A. Schreiben Rußlands

    Herr . . .,

    zu Artikel 52 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens bestätige ich, daß dieser Artikel nicht so auszulegen ist, als beschränke er den von Gebietsansässigen der Gemeinschaft vorgenommenen Transfer der von ihnen in Rußland getätigten Investitionen einschließlich Entschädigungsleistungen für Maßnahmen wie Enteignung, Verstaatlichung oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie der daraus resultierenden Gewinne ins Ausland.

    Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine förmliche Übereinkunft zwischen uns begründen.

    Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Russischen Föderation

    B. Schreiben der Gemeinschaft

    Herr . . .,

    ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:

    "Zu Artikel 52 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens bestätige ich, daß dieser Artikel nicht so auszulegen ist, als beschränke er den von Gebietsansässigen der Gemeinschaft vorgenommenen Transfer der von ihnen in Rußland getätigten Investitionen einschließlich Entschädigungsleistungen für Maßnahmen wie Enteignung, Verstaatlichung oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie der daraus resultierenden Gewinne ins Ausland.

    Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine förmliche Übereinkunft zwischen uns begründen."

    Ich bestätige Ihnen, daß Ihr Schreiben und mein Antwortschreiben eine förmliche Übereinkunft zwischen uns begründen.

    Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen der Europäischen Gemeinschaften

    Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 36

    Die Gemeinschaft erklärt, daß die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 36 weder die Einreise des Diensteanbieters in das Gebiet des Landes umfaßt, für das die Dienstleistung bestimmt ist, noch die Einreise des Diensteempfängers in das Gebiet des Landes, aus dem die Dienstleistung stammt.

    Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 54

    Das Abkommen berührt nicht die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums.

    Erklärung Rußlands zu Artikel 36

    Rußland erklärt, daß unter dem Begriff "Diensteanbieter" in der Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 36 keine natürlichen Personen zu verstehen sind, die Vertreter einer Gesellschaft der Gemeinschaft oder Rußlands sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Aufträgen über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen für diese Gesellschaft ersuchen.

    Unterzeichnungsprotokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits

    Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft und die Bevollmächtigten der Russischen Föderation haben am 24. Juni 1994 in Korfu das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits unterzeichnet.

    Bei dieser Gelegenheit gab die Französische Republik folgende Erklärung ab:

    "Die Französische Republik stellt fest, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation nicht für die aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gilt."

    Die Russische Föderation wurde von dieser Erklärung unterrichtet und erhebt dagegen keine Einwände.

    Das vorliegende Protokoll wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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