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Document 21987D0411(06)

    Beschluß Nr. 3/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 1. Dezember 1986 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks Vereinfachung der Belege zum Nachweis des Ursprungs

    ABl. L 100 vom 11.4.1987, p. 32–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/3(2)/oj

    21987D0411(06)

    Beschluß Nr. 3/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 1. Dezember 1986 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks Vereinfachung der Belege zum Nachweis des Ursprungs

    Amtsblatt Nr. L 100 vom 11/04/1987 S. 0032 - 0036


    BESCHLUSS Nr. 3/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 1. Dezember 1986 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks Vereinfachung der Belege zum Nachweis des Ursprungs

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

    gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen(1) , insbesondere auf die Artikel 16 und 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Einerseits lassen sich die zum Nachweis des Warenursprungs dienenden Belege erheblich vereinfachen, indem man die Erklärung des Ausführers auf dem Formblatt EUR. 2 durch die Erklärung des Ausführers auf der Rechnung ersetzt.

    Andererseits lassen sich die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für Ausführer, die häufig Waren ausführen, deren Ursprungseigenschaft voraussichtlich für einen längeren Zeitraum unverändert bleibt, durch die Einführung einer für höchstens ein Jahr gültigen "Langzeit-Bescheinigung EUR. 1" wesentlich erleichtern.

    Die Voraussetzungen und Modalitäten für diese Vereinfachungen und Erleichterungen müssen festgelegt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Island bei Vorlage eines der folgenden Nachweise anzuwenden:

    a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, nachstehend ,Bescheinigung EUR. 1` genannt, oder einer Bescheinigung EUR. 1, gültig für einen längeren Zeitraum, und der Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung tragen. Das Muster der Bescheinigung EUR. 1 ist in Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ;

    b) einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang VI dieses Protokolls, sofern die Sendung bestehend aus einem oder mehreren Packstücken Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 4 000 ECU nicht überschreitet. "

    2. Artikel 10 Absatz 4 wird gestrichen; die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

    3. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 13

    (1) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Protokolls wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Bescheinigung EUR. 1 nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewandt.

    (2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (Exporteur), nachstehend ,ermächtigter Ausführer` genannt, der häufig Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann, und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls bewilligen, daß im Zeitpunkt der Ausfuhr bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats auf die Gestellung der Ware und die Vorlage des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 verzichtet wird.

    (3) Die Zollbehörden können ferner dem ,ermächtigten Ausführer` bewilligen, Bescheinigungen EUR. 1 auszustellen, die für höchstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind, nachstehend

    ,LT-Certificate` genannt. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat nicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.

    (4) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

    (5) Die Zollbehörden verweigern die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.

    Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfuellt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

    (6) Die Zollbehörden bestimmen in der Bewilligung nach Absatz 2

    a) entweder, daß das Feld Nr. 11 ,Sichtvermerke der Zollbehörde` der Bescheinigung EUR. 1 im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie der eigenhändigen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser Unterschrift versehen wird oder

    b) daß es von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang VII dieses Protokolls entspricht; dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.

    Das Feld Nr. 11 ,Sichtvermerk der Zollbehörde` der Bescheinigung EUR. 1 wird vom ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.

    (7) In den Fällen des Absatzes 6 Buchstabe a) enthält das Feld Nr. 7 ,Bemerkungen` der Bescheinigung EUR. 1 einen der folgenden Vermerke: ,Vereinfachtes Verfahren`, ,Procédure simplifiée`, ,Forenklet procedure`, ,ÁðëïõóôåõìÝíç äéáäéêáóßá`, ,Simplified procedure`, ,Procedura semplificata`, ,Vereenvoudigde procedure`, ,Procedimiento simplificado`, ,Yksinkertaistettu menettely`, ,Einföldun afgreidslu`, ,Forenklet prosedyre`, ,Procedimento simplificado`, ,Förenklad procedur`. Der ermächtigte Ausführer vermerkt gegebenenfalls im Feld Nr. 13 ,Ersuchen um Nachprüfung` der Bescheinigung EUR. 1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR. 1 zuständigen Zollbehörde.

    Im Falle des Absatzes 3 trägt der ermächtigte Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung EUR. 1 einen der folgenden Vermerke: ,LT-Certificat gültig bis . . . (Datum in arabischen Ziffern) `;

    ,LT-certifikat gyldigt indtil . . . `

    ,ðéóôïðïéçôéêü LT éó÷ýïí ìÝ÷ñé . . . `,

    ,LT certificate valid until . . . `,

    ,certificato LT valido fino a . . . `,

    ,certificat LT valable jusqu'au . . . `,

    ,LT [sacute]krírteini gildir til . . . `,

    ,certificado LT válido hasta el . . . `,

    ,LT-certificaat geldig tot en met . . . `,

    ,LT-certifikät gyldig intil . . . `,

    ,LT-todistus voimassa . . . saakka`,

    ,LT certifikat giltigt till . . . `,

    ,certificado LT válido até`,

    sowie den Hinweis auf die Bewilligung ein, aufgrund deren das LT-Certificat ausgestellt worden ist.

    Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (1, m³ usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um die Feststellung der Warenbeschaffenheit zu ermöglichen.

    (8) Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen nach den Absätzen 2 und 3 insbesondere fest:

    a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR. 1 oder von LT-Certificaten zu stellen sind;

    b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge sowie eine Kopie der LT-Certificate und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnngen für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind; im Falle der LT-Certificate oder der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats. Diese Bestimmungen gelten auch für Bescheinigungen EUR. 1, LT-Certificate sowie sich auf ein LT-Certificat beziehende Rechnungen, die unter den in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen verwendet werden;

    c) in den Fällen des Absatzes 6 Buchstabe b) die Zollbehörden, die für die nachträgliche Prüfung im Sinne des Artikels 17 zuständig sind.

    Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR. 1 oder von LT-Certificaten vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

    (9) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.

    (10) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3 muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaates vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen.

    (11) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfuellen:

    a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft oder eines in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Landes und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;

    b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificats und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben;

    Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Island erfuellen;

    c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf den Rechnungen muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificat, auf das sich die Rechnungen beziehen, aufgeführt sind;

    d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.

    (12) Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit LT-Certificat werden die Rechnungen, die die Voraussetzungen des Absatzes 11 erfuellen und dem Einführer über ein Fernmelde- oder Rechnernetz übermittelt werden, von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.

    (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Island über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch von Zollpapieren bleiben unberührt.

    (14) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine Bescheinigung und/oder die sich darauf beziehende Rechnung für die nach Maßgabe dieses Artikels gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit. "

    4. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 14

    Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) ist vom Ausführer in der in Anhang VI dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in einer der Sprachen abzugeben, in denen das Abkommen abgefaßt ist. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempelabdruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren. "

    5. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 15a

    (1) Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann.

    Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Vorzugsbehandlung in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Waren durch die genannten Behörden zu dulden.

    (2) Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)."

    6. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe "der von den Ausführern auf den Formblättern EUR. 2 abgegebenen Erklärungen" durch "der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen" ersetzt.

    b) Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    7. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird der Ausdruck "der Formblätter EUR. 2" durch "der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen" ersetzt.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR. 1 mit der Rechnung, wenn diese vorgelegt worden ist, oder die sich auf das LT-Certificat beziehende Rechnung, oder die mit der Erklärung des Ausführers versehene Rechnung oder eine Kopie dieser Unterlagen an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen und formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.

    Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung alle verfügbaren Unterlagen bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 oder der Rechnung schließen lassen.

    Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben. "

    c) In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird der Satzteil "ob die beanstandete Bescheinigung EUR. 1 oder das Formblatt EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt" ersetzt durch: "ob die gemäß Absatz 2 zurückgesandten Papiere für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten".

    8. In Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Satzteil "eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt oder ein Formblatt EUR. 2 ausgefuellt wird" ersetzt durch: "eine Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefuellt wird".

    9. Folgende Erläuterung wird in Anhang I eingefügt:

    "Anmerkung 6a - zu Artikel 8 Absatz 1

    Die Möglichkeit, gemäß diesem Protokoll die Handelsrechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren zu verwenden, wird auf den Lieferschein sowie auf jedes andere Handelspapier ausgedehnt, in dem die Beschreibung der betreffenden Waren so genau ist, daß ein Erkennen dieser Waren ermöglicht wird.

    Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 angesehen werden, kann die Erklärung über den Ursprung auch auf der Zollerklärung C2/CP3 oder auf einer der Zollerklärung C2/CP3 beigefügten Anlage abgegeben werden. "

    10. In Anmerkung 8 Absatz 3 wird der Satzteil "für die eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt oder ein Formblatt EUR. 2 ausgefuellt wird" ersetzt durch: "für die eine Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefuellt wird".

    11. Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs zu diesem Beschluß.

    Artikel 2

    Die Formblätter EUR. 2, die den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island in der Fassung vom 30. Juni 1987 entsprechen, können bis zum 30. Juni 1988 weiter ausgefuellt und angenommen werden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 1986.

    Für den Gemischten Ausschuß

    Der Vorsitzende

    P. BENAVIDES

    (1) ABl. Nr. L 323 vom 11. 12. 1984, S. 4.

    ANHANG

    "ANHANG VI

    Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

    Der Unterzeichnete, Ausführer der Waren, auf die sich diese Handelsrechnung bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben(1) , die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft im präferenzbegünstigten Warenverkehr mit.

    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (2) erfuellen

    und daß das Ursprungsland der Waren

    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (2) (3) ist.

    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    (Ort und Datum)

    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    (Unterschrift)

    (Unter der Unterschrift muß der volle Name der Person angegeben werden, die die Erklärung unterzeichnet.)

    (1) Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft, Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens oder der Schweiz sind, so hat der Ausführer eine klare entsprechende Angabe zu machen.

    (2) Gemeinschaft, Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz.

    (3) Hier kann auf eine bestimmte Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der das Ursprungsland jeder einzelnen Ware angegeben ist. "

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