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Document 12016P047

    Charta der Grundrechte der Europäischen Union
    TITEL VI - JUSTIZIELLE RECHTE
    Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 403–403 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/char_2016/art_47/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/403


    Artikel 47

    Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

    Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

    Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

    Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.


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