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Document 12016E210
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#PART FIVE - THE UNION'S EXTERNAL ACTION#TITLE III - COOPERATION WITH THIRD COUNTRIES AND HUMANITARIAN AID#CHAPTER 1 - DEVELOPMENT COOPERATION#Article 210 (ex Article 180 TEC)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
FÜNFTER TEIL - DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL III - ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
KAPITEL 1 - ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 210 (ex-Artikel 180 EGV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
FÜNFTER TEIL - DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL III - ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
KAPITEL 1 - ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 210 (ex-Artikel 180 EGV)
ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 142–142
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/142 |
Artikel 210
(ex-Artikel 180 EGV)
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme aufeinander ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und wirksamer sind. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Union bei.
(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.