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Document 12016A024
Consolidated version of the Treaty establishing the European Atomic Energy Community#TITLE II - PROVISIONS FOR THE ENCOURAGEMENT OF PROGRESS IN THE FIELD OF NUCLEAR ENERGY#CHAPTER 2 - Dissemination of information#Section 3 - Security provisions#Article 24
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 2 - Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 3 - Bestimmungen über die Geheimhaltung
Artikel 24
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 2 - Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 3 - Bestimmungen über die Geheimhaltung
Artikel 24
ABl. C 203 vom 7.6.2016, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_24/oj
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/15 |
Artikel 24
Die von der Gemeinschaft in Durchführung ihres Forschungsprogramms erworbenen Kenntnisse, deren Preisgabe den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, werden unter Geheimschutz gestellt; hierbei gelten folgende Bestimmungen:
(1) |
Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat eine Verschlusssachen-Verordnung, die unter Berücksichtigung dieses Artikels die verschiedenen zur Anwendung gelangenden Geheimschutzgrade und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen festlegt. |
(2) |
Die Kommission stuft die Kenntnisse, deren Preisgabe nach ihrer Ansicht den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, vorläufig in den hierfür in der Verschlusssachen-Verordnung vorgesehenen Geheimschutzgrad ein. Sie teilt den Mitgliedstaaten diese Kenntnisse unverzüglich mit; diese stellen den Geheimschutz vorläufig in der gleichen Weise sicher. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten mit, ob sie den vorläufig angewandten Geheimschutzgrad beibehalten, durch einen anderen ersetzen oder den Geheimschutz aufheben wollen. Nach Ablauf dieser Frist gelangt der strengste der beantragten Geheimschutzgrade zur Anwendung. Die Kommission zeigt dies den Mitgliedstaaten an. Auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats kann der Rat jederzeit einstimmig die Anwendung eines anderen Geheimschutzgrads oder die Aufhebung des Geheimschutzes beschließen. Vor der Beschlussfassung über den Antrag eines Mitgliedstaats holt der Rat die Stellungnahme der Kommission ein. |
(3) |
Die Artikel 12 und 13 gelten nicht für die in einen Geheimschutzgrad eingestuften Kenntnisse. Vorbehaltlich der Beachtung der anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen
|