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Document 02019R2243-20191230

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17 December 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2243/2019-12-30

    02019R2243 — DE — 30.12.2019 — 000.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2243 DER KOMMISSION

    vom 17 December 2019

    zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 274)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 016 vom 21.1.2020, S.  40 (2019/2243)




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2243 DER KOMMISSION

    vom 17 December 2019

    zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Muster für die Vertragszusammenfassung

    Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste stellen die Vertragszusammenfassung nach dem im Anhang Teil A festgelegten Muster entsprechend der im Anhang Teil B enthaltenen Anleitung bereit.

    Artikel 2

    Darstellung des Inhalts

    (1)  Die Vertragszusammenfassung darf ohne hinreichende Begründung nicht länger als eine einseitig bedruckte DIN-A4-Seite sein. Werden Dienste oder Dienste mit Endgeräten, die mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfassen, in einem einzigen Vertrag gebündelt, darf die Vertragszusammenfassung ohne hinreichende Begründung nicht länger als drei einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten sein.

    (2)  Die Informationen in der Vertragszusammenfassung werden in der Reihenfolge der im Anhang aufgeführten Rubriken im Hochformat dargestellt. Die Schriftart muss so beschaffen sein, dass der Text leicht lesbar ist. Die Schriftgröße muss mindestens 10 Punkte betragen. Unter hinreichend begründeten Umständen darf die Schriftgröße verringert werden; in solchen Fällen muss die Möglichkeit bestehen, die Vertragszusammenfassung elektronisch zu vergrößern oder auf Anfrage eine Vertragszusammenfassung mit einer Schriftgröße von mindestens 10 Punkten zu erhalten.

    (3)  Der Inhalt der Vertragszusammenfassung muss leicht lesbar sein und einen ausreichenden Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund aufweisen, insbesondere bei Verwendung verschiedener Farben. Visuelle Elemente dürfen den Text nicht überlagern.

    (4)  Die Vertragszusammenfassung muss in leicht lesbarer und für die Verbraucher leicht verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Schwerpunkt der Vertragszusammenfassung liegt auf den wichtigsten Informationen, die der Verbraucher benötigt, um Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen.

    (5)  Überschriften müssen sich deutlich vom Text abheben.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. Dezember 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG

    MUSTER FÜR DIE VERTRAGSZUSAMMENFASSUNG

    ▼C1

    TEIL A – Muster



    [Name des Dienstes]

    [Anbieter/Logo des Anbieters]

    [Kontaktangaben]

    Vertragszusammenfassung

    Diese Vertragszusammenfassung enthält die Hauptbestandteile dieses Dienstleistungsangebots, wie es das EU-Recht ( 1 ) vorschreibt.
    Sie erleichtert den Vergleich verschiedener Angebote.
    Vollständige Informationen über die Dienstleistung sind in anderen Dokumenten enthalten.

    Dienst (e) und Geräte

    […]

    Geschwindigkeiten des Internetdienstes und Abhilfen bei Problemen

    […]

    Preis

    […]

    Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

    […]

    Funktionsmerkmale für Endnutzer mit Behinderungen

    […]

    Sonstige Angaben

    […]

    ▼B

    Teil B – Hinweise zum Ausfüllen des Musters für die Vertragszusammenfassung

    Der Dienst- oder Markenname des angebotenen elektronischen Kommunikationsdienstes steht unmittelbar über der Überschrift „Vertragszusammenfassung“. Der Name des Anbieters steht direkt nach dem Namen des elektronischen Kommunikationsdienstes. Der Anbieter kann sein Logo rechts von der Überschrift „Vertragszusammenfassung“ einfügen. Die drei einleitenden Sätze sind fester Bestandteil der Vertragszusammenfassung und dürfen nicht geändert werden.

    Der Name, die Anschrift und die direkten Kontaktangaben des Anbieters sowie, falls abweichend, die direkten Kontaktangaben für Beschwerden müssen unter dem Namen des Anbieters stehen. Die Vertragszusammenfassung muss datiert sein.

    Falls der Vertrag keine Bereitstellung von Endgeräten umfasst, wird die betreffende Bezugnahme darauf unter der Überschrift „Dienst(e) und Geräte“ gestrichen oder als nicht zutreffend gekennzeichnet. Falls der Vertrag keinen Internetzugangsdienst umfasst, wird der Abschnitt „Geschwindigkeit des Internetzugangsdienstes und Abhilfen bei Problemen“ gestrichen oder als nicht zutreffend gekennzeichnet. Falls keine weiteren Informationen gegeben werden, wird der Abschnitt „Sonstige Angaben“ gestrichen oder als nicht zutreffend gekennzeichnet.

    In Teil A wird Kursivschrift verwendet, um zu verdeutlichen, dass die oben genannten Überschriften und zugehörigen Informationen nicht unter allen Umständen obligatorisch sind. Die in Teil A verwendeten eckigen Klammern werden durch die erforderlichen Informationen ersetzt.

    Abschnitt „Dienste und Geräte“

    Anzugeben sind die Hauptmerkmale des/der elektronischen Kommunikationsdienste(s), z. B. Festnetz-Sprachtelefondienst, Mobilfunk-Sprachtelefondienst, Mobilfunk-Internetzugang, Festnetz-Internetzugang, Fernsehübertragungsdienst oder nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste. Bei Bündeln gemäß Artikel 107 der Richtlinie (EU) 2018/1972 wird gegebenenfalls auch die Art der Endgeräte und Dienste wie z. B. Fernsehpakete, Videoabruf- oder andere Mediendienste, genannt. Bei Fernsehübertragungsdiensten und Bündeln, die solche Dienste enthalten, können die Arten der angebotenen Fernsehpakete genannt werden, wenn es nicht möglich ist, alle in dem Paket enthaltenen Kanäle aufzulisten. Bei Bündeln sind die Dienste in der in diesem Absatz genannten Reihenfolge aufzuführen. Die Beschreibung muss gegebenenfalls das Volumen oder die Menge der Anrufe, Nachrichten und Daten sowie die vom Anbieter beim Roaming angewendete Regelung der angemessenen Nutzung enthalten.

    Abschnitt „Geschwindigkeiten des Internetdienstes und Abhilfen bei Problemen“

    Falls das Angebot einen Internetzugang umfasst, muss eine Zusammenfassung der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen enthalten sein. Bei Festnetz-Internetzugängen wird die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Download- und Upload-Geschwindigkeit und bei Mobilfunk-Internetzugängen die geschätzte maximale Download- und Upload-Geschwindigkeit angegeben. Die Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der im Vertrag angegebenen Leistung zur Verfügung stehen, müssen hier zusammenfassend beschrieben werden.

    Abschnitt „Preis“

    Bei elektronischen Kommunikationsdiensten, die gegen eine direkte Geldzahlung bereitgestellt werden, enthält dieser Abschnitt die Preise für die Aktivierung des Dienstes und die wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte.
    Bei Abonnementverträgen wird der wiederkehrende Preis einschließlich aller Steuern pro Abrechnungszeitraum und, falls der Abrechnungszeitraum nicht einem Monat entspricht, außerdem pro Monat angegeben. Etwaige zusätzliche Festpreise, z. B. für die Aktivierung des Dienstes, und gegebenenfalls der Gerätepreis müssen angegeben werden, ebenso sowie etwaige befristete Preisabschläge.
    Etwaige verbrauchsabhängige Entgelte, die nach Überschreitung der in den wiederkehrenden Preisen enthaltenen Mengen erhoben werden, sind in der Vertragszusammenfassung anzugeben. Bei etwaigen Preisen für zusätzliche, nicht in dem wiederkehrenden Preis enthaltene Leistungen wird auf deren separate Ausweisung verwiesen.
    Wenn der Dienst zwar ohne eine direkte Geldzahlung bereitgestellt wird, der Nutzer als Voraussetzung für dessen Inanspruchnahme aber bestimmten Verpflichtungen unterliegt, so ist dies anzugeben.

    Abschnitt „Laufzeit, Verlängerung und Kündigung“

    Die Vertragslaufzeit in Monaten und die wichtigsten Bedingungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrags zum Ende der Laufzeit und für eine etwaige vorzeitige Kündigung sind in der Vertragszusammenfassung anzugeben. Dazu gehören auch Angaben über Entgelte für eine vorzeitige Kündigung und über die Entsperrung der Endgeräte. Andere im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehene Kündigungsgründe, z. B. im Fall von Vertragsverstößen, bleiben davon unberührt.

    Abschnitt „Funktionsmerkmale für Endnutzer mit Behinderungen“

    Dieser Abschnitt enthält Angaben über die wichtigsten Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen. Dies kann, soweit verfügbar, zumindest Echtzeittext, Gesamtgesprächsdienste, Relay-Dienste, barrierefrei zugängliche Notrufe, Spezialausrüstung, Sondertarife und barrierefrei zugängliche Informationen umfassen. Gegebenenfalls kann auf eine separate Bereitstellung dieser Angaben verwiesen werden.

    Abschnitt „Sonstige Angaben“

    Etwaige zusätzliche Informationen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, können von den Anbietern hier angegeben werden.



    ( 1 ) Artikel 102 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

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