Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02019R1851-20240306

    Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1851/2024-03-06

    02019R1851 — DE — 06.03.2024 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1851 DER KOMMISSION

    vom 28. Mai 2019

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 285 vom 6.11.2019, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/584 DER KOMMISSION  vom 7. November 2023

      L 

    1

    15.2.2024




    ▼B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1851 DER KOMMISSION

    vom 28. Mai 2019

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Homogenität zugrunde liegender Risikopositionen

    ▼M1

    Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8, des Artikels 24 Absatz 15 und des Artikels 26b Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten zugrunde liegende Risikopositionen als homogen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    ▼B

    a) 

    Sie entsprechen einer der folgenden Vermögenswertkategorien:

    i) 

    Darlehen für Wohnimmobilien, die entweder durch eine oder mehrere Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert oder in voller Höhe durch einen Sicherungsgeber garantiert sind, der im Sinne des Artikels 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) anerkennungsfähig ist und gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der vorgenannten Verordnung der Bonitätsstufe 2 oder darüber angehört;

    ii) 

    gewerbliche Darlehen, die durch ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, insbesondere auch Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien, besichert sind;

    ▼M1

    iii) 

    Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums sowie nicht unter den Ziffern i und ii sowie iv bis viii erfasste Darlehensfazilitäten für Unternehmen, wenn der Originator denselben Kreditrisikobewertungsansatz anwendet wie bei natürlichen Personen;

    ▼B

    iv) 

    Darlehensfazilitäten, einschließlich Darlehen und Leasinggeschäfte, für alle Arten von Unternehmen oder Kapitalgesellschaften;

    v) 

    Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte;

    vi) 

    Kreditkartenforderungen;

    vii) 

    Handelsforderungen;

    viii) 

    sonstige zugrunde liegende Risikopositionen, die aus Sicht des Originators oder Sponsors auf Basis interner Methoden und Parameter eine eigene Vermögenswertkategorie darstellen;

    b) 

    sie werden nach Standards abgeschlossen, die für die Beurteilung des mit ihnen verbundenen Kreditrisikos ähnliche Ansätze vorsehen;

    ▼M1

    c) 

    sie sind Gegenstand einer Forderungsverwaltung, die nach ähnlichen Verfahren für die Überwachung, Eintreibung und Verwaltung von Barforderungen erfolgt;

    d) 

    einer oder mehrere der Homogenitätsfaktoren nach Artikel 2 werden angewandt, sofern relevant.

    ▼B

    Entspricht eine zugrunde liegende Risikoposition mehr als einer Vermögenswertkategorie, wird diese Risikoposition bei dieser Verbriefung für die Zwecke des Buchstaben a nur einer einzigen Vermögenswertkategorie zugeordnet.

    Veränderungen der zugrunde liegenden Risikopositionen in einem gemäß dieser Verordnung als homogen geltenden Pool lassen die Homogenität unberührt, wenn sie auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Kontrolle des Originators bzw. Sponsors entziehen.

    Artikel 2

    Homogenitätsfaktoren

    (1)  

    Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

    a) 

    Rang der Sicherungsrechte, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten zugrunde liegender Risikopositionen umfasst:

    i) 

    Darlehen, die durch erstrangige Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;

    ii) 

    Darlehen, die durch niederrangige und alle bevorrechtigten Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;

    iii) 

    Darlehen, die durch niederrangige Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;

    b) 

    Art der Wohnimmobilie, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten umfasst:

    i) 

    ertragbringende Immobilien;

    ii) 

    nichtertragbringende Immobilien;

    c) 

    Hoheitsgebiet, wobei der Pool Risikopositionen umfasst, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besichert sind.

    (2)  

    Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

    a) 

    Rang der Sicherungsrechte, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten zugrunde liegender Risikopositionen umfasst:

    i) 

    Darlehen, die durch erstrangige Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;

    ii) 

    Darlehen, die durch niederrangige und alle bevorrechtigten Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;

    iii) 

    Darlehen, die durch niederrangige Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;

    b) 

    Art der Gewerbeimmobilie, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten umfasst:

    i) 

    Bürogebäude;

    ii) 

    Einzelhandelsflächen;

    iii) 

    Krankenhäuser;

    iv) 

    Lagerstätten;

    v) 

    Hotels;

    vi) 

    Industrieimmobilien;

    vii) 

    sonstige spezifische Arten von Gewerbeimmobilien;

    c) 

    Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen umfasst, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Immobilien besichert sind.

    (3)  

    Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

    a) 

    Art des Schuldners, wobei der Pool nur eine der folgenden Schuldnerarten umfasst:

    i) 

    Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;

    ii) 

    sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;

    b) 

    Hoheitsgebiet, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten von zugrunde liegenden Risikopositionen umfasst:

    i) 

    Risikopositionen, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Immobilien besichert sind;

    ii) 

    Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet.

    (4)  

    Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

    a) 

    Art des Schuldners, wobei der Pool zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber nur einer der folgenden Schuldnerarten umfasst:

    ▼M1

    i) 

    natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;

    ▼B

    ii) 

    Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;

    iii) 

    sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;

    iv) 

    öffentliche Stellen;

    v) 

    Finanzinstitute;

    b) 

    Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet umfasst.

    (5)  

    Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

    a) 

    Art des Schuldners, wobei der Pool zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber nur einer der folgenden Schuldnerarten umfasst:

    ▼M1

    i) 

    natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;

    ▼B

    ii) 

    Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;

    iii) 

    sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;

    iv) 

    öffentliche Stellen;

    v) 

    Finanzinstitute;

    b) 

    Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet umfasst.

    (6)  

    Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

    a) 

    Art des Schuldners;

    b) 

    Rang der Sicherungsrechte;

    c) 

    Art der Immobilie;

    d) 

    Hoheitsgebiet.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    Top