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Document 02019R1021-20230610
Regulation (EU) 2019/1021 of the European Parliament and of the Council of 20 June 2019 on persistent organic pollutants (recast) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02019R1021 — DE — 10.06.2023 — 006.002
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VERORDNUNG (EU) 2019/1021 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/784 DER KOMMISSION vom 8. April 2020 |
L 188I |
1 |
15.6.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1203 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2020 |
L 270 |
1 |
18.8.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1204 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2020 |
L 270 |
4 |
18.8.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/115 DER KOMMISSION vom 27. November 2020 |
L 36 |
7 |
2.2.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/277 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020 |
L 62 |
1 |
23.2.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2291 DER KOMMISSION vom 8. September 2022 |
L 303 |
19 |
23.11.2022 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2400 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. November 2022 |
L 317 |
24 |
9.12.2022 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 163 vom 29.6.2023, S. 104 ((EU) 2022/2400) |
VERORDNUNG (EU) 2019/1021 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Juni 2019
über persistente organische Schadstoffe
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Ziel und Gegenstand
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP) zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) oder dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Protokoll“) unterliegen, durch die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar, und durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.
Im Einklang mit dem AEUV können die Mitgliedstaaten, falls angezeigt, strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festlegen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Inverkehrbringen“ ist das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
„Erzeugnis“ ist ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
„Stoff“ ist ein Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
„Gemisch“ ist ein Gemisch im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
„Herstellung“ ist die Herstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
„Verwendung“ ist die Verwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
„Einfuhr“ ist die Einfuhr im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
„Abfall“ ist Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG.
„Beseitigung“ ist die Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG.
„Verwertung“ ist die Verwertung im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG.
„Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System“ bezeichnet einen Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (im Folgenden „Synthese“), wobei die Herstellung des Zwischenprodukts und die Synthese eines anderen Stoffes bzw. anderer Stoffe aus diesem Zwischenprodukt am selben Standort von einer oder mehreren Rechtspersonen insofern unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt, als der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.
„Unbeabsichtigte Spurenverunreinigung“ bezeichnet einen Gehalt an einem Stoff, der unbeabsichtigt in sehr geringer Menge vorhanden ist, unterhalb dessen der Stoff nicht sinnvoll verwendet werden kann, und der oberhalb der Nachweisgrenze der zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung eingesetzten Nachweismethoden liegt.
„Lagerbestände“ bezeichnet einen Vorrat an Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, der von dem Besitzer zusammengetragen wurde und der aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält.
Artikel 3
Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung und Aufnahme von Stoffen
Artikel 4
Befreiung von Kontrollmaßnahmen
Artikel 3 gilt nicht für
Stoffe, die für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet werden;
Stoffe, die gemäß den Angaben in den einschlägigen Einträgen in Anhang I oder II als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind.
Artikel 3 gilt nicht für Stoffe, die in Erzeugnissen vorhanden sind, die vor oder zu dem Zeitpunkt, seit dem die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 auf diese Stoffe Anwendung findet — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintrat —, bereits verwendet wurden.
Erlangt ein Mitgliedstaat Kenntnis von einem in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Erzeugnis, so unterrichtet er die Kommission und die Agentur sofort darüber.
Wenn die Kommission entsprechend unterrichtet wird oder auf anderem Wege von solchen Erzeugnissen Kenntnis erlangt, meldet sie dies gegebenenfalls unverzüglich dem Sekretariat des Übereinkommens.
Eine solche Mitteilung ist nur dann möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
In dem einschlägigen Anhang wurde auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts, der auf Grundlage von Unterabsatz 4 erlassen wurde, eine Anmerkung aufgenommen.
Der Hersteller weist gegenüber der zuständigen Behörde seines Niederlassungsmitgliedstaats nach, dass bei dem Herstellungsverfahren der Stoff in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird, die nicht die Eigenschaften eines POP aufweisen, und stellt sicher, dass der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.
Der Hersteller weist gegenüber der zuständigen Behörde seines Niederlassungsmitgliedstaats nach, dass es sich bei dem Stoff um ein Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System handelt und dass Mensch und Umwelt bei seiner Herstellung und Verwendung voraussichtlich keinen signifikanten Mengen des Stoffes ausgesetzt werden.
Der Hersteller unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Einzelheiten des tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfangs von Herstellung und Verwendung des jeweiligen Stoffes sowie über die Art des jeweils auf einen bestimmten Standort beschränkten Verfahrens, das im geschlossenen System durchgeführt wird, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endstoffs, -gemisches oder -erzeugnisses durch nicht umgewandeltes, einen POP bildendes Ausgangsmaterial.
Binnen eines Monats nach Übermittlung der Mitteilung an das Sekretariat des Übereinkommens übermittelt der Mitgliedstaat die Mitteilung den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur mit Angaben zum tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang von Herstellung und Verwendung des jeweiligen Stoffes sowie zur Art des jeweils auf einen bestimmten Standort beschränkten Verfahrens, das im geschlossenen System durchgeführt wird, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endstoffs, -gemisches oder -erzeugnisses durch nicht umgewandeltes, einen POP bildendes Ausgangsmaterial.
Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, um die Anhänge I und II durch die Aufnahme von Anmerkungen, ausdrücklich zu dem Zweck, dass eine Herstellung und Verwendung eines Stoffes, der in Teil A des entsprechenden Anhangs aufgelistet ist, als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System zugelassen werden kann, und um die Fristen in solchen Anmerkungen zu ändern, wenn nach einer wiederholten Mitteilung des betroffenen Mitgliedstaats an das Sekretariat des Übereinkommens im Rahmen des Übereinkommens ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis zur Fortsetzung der Herstellung und Verwendung des Stoffes für einen weiteren Zeitraum erteilt wird.
Artikel 5
Lagerbestände
Die Besitzer der Lagerbestände bewirtschaften diese auf sichere, effiziente und umweltgerechte Weise im Einklang mit den Schwellenwerten und Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und treffen alle angemessenen Maßnahmen, mit denen sie sicherstellen, dass die Lagerbestände so bewirtschaftet werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt sind.
Artikel 6
Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen
Solche Aktionspläne umfassen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und schreiben, soweit dies für angemessen erachtet wird, die Verwendung von als Ersatz dienenden oder veränderten Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen und Prozessen vor, durch die die Bildung und Freisetzung von in Anhang III aufgelisteten Stoffen verhindert wird.
Artikel 7
Abfallbewirtschaftung
Bei der Durchführung einer solchen Beseitigung oder Verwertung kann jeder Stoff, der in Anhang IV aufgelistet ist, vom Abfall abgetrennt werden, sofern dieser Stoff anschließend gemäß Unterabsatz 1 beseitigt wird.
Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes:
Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, können in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Union beseitigt oder verwertet werden, sofern der Gehalt an aufgelisteten Stoffen in den Abfällen unter den in Anhang IV festgelegten Konzentrationsgrenzwerten liegt.
Ein Mitgliedstaat oder die von ihm benannte zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass in Anhang V Teil 2 aufgeführte Abfälle, die einen in Anhang IV aufgelisteten Stoff bis zu den in Anhang V Teil 2 angegebenen Konzentrationsgrenzwerten enthalten oder durch ihn verunreinigt sind, in anderer Weise nach einer der in Anhang V Teil 2 aufgeführten Methoden behandelt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betroffene Besitzer hat gegenüber der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats hinreichend nachgewiesen, dass die Dekontamination der Abfälle in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Stoffe nicht durchführbar war und dass die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung des Gehalts an POP nach der besten Umweltschutzpraxis oder der besten verfügbaren Technik nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit ist, und die zuständige Behörde hat anschließend das alternative Verfahren genehmigt.
Der betroffene Besitzer hat der zuständigen Behörde Informationen über den POP-Gehalt der Abfälle vorgelegt.
Das Verfahren steht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und mit den Bedingungen der in Absatz 5 genannten einschlägigen Zusatzmaßnahmen.
Der betroffene Mitgliedstaat hat die übrigen Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission über seine Genehmigung und die Begründung dafür unterrichtet.
Artikel 8
Aufgaben der Agentur und des Forums
Die Agentur führt zusätzlich zu den ihr gemäß den Artikeln 9, 10, 11, 13 und 17 übertragenen Aufgaben die folgenden Aufgaben aus:
Sie stellt mit Zustimmung der Kommission den benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Mitgliedern des mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichteten Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden „Forum“) sowie bei Bedarf den Interessenvertretern Unterstützung und technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.
Sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, um die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.
Sie unterstützt die Kommission technisch und wissenschaftlich und liefert ihr Beiträge in Bezug auf Stoffe, die möglicherweise die Kriterien für die Aufnahme in das Übereinkommen oder das Protokoll erfüllen, und trägt gegebenenfalls den Ergebnissen der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bewertungs- und Zulassungsverfahren Rechnung.
Sie veröffentlicht auf ihrer Website einen Hinweis, dass die Kommission einen Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Liste ausarbeitet, ersucht alle Interessenvertreter, binnen acht Wochen Kommentare zu übermitteln, und veröffentlicht diese Kommentare auf ihrer Website.
Sie unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten technisch und wissenschaftlich bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Risikoprofils und der Bewertung des Risikomanagements eines Stoffes, der für die Anwendung des Übereinkommens in Betracht kommt, ersucht alle Interessenvertreter, binnen acht Wochen Kommentare oder zusätzliche Informationen, oder beides, zu übermitteln, und veröffentlicht diese Kommentare auf ihrer Website.
Sie unterstützt die Kommission auf Aufforderung technisch und wissenschaftlich bei der Durchführung und Weiterentwicklung des Übereinkommens, insbesondere im Hinblick auf den Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe.
Sie sammelt, erfasst und verarbeitet alle gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 eingegangenen oder vorliegenden Informationen und macht sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich. Ist eine solche Information nicht vertraulich, so macht die Agentur sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich und erleichtert den Austausch dieser Informationen mit einschlägigen Informationsplattformen wie den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Plattformen.
Sie richtet auf ihrer Website Bereiche für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung ein und pflegt diese Bereiche.
Die von den Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder des Forums sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen den Aufgaben des Forums und der Arbeit der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates.
Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen bezieht das Forum auch die für Abfall zuständigen Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten ein.
Artikel 9
Durchführungspläne
Artikel 10
Überwachung
Artikel 11
Informationsaustausch
Die Kommission, die Agentur bzw. die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern in Bezug auf POP:
Sensibilisierungsprogramme, auch solche, die sich auf die Gesundheits- und Umweltauswirkungen, die Alternativen und die Verringerung oder Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung beziehen, insbesondere für
die Träger politischer Konzepte und Entscheidungen,
besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen;
die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit;
die Ausbildung, auch für Arbeitnehmer, Wissenschaftler, Lehrkräfte sowie Fach- und Führungskräfte.
Artikel 12
Technische Hilfe
Im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 des Übereinkommens leisten die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen gemeinsam angemessene und rechtzeitige technische und finanzielle Hilfe, um diese Länder unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse bei der Entwicklung und bei der Stärkung ihrer Fähigkeit zur vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens zu unterstützen. Diese Hilfe kann auch über die in dem Übereinkommen genannten regionalen Zentren, nichtstaatliche Organisationen oder die Agentur geleistet werden.
Artikel 13
Überwachung der Durchführung
Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten einen Bericht, der Folgendes enthält:
Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich Informationen über Durchsetzungsmaßnahmen, Verstöße und Sanktionen;
Informationen aus den gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv eingegangenen Mitteilungen;
Informationen aus den gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Freisetzungsverzeichnissen;
Informationen über die Durchführung im Einklang mit den gemäß Artikel 9 Absatz 2 erstellten nationalen Durchführungsplänen;
Informationen gemäß Artikel 10 über das Vorhandensein von in Anhang III Teil A aufgelisteten Stoffen in der Umwelt;
jährliche Überwachungsdaten und statistische Daten über den tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang der Herstellung und des Inverkehrbringens aller in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffe, einschließlich einschlägiger Indikatoren, Übersichtskarten und Berichte.
Die Mitgliedstaaten aktualisieren den Bericht jährlich, sofern neue Daten und Informationen verfügbar sind, jedoch mindestens alle drei Jahre.
Die Mitgliedstaaten geben der Kommission und der Agentur Zugang zu den in den Berichten enthaltenen Informationen.
Sind die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen in dem der Agentur zur Verfügung gestellten Bericht eines Mitgliedstaats enthalten, so nutzt die Agentur die Informationsplattform für Chemikalienüberwachung zur Zusammenstellung, Speicherung und Weitergabe dieser Informationen.
Artikel 14
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sofern die Mitgliedstaaten dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, teilen sie der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens am 16. Juli 2020 mit und melden ihr umgehend alle späteren Änderungen, die diese betreffen.
Artikel 15
Änderung der Anhänge
Wenn die Kommission Anhang I, II oder III dieser Verordnung ändert, erlässt sie für jeden Stoff einen eigenen delegierten Rechtsakt.
Artikel 16
Haushalt der Agentur
Für die Zwecke dieser Verordnung setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus
einem Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan „Kommission“);
etwaigen freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.
Artikel 17
Formate und Software für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Informationen
Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung Formate und Software fest und macht diese kostenlos auf ihrer Website zugänglich. Die Formate für Geodatensätze und -dienste gestalten die Mitgliedstaaten und die Agentur gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG. Die Mitgliedstaaten und Dritte, für die diese Verordnung gilt, verwenden diese Formate und Software für ihre Datenverwaltung oder den Datenaustausch mit der Agentur.
Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 19
Zuständige Behörden
Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden, die die im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen administrativen Aufgaben wahrnimmt bzw. wahrnehmen und für die Durchsetzung sorgt bzw. sorgen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die benannten Behörden mit, sofern sie dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, und unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei benannten zuständigen Behörden.
Artikel 20
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 21
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Artikel 21a
Übergangsbestimmung
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Teil A
Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation |
Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O |
40088-47-9 und andere |
254-787-2 und andere |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Tetrabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist. 2. Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen von höchstens 500 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, vorbehaltlich einer Überprüfung und Bewertung durch die Kommission bis zum 16. Juli 2021. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem alle relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bewertet. 3. ►C1 Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen. ◄ 4. Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und Tetrabromdiphenylether enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung. |
Pentabromdiphenylether C12H5Br5O |
32534-81-9 und andere |
251-084-2 und andere |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Pentabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist. 2. Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen von höchstens 500 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, vorbehaltlich einer Überprüfung und Bewertung durch die Kommission bis zum 16. Juli 2021. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem alle relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bewertet. 3. ►C1 Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen. ◄ 4. Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und Pentabromdiphenylether enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung. |
Hexabromdiphenylether C12H4Br6O |
36483-60-0 und andere |
253-058-6 und andere |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Hexabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist. |
Heptabromdiphenylether C12H3Br7O |
68928-80-3 und andere |
273-031-2 und andere |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Heptabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Heptabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist. |
Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE) |
1163-19-5 |
214-604-9 |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von DecaBDE von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn DecaBDE in Stoffen vorhanden ist. |
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) |
1763-23-1 2795-39-3 29457-72-5 29081-56-9 70225-14-8 56773-42-3 251099-16-8 4151-50-2 31506-32-8 1691-99-2 24448-09-7 307-35-7 und andere |
217-179-8 220-527-1 249-644-6 249-415-0 274-460-8 260-375-3 223-980-3 250-665-8 216-887-4 246-262-1 206-200-6 und andere |
1. ►C1 Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn PFOS in Stoffen oder Gemischen vorhanden ist. ◄ 2. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS in Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen oder Bestandteilen davon, wenn die PFOS-Konzentration weniger als 0,1 Gew.-% beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder — bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen — wenn der PFOS-Anteil weniger als 1 μg/m2 des beschichteten Materials beträgt. 3. Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und PFOS enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung. 4. Sofern die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert wird, sind die Herstellung und das Inverkehrbringen bis zum 7. September 2025 zulässig für die Verwendung als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen. Sofern die Mitgliedstaaten, in denen PFOS verwendet wird, der Kommission bis zum 7. September 2024 über die Fortschritte bei der Eliminierung von PFOS Bericht erstatten und begründen, warum diese Verwendung weiterhin erforderlich ist, prüft die Kommission, ob die Ausnahme für diese Verwendung von PFOS ab dem 7. September 2025 um maximal fünf Jahre verlängert werden sollte. Soweit eine solche Ausnahmeregelung die Herstellung oder Verwendung in einer unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallenden Anlage betrifft, sind die einschlägigen besten verfügbaren Techniken für die Vermeidung oder größtmögliche Verminderung von PFOS-Emissionen anzuwenden, wie sie in den von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG veröffentlichten Informationen beschrieben sind. ►M2 Sobald neue Informationen über Einzelheiten für Verwendungszwecke und über weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien für die Verwendungszwecke vorliegen, überprüft die Kommission die Ausnahmeregelung des Unterabsatzes 2, sodass a) die Verwendung von PFOS schrittweise eingestellt wird, sobald der Einsatz weniger bedenklicher Alternativen technisch und wirtschaftlich vertretbar ist, 5. Sobald das Europäische Komitee für Normung (CEN) Normen erlassen hat, sind diese als Analyseverfahren für den Nachweis der Übereinstimmung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen mit den Nummern 1 und 2 heranzuziehen. Als Alternative zu den CEN-Normen können auch andere Analyseverfahren herangezogen werden, für die der Anwender Gleichwertigkeit nachweisen kann. |
DDT (1,1,1-trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan) |
50-29-3 |
200-024-3 |
— |
Chlordan |
57-74-9 |
200-349-0 |
— |
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan |
58-89-9 |
200-401-2 |
— |
319-84-6 |
206-270-8 |
||
319-85-7 |
206-271-3 |
||
608-73-1 |
210-168-9 |
||
Dieldrin |
60-57-1 |
200-484-5 |
— |
Endrin |
72-20-8 |
200-775-7 |
— |
Heptachlor |
76-44-8 |
200-962-3 |
— |
Endosulfan |
115-29-7 959-98-8 33213-65-9 |
204-079-4 |
1. Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und Endosulfan enthalten, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Anwendung. |
Hexachlorbenzol |
118-74-1 |
204-273-9 |
►M6 Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexachlorbenzol von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Hexachlorbenzol in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist. ◄ |
Chlordecon |
143-50-0 |
205-601-3 |
— |
Aldrin |
309-00-2 |
206-215-8 |
— |
Pentachlorbenzol |
608-93-5 |
210-172-0 |
— |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) |
1336-36-3 und andere |
215-648-1 und andere |
Unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden. So bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025, ermitteln die Mitgliedstaaten technische Geräte (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, und ziehen diese aus dem Verkehr. |
Mirex |
2385-85-5 |
219-196-6 |
— |
Toxaphen |
8001-35-2 |
232-283-3 |
— |
Hexabrombiphenyl |
36355-01-8 |
252-994-2 |
— |
Hexabromcyclododecan „Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan |
25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 |
247-148-4, 221-695-9 |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags und vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis zum 22. März 2019 gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%), wenn Hexabromcyclododecan in Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Erzeugnisse vorhanden ist. 2. Erzeugnisse aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan enthalten und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission (5) und dem Durchführungsbeschluss Nr. 2016/C 12/06 der Kommission (6) bereits vor dem 21. Februar 2018 in Gebäuden verwendet wurden, und Erzeugnisse aus extrudiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan enthalten und bereits vor dem 23. Juni 2016 in Gebäuden verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung. 3. Unbeschadet der Anwendung sonstiger Unionsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss expandiertes Polystyrol, das nach dem 23. März 2016 in Verkehr gebracht und in dem Hexabromcyclododecan verwendet wurde, durch Kennzeichnung oder andere Mittel während seines gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein |
Hexachlorbutadien |
87-68-3 |
201-765-5 |
1. Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und Hexachlorbutadien enthalten, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Anwendung. |
Pentachlorphenol und seine Salze und Ester |
87-86-5 und andere |
201-778-6 und andere |
►M5 Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern von höchstens 5 mg/kg (0,0005 Gew.-%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind. ◄ |
Polychlorierte Naphtaline (7) |
70776-03-3 und andere |
274-864-4 und andere |
1. Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und polychlorierte Naphtaline enthalten, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Anwendung. |
Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) |
85535-84-8 und andere |
287-476-5 |
1. Stoffe und Gemische, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Erzeugnisse, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.-% enthalten, dürfen im Wege einer Ausnahme hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2. Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf a) SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und b) andere SCCP enthaltende Erzeugnisse als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden. 3. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 2 Anwendung. |
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen Der Begriff „Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen“umfasst i) Perfluoroctansäure, einschließlich ihrer verzweigten Isomere; ii) ihre Salze; iii) PFOA-verwandte Verbindungen, bei denen es sich für die Zwecke des Übereinkommens um Stoffe handelt, die zu PFOA abgebaut werden, einschließlich Stoffen (auch Salze und Polymere), die eine lineare oder verzweigte Perfluorheptylgruppe mit dem Bestandteil (C7F15)C als Strukturelement aufweisen. Die folgenden Verbindungen werden nicht als PFOA-verwandte Verbindungen aufgenommen: i) C8F17-X, wobei X = F, Cl, Br; ii) Fluorpolymere, die unter CF3[CF2]n-R’ fallen, wobei R’= jegliche Gruppe, n> 16; iii) Perfluoralkylcarboxylsäuren (einschließlich ihrer Salze, Ester, Halide und Anhydride) mit ≥ 8 perfluorierten Kohlenstoffatomen; iv) Perfluoralkansulfonsäuren und Perfluorphosphonsäuren (einschließlich ihrer Salze, Ester, Halide und Anhydride) mit ≥ 9 perfluorierten Kohlenstoffatomen; v) Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS), wie in diesem Anhang aufgeführt. |
335-67-1 und andere |
206-397-9 und andere |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOA oder ihrer Salze von höchstens 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist bzw. sind. |
Dicofol |
115-32-2 |
204-082-0 |
Keine |
(1)
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(2)
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
(3)
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
(4)
Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8).
(5)
Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 55 vom 2.3.2016, S. 4).
(6)
ABl. C 10 vom 13.1.2016, S. 3.
(7)
Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind. |
Teil B
Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation |
|
|
|
|
ANHANG II
LISTE DER STOFFE, DIE BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN
Teil A
Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Einzelheiten der Beschränkung |
|
|
|
|
Teil B
Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Einzelheiten der Beschränkung |
|
|
|
|
ANHANG III
LISTE DER STOFFE, DIE BESTIMMUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER FREISETZUNG UNTERLIEGEN
TEIL A
Stoff (CAS-Nummer)
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
TEIL B
Stoff (CAS-Nummer)
Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr. 118-74-1)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) ( 4 )
Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5)
Hexachlorbutadien (CAS-Nr. 87-68-3)
Polychlorierte Naphthaline (CAS-Nr. 70776-03-3 und andere)
ANHANG IV
Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Konzentrationsgrenzwert gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a |
Endosulfan |
115-29-7 959-98-8 33213-65-9 |
204-079-4 |
50 mg/kg |
Hexachlorbutadien |
87-68-3 |
201-765-5 |
100 mg/kg |
Polychlorierte Naphtaline (1) |
|
|
10 mg/kg |
Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) |
85535-84-8 |
287-476-5 |
1 500 mg/kg Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Absenkung dieses Grenzwerts vor. |
Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O |
40088-47-9 und andere |
254-787-2 und andere |
Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O, Pentabromdiphenylether C12H5Br5O, Hexabromdiphenylether C12H4Br6O, Heptabromdiphenylether C12H3Br7O und Decabromdiphenylether C12Br10O:
►C3
|
Pentabromdiphenylether C12H5Br5O |
32534-81-9 und andere |
251-084-2 und andere |
|
Hexabromdiphenylether C12H4Br6O |
36483-60-0 und andere |
253-058-6 und andere |
|
Heptabromdiphenylether C12H3Br7O |
68928-80-3 und andere |
273-031-2 und andere |
|
Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE)) C12Br10O |
1163-19-5 und andere |
214-604-9 und andere |
|
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) |
1763-23-1 2795-39-3 29457-72-5 29081-56-9 70225-14-8 56773-42-3 251099-16-8 4151-50-2 31506-32-8 1691-99-2 24448-09-7 307-35-7 und andere |
217-179-8 220-527-1 249-644-6 249-415-0 274-460-8 260-375-3 223-980-3 250-665-8 216-887-4 246-262-1 206-200-6 und andere |
50 mg/kg |
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) |
|
|
5 μg/kg (2) Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert abzusenken, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist. |
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan) |
50-29-3 |
200-024-3 |
50 mg/kg |
Chlordan |
57-74-9 |
200-349-0 |
50 mg/kg |
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan |
58-89-9 319-84-6 319-85-7 608-73-1 |
210-168-9 200-401-2 206-270-8 206-271-3 |
50 mg/kg |
Dieldrin |
60-57-1 |
200-484-5 |
50 mg/kg |
Endrin |
72-20-8 |
200-775-7 |
50 mg/kg |
Heptachlor |
76-44-8 |
200-962-3 |
50 mg/kg |
Hexachlorbenzol |
118-74-1 |
204-273-9 |
50 mg/kg |
Chlordecon |
143-50-0 |
205-601-3 |
50 mg/kg |
Aldrin |
309-00-2 |
206-215-8 |
50 mg/kg |
Pentachlorbenzol |
608-93-5 |
210-172-0 |
50 mg/kg |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) |
1336-36-3 und andere |
215-648-1 |
50 mg/kg (3) |
Mirex |
2385-85-5 |
219-196-6 |
50 mg/kg |
Toxaphen |
8001-35-2 |
232-283-3 |
50 mg/kg |
Hexabrombiphenyl |
36355-01-8 |
252-994-2 |
50 mg/kg |
Hexabromcyclododecan (4) |
25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 |
►C4
|
500 mg/kg Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert auf einen Wert abzusenken, der 200 mg/kg nicht übersteigen darf. |
Pentachlorphenol, seine Salze und Ester |
87-86-5 und andere |
201-778-6 und andere |
100 mg/kg |
Dicofol |
115-32-2 |
204-082-0 |
50 mg/kg |
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen gemäß Anhang I |
335-67-1 und andere |
206-397-9 und andere |
1 mg/kg (PFOA und ihre Salze), 40 mg/kg (Summe der PFOA-verwandten Verbindungen) Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert abzusenken, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist. |
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen |
355-46-4 und andere |
206-587-1 und andere |
1 mg/kg (PFHxS und ihre Salze), 40 mg/kg (Summe der PFHxS-verwandten Verbindungen) Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Absenkung dieses Grenzwerts vor, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist. |
(1)
Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.
(2)
Der Grenzwert wurde berechnet als die Summe der PCDD, PCDF und dl-PCB gemäß den Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) in der Tabelle in Anhang V Teil 2 Absatz 3.
(3)
Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.
(4)
„Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan. |
ANHANG V
ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG
Teil 1
Beseitigung und Verwertung gemäß Artikel 7 Absatz 2
Folgende Beseitigungs- und Verwertungsverfahren gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 zulässig, wenn sie so angewendet werden, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird:
D9 |
chemisch/physikalische Behandlung. |
D10 |
Verbrennung an Land. |
R1 |
Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, mit Ausnahme PCB-haltiger Abfälle. |
R4 |
Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen aus Rückständen der Eisen- und Stahlerzeugung wie Stäuben oder Schlämmen aus der Gasreinigung oder Walzzunder oder zinkhaltigen Filterstäuben aus Stahlwerken, Stäuben aus den Gasreinigungsanlagen von Kupferschmelzen und ähnlichen Abfällen sowie bleihaltigen Laugungsrückständen aus der NE-Metallerzeugung. PCB-haltige Abfälle sind ausgenommen. Die Vorgänge beschränken sich auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen), sofern diese Anlagen als Mindestanforderung die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen einhalten, unabhängig davon, ob die Anlagen unter die genannte Richtlinie fallen, und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie. |
(1)
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß diesem Teil dieses Anhangs beseitigt wird. Wenn nur ein Teil eines Produkts oder Abfalls, wie ein Altgerät, persistente organische Schadstoffe enthält oder mit diesen verunreinigt ist, so wird dieser abgesondert und dann gemäß den Anforderungen dieser Verordnung entsorgt. Zusätzlich können vor der genannten Vorbehandlung oder vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.
Teil 2
Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b gilt
Folgende Verfahren sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der angegebenen Abfälle zulässig, die durch den sechsstelligen Code in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission ( 5 ) definiert sind:
Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß Teil 1 dieses Anhangs beseitigt wird. Zusätzlich können vor einer solchen Vorbehandlung oder vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.
Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG |
Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV (1) aufgelisteten Stoffe |
Verfahren |
|
10 |
ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN |
Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) 10 000 mg/kg; Aldrin: 5 000 mg/kg; Chlordan: 5 000 mg/kg; Chlordecon: 5 000 mg/kg; DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5 000 mg/kg; Dieldrin: 5 000 mg/kg; Endosulfan: 5 000 mg/kg; Endrin: 5 000 mg/kg; Heptachlor: 5 000 mg/kg; Hexabrombiphenyl: 5 000 mg/kg; Hexabromcyclododecan (3): 1 000 mg/kg; Hexachlorbenzol: 5 000 mg/kg; Hexachlorbutadien: 1 000 mg/kg; Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan: 5 000 mg/kg; Mirex: 5 000 mg/kg; Pentachlorbenzol: 5 000 mg/kg; Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) (C8F17SO2X) (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) 50 mg/kg; Polychlorierte Biphenyle (PCB) (6): 50 mg/kg;
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB): 5 mg/kg; Polychlorierte Naphtaline (*): 1 000 mg/kg;
Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O), Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O) und Decabromdiphenylether (C12Br10O): 10 000 mg/kg; Toxaphen: 5 000 mg/kg;
Pentachlorphenol, seine Salze und Ester: 1 000 mg/kg; Dicofol: 5 000 mg/kg; Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen: 50 mg/kg (PFOA und ihre Salze), 2 000 mg/kg (PFOA-verwandte Verbindungen). Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen: 50 mg/kg (PFHxS und ihre Salze), 2 000 mg/kg (PFHxS-verwandte Verbindungen). |
Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte: — unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen; — in Salzbergwerken; — auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert). 2. Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (4) und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates (5) wurden eingehalten. 3. Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist. |
10 01 |
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) |
||
►M7 10 01 03 ◄ |
►M7 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz ◄ |
||
10 01 14* (2) |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
||
10 01 16* |
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
||
10 02 |
Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie |
||
10 02 07* |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
||
10 03 |
Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie |
||
10 03 04* |
Schlacken aus der Erstschmelze |
||
10 03 08* |
Salzschlacken aus der Zweitschmelze |
||
10 03 09* |
Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze |
||
10 03 19* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
||
10 03 21* |
Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten |
||
10 03 29* |
Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen |
||
10 04 |
Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie |
||
10 04 01* |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
||
10 04 02* |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
||
10 04 04* |
Filterstaub |
||
10 04 05* |
Andere Teilchen und Staub |
||
10 04 06* |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
||
10 05 |
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie |
||
10 05 03* |
Filterstaub |
||
10 05 05* |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
||
10 06 |
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie |
||
10 06 03* |
Filterstaub |
||
10 06 06* |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
||
10 08 |
Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |
||
10 08 08* |
Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
||
10 08 15* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
||
10 09 |
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
||
10 09 09* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
||
16 |
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND |
||
16 11 |
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
||
16 11 01* |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
||
16 11 03* |
Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
||
17 |
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEẞLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) |
||
17 01 |
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
||
17 01 06* |
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten |
||
17 05 |
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |
||
17 05 03* |
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten |
||
►M7 17 05 04 ◄ |
►M7 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen ◄ |
||
17 09 |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
||
17 09 02* |
Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten |
||
17 09 03* |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |
||
19 |
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE |
||
19 01 |
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
||
19 01 07* |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
||
19 01 11* |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten |
||
19 01 13* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
||
19 01 15* |
Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
||
19 04 |
Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung |
||
19 04 02* |
Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |
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19 04 03* |
Nicht verglaste Festphase |
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►M7 20 ◄ |
►M7 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEẞLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN ◄ |
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►M7 20 01 ◄ |
►M7 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) ◄ |
||
►M7 20 01 41 ◄ |
►M7 Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen ◄ |
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(1)
Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.
(2)
Sämtliche mit einem Sternchen „*“ gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.
(3)
„Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.
(4)
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(5)
Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).
(6)
Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden. |
Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:
Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) für PCDD, PCDF und dl-PCB
PCDD |
TEF |
2,3,7,8-TeCDD |
1 |
1,2,3,7,8-PeCDD |
1 |
1,2,3,4,7,8-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD |
0,01 |
OCDD |
0,0003 |
PCDF |
TEF |
2,3,7,8-TeCDF |
0,1 |
1,2,3,7,8-PeCDF |
0,03 |
2,3,4,7,8-PeCDF |
0,3 |
1,2,3,4,7,8-HxCDF |
0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDF |
0,1 |
2,3,4,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF |
0,01 |
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF |
0,01 |
OCDF |
0,0003 |
dl-PCBs |
TEF |
PCB 77 |
0,0001 |
PCB 81 |
0,0003 |
PCB 105 |
0,00003 |
PCB 114 |
0,00003 |
PCB 118 |
0,00003 |
PCB 123 |
0,00003 |
PCB 126 |
0,1 |
PCB 169 |
0,03 |
PCB 156 |
0,00003 |
PCB 157 |
0,00003 |
PCB 167 |
0,00003 |
PCB 189 |
0,00003 |
ANHANG VI
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7) |
|
Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1) |
|
Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates (ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 1) |
|
Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 3) |
|
Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) |
Nur Abschnitt 3.7 des Anhangs |
Verordnung (EG) Nr. 304/2009 der Kommission (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 33) |
|
Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 20) |
|
Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 29) |
|
Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1) |
|
Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 der Kommission (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 67) |
|
Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1) |
|
Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission (ABl. L 55 vom 2.3.2016, S. 4) |
|
Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 17) |
|
ANHANG VII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2, Einleitungssatz |
Artikel 2, Einleitungssatz |
Artikel 2 Buchstaben a bis d |
Artikel 2 Nummern 1 bis 4 |
— |
Artikel 2 Nummern 5 bis 7 |
Artikel 2 Buchstabe e |
Artikel 2 Nummer 8 |
Artikel 2 Buchstabe f |
Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 2 Buchstabe g |
Artikel 2 Nummer 10 |
— |
Artikel 2 Nummern 11 bis 13 |
Artikel 3 |
Artikel 3 Absätze 1 bis 3 |
— |
Artikel 3 Absätze 4 und 5 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 4 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 4 Absätze 1 bis 3 |
— |
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 7 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 5 |
— |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 7 |
— |
— |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f |
— |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 4 |
— |
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 13 Absätze 4 und 5 |
Artikel 13 |
Artikel 14 |
Artikel 14 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 15 Absatz 2 |
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
— |
Artikel 18 |
Artikel 15 |
Artikel 19 |
Artikel 16 und 17 |
Artikel 20 |
Artikel 18 |
— |
— |
Artikel 21 |
Artikel 19 |
Artikel 22 |
Anhänge I bis V |
Anhänge I bis V |
— |
Anhang VI |
— |
Anhang VII |
( 1 ) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
( 3 ) Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31).
( 4 ) Für Emissionsregister sind folgende vier Verbindungen als Indikatoren heranzuziehen: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.
( 5 ) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).