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Document 02019D1894-20221110
Council Decision (CFSP) 2019/1894 of 11 November 2019 concerning restrictive measures in view of Turkey's unauthorised drilling activities in the Eastern Mediterranean
Consolidated text: Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer
Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer
02019D1894 — DE — 10.11.2022 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
BESCHLUSS (GASP) 2019/1894 DES RATES vom 11. November 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 47) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 56I |
5 |
27.2.2020 |
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L 372I |
16 |
9.11.2020 |
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L 400 |
157 |
12.11.2021 |
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L 288 |
81 |
9.11.2022 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/1894 DES RATES
vom 11. November 2019
über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern:
natürliche Personen, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern oder innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran – einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Leitung oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten – beteiligt sind.
Dies schließt in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, Tätigkeiten ein, die die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können,
natürliche Personen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für die in Buchstabe a aufgeführten Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten leisten,
mit den unter die Buchstaben a und b fallenden natürlichen Personen in Verbindung stehende natürliche Personen,
wie im Anhang aufgeführt.
Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
Artikel 2
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern oder innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran – einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Leitung oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten – beteiligt sind.
Dies schließt in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, Tätigkeiten ein, die die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für die in Buchstabe a aufgeführten Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten leisten,
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen,
die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,
ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,
ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe gemeldet hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Befreiungen nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang ergangen ist, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,
die Entscheidung begünstigt keine der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene
Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten,
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,
sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß Absatz 1 unterliegen.
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
benannten im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Artikel 6
Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, und zwar
für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,
für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.
Artikel 7
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Artikel 8
Dieser Beschluss gilt bis zum 12. November 2023 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
LISTE DER IN DEN ARTIKELN 1 UND 2 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN
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Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Mehmet Ferruh AKALIN |
Geburtsdatum: 9.12.1960 Nummer des Passes oder Personalausweises: 13571379758 Staatsangehörigkeit: türkisch Geschlecht: männlich |
Mehmet Ferruh Akalın ist Vizepräsident (stellvertretender Generaldirektor) und Mitglied des Verwaltungsrats der Turkish Petroleum Corporation (TPAO). Er leitet die Abteilung für Exploration der TPAO. In seiner Funktion als Vizepräsident von TPAO und Leiter der Abteilung für Exploration ist er verantwortlich für die Planung, Steuerung und Umsetzung der Tätigkeiten von TPAO im Bereich der Offshore-Kohlenwasserstoffexploration. Zu diesem Bereich gehören die nachstehend dargelegten Bohrtätigkeiten von TPAO, die von der Republik Zypern nicht genehmigt wurden. Diese nicht genehmigten Bohrtätigkeiten wurden von folgenden Schiffen durchgeführt: a) dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern zwischen Juli und September 2019; b) dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde, zwischen Oktober 2019 und Januar 2020; c) dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten sowie einem Abkommen mit Israel abgegrenzt wurde, zwischen Januar und April 2020; d) dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde, zwischen April und Oktober 2020; e) dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat, in unmittelbarer Nähe seiner Hoheitsgewässer, zwischen November 2019 und Januar 2020; f) dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem westlich gelegenen Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat, zwischen Mai und November 2019. |
27.2.2020 |
2. |
Ali Coscun NAMOGLU |
Geburtsdatum: 27.11.1956 Nummer des Passes oder Personalausweises: 11096919534 Staatsangehörigkeit: türkisch Geschlecht: männlich |
Ali Coscun Namoglu ist der stellvertretende Direktor der Abteilung für Exploration der Turkish Petroleum Corporation (TPAO). In dieser Funktion ist er an der Planung, Steuerung und Umsetzung der Tätigkeiten von TPAO im Bereich der Offshore-Kohlenwasserstoffexploration beteiligt. Zu diesem Bereich gehören die nachstehend dargelegten Bohrtätigkeiten von TPAO, die von der Republik Zypern nicht genehmigt wurden. Diese nicht genehmigten Bohrtätigkeiten wurden von folgenden Schiffen durchgeführt: a) dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern zwischen Juli und September 2019; b) dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde, zwischen Oktober 2019 und Januar 2020; c) dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten sowie einem Abkommen mit Israel abgegrenzt wurde, zwischen Januar und April 2020; d) dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde, zwischen April und Oktober 2020; e) dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat, in unmittelbarer Nähe seiner Hoheitsgewässer, zwischen November 2019 und Januar 2020; f) dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem westlich gelegenen Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat, zwischen Mai und November 2019. |
27.2.2020 |
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).