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Document 02017R1369-20210501

Consolidated text: Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/2021-05-01

02017R1369 — DE — 01.05.2021 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2017/1369 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2017

zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2020/740 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020

  L 177

1

5.6.2020




▼B

VERORDNUNG (EU) 2017/1369 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2017

zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  
Diese Verordnung legt einen Rahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte (im Folgenden „Produkte“) fest, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie sieht die Kennzeichnung dieser Produkte sowie die Bereitstellung einheitlicher Produktinformationen zur Energieeffizienz, zum Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen durch die Produkte während des Gebrauchs und zusätzlicher Angaben über die Produkte vor, sodass Kunden in die Lage versetzt werden, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, um ihren Energieverbrauch zu verringern.
(2)  

Diese Verordnung gilt nicht für

a) 

gebrauchte Produkte, sofern sie nicht aus einem Drittland importiert werden;

b) 

Transportmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. 

„energieverbrauchsrelevantes Produkt“ oder „Produkt“ bezeichnet eine Ware oder ein System, deren bzw. dessen Nutzung den Verbrauch an Energie während des Gebrauchs beeinflusst und die bzw. das in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, deren Nutzung den Verbrauch an Energie während des Gebrauchs beeinflusst und die für Kunden in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und die zum Einbau in ein Produkt bestimmt sind;

2. 

„Produktgruppe“ bezeichnet eine Gruppe von Produkten, die dieselben grundlegenden Funktionen aufweisen;

3. 

„System“ bezeichnet eine Kombination verschiedener Waren, die, wenn sie zusammengefügt werden, eine spezifische Funktion in einem erwarteten Umfeld erfüllen und deren Energieeffizienz als funktionale Einheit festgestellt werden kann;

4. 

„Modell“ bezeichnet eine Version eines Produkts, bei der sämtliche Einheiten die gleichen technischen, für das Etikett und das Produktdatenblatt relevanten Merkmale und die gleiche Modellkennung aufweisen;

5. 

„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

6. 

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das dieselben für das Etikett relevanten technischen Merkmale und dasselbe Produktdatenblatt aufweist, das aber mit einer anderen Modellkennung von demselben Lieferanten als gesondertes Modell in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;

7. 

„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

8. 

„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

9. 

„Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

10. 

„Hersteller“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke vermarktet;

11. 

„Bevollmächtigter“ bezeichnet eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

12. 

„Importeur“ bezeichnet eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

13. 

„Händler“ bezeichnet einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

14. 

„Lieferant“ bezeichnet einen in der Union ansässigen Hersteller, den Bevollmächtigten eines nicht in der Union ansässigen Herstellers oder einen Importeur, der ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

15. 

„Fernabsatz“ bezeichnet das Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, Kataloge, das Internet, Telemarketing oder auf einem anderen Wege, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Kunde das Produkt nicht ausgestellt sieht;

16. 

„Kunde“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält, unabhängig davon, ob sie zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können oder nicht;

17. 

„Energieeffizienz“ bezeichnet das Verhältnis zwischen Ertrag an Leistung, Dienstleistung, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz;

18. 

„harmonisierte Norm“ bezeichnet eine Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

19. 

„Etikett“ bezeichnet eine grafische Darstellung in gedruckter oder elektronischer Form, die eine geschlossene Skala enthält, die ausschließlich die Buchstaben A bis G verwendet, von denen jeder Buchstabe einer Klasse und jede Klasse Energieeinsparungen entspricht, in sieben verschiedenen Farben von Dunkelgrün bis Rot, zur Information der Kunden über die Energieeffizienz und den Energieverbrauch; dies umfasst auch Etiketten mit neuer Skala und Etiketten mit weniger Klassen und Farben gemäß Artikel 11 Absätze 10 und 11;

20. 

„Neuskalierung“ bezeichnet eine Maßnahme, welche die Anforderungen dafür, dass eine bestimmte Produktgruppe eine auf einem Etikett angegebene Energieeffizienzklasse erreicht, erhöht;

21. 

„Etikett mit neuer Skala“ bezeichnet ein Etikett für eine bestimmte Produktgruppe, für das eine Neuskalierung vorgenommen wurde und das sich von Etiketten vor der Neuskalierung unterscheiden lässt, wobei die optische und wahrnehmbare Kohärenz aller Etiketten erhalten bleibt;

22. 

„Produktdatenblatt“ bezeichnet ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;

23. 

„technische Unterlagen“ bezeichnet Unterlagen, die ausreichen, damit die Marktüberwachungsbehörden die Richtigkeit des Etiketts und des Produktdatenblatts für ein Produkt beurteilen können, einschließlich Prüfberichten oder ähnlicher technischer Nachweise;

24. 

„zusätzliche Informationen“ bezeichnet die in einem delegierten Rechtsakt spezifizierten Informationen über die funktionale Leistung und die ökologische Bilanz eines Produkts;

25. 

„Produktdatenbank“ bezeichnet eine Sammlung systematisch angeordneter Daten zu Produkten, bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil, mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen;

26. 

„Prüftoleranz“ bezeichnet die maximal zulässige Abweichung der Mess- und Berechnungsergebnisse der durch oder im Namen von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Prüfungen gegenüber den Werten der angegebenen oder veröffentlichten Parameter, die die Abweichungen aufgrund von Variationen zwischen verschiedenen Laboratorien widerspiegelt.

Artikel 3

Allgemeine Pflichten der Lieferanten

(1)  
Der Lieferant stellt sicher, dass mit jeder einzelnen Einheit von in Verkehr gebrachten Produkten unentgeltlich korrekte gedruckte Etiketten sowie Produktdatenblätter gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten geliefert werden.

Als Alternative zur Lieferung des Produktdatenblatts mit dem Produkt kann in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe h vorgesehen werden, dass es ausreicht, wenn der Lieferant die Parameter derartiger Produktdatenblätter in die Produktdatenbank eingibt. In diesem Fall stellt der Lieferant dem Händler auf Aufforderung das Produktdatenblatt in gedruckter Form zur Verfügung.

In delegierten Rechtsakten kann vorgesehen werden, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird.

(2)  
Der Lieferant liefert den Händlern die gedruckten Etiketten einschließlich Etiketten mit neuer Skala nach Artikel 11 Absatz 13 und die Produktdatenblätter unentgeltlich, unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung des Händlers.
(3)  
Der Lieferant stellt die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Etiketten und Produktdatenblätter sicher und erstellt technische Unterlagen, die ausreichen, um die Richtigkeit zu prüfen.
(4)  
Sobald eine Einheit eines Modells in Betrieb ist, fordert der Lieferant vom Kunden die ausdrückliche Zustimmung zu allen Änderungen an, die er an der Einheit durch Aktualisierungen, die sich nachteilig auf die im einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegten Parameter des Energieeffizienz-Etiketts dieser Einheit auswirken würden, vornehmen will. Der Lieferant unterrichtet den Kunden über das Ziel der Aktualisierung und die Änderungen der Parameter, einschließlich einer etwaigen Änderung der Klasse auf dem Etikett. Für einen Zeitraum, der mit der durchschnittlichen Lebensdauer des Produkts in einem angemessenen Verhältnis steht, räumt der Lieferant dem Kunden die Möglichkeit ein, die Aktualisierung ohne vermeidbaren Verlust der Funktionalität abzulehnen.
(5)  
Der Lieferant darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass die Leistung eines Modells unter Testbedingungen automatisch verändert wird, um ein günstigeres Niveau in Bezug auf die Parameter zu erzielen, die in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt oder in den dem Produkt beigegebenen Unterlagen angegeben sind.

Artikel 4

Pflichten der Lieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank

(1)  
Ab dem 1. Januar 2019 tragen die Lieferanten, bevor sie eine Einheit eines neuen Modells, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, die in Anhang I aufgeführten Informationen für das betreffende Modell in den öffentlichen Teil und in den Konformitätsteil der Produktdatenbank ein.
(2)  
Einheiten von Modellen, die unter einen gemäß delegierten Rechtsakt fallen und die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, geben die Lieferanten bis 30. Juni 2019 die in Anhang I aufgeführten Informationen für diese Modelle in die Produktdatenbank ein.

Bis zur Eingabe der Daten in die Produktdatenbank stellen die Lieferanten binnen zehn Tagen nach Eingang einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zu Überprüfungszwecken zur Verfügung.

(3)  
Für Modelle, deren Einheiten ausschließlich vor dem 1. August 2017 in Verkehr gebracht wurden, können die Lieferanten die in Anhang I aufgeführten Informationen in die Produktdatenbank eingeben.
(4)  
Werden an einem Produkt Änderungen vorgenommen, die für das Etikett oder das Produktdatenblatt relevant sind, so gilt das Produkt als neues Modell. Die Lieferanten geben in der Datenbank an, wenn Einheiten eines Modells nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
(5)  
Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für in den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 811/2013 ( 2 ), (EU) Nr. 812/2013 ( 3 ) und (EU) 2015/1187 ( 4 ) der Kommission genannte Verbundanlagen aus Heizgeräten; die Bereitstellung von Etiketten für jene Verbundanlagen liegt allein in der Verantwortung des Händlers.
(6)  
Nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells bewahrt der Lieferant die Informationen zu jenem Modell 15 Jahre lang im Konformitätsteil der Produktdatenbank auf. Wenn es in Anbetracht der durchschnittlichen Lebensdauer eines Produkts angemessen ist, kann gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe q eine kürzere Datenaufbewahrungsfrist festgelegt werden. Die Informationen im öffentlichen Teil der Datenbank werden nicht gelöscht.

Artikel 5

Pflichten der Händler

(1)  

Die Händler stellen

a) 

das von dem Lieferanten oder gemäß Absatz 2 bereitgestellte Etikett für Einheiten eines vom einschlägigen delegierten Rechtsakt erfassten Produkts — einschließlich im Fall des Online-Fernabsatzes — sichtbar aus, sowie

b) 

den Kunden das Produktdatenblatt, auf Aufforderung auch in physischer Form an der Verkaufsstelle, zur Verfügung.

(2)  
Wenn der Händler ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 über kein Etikett verfügt, fordert er es gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom Lieferanten an.
(3)  
Wenn der Händler ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 über kein Produktdatenblatt verfügt, fordert er es gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom Lieferanten an oder, falls er dies vorzieht, druckt eines aus der Produktdatenbank aus bzw. lädt es zur elektronischen Anzeige herunter, sofern jene Funktionen für das betreffende Produkt zur Verfügung stehen.

Artikel 6

Weitere Pflichten der Lieferanten und Händler

Der Lieferanten und der Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin;

b) 

sie arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und ergreifen auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden sofort Maßnahmen, um einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die in dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen zu beheben;

c) 

sie dürfen für Produkte, die von delegierten Rechtsakten erfasst sind, keine anderen Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen bereitstellen oder ausstellen, die den in dieser Verordnung sowie in den einschlägigen delegierten Rechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn dies bei den Kunden voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderen Ressourcen während des Gebrauchs führen wird;

d) 

sie dürfen für Produkte, die nicht von delegierten Rechtsakten erfasst sind, keine Etiketten liefern oder ausstellen, die die in dieser Verordnung oder in den einschlägigen Rechtsakten vorgesehenen Etiketten nachbilden;

e) 

sie dürfen nicht für nicht energieverbrauchsrelevante Produkte Etiketten liefern oder ausstellen, die die in dieser Verordnung oder delegierten Rechtsakten vorgesehenen Etiketten nachbilden.

Unterabsatz 1 Buchstabe d berührt nicht die Etiketten gemäß dem nationalen Recht, solange sie nicht in delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.

Artikel 7

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1)  
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten entsprechen, nicht behindern.
(2)  
Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein Produkt, das in einem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, so müssen diese Anreize auf die beiden höchsten Energieeffizienzklassen, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder auf in diesem delegierten Rechtsakt festgelegte höhere Klassen abzielen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass anlässlich der Einführung und der Neuskalierung von Etiketten Informationskampagnen zur Verbraucheraufklärung und Bekanntmachung der Energieverbrauchskennzeichnung durchgeführt werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Lieferanten und Händlern. Die Kommission unterstützt die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf diese Kampagnen, unter anderem durch die Empfehlung gemeinsamer zentraler Botschaften.
(4)  
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung und die delegierten Rechtsakte Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei Vorschriften, die die Anforderungen nach Artikel 15 der Richtlinie 2010/30/EU erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen in Bezug auf Sanktionen gemäß diesem Absatz erfüllen.

Die Mitgliedstaaten teilen bis zum 1. August 2017 der Kommission die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 mit, die sie ihr nicht bereits zuvor mitgeteilt haben, und melden der Kommission unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 8

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte

(1)  
Für Produkte, die von dieser Verordnung und von einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, gelten die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2)  
Die Kommission fördert und unterstützt die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen im Bereich der Marktüberwachung bezüglich der Kennzeichnung von Produkten zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Marktüberwachung oder die Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte zuständig sind, sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission, unter anderem durch stärkere Einbeziehung der AdCos für Ökodesign und für die Energieverbrauchskennzeichnung.

Dieser Informationsaustausch erfolgt auch, wenn Prüfergebnisse erkennen lassen, dass das Produkt dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten entspricht.

(3)  
Die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgestellten allgemeinen Marktüberwachungsprogramme oder sektorspezifischen Programme der Mitgliedstaaten umfassen Maßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung der vorliegenden Verordnung.
(4)  
Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit den AdCos für Ökodesign und für die Energieverbrauchskennzeichnung Leitlinien für die Durchsetzung der vorliegenden Verordnung, insbesondere in Bezug auf bewährte Verfahren für Produktprüfungen und den Informationsaustausch zwischen nationalen Marktüberwachungsbehörden und der Kommission.
(5)  
Die Marktüberwachungsbehörden haben im Falle der Nichteinhaltung der vorliegenden Verordnung oder der einschlägigen delegierten Rechtsakte das Recht, sich die Kosten für Dokumentenüberprüfung und physische Produktprüfungen vom Lieferanten erstatten zu lassen.

Artikel 9

Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit Produkten, die mit einem Risiko verbunden sind

(1)  
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von dieser Verordnung erfasstes Produkt mit einem Risiko für unter diese Verordnung fallende Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen, wie etwa Umwelt- und Verbraucherschutz, verbunden ist, so nehmen sie eine Beurteilung des betreffenden Produkts im Hinblick auf alle in dieser Verordnung und in den einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung vor. Für die Zwecke dieser Beurteilung arbeiten die Lieferanten und Händler im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
(2)  
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung oder der einschlägigen delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Lieferanten oder gegebenenfalls den betreffenden Händler unverzüglich auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in diesem Absatz genannten Maßnahmen.

(3)  
Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich ein Fall von Nichtkonformität gemäß Absatz 2 nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahme, zu der sie den Lieferanten oder Händler aufgefordert haben.
(4)  
Der Lieferant oder gegebenenfalls der Händler stellt sicher, dass alle geeigneten Abhilfemaßnahmen oder einschränkenden Maßnahmen gemäß Absatz 2, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffene Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(5)  
Ergreift der Lieferant oder gegebenenfalls der Händler innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit des Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
(6)  

Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Angaben, insbesondere

a) 

die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts,

b) 

die Herkunft des Produkts,

c) 

die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie

d) 

die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des Lieferanten oder gegebenenfalls des Händlers.

Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt nicht den Anforderungen an die in dieser Verordnung festgelegten Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen entspricht, oder darauf, dass die in Artikel 13 genannten harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.

(7)  
Die anderen Mitgliedstaaten außer demjenigen, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(8)  
Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der in Absatz 6 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(9)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass hinsichtlich des betreffenden Produkts unverzüglich geeignete einschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Produkts vom Markt, getroffen werden.

Artikel 10

Schutzklauselverfahren der Union

(1)  
Werden bei Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 9 Absätze 4 und 5 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich den Mitgliedstaat und den Lieferanten oder gegebenenfalls den Händler und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor.

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und kann eine geeignete alternative Maßnahme vorschlagen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Lieferanten oder Händler unverzüglich mit.
(3)  
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
(4)  
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 9 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
(5)  
Abhilfemaßnahmen oder einschränkende Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absätze 2, 4, 5 oder 9 oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 werden auf alle Einheiten eines nichtkonformen Modells und seiner gleichwertigen Modelle ausgeweitet, mit Ausnahme der Einheiten, für die der Lieferant die Konformität nachweist.

Artikel 11

Verfahren für die Einführung und Neuskalierung von Etiketten

(1)  
Für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Produktgruppen versieht die Kommission die Etiketten, die am 1. August 2017 in Kraft waren, vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 sowie der Absätze 8 bis 12 mit einer neuen Skala.

Kann mit der Neuskalierung das in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgelegte Erfordernis, erhebliche Energie- und Kosteneinsparungen zu erzielen, nicht erreicht werden, wird abweichend von diesem Erfordernis damit zumindest eine einheitliche Skala von A bis G gewährleistet.

(2)  
Ist für eine Produktgruppe am 1. August 2017 kein Etikett vorhanden, kann die Kommission vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 Etiketten einführen.
(3)  
Die Kommission kann gemäß Absatz 1 mit einer neuen Skala versehene oder gemäß Absatz 2 eingeführte Etiketten vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 weiter mit neuen Skalen versehen, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 6 Buchstabe a oder b erfüllt sind.
(4)  
Zur Gewährleistung einer homogenen Skala von A bis G erlässt die Kommission bis zum 2. August 2023 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 dieser Verordnung, um diese Verordnung durch Einführung von Etiketten mit neuer Skala von A bis G für Produktgruppen zu ergänzen, die unter gemäß der Richtlinie 2010/30/EU erlassene delegierte Rechtsakte fallen, mit dem Ziel, das Etikett mit neuer Skala 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte sowohl in Geschäften als auch online auszustellen.

Bei der Festlegung der Reihenfolge der mit einer neuen Skala zu versehenden Produktgruppen berücksichtigt die Kommission den Anteil der Produkte in den höchsten Klassen.

(5)  

Abweichend von Absatz 4 gilt Folgendes:

a) 

Die Kommission legt für die Produktgruppen, die unter die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013 und (EU) 2015/1187 fallen, bis zum 2. August 2025 Überprüfungen im Hinblick auf deren Neuskalierung vor und erlässt gegebenenfalls bis zum 2. August 2026 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung, um die vorliegende Verordnung durch Einführung von Etiketten mit neuer Skala von A bis G zu ergänzen.

In jedem Fall werden die delegierten Rechtsakte zur Einführung von Etiketten mit neuer Skala von A bis G spätestens bis zum 2. August 2030 erlassen.

b) 

Die Kommission erlässt bis zum 2. November 2018 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung, um die vorliegende Verordnung durch Einführung von Etiketten mit neuer Skala von A bis G für Produktgruppen zu ergänzen, die unter die die delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 ( 5 ), (EU) Nr. 1060/2010 ( 6 ), (EU) Nr. 1061/2010 ( 7 ), (EU) Nr. 1062/2010 ( 8 ) und (EU) Nr. 874/2012 ( 9 ) der Kommission und die Richtlinie 96/60/EG fallen, mit dem Ziel, das Etikett mit neuer Skala zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der delegierten Rechtsakte sowohl in Geschäften als auch online auszustellen.

(6)  

Für die Produkte, deren Etiketten die Kommission gemäß Absatz 3 mit einer weiteren neuen Skala versehen kann, überprüft diese das Etikett im Hinblick auf eine Neuskalierung, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass

a) 

30 Prozent der auf dem Unionsmarkt verkauften Einheiten einer Produktgruppe in die oberste Energieeffizienzklasse A fallen und eine weitere technologische Entwicklung zu erwarten ist oder

b) 

50 Prozent der auf dem Unionsmarkt verkauften Einheiten einer Produktgruppe in die beiden obersten Energieeffizienzklassen A und B fallen und eine weitere technologische Entwicklung zu erwarten ist.

(7)  
Die Kommission führt eine Studie zur Überprüfung durch, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen von Absatz 6 Buchstabe a oder b erfüllt sind.

Werden jene Bedingungen für eine bestimmte Produktgruppe nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des einschlägigen delegierten Rechtsakts erfüllt, ermittelt die Kommission, welche Hürden gegebenenfalls verhindert haben, dass das Etikett seiner Aufgabe gerecht wird.

Im Falle neuer Etiketten führt sie eine vorbereitende Studie auf Grundlage der im Arbeitsplan enthaltenen vorläufigen Liste von Produktgruppen durch.

Binnen 36 Monaten, nachdem sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die Bedingungen gemäß Absatz 6 Buchstaben a oder b erfüllt sind, schließt die Kommission ihre Studie zur Überprüfung ab und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse sowie gegebenenfalls den Entwurf eines delegierten Rechtsakts vor. Das Konsultationsforum erörtert die Schlussfolgerung und die Studie zur Überprüfung.

(8)  
Wird ein Etikett eingeführt oder mit einer neuen Skala versehen, stellt die Kommission sicher, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts voraussichtlich keine Produkte die Energieeffizienzklasse A erreichen und eine Mehrheit von Modellen diese Klasse voraussichtlich frühestens zehn Jahre später erreichen.
(9)  
Ist davon auszugehen, dass sich die Technik schneller entwickelt, werden die Anforderungen abweichend von Absatz 8 so festgelegt, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts voraussichtlich keine Produkte in die Energieeffizienzklassen A und B fallen.
(10)  
Wenn wegen einer gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Ökodesign-Durchführungsmaßnahme für eine bestimmte Produktgruppe Modelle der Energieeffizienzklasse E, F oder G nicht mehr in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wird bzw. werden die jeweilige Klasse bzw. die jeweiligen Klassen auf dem Etikett grau dargestellt, wie in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt. Das Etikett mit den grauen Klassen gilt nur für neue in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkteinheiten.
(11)  
Ist es aus technischen Gründen unmöglich, sieben Energieeffizienzklassen festzulegen, die aus Sicht des Kunden erheblichen Energie- und Kosteneinsparungen entsprechen, darf das Etikett abweichend von Artikel 2 Nummer 14 weniger Klassen umfassen. In solchen Fällen wird das Spektrum des Etiketts von Dunkelgrün bis Rot beibehalten.
(12)  
Die Kommission übt die ihr durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse und Pflichten im Einklang mit Artikel 16 aus.
(13)  

Wenn ein Etikett gemäß Absatz 1 oder 3 eine neue Skala erhält, gilt Folgendes:

a) 

Der Lieferant stellt dem Händler beim Inverkehrbringen eines Produkts für einen Zeitraum von vier Monaten vor dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, sowohl das bestehende Etikett als auch das Etikett mit neuer Skala und die Produktdatenblätter zur Verfügung.

Wenn das bestehende Etikett und das Etikett mit neuer Skala unterschiedliche Prüfungen des Modells erfordern, kann sich der Lieferant abweichend von Unterabsatz 1 dafür entscheiden, das bestehende Etikett nicht mit Einheiten des Modells zu liefern, die innerhalb des Zeitraums von vier Monaten vor dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sofern keine zu demselben oder gleichwertigen Modellen gehörenden Einheiten vor dem Beginn des Viermonatszeitraums in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. In diesem Fall bietet der Händler solche Einheiten nicht vor dem genannten Datum zum Verkauf an. Der Lieferant teilt dem betreffenden Händler dies so bald wie möglich mit, unter anderem wenn in seinen Angeboten an die Händler solche Einheiten enthalten sind.

b) 

Der Lieferant liefert für Produkte, die vor dem Viermonatszeitraum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, ab dem Beginn dieses Zeitraums das Etikett mit neuer Skala auf Aufforderung des Händlers gemäß Artikel 3 Absatz 2. Für diese Produkte erhält der Händler gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein Etikett mit neuer Skala.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Buchstabens

i) 

ist es einem Händler, der für Einheiten, die bereits in seinem Lagerbestand sind, kein Etikett mit neuer Skala gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens erhalten können, da der Lieferant seine Tätigkeit eingestellt hat, gestattet, diese Einheiten bis zu neun Monate nach dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, nur mit dem Etikett ohne neue Skala zu verkaufen, oder

ii) 

ist ein Lieferant, wenn das Etikett ohne neue Skala und das Etikett mit neuer Skala unterschiedliche Prüfungen des Modells erfordern, von der Verpflichtung, für Einheiten, die vor dem Viermonatszeitraum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, ein Etikett mit neuer Skala bereitzustellen, befreit, sofern keine zu demselben oder gleichwertigen Modellen gehörenden Einheiten nach dem Beginn des Viermonatszeitraums in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. In diesem Fall ist es dem Händler gestattet, diese Einheiten bis zu neun Monate nach dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, nur mit dem Etikett ohne neue Skala zu verkaufen.

c) 

Der Händler tauschen innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, die bestehenden Etiketten sowohl bei in Geschäften als auch bei online ausgestellten Produkten mit Etiketten mit neuer Skala aus. Vor diesem Datum darf der Händler keine Etiketten mit der neuen Skala ausstellen.

Abweichend von den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes können in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e besondere Vorschriften für Energieetiketten vorgesehen werden, die auf der Verpackung aufgedruckt sind.

Artikel 12

Produktdatenbank

(1)  
Die Kommission richtet eine Produktdatenbank ein, die aus einem öffentlich zugänglichen Teil, einem Konformitätsteil sowie einem Online-Zugangsportal für diese beiden Teile besteht, und unterhält diese Datenbank.

Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden werden durch die Produktdatenbank weder ersetzt noch geändert.

(2)  

Die Produktdatenbank dient folgenden Zwecken:

▼M1

a) 

Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten, einschließlich deren Durchsetzung, sowie gemäß der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 );

▼B

b) 

Bereitstellung von Informationen über in Verkehr gebrachte Produkte und über deren Energieetiketten sowie von Produktdatenblättern für die Öffentlichkeit;

c) 

Bereitstellung aktueller Informationen zur Energieeffizienz von Produkten für die Kommission zwecks Überprüfung der Energieetiketten.

(3)  
Der öffentlich zugängliche Teil der Datenbank und das Online-Portal enthalten jeweils die in Anhang I Nummer 1 bzw. Nummer 2 aufgeführten Informationen, die öffentlich zugänglich gemacht werden. Der öffentlich zugängliche Teil der Datenbank hat die Kriterien nach Absatz 7 dieses Artikels sowie die Funktionsanforderungen nach Anhang I Nummer 4 zu erfüllen.
(4)  
Der Konformitätsteil der Produktdatenbank ist nur für die Marktüberwachungsbehörden und die Kommission zugänglich und enthält die in Anhang I Nummer 3 aufgeführten Informationen, einschließlich der besonderen Teile der technischen Unterlagen nach Absatz 5 dieses Artikels. Der Konformitätsteil hat die Kriterien nach den Absätzen 7 und 8 dieses Artikels sowie die Funktionsanforderungen nach Anhang I Nummer 4 zu erfüllen.
(5)  

Die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Unterlagen, die der Lieferant in die Datenbank eingeben muss, umfassen lediglich

a) 

eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells;

b) 

Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige verwendete Messnormen;

c) 

besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung oder bei der Überprüfung des Modells zu treffen sind;

d) 

die gemessenen technischen Parameter des Modells;

e) 

die mit den gemessenen Parametern durchgeführten Berechnungen;

f) 

die Testbedingungen, sofern nicht hinreichend unter Buchstabe b beschrieben.

Daneben kann der Lieferant freiwillig zusätzliche Teile der technischen Unterlagen in die Datenbank hochladen.

(6)  
Sollten die Marktüberwachungsbehörden und/oder die Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung andere als die in Absatz 5 genannten oder nicht im öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank enthaltene Daten benötigen, so müssen sie diese auf Aufforderung des Lieferanten erhalten können.
(7)  

Die Produktdatenbank wird gemäß den folgenden Kriterien eingerichtet:

a) 

Minimierung des Verwaltungsaufwands für den Lieferanten und andere Nutzer der Datenbank,

b) 

Nutzerfreundlichkeit und Kosteneffizienz sowie

c) 

automatische Vermeidung einer Doppelregistrierung.

(8)  

Der Konformitätsteil der Produktdatenbank wird gemäß den folgenden Kriterien eingerichtet:

a) 

Schutz vor einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung und Schutz vertraulicher Informationen mittels strenger Sicherheitsvorkehrungen;

b) 

Zugangsrechte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“;

c) 

Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. der Richtlinie 95/46/EG;

d) 

Beschränkung des Zugangs zu den Daten in Bezug auf den Umfang, um das Kopieren größerer Datensätze zu verhindern;

e) 

Rückverfolgbarkeit des Zugangs zu Daten für den Lieferanten bezüglich seiner technischen Unterlagen.

(9)  
Die Daten im Konformitätsteil der Datenbank werden im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission ( 11 ) behandelt. Insbesondere sind die spezifischen Cybersicherheitsbestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission ( 12 ) und seine Durchführungsvorschriften anwendbar. Der Vertraulichkeitsgrad entspricht den Folgeschäden, die bei Weitergabe an unbefugte Personen zu erwarten sind.
(10)  
Der Lieferant hat Zugang zu den Informationen, die er gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 in die Produktdatenbank eingegeben hat, und kann diese bearbeiten. Über die Änderungen werden für die Zwecke der Marktüberwachung Aufzeichnungen geführt, wobei das Datum jeder Bearbeitung protokolliert wird.
(11)  
Kunden, die den öffentlich zugänglichen Teil der Produktdatenbank nutzen, muss es möglich sein, für jede Produktgruppe leicht die beste Energieeffizienzklasse zu ermitteln, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, sodass sie die Merkmale der Modelle vergleichen und die energieeffizientesten Produkte auswählen können.
(12)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten die operativen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Produktdatenbank festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Anhörung des in Artikel 14 genannten Konsultationsforums im Einklang mit dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Harmonisierte Normen

(1)  
Nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung, in dem spezifische Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt werden, veröffentlicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die harmonisierten Normen, die die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllen.
(2)  
Werden bei der Bewertung der Konformität eines Produkts solche harmonisierten Normen angewendet, so wird davon ausgegangen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllt.
(3)  
Die harmonisierten Normen dienen dazu, die reale Verwendung so weit wie möglich zu simulieren und dabei eine Standard-Testmethode einzusetzen. Bei den Testmethoden werden ferner die damit verbundenen Kosten für die Industrie und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) berücksichtigt.
(4)  
Die in den harmonisierten Normen vorgegebenen Mess- und Berechnungsmethoden müssen zuverlässig, genau und reproduzierbar sowie auf die Anforderungen des Artikels 3 Absätze 4 und 5 abgestimmt sein.

Artikel 14

Konsultationsforum

(1)  
Bei ihren Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung sorgt die Kommission bei jedem delegierten Rechtsakt, der nach Artikel 16 angenommen wird, und bei jedem Durchführungsrechtsakt, der nach Artikel 12 Absatz 12 dieser Verordnung angenommen wird, für eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an der jeweiligen Produktgruppe interessierten Kreise, wie Industrie einschließlich KMU und Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände. Zu diesem Zweck richtet die Kommission ein Konsultationsforum ein, in dem diese Akteure zusammentreten. Das Konsultationsforum wird mit dem Konsultationsforum gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG kombiniert.
(2)  
Gegebenenfalls testet die Kommission bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte die Gestaltung und den Inhalt der Etiketten für spezifische Produktgruppen mit repräsentativen Gruppen von Kunden in der Union, um sicherzustellen, dass diese die Etiketten genau verstehen.

Artikel 15

Arbeitsplan

Nach Anhörung des in Artikel 14 genannten Konsultationsforums erstellt die Kommission einen langfristigen Arbeitsplan, der öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Arbeitsplan enthält eine nicht erschöpfende Liste der Produktgruppen, die für den Erlass delegierter Rechtsakte als vorrangig angesehen werden. Der Arbeitsplan enthält auch Pläne für die Überarbeitung und die Neuskalierung der Etiketten von Produktgruppen im Einklang mit Artikel 11 Absätze 4 und 5 mit Ausnahme der Neuskalierung von Etiketten, die am 1. August 2017 bereits in Kraft waren und deren Neuskalierung nach Artikel 11 dieser Verordnung erfolgt.

Die Kommission aktualisiert den Arbeitsplan regelmäßig nach Anhörung des Konsultationsforums. Der Arbeitsplan kann mit dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/125/EG vorgeschrieben Arbeitsplan kombiniert werden und wird alle drei Jahre überprüft.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Fortschritte, die bei der Umsetzung des Arbeitsplans erzielt wurden.

Artikel 16

Delegierte Rechtsakte

(1)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung detaillierter Anforderungen an die Etiketten für spezifische Produktgruppen zu ergänzen.
(2)  

In den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 werden Produktgruppen festgelegt, die die folgenden Kriterien erfüllen:

a) 

Laut den aktuellsten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Mengen weist die Produktgruppe ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen Ressourcen auf;

b) 

Modelle mit gleichwertigen Funktionen innerhalb der Produktgruppe weisen große Unterschiede bei den einschlägigen Leistungsniveaus auf;

c) 

es gibt keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Bezahlbarkeit und der Lebenszykluskosten der Produktgruppe;

d) 

die Einführung von Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung für eine Produktgruppe hat keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise Produkts während des Gebrauchs.

(3)  

In den delegierten Rechtsakten für spezifische Produktgruppen ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a) 

die Definition der spezifischen Produktgruppe, die unter den Begriff „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ gemäß Artikel 2 Nummer 1 fällt und von den detaillierten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung erfasst werden soll;

b) 

Form und Inhalt des Etiketts mit einer Skala von A bis G für die Darstellung des Energieverbrauchs, die für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und unter allen Umständen klar und gut leserlich sein muss. Die Stufen A bis G der Klassifizierung entsprechen signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen und einer angemessenen Differenzierung der Produkte aus Sicht des Kunden. Zudem ist festzulegen, in welcher Weise die Stufen A bis G der Klassifizierung und gegebenenfalls der Energieverbrauch deutlich sichtbar auf dem Etikett anzugeben sind;

c) 

gegebenenfalls die Nutzung anderer Ressourcen und zusätzliche Angaben über das Produkt; in diesem Fall ist auf dem Etikett die Energieeffizienz des Produkts hervorzuheben. Die zusätzlichen Informationen sind eindeutig und haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die klare Verständlichkeit und die Wirksamkeit des Etiketts als Ganzes für die Kunden. Sie stützen sich auf Daten über die physischen Eigenschaften des Produkts, die von den Marktüberwachungsbehörden gemessen und überprüft werden können;

d) 

gegebenenfalls die Aufnahme eines Hinweises auf dem Etikett, an dem die Kunden Produkte erkennen können, die energieintelligent sind, d. h. die ihr Verbrauchsverhalten in Reaktion auf externe Impulse (z. B. Signale von oder über ein zentrales hausinternes Energieverwaltungssystem, Preissignale, direkte Steuerungssignale, lokale Messungen) automatisch ändern und optimieren oder andere Dienstleistungen anbieten können, die für eine höhere Energieeffizienz und eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien sorgen, um die Umweltauswirkungen der Energienutzung im gesamten Energiesystem zu verbessern;

e) 

die Stellen, an denen das Etikett gezeigt werden soll, etwa durch eine solche Anbringung an der Produkteinheit, dass keine Beschädigung verursacht wird, den Aufdruck auf der Verpackung, die Bereitstellung in elektronischem Format oder die Darstellung im Internet unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 und der Auswirkungen für Kunden, Lieferanten und Händler;

f) 

gegebenenfalls elektronische Mittel für die Kennzeichnung von Produkten;

g) 

die Art und Weise, in der das Etikett und das Produktdatenblatt im Fall des Fernabsatzes bereitgestellt werden müssen;

h) 

der erforderliche Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten betreffend das Produktdatenblatt und die technischen Unterlagen, einschließlich der Möglichkeit, die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Artikel 3 Absatz 1 in die Datenbank einzugeben;

i) 

die Prüftoleranzen, die die Mitgliedstaaten anwenden müssen, wenn sie überprüfen, ob die Anforderungen erfüllt werden;

j) 

Vorgaben dazu, wie die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen in der visuell wahrnehmbaren Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben sind, auch hinsichtlich der Lesbarkeit und Sichtbarkeit;

k) 

die Mess- und Berechnungsmethoden nach Artikel 13, die zur Festlegung der Angaben auf dem Etikett und im Produktdatenblatt verwendet werden, einschließlich der Definition des Energieeffizienzindex (EEI) oder eines gleichwertigen Parameters;

l) 

ob für größere Geräte eine höhere Energieeffizienz vorgeschrieben ist, um eine bestimmte Energieeffizienzklasse zu erreichen;

m) 

das Format aller zusätzlichen Hinweise auf dem Etikett, die den Kunden auf elektronischem Wege Zugang zu detaillierteren Informationen über die auf dem Produktdatenblatt angegebene Produktleistung ermöglichen. Das Format dieser Hinweise kann die Form einer Internetadresse, eines dynamischen Quick-Response-Codes (QR-Code), eines Links auf Etiketten im Internet oder jede sonstige geeignete verbraucherorientierte Form annehmen;

n) 

gegebenenfalls Vorgaben dazu, wie die Energieeffizienzklassen, die den Energieverbrauch des Produkts während des Gebrauchs beschreiben, auf dem interaktiven Display des Produkts angezeigt werden sollten;

o) 

das Datum für die Bewertung und die mögliche anschließende Überarbeitung des delegierten Rechtsakts;

p) 

gegebenenfalls die Unterschiede bei der Energieeffizienz in verschiedenen klimatischen Regionen;

q) 

hinsichtlich der Anforderung nach Artikel 4 Absatz 6, die im Konformitätsteil der Datenbank enthaltenen Informationen aufzubewahren, eine Aufbewahrungsfrist von weniger als 15 Jahren, wenn dies im Verhältnis zur durchschnittlichen Lebensdauer eines Produkts angebracht ist.

(4)  
Die Kommission erlässt einen gesonderten delegierten Rechtsakt für jede spezifische Produktgruppe. Wenn die Kommission über den Zeitplan für den Erlass des delegierten Rechtsakts für eine spezifische Produktgruppe entscheidet, darf sie den Erlass nicht aus Gründen, die mit dem Erlass eines delegierten Rechtsakts für eine andere spezifischen Produktgruppe zusammenhängen, verzögern, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern dies.
(5)  
Die Kommission führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis aller einschlägigen delegierten Rechtsakte sowie der Maßnahmen zur Fortentwicklung der Richtlinie 2009/125/EG, das vollständige Verweise auf alle einschlägigen harmonisierten Normen enthält.

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absätze 4 und 5 und Artikel 16 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 1. August 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absätze 4 und 5 und Artikel 16 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. Die Konsultation der Sachverständigen der Mitgliedstaaten erfolgt im Anschluss an die Konsultation gemäß Artikel 14.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absätze 4 und 5 und Artikel 16 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 19 der Richtlinie 2009/125/EG eingerichtet wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 19

Bewertung und Bericht

Bis zum 2. August 2025 bewertet die Kommission die Umsetzung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In diesem Bericht wird die Wirksamkeit dieser Verordnung und der nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Hinblick darauf bewertet, ob sie es Kunden ermöglicht haben, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, wobei ihre Auswirkungen auf Unternehmen, Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Marktüberwachungstätigkeiten und die Kosten für die Einrichtung und Pflege der Datenbank berücksichtigt werden.

Artikel 20

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)  
Die Richtlinie 2010/30/EU wird mit Wirkung vom 1. August 2017 aufgehoben.
(2)  
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
(3)  
Für Modelle, deren Einheiten vor dem 1. August 2017 gemäß der Richtlinie 2010/30/EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, muss der Lieferant über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Fertigung der letzten Einheit binnen zehn Tagen nach Eingang einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zu Überprüfungszwecken zur Verfügung stellen.
(4)  
Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU und gemäß der Richtlinie 96/60/EG erlassene delegierte Rechtsakte bleiben in Kraft, bis sie durch einen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt für die betreffende Produktgruppe aufgehoben werden.

Die Verpflichtungen nach der vorliegenden Verordnung gelten für Produktgruppen, die unter gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU erlassene delegierte Rechtsakte und unter die Richtlinie 96/60/EG fallen.

(5)  
Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung erlässt, so kann für Produktgruppen, die bereits unter gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU erlassene delegierte Rechtsakte oder unter die Richtlinie 96/60/EG fallen, die durch die Richtlinie 2010/30/EU geschaffene Energieeffizienzklassifikation abweichend von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung bis zum Geltungsbeginn von delegierten Rechtsakten, die Etiketten mit der neuen Skala gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung einführen, weiterhin angewendet werden.

Artikel 21

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2017.

Abweichend von Absatz 2 gilt Artikel 4 über die Pflichten der Lieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

INFORMATIONEN, DIE IN DIE PRODUKTDATENBANK EINZUGEBEN SIND UND FUNKTIONSANFORDERUNGEN AN DEN ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN TEIL DER DATENBANK

1. Informationen, die vom Lieferanten in den öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank einzugeben sind:

a) 

Name oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten;

b) 

Modellkennung;

c) 

Etikett in elektronischem Format;

d) 

Energieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts;

e) 

Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.

2. Informationen, die von der Kommission in das Online-Portal einzugeben sind:

a) 

Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten;

b) 

Arbeitsplan gemäß Artikel 15;

c) 

Protokolle des Konsultationsforums;

d) 

ein Verzeichnis der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, übergangsweise geltender Mess- und Berechnungsmethoden und der geltenden harmonisierten Normen.

3. Informationen, die vom Lieferanten in den Konformitätsteil der Datenbank einzugeben sind:

a) 

die Modellkennung aller gleichwertigen Modelle, die bereits in Verkehr gebracht wurden;

b) 

die in Artikel 12 Absatz 5 spezifizierten technischen Unterlagen.

Die Kommission stellt einen Schnittstelle zum Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) bereit, das die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Konformitätsprüfungen und der vorläufig ergriffenen Maßnahmen enthält.

4. Funktionsanforderungen an den öffentlich zugänglichen Teil der Produktdatenbank:

a) 

für jedes Produktmodell ist ein einzelner Eintrag abrufbar;

b) 

das Energieetikett jedes Modells sowie die Fassungen des vollständigen Produktdatenblatts in sämtlichen Amtssprachen der Union werden als einzelne Datei erstellt, die angezeigt, heruntergeladen und ausgedruckt werden kann;

c) 

die Informationen sind maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die kostenfreie Nutzung durch Dritte;

d) 

es wird ein Online-Helpdesk oder eine Kontaktstelle für den Lieferanten eingerichtet und unterhalten, auf das/die im Portal deutlich sichtbar hingewiesen wird.




ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Richtlinie 2010/30/EU

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 22

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 3

Artikel 7

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 9

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 5

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 4 Buchstabe c

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 4 Buchstabe d

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 5

Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6

Artikel 5 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv

Artikel 4 Absatz 6 und Anhang I

Artikel 5 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 5 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Buchstabe d Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Buchstabe f

Artikel 5 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Buchstabe h

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7

Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben e und g

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 14

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe k

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe h

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d Unterabsatz 3

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d Unterabsatz 5

Artikel 11

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe h

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe g

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe j

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe h

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe i

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe i

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe j

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe o

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 17 Absatz 6

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 21

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).

( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83).

( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43).

( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1).

( 6 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).

( 7 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).

( 8 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64).

( 9 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).

( 10 ) Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).

( 11 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

( 12 ) Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).

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