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Document 02017L2397-20220303
Directive (EU) 2017/2397 of the European Parliament and of the Council of 12 December 2017 on the recognition of professional qualifications in inland navigation and repealing Council Directives 91/672/EEC and 96/50/EC (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02017L2397 — DE — 03.03.2022 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE (EU) 2017/2397 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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RICHTLINIE (EU) 2021/1233 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juli 2021 |
L 274 |
52 |
30.7.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/184 DER KOMMISSION vom 22. November 2021 |
L 30 |
3 |
11.2.2022 |
RICHTLINIE (EU) 2017/2397 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2017
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL 1
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Qualifikation von Personen, die an dem Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt sind, sowie für die Anerkennung solcher Qualifikationen in den Mitgliedstaaten festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Binnenwasserstraßen der Union:
Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
Schiffe, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
Schlepp- und Schubboote, die ausgelegt sind zum
Schleppen oder Schieben von Schiffen gemäß den Buchstaben a und b,
Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät,
längsseitigen Fortbewegen von Schiffen gemäß den Buchstaben a und b oder von schwimmendem Gerät;
Fahrgastschiffe;
Schiffe, für die eine Betriebserlaubnis gemäß Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) verlangt wird;
schwimmendes Gerät.
Diese Richtlinie gilt nicht für Personen, die
Binnenwasserstraßen zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;
am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;
am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von den Streitkräften, den Ordnungskräften, vom Katastrophenschutz, den Schifffahrtsbehörden, der Feuerwehr und anderen Notfalldiensten verwendet werden.
Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 3 gilt diese Richtlinie auch nicht für Personen, die Fahrten in Mitgliedstaaten unternehmen, in denen es keine mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbundenen Binnenwasserstraßen gibt, und die ausschließlich
in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen, bei denen die Entfernung vom Abfahrtsort zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Kilometer beträgt, oder
jahreszeitlich fahren.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Binnenwasserstraße“ eine für die in Artikel 2 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße, mit Ausnahme des Meeres;
„Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
„Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbands gebautes Schiff;
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
„Unionsbefähigungszeugnis“ einen von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;
„STCW-Übereinkommen“ das STCW-Übereinkommen im Sinne des Artikels 1 Nummer 21 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„Mitglieder einer Decksmannschaft“ Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt sind und verschiedene Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;
„Sprechfunkzeugnis“ ein von einem Mitgliedstaat gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird;
„Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an Bord tätige Person, die qualifiziert ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;
„Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die qualifiziert ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;
„Schiffsführer“ ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen;
„besonderes Risiko“ ein Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen, für die ein Schiffsführer über eine Befähigung verfügen muss, die über die allgemeinen Befähigungsstandards für die Führungsebene hinausgeht;
„Befähigung“ die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzen zu können, die nach den festgelegten Standards für die ordnungsgemäße Ausführung der für den Betrieb von Binnenwasserfahrzeugen notwendigen Aufgaben erforderlich sind;
„Führungsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Schiffsführers und der Gewährleistung, dass andere Mitglieder der Decksmannschaft alle Aufgaben im Rahmen des Betriebs eines Fahrzeugs ordnungsgemäß ausführen, verbunden ist;
„Betriebsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Matrosen, Bootsmannes oder Steuermannes und der Kontrolle über die Erfüllung aller Aufgaben verbunden ist, die in den dieser Person übertragenen Verantwortungsbereich fallen und nach geeigneten Verfahren unter der Leitung einer auf der Führungsebene tätigen Person ausgeführt werden;
„Großverband“ einen Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeugs 7 000 m2 oder mehr beträgt;
„Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;
„Bordbuch“ eine offizielle Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung ausgeführten Reisen;
„aktives Schifferdienstbuch“ oder „aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes Schifferdienst- oder Bordbuch;
„Fahrzeit“ die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist, die von der zuständigen Behörde validiert wurde;
„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
„Länge“ die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
„Breite“ die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
„Tiefgang“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;
„jahreszeitlicher Betrieb“ einen auf maximal sechs Monate pro Jahr begrenzten Fahrbetrieb.
KAPITEL 2
UNIONSBEFÄHIGUNGSZEUGNISSE
Artikel 4
Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft
Artikel 5
Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten
Artikel 6
Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Berechtigungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffsführer besondere, im Einklang mit Artikel 12 erteilte Berechtigungen besitzen, wenn sie
Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 8 als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;
Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 9 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;
unter Radar fahren;
Fahrzeuge führen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden;
in Großverbänden fahren.
Artikel 7
Ausnahmen in Bezug auf nationale Binnenwasserstraßen, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind
Artikel 8
Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
Die Mitgliedstaaten klassifizieren einen Binnenwasserstraßenabschnitt in ihrem Hoheitsgebiet als Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
das Übereinkommen über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ist anwendbar;
die Tonnen und Schifffahrtszeichen entsprechen denen der Seeschifffahrt;
terrestrische Navigation ist auf dieser Binnenwasserstraße erforderlich; oder
für die Navigation auf dieser Binnenwasserstraße wird eine Schiffsausrüstung benötigt, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert.
Artikel 9
Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken
Sofern erforderlich für die Sicherheit der Schifffahrt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Binnenwasserstraßenabschnitte, die durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet verlaufen, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausweisen, sofern solche Risiken auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten;
die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße und das Fehlen angemessener Fahrwasserinformationsdienste auf der Binnenwasserstraße beziehungsweise geeigneter Karten;
das Vorhandensein einer speziellen örtlichen Verkehrsregelung, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist, oder
eine hohe Unfallhäufigkeit an bestimmten Abschnitten der Binnenwasserstraße, die darauf zurückzuführen ist, dass eine Befähigung fehlt, die nicht von den in Artikel 17 aufgeführten Standards erfasst wird.
Wenn die Mitgliedstaaten es für die Gewährleistung der Sicherheit für erforderlich erachten, konsultieren sie bei dem Verfahren zur Ausweisung der Abschnitte gemäß Unterabsatz 1 die zuständige europäische Flussschifffahrtskommission
Artikel 10
Anerkennung
Solche Zeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von einem Drittland ausgestellt wurden, sind nur dann auf allen Binnenwasserstraßen der Union gültig, wenn das betreffende Drittland die nach dieser Richtlinie ausgestellten Unionsurkunden in seinem Hoheitsgebiet anerkennt.
Stimmen diese Anforderungen überein, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen die vom betreffenden Drittland ausgestellten Zeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher in der Union anerkannt werden, vorausgesetzt das Drittland erkennt die nach dieser Richtlinie ausgestellten Unionsurkunden seinerseits in seinem Hoheitsgebiet an.
Bei dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes gibt die Kommission genau an, für welche der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Urkunden die Anerkennung gilt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Werden die festgestellten Mängel hinsichtlich der angewandten Standards behoben, kann die Kommission die Aussetzung jederzeit aufheben.
KAPITEL 3
AUSSTELLUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER BERUFSQUALIFIKATIONEN
ABSCHNITT I
Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer
Artikel 11
Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die einen Antrag auf Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft beziehungsweise für Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten stellen, hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen:
ihrer Identität;
darüber, dass sie die für die von ihnen beantragte Qualifikation erforderlichen Mindestanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Alter, Befähigung, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und Fahrzeiten erfüllen;
gegebenenfalls darüber, dass sie die Standards für die medizinische Tauglichkeit nach Artikel 23 erfüllen.
Artikel 12
Ausstellung und Gültigkeit von besonderen Berechtigungen für Schiffsführer
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die die in Artikel 6 genannten besonderen Berechtigungen beantragen, hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen:
ihrer Identität;
darüber, dass sie die für die von ihnen beantragte besondere Berechtigung erforderlichen Mindestanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Alter, Befähigung, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und Fahrzeiten erfüllen;
darüber, dass sie über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatent) oder ein gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 anerkanntes Zeugnis verfügen oder die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) erfüllen.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels müssen die Antragsteller für besondere Berechtigungen für das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nach Artikel 6 Buchstabe b bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen:
ihrer Identität;
darüber, dass sie die nach Artikel 20 festgelegten Befähigungsanforderungen in Bezug auf die besonderen Risiken des betreffenden Binnenwasserstraßenabschnitts erfüllen, für den die Berechtigung erforderlich ist;
darüber, dass sie über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatent) oder ein gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 anerkanntes Zeugnis verfügen oder die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) erfüllen.
Artikel 13
Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer
Bei Ablauf eines Unionsbefähigungszeugnisses verlängern die Mitgliedstaaten das Zeugnis und gegebenenfalls die darin enthaltenen besonderen Berechtigungen auf Antrag unter den folgenden Voraussetzungen:
bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 6 Buchstabe d müssen die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten hinreichenden Nachweise vorgelegt worden sein;
bei Unionsbefähigungszeugnissen für besondere Tätigkeiten müssen die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten hinreichenden Nachweise vorgelegt worden sein.
Artikel 14
Aussetzung und Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer
ABSCHNITT II
Administrative Zusammenarbeit
Artikel 15
Kooperation
Stellt ein in Artikel 39 Absatz 3 genannter Mitgliedstaat fest, dass ein Befähigungszeugnis, das von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, oder liegen Gründe der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vor, so ersucht die zuständige Behörde die ausstellende Behörde, eine Aussetzung dieses Befähigungszeugnisses gemäß Artikel 14 zu prüfen. Die ersuchende Behörde setzt die Kommission über ihr Ersuchen in Kenntnis. Die Behörde, die das betreffende Befähigungszeugnis ausgestellt hat, prüft das Ersuchen und teilt der anderen Behörde ihre Entscheidung mit. Bis zur Mitteilung der Entscheidung der ausstellenden Behörde kann jede zuständige Behörde den betreffenden Personen Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen.
Die in Artikel 39 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten arbeiten auch mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen, um dafür zu sorgen, dass die Fahrzeit und die Reisen von Inhabern von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern, die nach dieser Richtlinie anerkannt sind, erfasst werden, sofern der Inhaber eines Schifferdienstbuches die Erfassung beantragt und die Reisen, die in einem Zeitraum von höchstens 15 Monaten vor dem Datum des Antrags auf Validierung durchgeführt wurden, validiert werden. Die in Artikel 39 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten unterrichten gegebenenfalls die Kommission über die Binnenwasserstraßen in ihrem Hoheitsgebiet, auf denen Befähigungen für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter erforderlich sind.
ABSCHNITT III
Befähigungen
Artikel 16
Anforderungen für Befähigungen
Artikel 17
Beurteilung der Befähigung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Urkunden beantragen, gegebenenfalls durch Bestehen einer Prüfung nachweisen, dass sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befähigungsstandards erfüllen, wobei die Prüfung wie folgt organisiert wurde:
unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde im Einklang mit Artikel 18 oder
als Teil eines nach Artikel 19 zugelassenen Ausbildungsprogramms.
Der Nachweis der Einhaltung der Befähigungsstandards muss eine praktische Prüfung beinhalten, die der Erlangung folgender Urkunden dient:
eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatents);
einer in Artikel 6 Buchstabe c genannten besonderen Berechtigung für das Führen eines Schiffes unter Radar;
eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas;
eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.
Die zur Erlangung der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Urkunden durchgeführten praktischen Prüfungen können an Bord eines Fahrzeugs oder an einem Simulator, der den Anforderungen des Artikels 21 entspricht, durchgeführt werden. Bezüglich der Buchstaben c und d dieses Absatzes können praktische Prüfungen an Bord eines Fahrzeugs oder an einer geeigneten Landanlage durchgeführt werden.
Artikel 18
Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde
Artikel 19
Zulassung von Ausbildungsprogrammen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bewertung und Sicherung der Qualität der Ausbildungsprogramme durch die Anwendung eines nationalen oder internationalen Qualitätsstandards nach Artikel 27 Absatz 1 gewährleistet wird.
Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ausbildungsprogramme nur zulassen, wenn
Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von Simulatoren, und Lernmaterialien ordnungsgemäß dokumentiert sind und sie den Bewerbern das Erreichen der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befähigungsstandards ermöglichen;
die Programme zur Beurteilung der jeweiligen Befähigungen von qualifizierten Personen durchgeführt werden, die über fundierte Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;
von qualifizierten Prüfern, die nicht von Interessenkonflikten betroffen sind, eine Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befähigungsstandards durchgeführt wird.
Artikel 20
Beurteilung der Befähigung in Bezug auf besondere Risiken
Unter Berücksichtigung der für das Befahren des Binnenwasserstraßenabschnitts mit besonderen Risiken erforderlichen Befähigungen kann der Nachweis der Erfüllung dieser zusätzlichen Anforderungen wie folgt erbracht werden:
anhand einer bestimmten Anzahl von Fahrten, die auf dem betreffenden Abschnitt durchgeführt wurden,
anhand einer Simulatorprüfung,
anhand eines Multiple-Choice-Tests,
anhand einer mündlichen Prüfung oder
anhand einer Kombination der Möglichkeiten nach den Buchstaben a bis d.
Bei der Anwendung dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien an.
Artikel 21
Einsatz von Simulatoren
ABSCHNITT IV
Fahrzeiten und medizinische Tauglichkeit
Artikel 22
Schifferdienstbuch und Bordbuch
Wenn Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 2 anwenden, gilt abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes die dort festgelegte Verpflichtung nur dann, wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches die Erfassung beantragt.
Es werden alle Fahrzeiten berücksichtigt, die auf Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten erworben werden. Bei Binnenwasserstraßen, die nicht vollständig im Gebiet der Union verlaufen, werden auch die Fahrzeiten auf Abschnitten, die außerhalb des Gebiets der Union verlaufen, berücksichtigt.
Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission, dass das Bordbuch auch zur Überprüfung von Besatzungsvorschriften und zur Erfassung der Reisen des Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 2014/112/EU des Rates ( 4 ) herangezogen wird.
Artikel 23
Medizinische Tauglichkeit
Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis vor, wenn er Folgendes beantragt:
sein erstes Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft;
sein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatent);
die Verlängerung seines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft, wenn die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ärztliche Tauglichkeitszeugnisse, die zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgestellt werden, dürfen bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein.
KAPITEL 4
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Schutz personenbezogener Daten
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
Durchführung, Durchsetzung und Bewertung dieser Richtlinie;
Informationsaustausch zwischen den Behörden, die Zugang zu der in Artikel 25 genannten Datenbank haben, und der Kommission;
Erstellung von Statistiken.
Aus diesen Daten abgeleitete anonymisierte Informationen können zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs verwendet werden.
Artikel 25
Register
Bei Unionsbefähigungszeugnissen werden in den Registern unter anderem die im Unionsbefähigungszeugnis aufgeführten Daten sowie die ausstellende Behörde erfasst.
Bei Schifferdienstbüchern werden in den Registern der Name und die Nummer des Dienstbuchinhabers, die Nummer des Schifferdienstbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.
Bei Bordbüchern werden in den Registern der Name des Fahrzeugs, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer), die Nummer des Bordbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Registern befindlichen Angaben zu Schifferdienstbüchern und Bordbüchern durch weitere Angaben zu ergänzen, die gemäß den nach Artikel 22 Absatz 4 festgelegten Mustern für Schifferdienstbücher und Bordbücher erforderlich sind, um den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu erleichtern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Standards für die Merkmale einer solchen Datenbank und die Voraussetzungen für deren Nutzung festzulegen, insbesondere zu:
den Anweisungen für die Eingabe von Daten in die Datenbank;
den Zugangsrechten der Nutzer, gegebenenfalls unterschieden nach Art des Nutzers, Art des Zugangs und Verwendungszweck der Daten;
der Höchstdauer der Datenspeicherung im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels, gegebenenfalls unterschieden nach Art der Urkunde;
den Anweisungen bezüglich des Betriebs der Datenbank und ihrer Interaktion mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Registern.
Die Kommission kann Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen Zugang zu der Datenbank gewähren, sofern dies für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels notwendig ist, vorausgesetzt,
die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sind erfüllt und
das Drittland oder die internationale Organisation schränkt nicht den Zugang der Mitgliedstaaten und der Kommission zu seiner/ihrer entsprechenden Datenbank ein.
Die Kommission stellt sicher, dass das Drittland oder die internationale Organisation die Daten an ein weiteres Drittland oder eine weitere internationale Organisation nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kommission und nur unter Erfüllung der von der Kommission festgelegten Bedingungen übermittelt.
Artikel 26
Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen gegebenenfalls die zuständigen Behörden für:
die Organisation und Überwachung der in Artikel 18 genannten Prüfungen;
die Zulassung der in Artikel 19 genannten Ausbildungsprogramme;
die Zulassung der in Artikel 21 genannten Simulatoren;
die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung oder den Entzug der Zeugnisse und die Ausstellung der besonderen Berechtigungen nach den Artikeln 4, 5, 6, 11, 12, 13, 14 und 38 wie auch der in Artikel 22 genannten Schifferdienstbücher und Bordbücher;
die Validierung der Fahrzeiten in Schifferdienstbüchern nach Artikel 22;
die Bestimmung der Ärzte, die ärztliche Tauglichkeitszeugnisse nach Artikel 23 ausstellen dürfen;
das Führen der in Artikel 25 genannten Register;
die Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug und sonstigen in Artikel 29 genannten rechtswidrigen Praktiken.
Artikel 27
Überwachung
Die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung der Strategien, Systeme, Kontrollen und internen Qualitätssicherungsprüfungen, die zur Erreichung der vorgegebenen Ziele aufgestellt wurden dafür, dass die Qualitätsstandards Folgendes umfassen:
die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung und den Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern,
alle Ausbildungskurse und -programme,
von den Mitgliedstaaten oder in deren Auftrag vorgenommene Prüfungen und Beurteilungen, sowie
die von Ausbildern und Prüfern erwartete Qualifikation und Erfahrung.,
Artikel 28
Evaluierung
Artikel 29
Prävention von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken
Artikel 30
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 32
CESNI-Standards und delegierte Rechtsakte
Delegierte Rechtsakte, die nach dieser Richtlinie erlassen wurden — außer solchen, die auf Artikel 25 beruhen —, haben auf die vom CESNI festgelegten Standards zu verweisen, sofern
diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind;
diese Standards gegebenenfalls einschlägige in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllen;
die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kommission andere Standards vorsehen oder auf solche verweisen.
Verweisen nach dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte auf Standards, nimmt die Kommission den gesamten Wortlaut dieser Standards in diese delegierten Rechtsakte auf und fügt in Anhang IV den einschlägigen Verweis ein bzw. aktualisiert diesen und fügt den Beginn der Anwendung ein.
Artikel 33
Ausschussverfahren
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt.
Artikel 34
CESNI-Standards und Durchführungsrechtsakte
Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 4 verweist die Kommission auf die vom CESNI festgelegten Standards und legt den Beginn der Anwendung fest, sofern
diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind;
diese Standards gegebenenfalls einschlägige in den Anhängen festgelegte Anforderungen erfüllen;
die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kommission andere Standards vorsehen oder auf solche verweisen.
Verweisen nach dieser Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte auf Standards, nimmt die Kommission den gesamten Wortlaut dieser Standards in diese Durchführungsrechtsakte auf.
Artikel 35
Überprüfung
Artikel 36
Schrittweise Einführung
Spätestens 24 Monate nach dem Erlass der in Artikel 25 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte richtet die Kommission die Datenbank nach jenem Artikel ein.
Artikel 37
Aufhebung
Die Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG werden mit Wirkung vom 18. Januar 2022 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 38
Übergangsbestimmungen
Vor dem 18. Januar 2032 stellt der Mitgliedstaat, der die in Unterabsatz 1 genannten Patente ausgestellt hat, Schiffsführern, die Inhaber solcher Patente gemäß dem in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Muster sind, auf deren Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis oder ein Zeugnis nach Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie aus, vorausgesetzt, dass der Schiffsführer die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten hinreichenden Nachweise vorgelegt hat.
Beantragt ein in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genanntes Besatzungsmitglied ein Unionsbefähigungszeugnis oder ein Zeugnis gemäß Artikel 10 Absatz 2, sorgt der Mitgliedstaat dafür, dass ein Befähigungszeugnis ausgestellt wird, bei dem die Befähigungsanforderungen denen des zu ersetzenden Zeugnisses ähneln oder niedriger als diese sind. Ein Zeugnis, bei dem die Anforderungen höher sind als die Anforderungen des zu ersetzenden Zeugnisses, wird nur dann ausgestellt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
für das Unionsbefähigungszeugnis für Matrosen: 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
für das Unionsbefähigungszeugnis für Bootsmänner: 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
für das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute: 1 080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt.
Die Fahrerfahrung wird anhand eines Schifferdienstbuchs, eines Bordbuchs oder anderer Belege nachgewiesen.
Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn der Bewerber Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.
Vor dem Ablauf dieses Zeitraums können die Besatzungsmitglieder von Fähren bei einer zuständigen Behörde, die derartige Zeugnisse ausstellt, die Ausstellung eines Unionsbefähigungszeugnisses oder eines Zeugnisses gemäß Artikel 10 Absatz 2 beantragen, vorausgesetzt, dass sie die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten hinreichenden Nachweise vorlegen. Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 dieses Artikels gelten entsprechend.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können Mitgliedstaaten bis zum 17. Januar 2038 Schiffsführern von Seeschiffen gestatten, beim Befahren besonderer Binnenwasserstraßen ein Befähigungszeugnis für Kapitäne mitzuführen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens ausgestellt wurde, sofern
dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer Seefahrt erfolgt und
der Mitgliedstaat die in diesem Absatz genannten Zeugnisse zum 16. Januar 2018 für mindestens fünf Jahre auf den betreffenden Binnenwasserstraßen anerkannt hat.
Artikel 39
Umsetzung
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Dieser Mitgliedstaat darf keine Unionsbefähigungszeugnisse ausstellen und keine Ausbildungsprogramme oder Simulatoren zulassen, bis er die verbleibenden Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt und angewandt und die Kommission darüber unterrichtet hat.
Dieser Mitgliedstaat darf keine Unionsbefähigungszeugnisse ausstellen und keine Ausbildungsprogramme oder Simulatoren zulassen, bis er die verbleibenden Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt und angewandt und die Kommission darüber unterrichtet hat.
Dieser Mitgliedstaat darf keine Unionsbefähigungszeugnisse ausstellen und keine Ausbildungsprogramme oder Simulatoren zulassen, bis er die Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt und angewandt und die Kommission darüber unterrichtet hat.
Artikel 40
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 41
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
MINDESTANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ALTER, EINHALTUNG DER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, BEFÄHIGUNG UND FAHRZEITEN
Die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen an die Qualifikationen von Mitgliedern einer Decksmannschaft sind als stufenweise aufsteigendes Qualifikationsniveau zu verstehen, mit Ausnahme der Qualifikationen für Decksleute und Auszubildende, die auf demselben Niveau einzustufen sind.
1. Qualifikationen von Mitgliedern einer Decksmannschaft auf dem Einstiegsniveau
1.1. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Decksleute
Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss
1.2. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Auszubildende
Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss
2. Qualifikationen für Mitglieder einer Decksmannschaft auf der Betriebsebene
2.1. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Matrosen
Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss
2.2. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Bootsmänner
Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss
2.3. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Steuerleute
Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss
3. Qualifikationen für Mitglieder einer Decksmannschaft auf der Führungsebene
3.1. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer (Schiffsführerpatente)
Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss
3.2. Mindestanforderungen für besondere Berechtigungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente)
3.2.1. Wasserstraßen mit maritimem Charakter
Jeder Bewerber muss
3.2.2. Radar
Jeder Bewerber muss
3.2.3. Flüssigerdgas
Jeder Bewerber muss
3.2.4. Großverbände
Jeder Antragsteller muss eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer und mindestens 180 Tage als Führer eines Großverbands.
4. Qualifikationen für besondere Tätigkeiten
4.1. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
4.2. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)
die folgenden Fahrzeiten an Bord eines mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenen Fahrzeugs vorweisen können:
die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) erfüllen.
ANHANG II
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÄHIGUNG
1. Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Betriebsebene
1.1. Navigation
Der Matrose unterstützt die Führung eines Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen. Der Matrose muss diese Unterstützung auf allen Arten von Wasserstraßen und in allen Arten von Häfen leisten können. Der Matrose muss insbesondere in der Lage sein,
1.2. Betrieb des Fahrzeugs
Der Matrose muss in der Lage sein,
1.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
Der Matrose muss in der Lage sein,
1.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Der Matrose muss in der Lage sein,
1.5. Wartung und Instandsetzung
Der Matrose muss in der Lage sein,
1.6. Kommunikation
Der Matrose muss in der Lage sein,
1.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
Der Matrose muss in der Lage sein,
2. Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Führungsebene
2.0. Aufsicht
Der Schiffsführer muss in der Lage sein:
2.1. Navigation
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
2.2. Betrieb des Fahrzeugs
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
2.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
2.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
2.5. Wartung und Instandsetzung
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
2.6. Kommunikation
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
2.7. Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
3. Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Berechtigungen
3.1. Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
3.2. Radarnavigation
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
4. Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten
4.1. Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
Der Bewerber muss in der Lage sein,
4.2. Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)
Der Bewerber muss in der Lage sein,
ANHANG III
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE MEDIZINISCHE TAUGLICHKEIT
Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an Krankheiten oder Behinderungen leidet, derentwegen sie nicht in der Lage ist,
Die ärztliche Untersuchung bezieht sich insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen, die Motorik sowie den neuropsychiatrischen und kardiovaskulären Befund.
ANHANG IV
ANWENDBARE ANFORDERUNGEN
Tabelle A
Gegenstand, Artikel |
Konformitätsanforderungen |
Beginn der Anwendung |
Praktische Prüfungen, Artikel 17 Absatz 4 |
ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschlüsse 2018-II-9, 2018-II-10, 2018-II-11, 2018-II-12, 2018-II-13 |
18.1.2022 |
Zulassung von Simulatoren, Artikel 21 Absatz 2 |
ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschlüsse 2018-II-14 und 2018-II-15 |
18.1.2022 |
Merkmale und Voraussetzungen für die Nutzung von Registern, Artikel 25 Absatz 2 |
|
|
Tabelle B
Nummer |
Grundlegende Befähigungsanforderung |
Konformitätsanforderungen |
Beginn der Anwendung |
1 |
Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Betriebsebene |
ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-3 |
18.1.2022 |
2 |
Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Führungsebene |
ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-4 |
18.1.2022 |
3 |
Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Berechtigungen |
|
|
3.1 |
Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter |
ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-6 |
18.1.2022 |
3.2 |
Radarnavigation |
ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-7 |
18.1.2022 |
4 |
Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten |
|
|
4.1 |
Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt |
ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-5 |
18.1.2022 |
4.2 |
Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG) |
ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-8 |
18.1.2022 |
Tabelle C
Grundlegende Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit |
Konformitätsanforderungen |
Beginn der Anwendung |
Ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung |
ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-2 |
18.1.2022 |
( 1 ) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
( 2 ) Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33).
( 3 ) Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160).
( 4 ) Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrtsunion (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 86).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
( 6 ) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).