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Document 02017L2397-20220303

    Consolidated text: Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/2397/2022-03-03

    02017L2397 — DE — 03.03.2022 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE (EU) 2017/2397 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 12. Dezember 2017

    über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    RICHTLINIE (EU) 2021/1233 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juli 2021

      L 274

    52

    30.7.2021

    ►M2

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/184 DER KOMMISSION vom 22. November 2021

      L 30

    3

    11.2.2022




    ▼B

    RICHTLINIE (EU) 2017/2397 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 12. Dezember 2017

    über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    KAPITEL 1

    GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Qualifikation von Personen, die an dem Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt sind, sowie für die Anerkennung solcher Qualifikationen in den Mitgliedstaaten festgelegt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  

    Diese Richtlinie gilt für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Binnenwasserstraßen der Union:

    a) 

    Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;

    b) 

    Schiffe, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;

    c) 

    Schlepp- und Schubboote, die ausgelegt sind zum

    i) 

    Schleppen oder Schieben von Schiffen gemäß den Buchstaben a und b,

    ii) 

    Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät,

    iii) 

    längsseitigen Fortbewegen von Schiffen gemäß den Buchstaben a und b oder von schwimmendem Gerät;

    d) 

    Fahrgastschiffe;

    e) 

    Schiffe, für die eine Betriebserlaubnis gemäß Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) verlangt wird;

    f) 

    schwimmendes Gerät.

    (2)  

    Diese Richtlinie gilt nicht für Personen, die

    a) 

    Binnenwasserstraßen zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;

    b) 

    am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;

    c) 

    am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von den Streitkräften, den Ordnungskräften, vom Katastrophenschutz, den Schifffahrtsbehörden, der Feuerwehr und anderen Notfalldiensten verwendet werden.

    (3)  

    Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 3 gilt diese Richtlinie auch nicht für Personen, die Fahrten in Mitgliedstaaten unternehmen, in denen es keine mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbundenen Binnenwasserstraßen gibt, und die ausschließlich

    a) 

    in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen, bei denen die Entfernung vom Abfahrtsort zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Kilometer beträgt, oder

    b) 

    jahreszeitlich fahren.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1. 

    „Binnenwasserstraße“ eine für die in Artikel 2 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße, mit Ausnahme des Meeres;

    2. 

    „Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;

    3. 

    „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;

    4. 

    „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

    5. 

    „Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbands gebautes Schiff;

    6. 

    „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;

    7. 

    „Unionsbefähigungszeugnis“ einen von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;

    8. 

    „STCW-Übereinkommen“ das STCW-Übereinkommen im Sinne des Artikels 1 Nummer 21 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

    9. 

    „Mitglieder einer Decksmannschaft“ Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt sind und verschiedene Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;

    10. 

    „Sprechfunkzeugnis“ ein von einem Mitgliedstaat gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird;

    11. 

    „Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an Bord tätige Person, die qualifiziert ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;

    12. 

    „Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die qualifiziert ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;

    13. 

    „Schiffsführer“ ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen;

    14. 

    „besonderes Risiko“ ein Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen, für die ein Schiffsführer über eine Befähigung verfügen muss, die über die allgemeinen Befähigungsstandards für die Führungsebene hinausgeht;

    15. 

    „Befähigung“ die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzen zu können, die nach den festgelegten Standards für die ordnungsgemäße Ausführung der für den Betrieb von Binnenwasserfahrzeugen notwendigen Aufgaben erforderlich sind;

    16. 

    „Führungsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Schiffsführers und der Gewährleistung, dass andere Mitglieder der Decksmannschaft alle Aufgaben im Rahmen des Betriebs eines Fahrzeugs ordnungsgemäß ausführen, verbunden ist;

    17. 

    „Betriebsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Matrosen, Bootsmannes oder Steuermannes und der Kontrolle über die Erfüllung aller Aufgaben verbunden ist, die in den dieser Person übertragenen Verantwortungsbereich fallen und nach geeigneten Verfahren unter der Leitung einer auf der Führungsebene tätigen Person ausgeführt werden;

    18. 

    „Großverband“ einen Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeugs 7 000  m2 oder mehr beträgt;

    19. 

    „Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;

    20. 

    „Bordbuch“ eine offizielle Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung ausgeführten Reisen;

    21. 

    „aktives Schifferdienstbuch“ oder „aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes Schifferdienst- oder Bordbuch;

    22. 

    „Fahrzeit“ die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist, die von der zuständigen Behörde validiert wurde;

    23. 

    „schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

    24. 

    „Länge“ die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;

    25. 

    „Breite“ die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);

    26. 

    „Tiefgang“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;

    27. 

    „jahreszeitlicher Betrieb“ einen auf maximal sechs Monate pro Jahr begrenzten Fahrbetrieb.



    KAPITEL 2

    UNIONSBEFÄHIGUNGSZEUGNISSE

    Artikel 4

    Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder einer Decksmannschaft, die Binnenwasserstraßen der Union befahren, ein im Einklang mit Artikel 11 ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft oder ein nach Artikel 10 Absatz 2 oder 3 anerkanntes Zeugnis mit sich führen.
    (2)  
    Für andere Mitglieder einer Decksmannschaft als dem Schiffsführer gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und in Artikel 22 genannten Schifferdienstbücher in der Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.
    (3)  
    Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeugs beteiligten Personen, bei denen es sich nicht um Schiffsführer handelt, die gemäß der Richtlinie 2008/106/EG und somit gemäß dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

    Artikel 5

    Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas entweder ein im Einklang mit Artikel 11 ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis oder ein nach Artikel 10 Absatz 2 oder 3 anerkanntes Zeugnis mit sich führen.
    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeugs beteiligten Personen, die gemäß der Richtlinie 2008/106/EG und somit gemäß dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

    Artikel 6

    Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Berechtigungen

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffsführer besondere, im Einklang mit Artikel 12 erteilte Berechtigungen besitzen, wenn sie

    a) 

    Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 8 als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;

    b) 

    Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 9 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;

    c) 

    unter Radar fahren;

    d) 

    Fahrzeuge führen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden;

    e) 

    in Großverbänden fahren.

    Artikel 7

    Ausnahmen in Bezug auf nationale Binnenwasserstraßen, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind

    (1)  
    Ein Mitgliedstaat kann Personen nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6, die ausschließlich auf nationalen Binnenwasserstraßen tätig sind, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats — einschließlich Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden — verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 22 Absätze 3 und 6 ausnehmen.
    (2)  
    Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 1 gewährt, kann für die in Absatz 1 genannten Personen Befähigungszeugnisse unter Bedingungen ausstellen, die von den allgemeinen Bedingungen dieser Richtlinie abweichen, sofern durch solche Zeugnisse ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die Anerkennung dieser Zeugnisse in anderen Mitgliedstaaten unterliegt der Richtlinie 2005/36/EG oder gegebenenfalls der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach Absatz 1 gewährten Ausnahmen. Die Kommission macht Informationen über die gewährten Ausnahmen öffentlich zugänglich.

    Artikel 8

    Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten klassifizieren einen Binnenwasserstraßenabschnitt in ihrem Hoheitsgebiet als Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

    a) 

    das Übereinkommen über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ist anwendbar;

    b) 

    die Tonnen und Schifffahrtszeichen entsprechen denen der Seeschifffahrt;

    c) 

    terrestrische Navigation ist auf dieser Binnenwasserstraße erforderlich; oder

    d) 

    für die Navigation auf dieser Binnenwasserstraße wird eine Schiffsausrüstung benötigt, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission Binnenwasserstraßenabschnitte in ihrem Hoheitsgebiet, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden. Der Notifizierung an die Kommission ist eine Begründung beizufügen, die sich auf die Kriterien nach Absatz 1 stützt. Die Kommission macht umgehend eine Liste der notifizierten Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter öffentlich zugänglich.

    Artikel 9

    Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

    (1)  

    Sofern erforderlich für die Sicherheit der Schifffahrt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Binnenwasserstraßenabschnitte, die durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet verlaufen, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausweisen, sofern solche Risiken auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:

    a) 

    häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten;

    b) 

    die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße und das Fehlen angemessener Fahrwasserinformationsdienste auf der Binnenwasserstraße beziehungsweise geeigneter Karten;

    c) 

    das Vorhandensein einer speziellen örtlichen Verkehrsregelung, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist, oder

    d) 

    eine hohe Unfallhäufigkeit an bestimmten Abschnitten der Binnenwasserstraße, die darauf zurückzuführen ist, dass eine Befähigung fehlt, die nicht von den in Artikel 17 aufgeführten Standards erfasst wird.

    Wenn die Mitgliedstaaten es für die Gewährleistung der Sicherheit für erforderlich erachten, konsultieren sie bei dem Verfahren zur Ausweisung der Abschnitte gemäß Unterabsatz 1 die zuständige europäische Flussschifffahrtskommission

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission zusammen mit einer Begründung die Maßnahmen, die sie nach Absatz 1 dieses Artikels und nach Artikel 20 zu erlassen gedenken, spätestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Datum des Erlasses dieser Maßnahmen.
    (3)  
    Befinden sich die in Absatz 1 genannten Binnenwasserstraßenabschnitte an der Grenze zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten, stimmen die betreffenden Mitgliedstaaten sich ab und notifizieren die Kommission gemeinsam.
    (4)  
    Gedenkt ein Mitgliedstaat eine Maßnahme zu erlassen, die nach den Kriterien der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nicht gerechtfertigt ist, so kann die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung Durchführungsrechtsakte mit dem Beschluss, den Erlass der Maßnahme abzulehnen, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
    (5)  
    Die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen zusammen mit der in Absatz 2 genannten Begründung öffentlich zugänglich.

    Artikel 10

    Anerkennung

    (1)  
    Alle in den Artikeln 4 und 5 genannten Unionsbefähigungszeugnisse sowie alle in Artikel 22 genannten Schifferdienstbücher oder Bordbücher, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie ausgestellt wurden, sind auf allen Binnenwasserstraßen der Union gültig.
    (2)  
    Alle Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, deren Anforderungen mit denen dieser Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden, sind auf allen Binnenwasserstraßen der Union gültig.

    Solche Zeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von einem Drittland ausgestellt wurden, sind nur dann auf allen Binnenwasserstraßen der Union gültig, wenn das betreffende Drittland die nach dieser Richtlinie ausgestellten Unionsurkunden in seinem Hoheitsgebiet anerkennt.

    ▼M1

    (3)  
    Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sind alle Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß den nationalen Vorschriften eines Drittlandes, deren Anforderungen — einschließlich der Anforderungen gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 3 — mit denen dieser Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden, vorbehaltlich des Verfahrens und der Bedingungen gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels auf allen Binnenwasserstraßen der Union gültig.

    ▼B

    (4)  
    Jedes Drittland kann bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der von seinen Behörden ausgestellten Zeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern stellen. Dem Antrag sind alle Angaben beizufügen, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die für die Ausstellung der betreffenden Urkunden geltenden Anforderungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen.
    (5)  
    Nach Eingang eines Antrags auf Anerkennung nach Absatz 4 prüft die Kommission das System zur Erteilung von Befähigungszeugnissen in dem antragstellenden Drittland, um zu ermitteln, ob die für die Ausstellung der in dem Antrag genannten Zeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher geltenden Anforderungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen.

    Stimmen diese Anforderungen überein, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen die vom betreffenden Drittland ausgestellten Zeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher in der Union anerkannt werden, vorausgesetzt das Drittland erkennt die nach dieser Richtlinie ausgestellten Unionsurkunden seinerseits in seinem Hoheitsgebiet an.

    Bei dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes gibt die Kommission genau an, für welche der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Urkunden die Anerkennung gilt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (6)  
    Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass ein Drittland die Anforderungen dieses Artikels nicht mehr erfüllt, so teilt er dies der Kommission unter Angabe der Gründe für seine Einschätzung umgehend mit.
    (7)  
    Die Kommission prüft alle acht Jahre, ob das System zur Erteilung von Befähigungszeugnissen in dem Drittland nach Absatz 5 Unterabsatz 2 die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Stellt die Kommission fest, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, findet Absatz 8 Anwendung.
    (8)  
    Stellt die Kommission fest, dass die Ausstellung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Urkunden nicht mehr auf der Grundlage von Anforderungen erfolgt, die mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der Gültigkeit der nach diesen Anforderungen ausgestellten Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher für alle Binnenwasserstraßen der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Werden die festgestellten Mängel hinsichtlich der angewandten Standards behoben, kann die Kommission die Aussetzung jederzeit aufheben.

    (9)  
    Die Kommission macht die Liste der Drittländer gemäß den Absätzen 2 und 3 zusammen mit den Urkunden, die auf allen Binnenwasserstraßen der Union als gültig anerkannt werden, öffentlich zugänglich.



    KAPITEL 3

    AUSSTELLUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER BERUFSQUALIFIKATIONEN



    ABSCHNITT I

    Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer

    Artikel 11

    Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die einen Antrag auf Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft beziehungsweise für Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten stellen, hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen:

    a) 

    ihrer Identität;

    b) 

    darüber, dass sie die für die von ihnen beantragte Qualifikation erforderlichen Mindestanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Alter, Befähigung, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und Fahrzeiten erfüllen;

    c) 

    gegebenenfalls darüber, dass sie die Standards für die medizinische Tauglichkeit nach Artikel 23 erfüllen.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten stellen Unionsbefähigungszeugnisse aus, nachdem sie überprüft haben, ob die von den Antragstellern vorgelegten Urkunden echt und gültig sind und ob für die Antragsteller nicht bereits ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis ausgestellt wurde.
    (3)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für Unionsbefähigungszeugnisse und für die als ein einziges Dokument auszufertigenden Urkunden, in denen Unionsbefähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher zusammengeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
    (4)  
    Die Gültigkeit des Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft endet spätestens am Tag der nächsten nach Artikel 23 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung.
    (5)  
    Unbeschadet der in Absatz 4 genannten Beschränkung sind Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) höchstens 13 Jahre gültig.
    (6)  
    Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten sind höchstens fünf Jahre gültig.

    Artikel 12

    Ausstellung und Gültigkeit von besonderen Berechtigungen für Schiffsführer

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die die in Artikel 6 genannten besonderen Berechtigungen beantragen, hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen:

    a) 

    ihrer Identität;

    b) 

    darüber, dass sie die für die von ihnen beantragte besondere Berechtigung erforderlichen Mindestanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Alter, Befähigung, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und Fahrzeiten erfüllen;

    c) 

    darüber, dass sie über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatent) oder ein gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 anerkanntes Zeugnis verfügen oder die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) erfüllen.

    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels müssen die Antragsteller für besondere Berechtigungen für das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nach Artikel 6 Buchstabe b bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen:

    a) 

    ihrer Identität;

    b) 

    darüber, dass sie die nach Artikel 20 festgelegten Befähigungsanforderungen in Bezug auf die besonderen Risiken des betreffenden Binnenwasserstraßenabschnitts erfüllen, für den die Berechtigung erforderlich ist;

    c) 

    darüber, dass sie über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatent) oder ein gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 anerkanntes Zeugnis verfügen oder die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) erfüllen.

    (3)  
    Die Mitgliedstaaten stellen die in den Absätzen 1 und 2 genannten besonderen Berechtigungen aus, nachdem sie überprüft haben, ob die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden echt und gültig sind.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde, die die Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) ausstellt, im Einklang mit dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Muster in dem Zeugnis (Patent) alle nach Artikel 6 ausgestellten besonderen Berechtigungen angibt. Die Gültigkeit einer solchen besonderen Berechtigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des Unionsbefähigungszeugnisses.
    (5)  
    Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels wird die in Artikel 6 Buchstabe d genannte besondere Berechtigung nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Muster als Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ausgestellt; ihre Gültigkeitsdauer wird nach Artikel 11 Absatz 6 festgelegt.

    Artikel 13

    Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer

    Bei Ablauf eines Unionsbefähigungszeugnisses verlängern die Mitgliedstaaten das Zeugnis und gegebenenfalls die darin enthaltenen besonderen Berechtigungen auf Antrag unter den folgenden Voraussetzungen:

    a) 

    bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 6 Buchstabe d müssen die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten hinreichenden Nachweise vorgelegt worden sein;

    b) 

    bei Unionsbefähigungszeugnissen für besondere Tätigkeiten müssen die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten hinreichenden Nachweise vorgelegt worden sein.

    Artikel 14

    Aussetzung und Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer

    (1)  
    Liegen Hinweise darauf vor, dass die Anforderungen für den Besitz eines Befähigungszeugnisses oder einer besonderen Berechtigung nicht mehr erfüllt sind, nimmt der Mitgliedstaat, der das Zeugnis oder die besondere Berechtigung ausgestellt hat, alle erforderlichen Kontrollen vor und entzieht dem Inhaber gegebenenfalls das Zeugnis oder die besondere Berechtigung.
    (2)  
    Jeder Mitgliedstaat kann die Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses vorübergehend aussetzen, wenn er die Aussetzung aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten erfassen Aussetzungen und Entziehungen umgehend in der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Datenbank.



    ABSCHNITT II

    Administrative Zusammenarbeit

    Artikel 15

    Kooperation

    Stellt ein in Artikel 39 Absatz 3 genannter Mitgliedstaat fest, dass ein Befähigungszeugnis, das von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, oder liegen Gründe der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vor, so ersucht die zuständige Behörde die ausstellende Behörde, eine Aussetzung dieses Befähigungszeugnisses gemäß Artikel 14 zu prüfen. Die ersuchende Behörde setzt die Kommission über ihr Ersuchen in Kenntnis. Die Behörde, die das betreffende Befähigungszeugnis ausgestellt hat, prüft das Ersuchen und teilt der anderen Behörde ihre Entscheidung mit. Bis zur Mitteilung der Entscheidung der ausstellenden Behörde kann jede zuständige Behörde den betreffenden Personen Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen.

    Die in Artikel 39 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten arbeiten auch mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen, um dafür zu sorgen, dass die Fahrzeit und die Reisen von Inhabern von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern, die nach dieser Richtlinie anerkannt sind, erfasst werden, sofern der Inhaber eines Schifferdienstbuches die Erfassung beantragt und die Reisen, die in einem Zeitraum von höchstens 15 Monaten vor dem Datum des Antrags auf Validierung durchgeführt wurden, validiert werden. Die in Artikel 39 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten unterrichten gegebenenfalls die Kommission über die Binnenwasserstraßen in ihrem Hoheitsgebiet, auf denen Befähigungen für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter erforderlich sind.



    ABSCHNITT III

    Befähigungen

    Artikel 16

    Anforderungen für Befähigungen

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Personen gemäß Artikel 17 über die erforderliche Befähigung für den sicheren Betrieb eines Fahrzeugs verfügen.
    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird die Befähigung für den Umgang mit besonderen Risiken nach Artikel 6 Buchstabe b im Einklang mit Artikel 20 beurteilt.

    Artikel 17

    Beurteilung der Befähigung

    (1)  
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen.
    (2)  

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Urkunden beantragen, gegebenenfalls durch Bestehen einer Prüfung nachweisen, dass sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befähigungsstandards erfüllen, wobei die Prüfung wie folgt organisiert wurde:

    a) 

    unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde im Einklang mit Artikel 18 oder

    b) 

    als Teil eines nach Artikel 19 zugelassenen Ausbildungsprogramms.

    (3)  

    Der Nachweis der Einhaltung der Befähigungsstandards muss eine praktische Prüfung beinhalten, die der Erlangung folgender Urkunden dient:

    a) 

    eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatents);

    b) 

    einer in Artikel 6 Buchstabe c genannten besonderen Berechtigung für das Führen eines Schiffes unter Radar;

    c) 

    eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas;

    d) 

    eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.

    Die zur Erlangung der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Urkunden durchgeführten praktischen Prüfungen können an Bord eines Fahrzeugs oder an einem Simulator, der den Anforderungen des Artikels 21 entspricht, durchgeführt werden. Bezüglich der Buchstaben c und d dieses Absatzes können praktische Prüfungen an Bord eines Fahrzeugs oder an einer geeigneten Landanlage durchgeführt werden.

    (4)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der Standards für praktische Prüfungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassen, in denen die besonderen Befähigungen und die Voraussetzungen, die während der praktischen Prüfungen zu prüfen sind, sowie die Mindestanforderungen für Fahrzeuge, auf denen praktische Prüfungen abgenommen werden können, festgelegt werden.

    Artikel 18

    Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannten Prüfungen unter ihrer Zuständigkeit organisiert werden. Sie sorgen dafür, dass diese Prüfungen von Prüfern durchgeführt werden, die qualifiziert sind, die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten zu beurteilen.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten stellen den Bewerbern, die die praktische Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 3 bestanden haben, ein Zeugnis über die praktische Prüfung aus, wenn diese Prüfung an einem Simulator, der den Anforderungen des Artikels 21 entspricht, durchgeführt wurde und der Bewerber die Ausstellung eines solchen Zeugnisses beantragt hat.
    (3)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeugnisse über praktische Prüfungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten erkennen die in Absatz 2 genannten Zeugnisse über praktische Prüfungen, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, ohne weitere Anforderungen oder Beurteilungen an.
    (5)  
    Bei schriftlichen oder computergestützten Prüfungen können die in Absatz 1 genannten Prüfer durch qualifizierte Aufsichtspersonen ersetzt werden.
    (6)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfer und qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß diesem Kapitel nicht von Interessenkonflikten betroffen sind.

    Artikel 19

    Zulassung von Ausbildungsprogrammen

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten können für die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Personen Ausbildungsprogramme einrichten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Ausbildungsprogramme, in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befähigungsstandards bescheinigen, von den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaats zugelassen werden, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Ausbildungseinrichtung ihre Ausbildungsprogramme durchführt.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bewertung und Sicherung der Qualität der Ausbildungsprogramme durch die Anwendung eines nationalen oder internationalen Qualitätsstandards nach Artikel 27 Absatz 1 gewährleistet wird.

    (2)  

    Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ausbildungsprogramme nur zulassen, wenn

    a) 

    Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von Simulatoren, und Lernmaterialien ordnungsgemäß dokumentiert sind und sie den Bewerbern das Erreichen der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befähigungsstandards ermöglichen;

    b) 

    die Programme zur Beurteilung der jeweiligen Befähigungen von qualifizierten Personen durchgeführt werden, die über fundierte Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;

    c) 

    von qualifizierten Prüfern, die nicht von Interessenkonflikten betroffen sind, eine Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befähigungsstandards durchgeführt wird.

    (3)  
    Die Mitgliedstaaten erkennen alle Zeugnisse an, die nach dem Abschluss der nach Absatz 1 von anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Ausbildungsprogramme vergeben wurden.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten widerrufen die von ihnen erteilte Zulassung von Ausbildungsprogrammen oder setzen die Zulassung aus, wenn die Ausbildungsprogramme die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien nicht mehr erfüllen.
    (5)  
    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Liste der zugelassenen Ausbildungsprogramme sowie alle Ausbildungsprogramme, deren Zulassung widerrufen oder ausgesetzt wurde. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich. In der Liste sind der Name des Ausbildungsprogramms, die Titel der zu vergebenden Zeugnisse, die Einrichtung, die die Zeugnisse vergibt, das Jahr des Inkrafttretens der Zulassung und die entsprechende Qualifikation sowie etwaige besondere Berechtigungen, zu deren Erwerb das betreffende Zeugnis berechtigt, aufzuführen.

    Artikel 20

    Beurteilung der Befähigung in Bezug auf besondere Risiken

    (1)  
    Mitgliedstaaten, die Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet ausweisen, bestimmen die zusätzliche Befähigung, über die Schiffsführer verfügen müssen, die diese Binnenwasserstraßenabschnitte befahren, sowie die Schritte, die zum Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen erforderlich sind. Wenn die Mitgliedstaaten es zur Gewährleistung der Sicherheit für erforderlich erachten, konsultieren sie bei dem Verfahren zur Bestimmung dieser Befähigungen die zuständige europäische Flussschifffahrtskommission.

    Unter Berücksichtigung der für das Befahren des Binnenwasserstraßenabschnitts mit besonderen Risiken erforderlichen Befähigungen kann der Nachweis der Erfüllung dieser zusätzlichen Anforderungen wie folgt erbracht werden:

    a) 

    anhand einer bestimmten Anzahl von Fahrten, die auf dem betreffenden Abschnitt durchgeführt wurden,

    b) 

    anhand einer Simulatorprüfung,

    c) 

    anhand eines Multiple-Choice-Tests,

    d) 

    anhand einer mündlichen Prüfung oder

    e) 

    anhand einer Kombination der Möglichkeiten nach den Buchstaben a bis d.

    Bei der Anwendung dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien an.

    (2)  
    Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verfahren zur Beurteilung der Befähigung der Bewerber in Bezug auf besondere Risiken eingeführt und öffentlich zugängliche Instrumente bereitgestellt werden, die es Schiffsführern erleichtern, die erforderliche Befähigung in Bezug auf besondere Risiken zu erwerben.
    (3)  
    Ein Mitgliedstaat kann die Befähigung von Bewerbern in Bezug auf die in Binnenwasserstraßenabschnitten in anderen Mitgliedstaaten bestehenden besonderen Risiken auf der Grundlage der nach Absatz 1 für diesen Binnenwasserstraßenabschnitt festgelegten Anforderungen überprüfen, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Binnenwasserstraßenabschnitt liegt, dieser Überprüfung zustimmt. In diesem Fall stellt dieser Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, die notwendigen Mittel zur Verfügung, damit er diese Überprüfung vornehmen kann. Die Mitgliedstaaten müssen eine Verweigerung der Zustimmung mit objektiven und verhältnismäßigen Gründen rechtfertigen.

    Artikel 21

    Einsatz von Simulatoren

    (1)  
    Zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzte Simulatoren müssen von den Mitgliedstaaten zugelassen werden. Diese Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass der Simulator den mittels der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.
    (2)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung von Standards für die Zulassung von Simulatoren zu erlassen, in denen die funktionalen und technischen Mindestanforderungen sowie die diesbezüglichen Verwaltungsverfahren festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass die für eine Beurteilung der Befähigung eingesetzten Simulatoren so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigung gemäß den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten erkennen ohne weitere technischen Anforderungen oder Evaluierungen die Simulatoren an, die von zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zugelassen wurden.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten widerrufen die Zulassung von Simulatoren oder setzen diese Zulassung aus, wenn diese Simulatoren die in Absatz 2 genannten Standards nicht mehr erfüllen.
    (5)  
    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Liste der zugelassenen Simulatoren. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich.
    (6)  
    Die Mitgliedstaaten stellen einen nicht-diskriminierenden Zugang zu den Simulatoren zum Zwecke der Beurteilung sicher.



    ABSCHNITT IV

    Fahrzeiten und medizinische Tauglichkeit

    Artikel 22

    Schifferdienstbuch und Bordbuch

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffsführer die Fahrzeiten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Reisen nach Artikel 20 Absatz 1 in einem Schifferdienstbuch nach Absatz 6 dieses Artikels oder in einem nach Artikel 10 Absatz 2 oder 3 anerkannten Schifferdienstbuch erfassen.

    Wenn Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 2 anwenden, gilt abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes die dort festgelegte Verpflichtung nur dann, wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches die Erfassung beantragt.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden auf Antrag eines Besatzungsmitglieds die Daten zu den Fahrzeiten und Reisen, die innerhalb von höchstens 15 Monaten vor dem Antrag erfolgten, nach der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der erforderlichen urkundlichen Nachweise in dem Schifferdienstbuch validieren. Sind elektronische Instrumente wie z. B. elektronische Schifferdienstbücher und elektronische Bordbücher, einschließlich geeigneter Verfahren zur Gewährleistung der Echtheit der Urkunden, verfügbar, so können die entsprechenden Daten ohne weitere Verfahren validiert werden.

    Es werden alle Fahrzeiten berücksichtigt, die auf Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten erworben werden. Bei Binnenwasserstraßen, die nicht vollständig im Gebiet der Union verlaufen, werden auch die Fahrzeiten auf Abschnitten, die außerhalb des Gebiets der Union verlaufen, berücksichtigt.

    (3)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Fahrten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge in dem in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Bordbuch oder in einem nach Artikel 10 Absatz 2 oder 3 anerkannten Bordbuch erfasst werden.
    (4)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für Schifferdienstbücher und Bordbücher, wobei sie die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Informationen hinsichtlich der Identifizierung der Person, ihrer Fahrzeiten und der ausgeführten Reisen berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission, dass das Bordbuch auch zur Überprüfung von Besatzungsvorschriften und zur Erfassung der Reisen des Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 2014/112/EU des Rates ( 4 ) herangezogen wird.

    (5)  
    Die Kommission legt bis zum 17. Januar 2026 dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung zu fälschungssicheren elektronischen Schifferdienstbüchern, Bordbüchern und Berufsausweisen, die Unionsbefähigungszeugnisse für die Binnenschifffahrt enthalten, vor.
    (6)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Besatzungsmitglieder nur ein aktives Schifferdienstbuch besitzen und dass auf dem Fahrzeug nur ein aktives Bordbuch mitgeführt wird.

    Artikel 23

    Medizinische Tauglichkeit

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ein Unionsbefähigungszeugnis beantragenden Mitglieder einer Decksmannschaft ihre medizinische Tauglichkeit nachweisen, indem sie der zuständigen Behörde ein gültiges ärztliches Tauglichkeitszeugnis vorlegen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt nach Durchführung und Bestehen einer Tauglichkeitsuntersuchung ausgestellt wird.
    (2)  

    Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis vor, wenn er Folgendes beantragt:

    a) 

    sein erstes Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft;

    b) 

    sein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatent);

    c) 

    die Verlängerung seines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft, wenn die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Ärztliche Tauglichkeitszeugnisse, die zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgestellt werden, dürfen bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein.

    (3)  
    Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft müssen ab dem 60. Lebensjahr mindestens alle fünf Jahre ihre medizinische Tauglichkeit nach Absatz 1 nachweisen. Ab dem 70. Lebensjahr müssen die Inhaber alle zwei Jahre ihre medizinische Tauglichkeit nach Absatz 1 nachweisen.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Arbeitgeber, Schiffsführer und die Behörden der Mitgliedstaaten ein Mitglied einer Decksmannschaft auffordern können, seine medizinische Tauglichkeit nach Absatz 1 nachzuweisen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Mitglied der Decksmannschaft die in Absatz 6 genannten Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit nicht mehr erfüllt.
    (5)  
    Kann der Antragsteller die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachweisen, können die Mitgliedstaaten Risikominderungsmaßnahmen oder Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegen. In diesem Fall sind diese Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen im Zusammenhang mit der medizinischen Tauglichkeit in das Unionsbefähigungszeugnis gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Muster einzutragen.
    (6)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte auf der Grundlage der in Anhang III genannten grundlegenden Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung der Standards für die medizinische Tauglichkeit samt der diesbezüglichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der vom Arzt durchzuführenden Untersuchungen, der Kriterien, die der Arzt zur Feststellung der Arbeitstauglichkeit anwenden muss, sowie der Liste der Beschränkungen und Risikominderungsmaßnahmen, zu ergänzen.



    KAPITEL 4

    VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 24

    Schutz personenbezogener Daten

    (1)  
    Die Verarbeitung jeglicher personenbezogenen Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679.
    (2)  
    Die Verarbeitung jeglicher personenbezogenen Daten durch die Kommission gemäß dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
    (3)  

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:

    a) 

    Durchführung, Durchsetzung und Bewertung dieser Richtlinie;

    b) 

    Informationsaustausch zwischen den Behörden, die Zugang zu der in Artikel 25 genannten Datenbank haben, und der Kommission;

    c) 

    Erstellung von Statistiken.

    Aus diesen Daten abgeleitete anonymisierte Informationen können zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs verwendet werden.

    (4)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in den Artikeln 4 und 5 genannten Personen, deren personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, in den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Registern und der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Datenbank verarbeitet werden, vorab davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten gewähren diesen Personen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten und übermitteln ihnen jederzeit auf Antrag eine Kopie dieser Daten.

    Artikel 25

    Register

    (1)  
    Als Beitrag zu einer effizienten Verwaltung im Hinblick auf die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung und den Entzug von Befähigungszeugnissen führen die Mitgliedstaaten Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die unter ihrer Zuständigkeit nach dieser Richtlinie ausgestellt wurden, und gegebenenfalls auch der nach Artikel 10 Absatz 2 anerkannten ausgestellten, verlängerten, ausgesetzten oder entzogenen, oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten, oder abgelaufenen Urkunden.

    Bei Unionsbefähigungszeugnissen werden in den Registern unter anderem die im Unionsbefähigungszeugnis aufgeführten Daten sowie die ausstellende Behörde erfasst.

    Bei Schifferdienstbüchern werden in den Registern der Name und die Nummer des Dienstbuchinhabers, die Nummer des Schifferdienstbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.

    Bei Bordbüchern werden in den Registern der Name des Fahrzeugs, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer), die Nummer des Bordbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Registern befindlichen Angaben zu Schifferdienstbüchern und Bordbüchern durch weitere Angaben zu ergänzen, die gemäß den nach Artikel 22 Absatz 4 festgelegten Mustern für Schifferdienstbücher und Bordbücher erforderlich sind, um den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu erleichtern.

    (2)  
    Für die Zwecke der Durchführung, Durchsetzung und Bewertung dieser Richtlinie, zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zu statistischen Zwecken und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Behörden, die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständig sind, erfassen die Mitgliedstaaten in einer von der Kommission geführten Datenbank zuverlässig und umgehend die Daten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Standards für die Merkmale einer solchen Datenbank und die Voraussetzungen für deren Nutzung festzulegen, insbesondere zu:

    a) 

    den Anweisungen für die Eingabe von Daten in die Datenbank;

    b) 

    den Zugangsrechten der Nutzer, gegebenenfalls unterschieden nach Art des Nutzers, Art des Zugangs und Verwendungszweck der Daten;

    c) 

    der Höchstdauer der Datenspeicherung im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels, gegebenenfalls unterschieden nach Art der Urkunde;

    d) 

    den Anweisungen bezüglich des Betriebs der Datenbank und ihrer Interaktion mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Registern.

    (3)  
    Alle personenbezogenen Daten, die sich in den in Absatz 1 genannten Registern oder in der in Absatz 2 genannten Datenbank befinden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, zu denen die Daten erhoben wurden bzw. zu denen sie gemäß dieser Richtlinie weiterverarbeitet werden. Sobald diese Daten für die betreffenden Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten.
    (4)  

    Die Kommission kann Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen Zugang zu der Datenbank gewähren, sofern dies für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels notwendig ist, vorausgesetzt,

    a) 

    die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sind erfüllt und

    b) 

    das Drittland oder die internationale Organisation schränkt nicht den Zugang der Mitgliedstaaten und der Kommission zu seiner/ihrer entsprechenden Datenbank ein.

    Die Kommission stellt sicher, dass das Drittland oder die internationale Organisation die Daten an ein weiteres Drittland oder eine weitere internationale Organisation nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kommission und nur unter Erfüllung der von der Kommission festgelegten Bedingungen übermittelt.

    Artikel 26

    Zuständige Behörden

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten benennen gegebenenfalls die zuständigen Behörden für:

    a) 

    die Organisation und Überwachung der in Artikel 18 genannten Prüfungen;

    b) 

    die Zulassung der in Artikel 19 genannten Ausbildungsprogramme;

    c) 

    die Zulassung der in Artikel 21 genannten Simulatoren;

    d) 

    die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung oder den Entzug der Zeugnisse und die Ausstellung der besonderen Berechtigungen nach den Artikeln 4, 5, 6, 11, 12, 13, 14 und 38 wie auch der in Artikel 22 genannten Schifferdienstbücher und Bordbücher;

    e) 

    die Validierung der Fahrzeiten in Schifferdienstbüchern nach Artikel 22;

    f) 

    die Bestimmung der Ärzte, die ärztliche Tauglichkeitszeugnisse nach Artikel 23 ausstellen dürfen;

    g) 

    das Führen der in Artikel 25 genannten Register;

    h) 

    die Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug und sonstigen in Artikel 29 genannten rechtswidrigen Praktiken.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission alle zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet, die sie gemäß Absatz 1 benannt haben. Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich.

    Artikel 27

    Überwachung

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Tätigkeiten von staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen unter ihrer Zuständigkeit im Zusammenhang mit Ausbildung und Beurteilung der Befähigung, sowie die Ausstellung und Aktualisierung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern ständig im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden;
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die angestrebten Ausbildungsziele und die entsprechenden Befähigungsstandards klar definiert und bezüglich der zu beurteilenden Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt sind und im Einklang mit dieser Richtlinie geprüft werden;
    (3)  

    Die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung der Strategien, Systeme, Kontrollen und internen Qualitätssicherungsprüfungen, die zur Erreichung der vorgegebenen Ziele aufgestellt wurden dafür, dass die Qualitätsstandards Folgendes umfassen:

    a) 

    die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung und den Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern,

    b) 

    alle Ausbildungskurse und -programme,

    c) 

    von den Mitgliedstaaten oder in deren Auftrag vorgenommene Prüfungen und Beurteilungen, sowie

    d) 

    die von Ausbildern und Prüfern erwartete Qualifikation und Erfahrung.,

    Artikel 28

    Evaluierung

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unabhängige Stellen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Januar 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre evaluieren.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Evaluierung dieser unabhängigen Stellen ordnungsgemäß dokumentiert und den betreffenden zuständigen Behörden vorgelegt werden. Falls erforderlich, ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um alle bei der unabhängigen Evaluierung festgestellten Mängel zu beheben.

    Artikel 29

    Prävention von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Prävention von Betrug und anderen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern, Bordbüchern, ärztlichen Tauglichkeitszeugnissen und Registern.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten tauschen einschlägige Informationen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Personen aus, die im Betrieb von Fahrzeugen tätig sind, einschließlich Informationen über die Aussetzung und den Entzug von Zeugnissen. Hierbei wahren sie uneingeschränkt die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten.

    Artikel 30

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.



    KAPITEL 5

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 31

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
    (2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 4, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 25 Absätze 1 und 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Januar 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung nach diesem Artikel kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
    (5)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (6)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der nach diesem Artikel erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 32

    CESNI-Standards und delegierte Rechtsakte

    Delegierte Rechtsakte, die nach dieser Richtlinie erlassen wurden — außer solchen, die auf Artikel 25 beruhen —, haben auf die vom CESNI festgelegten Standards zu verweisen, sofern

    a) 

    diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind;

    b) 

    diese Standards gegebenenfalls einschlägige in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllen;

    c) 

    die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden.

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kommission andere Standards vorsehen oder auf solche verweisen.

    Verweisen nach dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte auf Standards, nimmt die Kommission den gesamten Wortlaut dieser Standards in diese delegierten Rechtsakte auf und fügt in Anhang IV den einschlägigen Verweis ein bzw. aktualisiert diesen und fügt den Beginn der Anwendung ein.

    Artikel 33

    Ausschussverfahren

    (1)  
    Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Bezugnahmen auf den Ausschuss, der nach Artikel 7 der durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinie 91/672/EWG eingesetzt wurde, gelten als Verweise auf den durch diese Richtlinie eingesetzten Ausschuss.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt.

    (3)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so kann der Vorsitz beschließen, das Verfahren innerhalb der Frist für die Übermittlung der Stellungnahme ohne Ergebnis abzuschließen.

    Artikel 34

    CESNI-Standards und Durchführungsrechtsakte

    Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 4 verweist die Kommission auf die vom CESNI festgelegten Standards und legt den Beginn der Anwendung fest, sofern

    a) 

    diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind;

    b) 

    diese Standards gegebenenfalls einschlägige in den Anhängen festgelegte Anforderungen erfüllen;

    c) 

    die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden.

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kommission andere Standards vorsehen oder auf solche verweisen.

    Verweisen nach dieser Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte auf Standards, nimmt die Kommission den gesamten Wortlaut dieser Standards in diese Durchführungsrechtsakte auf.

    Artikel 35

    Überprüfung

    (1)  
    Die Kommission überprüft diese Richtlinie zusammen mit den Durchführungsrechtsakten und den delegierten Rechtsakten, die in dieser Richtlinie genannt sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse der Überprüfung spätestens bis zum 17. Januar 2030 vor.
    (2)  
    Bis zum 17. Januar 2028 stellt jeder Mitgliedstaat der Kommission im Einklang mit den von der Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten bereitgestellten Leitlinien über die Erhebung von Informationen, deren Format und deren Inhalt die für die Zwecke der Überwachung der Durchführung und der Bewertung dieser Richtlinie notwendigen Informationen zur Verfügung.

    Artikel 36

    Schrittweise Einführung

    (1)  
    Die Kommission erlässt die in Artikel 17 Absätze 1 und 4, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 25 Absätze 1 und 2 genannten delegierten Rechtsakte bis zum 17. Januar 2020.

    Spätestens 24 Monate nach dem Erlass der in Artikel 25 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte richtet die Kommission die Datenbank nach jenem Artikel ein.

    (2)  
    Die Kommission erlässt die in Artikel 11 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakte bis zum 17. Januar 2020.

    Artikel 37

    Aufhebung

    Die Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG werden mit Wirkung vom 18. Januar 2022 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

    Artikel 38

    Übergangsbestimmungen

    (1)  
    Nach der Richtlinie 96/50/EG ausgestellte Schiffsführerpatente und die in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG genannten Patente sowie die in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 96/50/EG genannten Rheinschifferpatente, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt wurden, bleiben noch höchstens 10 Jahre nach dem genannten Datum auf den Binnenwasserstraßen der Union gültig, auf denen sie vor Ablauf der Frist gültig waren.

    Vor dem 18. Januar 2032 stellt der Mitgliedstaat, der die in Unterabsatz 1 genannten Patente ausgestellt hat, Schiffsführern, die Inhaber solcher Patente gemäß dem in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Muster sind, auf deren Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis oder ein Zeugnis nach Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie aus, vorausgesetzt, dass der Schiffsführer die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten hinreichenden Nachweise vorgelegt hat.

    (2)  
    Bei der Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen nach Absatz 1 schützen die Mitgliedstaaten zuvor erworbene Berechtigungen so weit wie möglich, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 6 genannten besonderen Berechtigungen.
    (3)  
    Besatzungsmitglieder, die nicht der Schiffsführer sind und ein von einem Mitgliedstaat vor dem 18. Januar 2022 ausgestelltes Befähigungszeugnis oder eine Qualifikation besitzen, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannt wird, können dieses Zeugnis oder diese Qualifikation noch höchstens zehn Jahre nach Ablauf der Frist nutzen. In dieser Zeit können sich diese Besatzungsmitglieder für die Zwecke der Anerkennung ihrer Qualifikation durch die Behörden anderer Mitgliedstaaten weiterhin auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen. Vor dem Ablauf dieses Zeitraums können sie bei einer zuständigen Behörde, die solche Zeugnisse ausstellt, die Ausstellung eines Unionsbefähigungszeugnisses oder eines Zeugnisses in Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 beantragen, vorausgesetzt, dass sie die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten hinreichenden Nachweise vorgelegt haben.

    Beantragt ein in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genanntes Besatzungsmitglied ein Unionsbefähigungszeugnis oder ein Zeugnis gemäß Artikel 10 Absatz 2, sorgt der Mitgliedstaat dafür, dass ein Befähigungszeugnis ausgestellt wird, bei dem die Befähigungsanforderungen denen des zu ersetzenden Zeugnisses ähneln oder niedriger als diese sind. Ein Zeugnis, bei dem die Anforderungen höher sind als die Anforderungen des zu ersetzenden Zeugnisses, wird nur dann ausgestellt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    für das Unionsbefähigungszeugnis für Matrosen: 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;

    b) 

    für das Unionsbefähigungszeugnis für Bootsmänner: 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;

    c) 

    für das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute: 1 080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt.

    Die Fahrerfahrung wird anhand eines Schifferdienstbuchs, eines Bordbuchs oder anderer Belege nachgewiesen.

    Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn der Bewerber Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.

    (4)  
    Schifferdienstbücher und Bordbücher, die vor dem 18. Januar 2022 nach anderen Vorschriften als denen dieser Richtlinie ausgestellt wurden, können noch höchsten zehn Jahre nach dem 18. Januar 2022 weitergeführt werden.
    (5)  
    Abweichend von Absatz 3 gilt für Besatzungsmitglieder von Fähren, die nationale Zeugnisse besitzen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/50/EG fallen und vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt wurden, dass solche Zeugnisse noch höchstens 20 Jahre auf den Binnenwasserstraßen der Union gültig bleiben, auf denen sie vor diesem Datum gültig waren.

    Vor dem Ablauf dieses Zeitraums können die Besatzungsmitglieder von Fähren bei einer zuständigen Behörde, die derartige Zeugnisse ausstellt, die Ausstellung eines Unionsbefähigungszeugnisses oder eines Zeugnisses gemäß Artikel 10 Absatz 2 beantragen, vorausgesetzt, dass sie die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten hinreichenden Nachweise vorlegen. Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 dieses Artikels gelten entsprechend.

    (6)  

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können Mitgliedstaaten bis zum 17. Januar 2038 Schiffsführern von Seeschiffen gestatten, beim Befahren besonderer Binnenwasserstraßen ein Befähigungszeugnis für Kapitäne mitzuführen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens ausgestellt wurde, sofern

    a) 

    dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer Seefahrt erfolgt und

    b) 

    der Mitgliedstaat die in diesem Absatz genannten Zeugnisse zum 16. Januar 2018 für mindestens fünf Jahre auf den betreffenden Binnenwasserstraßen anerkannt hat.

    ▼M1

    (7)  
    Bis zum 17. Januar 2032 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer nationalen Anforderungen oder ihrer internationalen Übereinkünfte, die vor dem 16. Januar 2018 galten, vor dem 18. Januar 2024 von einem Drittland ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher weiterhin anerkennen. Die Anerkennung ist auf die Binnenwasserstraßen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt.

    ▼B

    Artikel 39

    Umsetzung

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Januar 2022 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels muss ein Mitgliedstaat, in dem alle in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 genannten Personen ausschließlich auf nationalen Binnenwasserstraßen tätig sind, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, nur diejenigen Vorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Artikel 7, 8 und 10 in Bezug auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und des Schifferdienstbuches, des Artikels 14 Absätze 2 und 3 in Bezug auf Aussetzungen, des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Artikels 22 Absatz 2, des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe d (gegebenenfalls), des Artikels 26 Absatz 1 Buchstaben e und h, des Artikels 26 Absatz 2 und des Artikels 29 in Bezug auf die Prävention von Betrug, des Artikels 30 in Bezug auf Sanktionen sowie des Artikels 38 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 in Bezug auf die Übergangsbestimmungen sicherzustellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt diese Vorschriften bis zum 17. Januar 2022 in Kraft.

    Dieser Mitgliedstaat darf keine Unionsbefähigungszeugnisse ausstellen und keine Ausbildungsprogramme oder Simulatoren zulassen, bis er die verbleibenden Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt und angewandt und die Kommission darüber unterrichtet hat.

    (3)  
    Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels muss ein Mitgliedstaat, in dem alle Personen nach Artikel 2 Absatz 3 ausgenommen sind, nur diejenigen Vorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Artikels 10 in Bezug auf die Anerkennung der Befähigungszeugnisse und des Schifferdienstbuches, des Artikels 38 in Bezug auf die Anerkennung von gültigen Befähigungszeugnissen und des Artikels 15 sicherzustellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt diese Vorschriften bis zum 17. Januar 2022 in Kraft.

    Dieser Mitgliedstaat darf keine Unionsbefähigungszeugnisse ausstellen und keine Ausbildungsprogramme oder Simulatoren zulassen, bis er die verbleibenden Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt und angewandt und die Kommission darüber unterrichtet hat.

    (4)  
    Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen, solange die Binnenschifffahrt in seinem Hoheitsgebiet technisch nicht möglich ist.

    Dieser Mitgliedstaat darf keine Unionsbefähigungszeugnisse ausstellen und keine Ausbildungsprogramme oder Simulatoren zulassen, bis er die Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt und angewandt und die Kommission darüber unterrichtet hat.

    (5)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

    Artikel 40

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 41

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    MINDESTANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ALTER, EINHALTUNG DER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, BEFÄHIGUNG UND FAHRZEITEN

    Die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen an die Qualifikationen von Mitgliedern einer Decksmannschaft sind als stufenweise aufsteigendes Qualifikationsniveau zu verstehen, mit Ausnahme der Qualifikationen für Decksleute und Auszubildende, die auf demselben Niveau einzustufen sind.

    1.   Qualifikationen von Mitgliedern einer Decksmannschaft auf dem Einstiegsniveau

    1.1.   Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Decksleute

    Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

    — 
    mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben;
    — 
    eine grundlegende Sicherheitsausbildung entsprechend den nationalen Anforderungen abgeschlossen haben.

    1.2.   Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Auszubildende

    Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

    — 
    mindestens das 15. Lebensjahr vollendet haben;
    — 
    einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben, nach dem ein nach Artikel 19 zugelassenes Ausbildungsprogramm vorgesehen ist.

    2.   Qualifikationen für Mitglieder einer Decksmannschaft auf der Betriebsebene

    2.1.   Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Matrosen

    Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

    a) 
    — 
    mindestens das 17. Lebensjahr vollendet haben;
    — 
    ein zugelassenes, mindestens zwei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm nach Artikel 19 absolviert haben, das auf den in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht;
    — 
    eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms vorweisen können;
    oder
    b) 
    — 
    mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    — 
    eine Beurteilung seiner Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18 bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind;
    — 
    eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen vorweisen können — oder von mindestens 180 Tagen, wenn der Bewerber zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweisen kann;
    oder
    c) 
    — 
    über eine vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder eine vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff verfügen oder vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm ein mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert haben;
    — 
    ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene umfasst;
    — 
    eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms vorweisen können.

    2.2.   Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Bootsmänner

    Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

    a) 
    — 
    eine als Matrose geleistete Fahrzeit von mindestens 180 Tagen vorweisen können;
    oder
    b) 
    — 
    ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene umfasst;
    — 
    eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms vorweisen können.

    2.3.   Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Steuerleute

    Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

    a) 
    — 
    eine als Bootsmann geleistete Fahrzeit von mindestens 180 Tagen vorweisen können;
    — 
    über ein Sprechfunkzeugnis verfügen;
    oder
    b) 
    — 
    ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene umfasst;
    — 
    eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms vorweisen können;
    — 
    über ein Sprechfunkzeugnis verfügen;
    oder
    c) 
    — 
    über eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Schiffsführer auf See verfügen;
    — 
    eine Beurteilung seiner Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18 bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind;
    — 
    über ein Sprechfunkzeugnis verfügen.

    3.   Qualifikationen für Mitglieder einer Decksmannschaft auf der Führungsebene

    3.1.   Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer (Schiffsführerpatente)

    Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

    a) 
    — 
    mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    — 
    ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Führungsebene umfasst;
    — 
    eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms oder nach dessen Abschluss vorweisen können;
    — 
    über ein Sprechfunkzeugnis verfügen;
    oder
    b) 
    — 
    mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    — 
    über das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute oder ein Zeugnis für Steuerleute, das nach Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 anerkannt wurde, verfügen;
    — 
    eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen vorweisen können;
    — 
    eine Beurteilung seiner Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18 bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Führungsebene erfüllt sind;
    — 
    über ein Sprechfunkzeugnis verfügen;
    oder
    c) 
    — 
    mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    — 
    eine Fahrzeit von mindestens 540 Tagen vorweisen können — oder von mindestens 180 Tagen, wenn der Bewerber zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen kann;
    — 
    eine Beurteilung seiner Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18 bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Führungsebene erfüllt sind;
    — 
    über ein Sprechfunkzeugnis verfügen;
    oder
    d) 
    — 
    über eine vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder eine vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff verfügen oder ein vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbenes, mindestens drei Jahre umfassendes beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert haben;
    — 
    ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens anderthalb Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Führungsebene umfasst;
    — 
    eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms und von mindestens 180 Tage nach dessen Abschluss vorweisen können;
    — 
    über ein Sprechfunkzeugnis verfügen.

    3.2.   Mindestanforderungen für besondere Berechtigungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente)

    3.2.1.   Wasserstraßen mit maritimem Charakter

    Jeder Bewerber muss

    — 
    die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter erfüllen.

    3.2.2.   Radar

    Jeder Bewerber muss

    — 
    die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für das Führen von Schiffen unter Radar erfüllen.

    3.2.3.   Flüssigerdgas

    Jeder Bewerber muss

    — 
    über ein in Abschnitt 4.2 genanntes Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) verfügen.

    3.2.4.   Großverbände

    Jeder Antragsteller muss eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer und mindestens 180 Tage als Führer eines Großverbands.

    4.   Qualifikationen für besondere Tätigkeiten

    4.1.   Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

    Jeder Bewerber um das erste Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss
    — 
    mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    — 
    die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erfüllen.
    Jeder Bewerber um eine Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss
    — 
    eine erneute Verwaltungsprüfung ablegen oder im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 ein neues zugelassenes Ausbildungsprogramm absolvieren.

    4.2.   Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)

    Jeder Bewerber um das erste Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss
    — 
    mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    — 
    die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) erfüllen.
    Jeder Bewerber um eine Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss
    a) 

    die folgenden Fahrzeiten an Bord eines mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenen Fahrzeugs vorweisen können:

    — 
    mindestens 180 Tage während der zurückliegenden fünf Jahre, oder
    — 
    mindestens 90 Tage im vorangegangenen Jahr
    oder
    b) 

    die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) erfüllen.




    ANHANG II

    GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÄHIGUNG

    1.   Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Betriebsebene

    1.1.   Navigation

    Der Matrose unterstützt die Führung eines Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen. Der Matrose muss diese Unterstützung auf allen Arten von Wasserstraßen und in allen Arten von Häfen leisten können. Der Matrose muss insbesondere in der Lage sein,

    — 
    beim Fertigmachen des Fahrzeugs zur Fahrt zu helfen, damit unter allen Umständen eine sichere Fahrt gewährleistet ist;
    — 
    Unterstützung beim Festmachen und Ankern zu leisten;
    — 
    Unterstützung beim nautisch sicheren und ökonomischen Fahrbetrieb und Manövrieren des Fahrzeugs zu leisten.

    1.2.   Betrieb des Fahrzeugs

    Der Matrose muss in der Lage sein,

    — 
    die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen;
    — 
    die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden.

    1.3.   Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

    Der Matrose muss in der Lage sein,

    — 
    die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen;
    — 
    die Schiffsführung bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen;
    — 
    Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) direkte Unterstützung zu leisten.

    1.4.   Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

    Der Matrose muss in der Lage sein,

    — 
    die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten;
    — 
    Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.

    1.5.   Wartung und Instandsetzung

    Der Matrose muss in der Lage sein,

    — 
    die Führung des Fahrzeugs bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen.

    1.6.   Kommunikation

    Der Matrose muss in der Lage sein,

    — 
    allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden;
    — 
    umgänglich zu sein.

    1.7.   Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

    Der Matrose muss in der Lage sein,

    — 
    sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen;
    — 
    die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln;
    — 
    Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen;
    — 
    seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.

    2.   Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Führungsebene

    2.0.   Aufsicht

    Der Schiffsführer muss in der Lage sein:

    — 
    gemäß Abschnitt 1 dieses Anhangs anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt.

    2.1.   Navigation

    Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

    — 
    Reisen zu planen und auf Binnenwasserstraßen zu navigieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsregeln und der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt die logischste, wirtschaftlichste und umweltfreundlichste Reiseroute zum Be- bzw. Entladeziel auszuwählen;
    — 
    seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften, einschließlich seiner Kenntnisse betreffend Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft, anzuwenden;
    — 
    bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen auf Binnenwasserstraßen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind;
    — 
    auf navigatorische Notfälle auf Binnenwasserstraßen zu reagieren.

    2.2.   Betrieb des Fahrzeugs

    Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

    — 
    seine Kenntnisse der Konstruktion und des Baus von Binnenschiffen auf den Betrieb unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen anzuwenden, und er muss über Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) verfügen;
    — 
    die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Zeugnis des Fahrzeugs zu kontrollieren und zu überwachen.

    2.3.   Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

    Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

    — 
    die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befestigen und Entladen sowie die Ladungsfürsorge während der Reise zu planen und zu gewährleisten;
    — 
    die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu gewährleisten;
    — 
    die sichere Beförderung von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu planen und zu gewährleisten, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.

    2.4.   Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

    Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

    — 
    den Arbeitsablauf in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu planen;
    — 
    die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen;
    — 
    in Bezug auf die Pumpe und das Pumpenkontrollsystem des Fahrzeugs zu planen und Anweisungen zu geben;
    — 
    die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren;
    — 
    die sichere Wartung und Instandsetzung der technischen Anlagen zu kontrollieren.

    2.5.   Wartung und Instandsetzung

    Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

    — 
    die sichere Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zu organisieren.

    2.6.   Kommunikation

    Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

    — 
    Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation der Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen;
    — 
    jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört;
    — 
    ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern.

    2.7.   Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz

    Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

    — 
    die geltenden rechtlichen Anforderungen zu verfolgen und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen;
    — 
    für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010;
    — 
    Notfall- und Schadensbegrenzungspläne aufzustellen und Notfallsituationen zu bewältigen;
    — 
    für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen.

    3.   Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Berechtigungen

    3.1.   Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

    Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

    — 
    mit aktuellem Kartenmaterial, Nachrichten für Schiffsführer und Seefahrer sowie anderen, für Wasserstraßen mit maritimem Charakter bestimmten Veröffentlichungen zu arbeiten;
    — 
    mit Gezeitenhöhen, -ströme, -perioden und -zyklen, Zeittafeln für Gezeitenströmungen und Gezeiten sowie Abweichungen innerhalb eines Mündungsgebiets umzugehen;
    — 
    SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) zur sicheren Navigation auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu verwenden.

    3.2.   Radarnavigation

    Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

    — 
    mithilfe des Radars vor dem Ablegen geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Navigation zu ergreifen;
    — 
    Radarbilder auszuwerten und die Radarinformationen zu analysieren;
    — 
    Störungen unterschiedlichen Ursprungs zu reduzieren;
    — 
    unter Berücksichtigung der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und im Einklang mit den Bestimmungen über die Anforderungen für die Radarfahrt (Besatzungsvorschriften, technische Vorschriften für Schiffe usw.) mit Radar zu fahren;
    — 
    besondere Umstände wie z. B. Verkehrsdichte, Anlagenausfall, gefährliche Situationen zu bewältigen.

    4.   Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten

    4.1.   Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

    Der Bewerber muss in der Lage sein,

    — 
    den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren;
    — 
    Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (z. B. Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010;
    — 
    in einfachem Englisch zu kommunizieren;
    — 
    die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen.

    4.2.   Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)

    Der Bewerber muss in der Lage sein,

    — 
    für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Standards für mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebene Fahrzeuge sowie sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen;
    — 
    sich der wichtigen Aspekte im Hinblick auf Flüssigerdgas bewusst zu sein und die damit verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewältigen;
    — 
    die Flüssigerdgas-spezifischen Systeme sicher zu betreiben;
    — 
    für die regelmäßige Überprüfung der Flüssigerdgas-Anlage zu sorgen;
    — 
    das Bunkern von Flüssigerdgas in sicherer und kontrollierter Weise vornehmen zu können;
    — 
    die Flüssigerdgas-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen vorzubereiten;
    — 
    Krisensituationen im Zusammenhang mit Flüssigerdgas zu bewältigen.




    ANHANG III

    GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE MEDIZINISCHE TAUGLICHKEIT

    Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an Krankheiten oder Behinderungen leidet, derentwegen sie nicht in der Lage ist,

    — 
    die zum Führen eines Fahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen;
    — 
    die ihr zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen; oder
    — 
    ihr Umfeld korrekt wahrzunehmen.

    Die ärztliche Untersuchung bezieht sich insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen, die Motorik sowie den neuropsychiatrischen und kardiovaskulären Befund.

    ▼M2




    ANHANG IV

    ANWENDBARE ANFORDERUNGEN



    Tabelle A

    Gegenstand, Artikel

    Konformitätsanforderungen

    Beginn der Anwendung

    Praktische Prüfungen, Artikel 17 Absatz 4

    ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschlüsse 2018-II-9, 2018-II-10, 2018-II-11, 2018-II-12, 2018-II-13

    18.1.2022

    Zulassung von Simulatoren, Artikel 21 Absatz 2

    ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschlüsse 2018-II-14 und 2018-II-15

    18.1.2022

    Merkmale und Voraussetzungen für die Nutzung von Registern, Artikel 25 Absatz 2

     

     



    Tabelle B

    Nummer

    Grundlegende Befähigungsanforderung

    Konformitätsanforderungen

    Beginn der Anwendung

    1

    Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Betriebsebene

    ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-3

    18.1.2022

    2

    Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Führungsebene

    ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-4

    18.1.2022

    3

    Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Berechtigungen

     

     

    3.1

    Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

    ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-6

    18.1.2022

    3.2

    Radarnavigation

    ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-7

    18.1.2022

    4

    Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten

     

     

    4.1

    Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

    ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-5

    18.1.2022

    4.2

    Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)

    ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-8

    18.1.2022



    Tabelle C

    Grundlegende Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit

    Konformitätsanforderungen

    Beginn der Anwendung

    Ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung

    ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-2

    18.1.2022



    ( 1 ) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

    ( 2 ) Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33).

    ( 3 ) Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160).

    ( 4 ) Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrtsunion (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 86).

    ( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

    ( 6 ) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

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